Leitsatz (redaktionell)

1. Die selbständige Herstellung von Sprengkörpern gehört nicht zu den Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes.

2. SVG § 81 Abs 1 unterscheidet sich dem Wortlaut nach von BVG § 1 Abs 1 nur insofern, als statt des Wortes "militärischer Dienst" in SVG § 81 Abs 1 das Wort "Wehrdienst" verwendet ist, ohne daß damit ein rechtlicher Unterschied für den Dienst eines Soldaten in der früheren Wehrmacht und in der heutigen Bundeswehr gekennzeichnet wird.

Infolgedessen gilt das, was zur Abgrenzung des Begriffs "militärischer Dienst" von anderen Tätigkeiten gesagt ist, ebenso für den Begriff "Wehrdienst".

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20; SVG § 81 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26, § 80 Fassung: 1957-07-26

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 1966 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger befand sich vom 16. Januar 1958 bis 15. Januar 1961 im Dienst der Bundeswehr. Am 9. September 1960 hatte seine Einheit unter Führung eines Leutnants Geländeskizzen anzufertigen, wobei der Kläger zur Aufsicht eingeteilt war. Kurz vor der Pause begab er sich in ein benachbartes Waldstück und füllte dort eine Übungshandgranate mit Platzpatronenpulver; die Handgranate explodierte und riß ihm die rechte Hand ab. Die Bundeswehr stellte Ermittlungen über den Hergang des Unfalls an und versagte die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Das Versorgungsamt lehnte den späteren Antrag auf Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 2. November 1961 ab, weil der Kläger den Unfall selbst verschuldet und sich im Zeitpunkt des Unfalls auch nicht in Ausübung militärischen Dienstes befunden habe. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 7. März 1962) und Klage hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 23. März 1966 das Urteil des Sozialgerichts (SG) Augsburg vom 7. Januar 1963 sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Verlust der rechten Hand sowie multiple Splitterverletzungen als Schädigungsfolgen anzuerkennen und Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H. zu gewähren. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe die genannten Gesundheitsstörungen bei dem Unfall am 9. September 1960 davongetragen. Dieser Unfall habe sich in Ausübung militärischen Dienstes ereignet. Das Hantieren mit Munition gehöre der Sache nach zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes und damit zur Ausübung dieses Dienstes. Diese Eigentümlichkeit ginge auch nicht dadurch verloren, daß im Augenblick des Hantierens mit Munition im Dienstplan gerade eine andere Ausbildung vorgesehen gewesen sei. Maßgebend sei nicht, daß der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls den gerade im Dienstplan angesetzten Dienst verrichtet habe, sondern daß er überhaupt eine dem militärischen Dienst eigentümliche Tätigkeit und somit militärischen Dienst als solchen ausgeübt habe, was immer der Fall sei, wenn ein Soldat mit Waffen und Munition umgehe. Leichtsinniges oder eigenmächtiges Verhalten schließe die Versorgung nicht aus, und nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1965 - 10 RV 403/63 - sei ein Unfall während der Ausübung einer militärischen Dienstverrichtung selbst dann versorgungsrechtlich geschützt, wenn sich der Verletzte befehlswidrig verhalten und nicht im dienstlichen Interesse gehandelt habe. Dies gelte erst recht, wenn nur ein eigenmächtiges Verhalten, aber kein ausdrückliches Verbot vorgelegen habe. Die Versagung der Versorgung in diesen Fällen würde auf den unzulässigen Ausschluß wegen schuldhaften Verhaltens hinauslaufen. Der Kläger habe sich dadurch, daß er seine Truppe verlassen und sich in ein benachbartes Waldstück begeben habe, auch nicht vom Dienst gelöst. Wenn er einen anderen Platz aufgesucht habe, um beim Hantieren mit der Munition, deren Gefährlichkeit ihm sicher bekannt war, ungestört zu sein und auch die übrigen Angehörigen seiner Einheit nicht zu gefährden, so könne darin vielleicht ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten, aber nicht eine Entfernung von der Truppe oder eine Lösung vom militärischen Dienst erblickt werden. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 1966, der beim BSG am 24. Mai 1966 eingegangen ist, Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen LSG vom 23. März 1966 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Augsburg vom 7. Januar 1963 als unbegründet zurückzuweisen.

In der Revisionsbegründung vom 28. Juli 1966, die innerhalb der bis zum 2. August 1966 verlängerten Begründungsfrist am 1. August 1966 beim BSG eingegangen ist, rügt der Beklagte eine unrichtige Anwendung der §§ 80, 81 Abs. 1 SVG. Er ist der Auffassung, der Kläger habe durch sein Verhalten den Zusammenhang mit dem militärischen Dienst gelöst und einen neuen vom Wehrdienst unabhängigen Gefahrenkreis geschaffen. Das Hantieren mit Munition und Waffen gehöre auch bei Soldaten nicht immer und unter allen Umständen zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen. Entscheidend sei vielmehr, wo und wann der Soldat damit hantiere, wobei insbesondere berücksichtigt werden müsse, daß dies auch außerhalb des Dienstes oder zu Hause vorkommen könne. Wesentlich sei gerade auch, ob der Unfall sich bei einer im Dienstplan angesetzten Dienstverrichtung ereignet habe. Das Urteil des BSG vom 18. März 1965 - 10 RV 403/63 - sei nicht anwendbar, weil es einen Wegeunfall betroffen habe. Das LSG habe dieses Urteil möglicherweise auch mißverstanden. Er, der Beklagte, habe nie damit argumentiert, es habe beim Kläger eine "Entfernung von der Truppe" im dienststrafrechtlichen Sinne vorgelegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei dem Kläger die Gefährlichkeit "mit Sicherheit bekannt" gewesen und er habe sich offenbar "abseits" begeben, um "ungestört" zu sein und die "übrigen Angehörigen seiner Einheit" nicht zu gefährden. Bei diesen Feststellungen hätte das LSG die weitere Feststellung treffen müssen, daß der Kläger sich von dem Wehrdienst gelöst hatte und der Unfall nicht während der Ausübung militärischen Dienstes geschah. Im übrigen wird zur Darstellung des Vorbringens des Beklagten auf dessen Revisionsbegründung vom 28. Juli 1966 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält in seiner Revisionserwiderung vom 22. August 1966, auf die Bezug genommen wird, die Ausführungen zur Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend.

Die vom LSG zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die sonach zulässige Revision des Beklagten mußte der Sache nach zum Erfolg führen.

Entgegen der Ansicht des LSG steht dem Kläger kein Versorgungsanspruch zu. Nach § 80 Abs. 1 SVG idF des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl I 785), der ebenso wie § 81 Abs. 1 SVG durch spätere Änderungen dieses Gesetzes nicht berührt worden ist, erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung entsprechend den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit im SVG nichts anderes bestimmt ist. Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Diese Vorschrift unterscheidet sich dem Wortlaut nach von § 1 Abs. 1 BVG nur insofern, als statt des Wortes "militärischer Dienst" in § 81 Abs. 1 SVG das Wort "Wehrdienst" verwendet ist, ohne daß damit ein rechtlicher Unterschied für den Dienst eines Soldaten in der früheren Wehrmacht und in der heutigen Bundeswehr gekennzeichnet wird. Infolgedessen gilt das, was zur Abgrenzung des Begriffs "militärischer Dienst" von anderen Tätigkeiten gesagt ist, ebenso für den Begriff "Wehrdienst".

Eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG hat der Kläger nicht erlitten. Das gilt zunächst von der ersten der in dieser Vorschrift erwähnten Alternativen, nach der eine Wehrdienstbeschädigung bei einer gesundheitlichen Schädigung vorliegt, die durch eine "Dienstverrichtung" herbeigeführt worden ist. Nicht alles, was ein Soldat tut oder auch nur während der Dienstzeit tut, ist eine Dienstverrichtung oder die Ausübung seines Dienstes. Dazu gehören nur die ihm dienstlich obliegenden Tätigkeiten, also Tätigkeiten, die ein Soldat auf Grund eines besonderen Befehls oder auf Grund eines allgemeinen Befehls zur Entfaltung von gewissen Tätigkeiten, so z. B. Tätigkeiten im Rahmen und zur Erfüllung des Dienstplanes, oder auf Grund seiner allgemeinen Berufspflicht als Soldat nach militärischen Grundsätzen (hierzu vgl. BSG 8, 264 ff) verrichtet. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des Unfalles des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat selbst nie behauptet, den besonderen Befehl erhalten zu haben, eine Übungshandgranate mit Pulver zu füllen und damit Versuche anzustellen oder auch nur damit irgendwie umzugehen. Er war dazu auch nicht auf Grund eines allgemeinen Befehls, etwa auf Grund des für ihn geltenden Dienstplanes, verpflichtet. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG war er am Tage des Unfalles dienstplanmäßig zur Aufsicht über eine Gruppe eingesetzt, die in der Anfertigung von Geländeskizzen ausgebildet wurde. Sein Dienst bestand sonach nur in der Aufsicht über die Einheit bei dieser Ausbildung, die auch im weitesten Sinne nichts mit der Herstellung von Sprengkörpern, insbesondere von Handgranaten, und dem Umgang mit solchen zu tun hatte. Als der Kläger abseits von der seiner Aufsicht anvertrauten Gruppe sich eine Übungshandgranate verschaffte, sie mit Pulver füllte und irgendwie zur Explosion brachte, hat er somit keine Tätigkeit verrichtet, zu der er auf Grund eines allgemeinen Befehles, insbesondere auf Grund des für ihn geltenden Dienstplanes, verpflichtet gewesen wäre. Das Verhalten des Klägers, das zu seinen Verletzungen führte, hat schließlich auch nicht der Erfüllung einer allgemeinen Berufspflicht als Soldat nach militärischen Grundsätzen gedient. Eine solche Pflicht kann einen Soldaten auch ohne besonderen oder allgemeinen Befehl außerhalb der Dienstzeit und des angesetzten Dienstes zu einem Handeln verpflichten, so daß seine Tätigkeit insoweit als eine Dienstverrichtung im Sinne der erwähnten Vorschrift anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht der geringste Anhalt dafür gegeben, daß das Verhalten des Klägers, das zu der gesundheitlichen Schädigung geführt hat, auf die Erfüllung einer allgemeinen soldatischen Dienstobliegenheit zurückzuführen ist oder auch nur aus der Vorstellung des Klägers der Erfüllung einer solchen Pflicht dienen sollte.

Auch nach der zweiten Alternative des § 81 Abs. 1 SVG hat der Kläger keine Wehrdienstbeschädigung erlitten. Eine solche liegt dann vor, wenn die gesundheitliche Schädigung durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist. Zutreffend hat das LSG angenommen, daß der Kläger einen Unfall im Sinne der erwähnten Vorschrift erlitten hat. Der Kläger hat nämlich die gesundheitliche Schädigung durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich eintretendes, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis erlitten. Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, daß für den Begriff des Unfalls das eigene Verhalten des Verletzten grundsätzlich bedeutungslos ist, sofern die Schädigung nicht absichtlich herbeigeführt wurde (vgl. BSG 8, 264, 270). Der Kläger hat den Unfall jedoch nicht "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlitten. Wie in der angezogenen Entscheidung dargelegt ist, wird mit diesen Worten nicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der gesundheitlichen Schädigung gefordert, sondern nur ein zeitlicher Zusammenhang insofern, als der Unfall während der tatsächlichen Ausübung des Wehrdienstes eingetreten sein muß (vgl. BSG aaO, insbesondere Seite 271 ff). Diesem Erfordernis ist aber nicht schon dann genügt, wenn der Soldat lediglich während seiner "Dienst zeit" oder während seiner "Zugehörigkeit zur Bundeswehr" das Opfer eines Unfalles geworden ist. Der Eintritt des Unfalls während der "Ausübung" des Wehrdienstes setzt vielmehr voraus, daß der Soldat gerade in dem Zeitpunkt, in dem sich der Unfall ereignet, auch tatsächlich Dienst ausgeübt hat, zu dem er, wie oben schon zu dem Begriff "Dienstverrichtung" ausgeführt, auf Grund eines besonderen oder allgemeinen Befehls oder auf Grund allgemeiner soldatisch-militärischer Grundsätze verpflichtet war. Von einer Ausübung des Wehrdienstes im Zeitpunkt des Unfalls kann nicht mehr die Rede sein, wenn der Verletzte sich gerade nicht dem ihm obliegenden Dienst, sondern einer ganz anderen, von seinem Dienst völlig unabhängigen Tätigkeit gewidmet hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger zu der Zeit, als sich der Unfall ereignete, nicht eine Tätigkeit verrichtet, die nach den vorstehenden Ausführungen noch als Ausübung des Wehrdienstes angesehen werden könnte. Ob der Kläger sich nicht schon vor dem Unfall dadurch vom Dienst gelöst und infolgedessen nicht mehr Dienst hatte ausüben können, daß er die ihm unterstellte Gruppe verlassen hatte, kann dahinstehen. Auf jeden Fall ist das Umgehen mit der pulvergefüllten Übungshandgranate selbst keine Dienstverrichtung gewesen, und eine andere Tätigkeit, die ein Soldat zwar mitunter neben einer privaten Tätigkeit noch in Ausübung des Wehrdienstes verrichten kann (vgl. BSG aaO S. 273), ist vom Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht ausgeübt worden. Mithin hat sich auch der Unfall des Klägers nicht während irgendeiner Ausübung des Wehrdienstes ereignet, so daß insoweit seine gesundheitliche Schädigung auch nicht als Wehrdienstbeschädigung angesehen werden kann.

Schließlich ist die gesundheitliche Schädigung des Klägers auch nicht gemäß der dritten Alternative des § 81 Abs. 1 SVG durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden. Als dem Wehrdienst eigentümlich sind nur die für diesen Dienst typischen Verhältnisse anzusehen, wobei nicht alles, was unter Soldaten üblich ist, auch zu den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes gehört (vgl. BSG 10, 251, 255; 18, 199 und 20, 269). Dem LSG kann nicht gefolgt werden, insofern es im vorliegenden Fall die gesundheitliche Schädigung des Klägers auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückgeführt hat. Dabei muß schon die Ansicht des LSG Bedenken unterliegen, daß "das Hantieren mit Munition eine Tätigkeit darstellt, die den wehrdienstlichen Verhältnissen eigentümlich ist". In dieser Allgemeinheit kann die Ansicht des LSG keine Gültigkeit beanspruchen, insofern es das Hantieren mit jeglicher Munition, zu jeglicher Gelegenheit und an jeglicher Örtlichkeit als wehrdiensteigentümlich angesehen hat. Das LSG hatte auch nicht zu prüfen, ob irgendein Hantieren mit Munition zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen gehört, sondern es hatte - wie bei jeder Subsumtion eines Sachverhalts unter einen gesetzlichen Tatbestand - zu prüfen, ob das konkrete Verhalten des Klägers ein Ausfluß der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse ist. Bei einer Konkretisierung des Sachverhalts mußte aber das LSG prüfen, ob das Füllen einer Übungshandgranate mit Pulver und das Hantieren mit dem selbständig hergestellten Sprengkörper zu den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen gehört. Diese Frage aber muß, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, verneint werden, denn das Umwandeln einer Übungshandgranate zu einem Sprengkörper und das Hantieren mit dem selbstgefertigten Sprengkörper kann weder als typisch für die militärischen Verhältnisse noch etwa als in der Regel zwangsläufig mit der Eigenart des Wehrdienstes verbunden angesehen werden. Mithin hat der Kläger auch nach dieser Alternative des § 81 Abs. 1 SVG keine Wehrdienstbeschädigung erlitten. Da die gesundheitliche Schädigung auch nicht nach anderen Vorschriften des § 81 SVG, insbesondere nicht nach dessen Abs. 2, als Wehrdienstbeschädigung angesehen werden kann, steht dem Kläger ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 SVG nicht zu.

Das SG hatte daher die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Auf die Revision des Beklagten war daher das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 7. Januar 1963 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284883

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