Leitsatz (amtlich)

Zur Beurteilung gemischter Tätigkeiten im Rahmen der HaVO.

 

Normenkette

HaVO § 4 Nr. 5 Fassung: 1958-03-04, § 5 Nr. 1 Fassung: 1958-03-04, § 2 Fassung: 1958-03-04, § 3 Fassung: 1958-03-04, § 1 Fassung: 1958-03-04

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Im Streit ist die Gewährung des Leistungszuschlags.

Der am 9. Mai 1897 geborene Kläger beantragte am 21. Oktober 1958 die Gewährung der Bergmannsrente und am 17. Dezember 1958 die Gewährung der Knappschaftsrente. Durch Bescheid vom 25. Januar 1959 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten verrichtet. Durch Bescheid vom 25. November 1959 gewährte sie dem Kläger dagegen die Gesamtleistung wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 1958, allerdings ohne Leistungszuschlag. Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wurden zurückgewiesen.

Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 13. April 1964 abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, die Tätigkeit des im Maschinenbetrieb unter Tage beschäftigt gewesenen Klägers falle nicht unter § 4 Nr. 5 der Hauerarbeiten-Verordnung (HaVO); denn er sei nicht nur im Abbau, im Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung tätig gewesen, sondern sei für den gesamten Grubenbetrieb unter Tage zuständig gewesen. § 4 Nr. 5 HaVO fordere aber, daß die Tätigkeit nur an den bezeichneten Orten ausgeübt werde.

§ 5 Nr. 1 HaVO komme ebenfalls nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht Fahrhauer, sondern Maschinenfahrhauer bzw. Maschinenoberfahrhauer gewesen sei, habe er nicht die unter §§ 1 - 4 HaVO fallenden Beschäftigten täglich während des überwiegenden Teils der Schicht beaufsichtigt. Dem Kläger hätten nämlich Schlosser und nur ausnahmsweise Hauer unterstanden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihm zu der Gesamtleistung wegen Erwerbsunfähigkeit den Leistungszuschlag wegen seiner Tätigkeit vom 1. September 1941 bis zum 30. September 1958 zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 16. Juni 1965 das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. November 1959 verurteilt, dem Kläger zu der gemäß diesem Bescheid bewilligten Rente den Leistungszuschlag für volle 16 Jahre unter die Hauerarbeiten-Verordnung fallenden Arbeiten zu gewähren; es hat die Revision zugelassen.

Das LSG ist der Auffassung, daß der Kläger Anspruch auf Gewährung des Leistungszuschlages zu der gewährten Gesamtleistung wegen Erwerbsunfähigkeit hat, weil die Voraussetzungen des § 59 RKG vorlägen. Er habe nämlich vom 1. September 1941 bis zum 30. September 1958 - mit Ausnahme eines Jahres - unter § 4 Nr. 5 HaVO fallende Arbeiten verrichtet. Er sei während dieser Zeit im Steinkohlenbergbau Saar als Meister im Maschinenbetrieb im Abbau, beim Streckenvortrieb und in der Aus- und Vorrichtung beschäftigt gewesen. Er habe zwar während dieser Zeit nicht immer den Titel eines Maschinenmeisters, sondern auch den eines Maschinenfahrhauers und Maschinenobermeisters geführt. Für die Anwendung der Hauerarbeitenverordnung komme es jedoch nicht entscheidend auf die Bezeichnung der Arbeit an. Wesentlich sei vielmehr, ob die unter einer bestimmten Bezeichnung von dem Versicherten geleistete Arbeit von dem Verordnungsgeber durch die Hauerarbeitenverordnung habe begünstigt werden sollen. Die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers sei jedoch ungeachtet unterschiedlicher Berufsbezeichnungen stets mit der gleichen Arbeit ausgefüllt gewesen. Auch sei § 4 Nr. 5 HaVO insoweit erfüllt, als eine Beschäftigung "im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung" gefordert werde. Zwar seien Maschinenmeister und Maschinenfahrhauer im Saarbergbau nicht nur an diesen Betriebspunkten eingesetzt, es falle vielmehr unter deren Kompetenzbereich auch z. B. die nicht von § 4 Nr. 5 HaVO erfaßte Arbeit im Lokraum und in den Blindschächten. Bei der Anwendung des § 4 Nr. 5 HaVO komme es jedoch darauf an, welche Arbeit der Tätigkeit des Versicherten das Gepräge gegeben habe. Das sei die Arbeit, die überwiegend von dem versicherten Beschäftigten verrichtet worden sei. Die Beschäftigung des Klägers in der Zeit von 1941 bis 1958 sei von den Arbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung gekennzeichnet gewesen. Diese Arbeiten seien von dem Kläger überwiegend als Maschinenfahrhauer bzw. Meister oder Obermeister erledigt worden. Die Beschäftigungszeiten des Klägers an anderen Betriebspunkten während der Schicht hätten nur untergeordnete Bedeutung gehabt. Danach müsse angenommen werden, daß bei einem Bergwerk von der Größe der Grube Mellin die Tätigkeit eines Maschinenfahrhauers und eines Maschinenmeisters mindestens zur Hälfte bis zu zwei Dritteln von Arbeiten an den in § 4 Nr. 5 HaVO genannten Betriebspunkten ausgefüllt sei. Es müsse sogar von einer Tätigkeit bis mindestens zu 75 % an den in Frage stehenden Orten ausgegangen werden, wenn als Arbeit "im Abbau" nicht nur die Tätigkeit im Streb, sondern auch die Tätigkeit in den Abbaustrecken angesehen werden könne. Dies letztere könne jedoch hier dahingestellt bleiben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 103, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 59 RKG in Verbindung mit § 4 Nr. 5 HaVO. Die Verrichtung einer Arbeit als Maschinenmeister an sonstigen Betriebspunkten möge zwar unschädlich sein, wenn sie gegenüber den anderen Arbeiten des Versicherten ganz unerheblich sei und sowohl zeitlich als auch in ihrer Bedeutung völlig in den Hintergrund trete. Das sei beim Kläger jedoch nicht der Fall. Diesem habe die Beaufsichtigung und die Reparatur des gesamten Maschinenparks unter Tage obgelegen. Die Reparatur und Beaufsichtigung dieser Maschinen an anderen Betriebspunkten als den in der Hauer-Verordnung § 4 Nr. 5 genannten hätten zu den wesentlichen Aufgaben des Klägers gehört, könnten also hierbei nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit des Maschinenobermeisters sei in der HaVO überhaupt nicht erwähnt. Die Aufzählung der Arbeiten in der HaVO sei aber erschöpfend, so daß der Maschinenobermeister nicht begünstigt sei. Die Ansicht des LSG, der Kläger habe auch als Maschinenobermeister ausschließlich und uneingeschränkt die Tätigkeit des Maschinenmeisters verrichtet, werde durch die tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt. Die Saarbergwerke hätten zwar einerseits mitgeteilt, daß zwischen dem Maschinenobermeister und dem Maschinenmeister lediglich ein Unterschied in der Entlohnung bestehe, hätten aber andererseits in derselben Auskunft gesagt, daß in der Tätigkeit des Klägers seit 1942 "nur wenig" Unterschied bestanden habe. Daraus müsse immerhin geschlossen werden, daß tatsächlich ein Unterschied vorhanden gewesen sei. Der Kläger könne also als Maschinenobermeister nicht die Tätigkeit des Maschinenmeisters ausschließlich und uneingeschränkt verrichtet haben. Über diese Frage hätten noch weitere Beweise erhoben werden müssen. Darüber hinaus reichten auch die getroffenen Feststellungen nicht aus, um zu erkennen, ob der Kläger in der Zeit von 1941 bis zum 31. Oktober 1942 ebenfalls die unter § 4 Nr. 5 HaVO fallenden Arbeiten als Maschinenmeister im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung verrichtet habe. Außerdem müsse die Prüfung, ob eine Tätigkeit im Sinne der HaVO verrichtet worden sei, für jeden einzelnen Kalendermonat getroffen werden. Es gehe im übrigen nicht an, Zeiten des Urlaubs und der Krankheit mit zu berücksichtigen. Sie beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. Juni 1965 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 13. April 1964 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Rügen der Beklagten nicht für durchgreifend. Es sei richtig, daß der erkennende Senat für Vermessungssteiger darauf abgestellt habe, ob der Versicherte diese Tätigkeit ausschließlich ausgeübt habe. Das könne jedoch allgemein nur so verstanden werden, daß es ausreiche, wenn der Versicherte die von der HaVO erfaßte Tätigkeit im vollen Umfang ausgeführt hat. Es könne nicht zu Lasten des Versicherten gehen, wenn er darüber hinaus auch noch andere Tätigkeiten ausgeübt habe. Im übrigen könne insofern aber diese Rechtsprechung des Senats nicht auf den Maschinenmeister übertragen werden. In § 4 HaVO seien nämlich im Gegensatz zu §§ 1, 3 und 5 HaVO Tätigkeiten erfaßt worden, die nicht in sämtlichen Bergbauarten vorkämen. Der Verordnungsgeber habe in § 4 Nr. 5 HaVO an den Tätigkeitsbereich des Maschinenmeisters im Steinkohlenbergwerk Saar angeknüpft, wie er sich seinerzeit dargeboten habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts habe der Kläger aber in der fraglichen Zeit diese typische Maschinenmeistertätigkeit verrichtet. Wenn schon nach § 5 Ziff. 1 HaVO die Beaufsichtigung von unter § 4 fallenden Beschäftigten während des überwiegenden Teils der täglichen Schicht genüge, müsse auch die tatsächliche Verrichtung dieser Arbeiten während des überwiegenden Teils der Schicht ausreichend sein. Es gehe auch nicht an, Zeiten des Erholungsurlaubs und der Krankheit nicht zu berücksichtigen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision hat insofern Erfolg, als der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird.

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung des Leistungszuschlags zu der ihm gewährten Gesamtleistung wegen Erwerbsunfähigkeit hängt nach § 59 RKG davon ab, ob der Kläger mindestens 11 Jahre Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten im Sinne der Hauerarbeitenverordnung vom 4. März 1958 (BGBl I 137) verrichtet hat. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom September 1941 bis zum 30. September 1958 - mit Ausnahme eines Jahres - im Steinkohlenbergbau Saar als Maschinenfahrhauer, Maschinenoberfahrhauer, Maschinenmeister und Maschinenobermeister im Abbau, beim Streckenvortrieb und in der Aus- und Vorrichtung gearbeitet. Wenn er auch, so meint das Berufungsgericht, nicht ständig an diesen Betriebspunkten eingesetzt gewesen sei, sondern auch Arbeiten an anderen Betriebspunkten beaufsichtigt habe, so habe doch die Arbeit an den ersteren Orten der Gesamttätigkeit des Klägers während dieser Zeit das Gepräge gegeben, da sie den anderen Arbeiten gegenüber "mindestens zur Hälfte bis zu zwei Dritteln" u. U. sogar "bis mindestens zu 75 %" verrichtet worden sei. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob diese Arbeiten unter § 4 Nr. 5 HaVO einzuordnen sind und hat dies bejaht. Diese Entscheidung ist nicht bedenkenfrei. In § 4 Nr. 5 HaVO sind nur die Maschinenmeister, nicht aber die Maschinenfahrhauer, Maschinenoberfahrhauer und Maschinenobermeister aufgeführt. Grundsätzlich kann nach dieser Vorschrift nur die Arbeit, während deren Verrichtung der Kläger die Berufsstellung eines Maschinenmeisters innehatte, als hauergleiche Arbeit im Sinne der HaVO in Betracht kommen. Zweifelhaft ist jedoch, ob selbst insoweit die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, weil der Kläger nicht nur im Abbau, beim Streckenvortrieb und in der Aus- und Vorrichtung, sondern während derselben Zeiträume auch an anderen Betriebspunkten tätig war. Es genügt in diesen Fällen nicht, daß die Arbeit an den erstgenannten Betriebspunkten, zeitlich gesehen, die an den anderen Betriebspunkten überwiegt. Wenn auch nicht verlangt werden kann, daß der Versicherte ausschließlich und uneingeschränkt an den ersteren Betriebspunkten gearbeitet hat, so muß doch verlangt werden, daß die Arbeit an diesen Betriebspunkten, zeitlich gesehen, gegenüber den anderen Arbeiten eindeutig im Vordergrund steht (vgl. auch SozR HaVO Nr. 1 zu § 4). Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann, da dies von zum Teil anderen Voraussetzungen ausgeht, nicht mit genügender Deutlichkeit entnommen werden, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Zeit, während welcher der Kläger Maschinenfahrhauer, Maschinenoberfahrhauer und Maschinenobermeister gewesen ist, kann, wie bereits ausgeführt wurde, nach § 4 Nr. 5 HaVO grundsätzlich nicht als hauergleiche Arbeit anerkannt werden; denn die Liste der in der Hauerarbeiten-Verordnung aufgeführten Arbeiten ist erschöpfend und kann grundsätzlich jedenfalls nicht erweitert werden. Eine andere Frage ist allerdings, ob der Versicherte während der hier streitigen Zeiten in Wirklichkeit die Stellung eines Maschinenmeisters innegehabt hat. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Versicherter mit einer bestimmten Berufsbezeichnung auch die entsprechende Berufsstellung innegehabt hat. Diese Vermutung kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn eindeutig ersichtlich ist, daß der Versicherte entgegen seiner Berufsbezeichnung in Wirklichkeit eine in der HaVO begünstigte Berufsstellung innegehabt hat. Das aber kann nur dann angenommen werden, wenn er im wesentlichen ausschließlich und uneingeschränkt eine Arbeit verrichtet hat, die Versicherte, die die begünstigte Berufsstellung innehaben und die entsprechende Berufsbezeichnung führen, üblicherweise verrichten. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, die eine im wesentlichen ausschließliche und uneingeschränkte Verrichtung einer solchen Tätigkeit verlangt, bezieht sich nur auf diesen Tatbestand, bei welchem ein Versicherter eine andere Berufsbezeichnung führt als die, welche in der Hauerarbeiten-Verordnung aufgeführt ist. Diese Frage darf aber nicht mit der anderen Frage verwechselt werden, ob der Versicherte Arbeiten, deren Verrichtung in der HaVO vorausgesetzt wird, ausgeübt hat. Insoweit gelten die oben bereits dargelegten Grundsätze. Diese beiden Fragen sind von dem Berufungsgericht nicht genügend auseinandergehalten worden. Da es insoweit an den erforderlichen Feststellungen mangelt, muß der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden.

Sollte die Zeit, während welcher der Kläger Maschinenfahrhauer oder Maschinenoberfahrhauer war, hiernach nicht anerkannt werden können, so muß das Landessozialgericht weiter prüfen, ob diese Arbeiten nach § 5 Nr. 1 HaVO anerkannt werden können. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der Funktionsfahrhauer nach § 5 Nr. 1 HaVO ebenso begünstigt ist wie der Grubenfahrhauer (vgl. SozR HaVO Nr. 6 zu § 5). Dasselbe muß aber auch für den Maschinenoberfahrhauer, falls es diese Stellung in dem entsprechenden Bergbaugebiet überhaupt gibt, gelten. Wenn nämlich der Maschinenfahrhauer einerseits und der Maschinensteiger andererseits in § 5 Nr. 1 begünstigt werden, muß auch die Zwischenstellung des Maschinenoberfahrhauers begünstigt sein. Allerdings kommt es weiter darauf an, ob der Kläger während dieser Zeit auch die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt hat, d. h. ob er die unter §§ 1 bis 4 HaVO fallenden Beschäftigten während des überwiegenden Teils der Schicht täglich beaufsichtigt hat. Auch insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen.

Eine weitere Frage ist, ob die Arbeit des Klägers als Maschinenobermeister vielleicht als Arbeit eines Maschinensteigers im Sinne des § 5 Abs. 1 HaVO angesehen werden könnte. Dies wäre nach den obigen Ausführungen allerdings nur möglich, wenn der Kläger, da er nicht die Berufsbezeichnung eines Maschinensteigers geführt hat, während dieser Zeit im wesentlichen ausschließlich und uneingeschränkt die Tätigkeit eines Maschinensteigers ausgeübt hat. Wenn dies der Fall wäre, könnte diese Zeit allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Kläger die unter §§ 1 bis 4 HaVO fallenden Beschäftigten während des überwiegenden Teils der Schicht täglich beaufsichtigt hat. Auch insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen.

Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, daß im Einzelfall immer nur geprüft werden kann, ob der Versicherte während der einzelnen Kalendermonate Hauer- oder gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat, weil der Kalendermonat die versicherungsrechtlich relevante Zeit ist, da für sie auch die Beiträge zu entrichten sind. Doch bestehen keine Bedenken, daß in Fällen, in welchen ein Versicherter während eines längeren, zusammenhängenden Zeitraums dieselbe Arbeit verrichtet hat, diese Feststellung pauschal für diesen längeren Zeitraum getroffen wird. Entscheidend für die Anwendung des § 59 RKG ist allerdings immer, ob und wie viele Jahre diese Zahl der Kalendermonate zusammen ergibt.

Der Beklagten kann nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, die Zeiten des jährlichen Erholungsurlaubs oder Krankheitszeiten müßten stets ausgeklammert werden. Es ist zwar richtig, daß es Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, die Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich Hauer- oder gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind. Man muß aber annehmen, daß der Gesetzgeber diejenigen Unterbrechungen, die üblicherweise vorkommen, nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen wissen wollte, falls nur für die jeweiligen Kalendermonate Beiträge auf Grund von Hauerarbeiten oder gleichgestellten Arbeiten entrichtet worden sind.

Da es weitgehend an den für eine Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen mangelt und das Revisionsgericht diese nicht treffen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob die Verfahrensrügen der Beklagten durchgreifen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2296915

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