Orientierungssatz
Die Teilnahme eines Diplom-Ingenieurs an dem Arbeits- und Wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudium an der Technischen Universität München ist nach AFG § 41 Abs 1 zu fördern. Es handelt sich dabei für ihn um eine Fortbildungsmaßnahme iS dieser Vorschrift mit dem Ziel, seine beruflichen Kenntnisse zu erweitern und ihm dadurch einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Die Teilnahme an der Maßnahme setzt auch eine bestimmte abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Förderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich um eine Maßnahme auf Hochschulebene handelt und daß sie mit dem Erwerb eines (zusätzlichen) akademischen Grades abschließt. Der Senat hält an der in seinem Urteil vom 1974-12-17 7 RAr 48/72 = SozR 4100 § 41 Nr 13 dargelegten Auffassung fest, daß AFuU § 2 Abs 6 S 3 (Fassung: 1969-12-18) den Rahmen der gesetzlichen Anordnungsermächtigung überschreitet, soweit er Studiengänge dieser Art allgemein von der Förderung ausschließen soll. Gegenüber den an der Technischen Universität üblichen - auch beruflich noch nicht qualifizierten Studierenden zugänglichen - Ausbildungsgängen stellt sich das Arbeits- und Wirtschaftswissenschaftliche Aufbaustudium als institutionell hinreichend abgegrenzte selbständige Fortbildungsmaßnahme dar.
Normenkette
AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 39 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 2 Abs. 6 S. 3 Fassung: 1969-12-18, Abs. 7 Fassung: 1971-09-09
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 1973 und des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 1971 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. November 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1971 dem Grunde nach verurteilt, die Teilnahme des Klägers an dem Arbeits- und Wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudium an der Technischen Universität M zu fördern.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) das Aufbaustudium des Klägers an der Technischen Universität (TU) München nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern hat.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger, der nach Abschluß seines Maschinenbau-Studiums im Jahre 1965 bis zum 30. September 1970 als angestellter Diplomingenieur tätig war, nahm in der Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1972 mit Erfolg an dem Arbeits- und Wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudium (AWA) an der TU M teil. Dieses Studium steht Diplomingenieuren aller Fachrichtungen offen sowie den Chemikern und Physikern, die ihre Diplomprüfung an der Technischen Hochschule M abgelegt haben. Es umfaßt vier Semester, in denen der Studierende in den arbeits- und wirtschaftswissenschaftlichen sowie rechtswissenschaftlichen Gebieten zusätzlich ausgebildet wird. Die Teilnehmer erhalten nach erfolgreicher Abschlußprüfung den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsingenieur".
Der Antrag des Klägers, seine Teilnahme an dem AWA als berufliche Fortbildung zu fördern, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10. November 1970 und Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1971 mit der Begründung ab, es handele sich um eine Maßnahme, die mit einem Abschluß ende, der üblicherweise an einer Hochschule erreicht wird; die Teilnahme an einem Lehrgang dieser Art könne nach den §§ 41, 42 AFG iVm § 2 Abs. 6 der Anordnung des Verwaltungsrats der BA über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU 1969 - ANBA 1970 S. 85) nicht gefördert werden.
Das Sozialgericht (SG) München hat mit Urteil vom 19. Oktober 1971 die auf Aufhebung der genannten Bescheide und Förderung der beruflichen Fortbildung des Klägers an der TU gerichtete Klage abgewiesen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Teilnahme des Klägers am AWA könne weder als Berufsausbildung noch als Umschulung oder Fortbildung gefördert werden. Die Ausbildungsförderung nach § 40 AFG erfasse den Hochschulbereich nicht. Es liege auch keine Maßnahme der Umschulung vor, weil der Kläger nicht in eine andere berufliche Tätigkeit überwechseln, sondern seinen bisherigen Beruf mit einer zusätzlichen Qualifikation weiter ausüben wolle. Allenfalls handele es sich um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung, die das Ziel habe, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen und die auch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Jedoch habe die Beklagte in zulässiger Weise die berufliche Fortbildung auf Hochschulebene von der Förderung ausgeschlossen (§ 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969); sie habe damit weder den Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG überschritten noch gegen übergeordnetes Recht verstoßen. Das AFG habe offengelassen, welche Bildungsmaßnahmen im einzelnen zu fördern sind. Für die Abgrenzung der der BA gesetzlich übertragenen Pflichten sei der Rechtszustand vor Inkrafttreten des AFG heranzuziehen. Weder die Richtlinien für berufliche Bildungsmaßnahmen vom 22. März 1967 noch das individuelle Förderungsprogramm vom 6. September 1965 hätten der BA die Förderung beruflicher Bildungsmaßnahmen an Technischen Universitäten auferlegt. Da das AWA von der AFuU 1969 hiernach nicht in den Kreis der förderbaren Fortbildungsmaßnahmen einbezogen worden sei, könne dahinstehen, ob es sich dabei um eine Maßnahme der Ausbildung oder der Fortbildung handele. Ebenso könne offenbleiben, ob die Beklagte - wie der Kläger behaupte - für entsprechende Aufbaustudien an anderen Bildungseinrichtungen Förderungsleistungen erbracht habe; die Beklagte sei durch den grundgesetzlichen Gleichheitssatz nicht verpflichtet, eine rechtswidrige Verwaltungsübung einzuhalten.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 41 ff AFG und führt dazu im wesentlichen folgendes aus: Es handele sich in seinem Fall um einen typischen Tatbestand der beruflichen Fortbildung; mit dem Aufbaustudium erstrebe er nämlich einen beruflichen Aufstieg unter Erweiterung seiner bereits vorhandenen Kenntnisse. Die Bestimmungen der AFuU könnten als Verwaltungsvorschriften mangels gesetzlicher Grundlage die Förderung der Fortbildung an Hochschulen nicht ausschließen; ein solcher Ausschluß verstoße gegen den das Gesetz beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit. Demgemäß habe die Beklagte dann auch in § 2 Abs. 7 AFuU 1972 die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen an Hochschulen zugelassen. Habe man aber die Auffassung, daß der Besuch von Hochschulen stets Ausbildung und nicht Fortbildung sei, als irrig erkannt, so müsse das auch für die Zeit vorher gelten. Eine entsprechende Einschränkung der Fortbildungsförderung könne auch nicht dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des AFG entnommen werden, wenn sie in diesem Gesetz selbst nicht zum Ausdruck gelangt sei. Das LSG hätte schließlich auch die Richtigkeit der Behauptung, daß die Beklagte entsprechende Aufbaustudien an anderen Bildungseinrichtungen als Fortbildungsmaßnahmen gefördert habe, nicht dahingestellt lassen dürfen; insoweit werde eine Verletzung des § 103 SGG gerügt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts München sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Teilnahme des Klägers an dem arbeits- und wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudium der TU München zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das LSG habe, so führt sie aus, zu Recht die Bestimmung des § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 angewandt: ungeachtet des Vorliegens gewisser Tatbestandsmerkmale des § 41 AFG gelte hiernach das mit dem Erwerb eines Diploms abschließende AWA nicht als förderbare Fortbildungsmaßnahme. Eine Förderung dieses Studiums würde auch nach § 2 Abs. 7 AFuU 1972 nicht möglich sein, weil es die Höchstdauer von einem Jahr überschreite. Das LSG habe zu Recht das früher geltende Förderungsrecht zur Auslegung des AFG herangezogen. Das AWA sei objektiv auch nicht auf einen beruflichen Aufstieg ausgerichtet, sondern bezwecke die Verbreiterung von Kenntnissen in Richtung auf andere Berufe. Es liege auch keine Anpassung an die technische Entwicklung vor; hierzu gehöre nicht die Schließung von Ausbildungslücken.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und auch begründet. Die Beklagte hat die Teilnahme des Klägers an dem AWA zu fördern. Die Teilnahme des Klägers an diesem Studiengang stellt für ihn eine berufliche Fortbildung dar. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 38/74 - (vgl. auch BSGE 37, 163, 167) entschieden hat, ist Berufsausbildung i. S. des AFG stets nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Bildungsmaßnahme. Da der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Diplomingenieur (Maschinenbau) erfahren und langjährig beruflich verwertet hat, kann sein danach begonnenes Aufbaustudium nicht mehr als Ausbildung eingestuft werden. Es bedeutet für ihn aber auch keine Umschulung i. S. des § 47 Abs. 1 AFG iVm § 3 Abs. 2 AFuU 1969, weil er damit nicht den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit, d. h. eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt, erstrebt. Demgegenüber stellt eine berufliche Bildungsmaßnahme immer dann eine Fortbildung dar, wenn - wie hier - die in dem bisherigen Beruf erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden (zur Abgrenzung s. a. Urteil vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 21/73). Für den vorliegenden Fall hat das LSG dazu festgestellt, daß der Kläger nicht in eine andere berufliche Tätigkeit überwechseln, sondern seinen bisherigen Beruf mit einer zusätzlichen Qualifikation weiter ausüben will. Das AWA hat das in § 41 Abs. 1 AFG für die berufliche Fortbildung anerkannte Ziel, die beruflichen Kenntnisse der Teilnehmer zu erweitern und ihnen durch diese zusätzliche Qualifikation zugleich einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift lassen eine Einschränkung des Begriffes "erweitern" dahin zu, daß damit nur eine qualitative Verbesserung bestimmter schon vorhandener Berufskenntnisse gemeint sei; für die berufliche Fortbildung ist vielmehr auch eine Erweiterung des beruflichen Bildungsstandes - gleichsam in horizontaler Richtung - durch im wesentlichen neuartige Kenntnisse typisch, wenn diese die bisherige berufliche Qualifikation nicht zu ersetzen, sondern zu ergänzen bestimmt sind.
Es ist daher nicht von entscheidender Bedeutung, inwieweit die Ausbildung des Klägers zum Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau ihm bereits Kenntnisse auf den im AWA behandelten Gebieten vermittelt hat. Maßgebend ist vielmehr, daß es sich dabei um die Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse handelt, die insgesamt nur in Verbindung mit der beruflichen Vorqualifikation als Diplomingenieur zum Ziel der beruflichen Fortbildung führt. Dementsprechend steht die Teilnahme am AWA auch nur Diplomingenieuren und bestimmten berufsverwandten Naturwissenschaftlern offen. Damit erfüllt die Maßnahme die zur Fortbildungsförderung erforderlichen objektiven Zugangsvoraussetzungen - abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung - des § 41 Abs. 1 AFG.
Der Förderung dieses Aufbaustudiums als Fortbildungsmaßnahme steht nicht entgegen, daß es an einer Hochschule stattfindet und sich nach den Feststellungen des LSG weder hinsichtlich der Unterrichtsmethode noch der Art der Abschlußprüfung von den an Hochschulen üblichen allgemeinen Studiengängen unterscheidet. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 wird ein Studium nicht gefördert, das mit einem Abschluß endet, der üblicherweise an (u. a.) einer Hochschule erreicht wird. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1974 - 7 RAr 48/72 - dargelegt, daß diese Bestimmung des Satzungsrechts der Beklagten wegen Unvereinbarkeit mit dem Gesetz jedenfalls insoweit unwirksam ist, als darin die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen auf (u. a.) Hochschulen generell ausgeschlossen ist. Anders als bei der Ausbildungsförderung (§ 40 Abs. 1 AFG), bei der das Gesetz auf die Art des Bildungsgangs und der Bildungsstätte abstellt, erfolgt die Abgrenzung bei der Fortbildung (§ 41 Abs. 1 AFG) nach dem Ziel der Maßnahme und den Zugangsvoraussetzungen. Damit hat der Gesetzgeber für den Bereich der Ausbildung und den der Fortbildung die Abgrenzung deutlich nach jeweils unterschiedlichen Kriterien festgelegt. Die Anordnungsermächtigung des § 39 AFG gestattet zwar, "das Nähere" über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung zu bestimmen, nicht aber eine inhaltliche Veränderung der für die einzelnen Bereiche aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen selbst. Auch läßt sich der Beschreibung der förderbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen - Vollzeitunterricht, berufsbegleitender Unterricht, Fernunterricht - in § 34 AFG keine generelle Ausschlußregelung hinsichtlich der Maßnahmen an den in § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 genannten Bildungsstätten entnehmen. Bei der insoweit nach Wortlaut und Systematik klaren Regelung des AFG kann es auch nicht darauf ankommen, ob nach dem vor dessen Inkrafttreten maßgebenden Rechtszustand die Förderung eines solchen Aufbaustudiums an einer Hochschule möglich gewesen wäre; in der vom LSG angezogenen Begründung des Regierungsentwurfs heißt es hierzu gerade, daß die Bundesanstalt "über die bisher ... bestehende Möglichkeit hinaus" berechtigt und verpflichtet werden solle, sich der Förderung der beruflichen Fortbildung umfassend anzunehmen. Fortbildungsmaßnahmen an den genannten Bildungsstätten, bei denen die Zugangsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 AFG vorliegen, sind daher jedenfalls dann nicht von der Förderbarkeit ausgeschlossen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die Regelhöchstdauer von zwei Jahren (§ 41 Abs. 2 AFG) nicht überschreiten. Die Beurteilung des LSG, das AWA entspreche nicht den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung, könnte förderungsrechtlich allenfalls insoweit Bedeutung haben, als darin etwa zum Ausdruck kommen sollte, es fehle deshalb an den objektiven Zugangsvoraussetzungen (§ 41 Abs. 1 AFG), weil dieser Studiengang praktisch allen Studierenden - auch solchen ohne abgeschlossene Berufsausbildung - offenstehe. Indessen ergibt sich gerade aus den vom LSG ausdrücklich hierzu in Bezug genommenen Unterlagen (Studienplan und Prüfungsordnung des AWA), daß es sich hierbei um eine von den allgemeinen Studiengängen der der TU institutionell hinreichend abgrenzbare, eigenständige Fortbildungsmaßnahme handelt (vgl. o. a. Urteil - 7 RAr 48/72 -). Läßt das Gesetz aber - wie oben ausgeführt - die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen auf Hochschulebene zu, so kann die Förderbarkeit einer Maßnahme nicht schon deshalb verneint werden, weil sie in hochschulüblicher Form (Vorlesungen, Übungen, Seminare) durchgeführt und abgeschlossen (Diplomprüfung) wird.
Die Voraussetzungen für die Förderung der Teilnahme des Klägers an dem AWA als Maßnahme der beruflichen Fortbildung dem Grunde nach sind auch im übrigen erfüllt (§§ 36, 37, 41 bis 43 AFG). Die durch den Erfolg bestätigte Eignung des Klägers steht außer Frage. Auch bestehen gegen die Zweckmäßigkeit der Förderung i. S. des § 36 AFG iVm § 8 AFuU 1969 keine Bedenken, die Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben könnten. Der Kläger als voll ausgebildeter Maschinenbauingenieur mit Berufserfahrung will durch den zusätzlichen Erwerb der im AWA vermittelten Kenntnisse seine berufliche Beweglichkeit verbessern und beruflich aufsteigen. Besondere Gründe dafür, daß dieses Ziel durch die Teilnahme an der Maßnahme objektiv nicht erreicht werden könnte, oder daß sie gleichwohl arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnissen nicht entsprechen sollte, sind weder erkennbar noch von der für diese Beurteilung in erster Linie zuständigen und kompetenten Beklagten vorgebracht worden.
Die den Anspruch auf Förderung verneinenden Urteile der Vorinstanzen sind daher ebenso wie die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zur Förderung dem Grunde nach zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen