Leitsatz (amtlich)
Erlitten iS von § 551 Abs 1 S 2 und § 576 Abs 1 S 1 RVO ist eine Berufskrankheit mit dem Ende der schädlichen betrieblichen Einwirkungen auf den Versicherten, nicht erst mit dem Beginn der Krankheit iS der Krankenversicherung oder dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 551 Abs 3 S 2 RVO).
Normenkette
RVO § 551 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1963-04-30, Abs. 3 S. 2 Fassung: 1963-04-30, § 576 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tatbestand
Der 1935 geborene Kläger war seit 1951 unter Tage beschäftigt und zuletzt als Fahrsteiger tätig. Im April 1970 trat er zuerst auf Probe und später auf Lebenszeit in den Dienst der Bergaufsicht bei der Bergverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Im März 1981 wurde bei ihm der rechte Innenmeniskus operativ entfernt. Die Beklagte erkannte eine Meniskuserkrankung als Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH an, gewährte dem Kläger Heilbehandlung, lehnte aber eine Unfallrente mit der Begründung ab, der Kläger sei im Zeitpunkt des Versicherungsfalls, am 12. März 1981, Beamter gewesen, und seine Dienstbezüge seien höher gewesen als die nach § 576 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu berechnende Teilrente. Auch ein Rentenmindestbetrag in Höhe des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs nach Satz 2 der genannten Vorschrift sei nicht zu zahlen, weil dieser Ausgleich bei einer MdE unter 25 vH nicht in Betracht komme (Bescheid vom 4. September 1981). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. November 1981).
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Beklagte am 22. Oktober 1982 verurteilt, dem Kläger ab 19. April 1981 Rente nach einer MdE um 20 vH zu gewähren. Während des Berufungsverfahrens ist dem Kläger im Januar 1983 auch der linke Innenmeniskus operativ entfernt worden. Die Beklagte hat daraufhin durch Bescheid vom 28. März 1984 die Anerkennung als Berufskrankheit darauf ausgedehnt, die Gesamt-MdE ab 7. Februar 1983 mit 30 vH bewertet und Rente in Höhe des bei einem Dienstunfall zu gewährenden Unfallausgleichs (ab 7. Februar 1983: 147,-- DM; ab 1. Juli 1983 154,-- DM) gewährt. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 21. Februar 1985 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese - dem Antrag des Klägers zum Bescheid vom 28. März 1984 entsprechend - verurteilt, dem Kläger ab 4. Januar 1983 Verletztenrente nach einer MdE um 30 vH unter Außerachtlassung von § 576 Abs 1 RVO zu gewähren.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 576 Abs 1 Satz 2 RVO und der §§ 580 Abs 2 und 622 Abs 3 RVO. Sie entnimmt aus § 551 Abs 3 RVO, der Versicherungsfall der Berufskrankheit könne erst eintreten, wenn alle Nachteile verwirklicht seien, vor deren Folgen der Gesetzgeber den Versicherten schützen wolle. Dies sei erst nach Eintritt des Klägers in das Beamtenverhältnis geschehen. Es komme deshalb nur eine Rente in Höhe des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs und somit erst ab einer MdE um 25 vH, also nach Verlust des zweiten Meniskus in Betracht. Da der Kläger während der Dienstunfähigkeit vom 4. Januar bis zum 6. Februar 1983 Arbeitsentgelt bezogen habe, sei gemäß § 622 Abs 3 RVO eine neue Feststellung der Verletztenrente erst für die Zeit ab 7. Februar 1983 zulässig.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage gegen den Bescheid vom 4. September 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1981 sowie gegen den Bescheid vom 28. März 1984 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen, soweit es sich um die Anwendung des § 551 Abs 3 RVO im Rahmen von § 576 Abs 1 RVO handelt. Die Revision ist dagegen mit der Folge der Abänderung des Urteils des LSG begründet, soweit sie die Nichtanwendung des § 622 Abs 3 RVO auf den Bescheid vom 28. März 1984 betrifft, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Für Personen, denen Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber dann, wenn sie einen Arbeitsunfall erleiden, für den ihnen Unfallfürsorge nicht zusteht, in § 576 RVO eine Sonderregelung hinsichtlich der Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) und der Rentenhöhe getroffen. Sie geht dahin, als Rente nur den die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigenden Betrag zu zahlen, mindestens aber den Betrag, der bei Vorliegen eines Dienstunfalles als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Voraussetzung für die Anwendung dieser für den vom Unfall Betroffenen einschränkenden Vorschrift ist, daß er den Arbeitsunfall zu einem Zeitpunkt erleidet, in dem ihm Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist. Trifft letzteres nicht zu, kann die Vorschrift des § 576 RVO nicht eingreifen. Unter dem Erleiden eines Arbeitsunfalls ist ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis zu verstehen, das auf der unfallversicherungsrechtlich geschützten betrieblichen Tätigkeit beruhen und eine Gesundheitsstörung bzw einen dauernden Körperschaden zur Folge haben muß. Dabei kann die Unfallfolge sofort oder aber auch erst mit einer gewissen Verzögerung eintreten. Der Gesetzgeber hat nun in § 576 Abs 1 Satz 1 RVO nicht etwa auf den Eintritt der Unfallfolgen während der Gewährleistung der Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, sondern auf das Erleiden des Unfalls in dieser Zeit abgestellt. Dies ist offensichtlich aus Gründen der Praktikabilität geschehen, zumal regelmäßig das Erleiden des Unfalls - der Ablauf des Unfallereignisses - mit dem Eintritt der Unfallfolgen zusammenfällt.
Bei der Berufskrankheit, die gemäß § 551 Abs 1 Satz 1 RVO als Arbeitsunfall gilt, liegen die Verhältnisse im Regelfall anders. Hier findet zunächst während eines längeren Zeitraumes - bei Meniskusschäden nach Nr 2102 der Berufskrankheiten-Verordnung ist eine dreijährige regelmäßige Tätigkeit unter Tage erforderlich - eine schädigende betriebliche Einwirkung auf den Versicherten statt, die schließlich in ihrer Gesamtheit zu dem Ergebnis der Berufskrankheit als Folge der schädigenden betrieblichen Einwirkungen führt. Anders als beim Arbeitsunfall liegt bei der Berufskrankheit zwischen dem Beginn der schädigenden betrieblichen Einwirkungen und dem Eintritt der Folgen ein wesentlich längerer Zeitraum. Dies ändert aber nichts daran, daß die von der Unfallversicherung geschützten Personen die schädigenden Einwirkungen, welche schließlich bei ihnen gesundheitsschädliche Folgen hervorrufen, die sodann als Berufskrankheit anerkannt werden, bereits vor dem Beginn dieser Krankheit erleiden. Deshalb definiert § 551 Abs 1 Satz 2 RVO als Berufskrankheiten die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten "erleidet".
Scheidet ein Versicherter, der wie der Kläger während seiner Untertagetätigkeit den schädigenden Einwirkungen der dortigen Arbeitsbedingungen mehr als drei Jahre lang ausgesetzt gewesen ist, aus dieser Tätigkeit aus, so kann er zu einem späteren Zeitpunkt solche schädigenden Einwirkungen nicht mehr erleiden; das "Erleiden" findet vielmehr allein während der Tätigkeit statt. Mögen die spürbaren und meßbaren Folgen dieser schädigenden Einwirkungen auch lange Zeit später erst auftreten, so ändert dies nichts daran, daß das Erleiden der Berufskrankheit während der Dauer der schädigenden Einwirkungen stattgefunden hat. Gelten demnach gemäß § 551 Abs 3 Satz 1 RVO für die Berufskrankheiten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend, so kann in der Frage, wann eine Berufskrankheit erlitten im Sinne von § 576 Abs 1 Satz 1 RVO ist, nur von dem Zeitraum ausgegangen werden, in dem die schädigenden betrieblichen Einwirkungen stattgefunden haben, nicht aber von dem Zeitpunkt, in dem schließlich ihre gesundheitlich nachteiligen Folgen offenbar und meßbar geworden sind. Der Senat verweist hierzu auf die in die gleiche Richtung gehende Bestimmung des § 572 RVO, die - wenn auch nur für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes - auf den letzten Zeitpunkt der Verrichtung der berufskrankheitsgefährdenden Tätigkeit abstellt.
Das LSG hat festgestellt, nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Ausführungen der in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinzugezogenen Ärzte sei davon auszugehen, daß die beim Kläger vorliegenden Meniskusschäden ursächlich auf seine bis März 1970 ausgeübte Tätigkeit unter Tage zurückzuführen sind. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 163 SGG gebunden. Da die Beklagte diese Feststellung nicht angegriffen hat, kann die Frage einer Fortdauer schädigender Einwirkungen auf den Kläger während seiner auch unter Tage auszuübenden Beamtentätigkeit für die Entscheidung im Revisionsverfahren keine Bedeutung haben. Der Senat hat vielmehr seiner rechtlichen Beurteilung die Feststellung des LSG zugrunde zu legen, daß die Meniskusschäden des Klägers auf die bis zum März 1970 ausgeübte Tätigkeit unter Tage zurückgehen. Der Kläger hat daher seine Berufskrankheit in der Zeit bis zum Ende seiner Tätigkeit als Fahrsteiger im März 1970 und somit noch vor Beginn der Zeit erlitten im Sinne von § 576 Abs 1 Satz 1 RVO, von der an ihm Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet worden ist. Er erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen, unter denen die die Rentenzahlung einschränkende Bestimmung des § 576 Abs 1 Satz 2 RVO auf ihn zur Anwendung zu kommen hätte.
§ 551 Abs 3 Satz 2 RVO, der als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls den Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, den Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit definiert, hat keine Bedeutung für das Erleiden der Berufskrankheit im Sinne von § 576 Abs 1 RVO. Der Definition des Zeitpunktes des Arbeitsunfalls bedarf es dagegen sowohl für den Beginn des Anspruchs auf Heilbehandlung (§ 556 Abs 1 RVO) als auch für den Beginn des Anspruchs auf Verletztengeld (§ 560 Abs 1 RVO) und für den Beginn des Anspruchs auf Verletztenrente (§ 580 Abs 1 RVO). Angesichts dieser Zweckbestimmung der Definition des § 551 Abs 3 Satz 2 RVO kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber für die Berufskrankheiten deshalb einen fiktiven "Zeitpunkt des Arbeitsunfalls" geschaffen hat, um - anders als beim eigentlichen Arbeitsunfall - für diesen Kreis der Verletzten in bezug auf die Berücksichtigung von Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu einem anderen Ergebnis zu kommen als für den Kreis der durch Arbeitsunfälle im engeren Sinne Verletzten, zumal dies dem in § 551 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Gleichstellung der Berufskrankheiten mit Arbeitsunfällen widersprechen würde.
Wie das LSG zutreffend hervorgehoben hat, bliebe bei der Auslegung der Beklagten auch unverständlich, weshalb der von einem Unfall vor Übertritt in das Beamtenverhältnis betroffene Verletzte, bei dem Unfallfolgen nach diesem Übertritt auftreten, die Restriktionen des § 576 Abs 1 Satz 2 RVO nicht hinzunehmen hätte, wohl aber der von einer Berufskrankheit Betroffene, wenn deren schädigende Einwirkungen zwar vor Übertritt in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, die schädlichen Folgen dieser Einwirkungen aber erst während des Beamtenverhältnisses aufgetreten sind. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung der Verletztengruppen nach Arbeitsunfällen einerseits und infolge von Berufskrankheiten andererseits ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die Verschlimmerung bereits vor Beginn des Beamtenverhältnisses infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetretener Gesundheitsstörungen. Hier könnte die Auffassung der Beklagten dazu führen, die Folgen einer vor Beginn des Beamtenverhältnisses erlittenen Berufskrankheit nur insoweit den Restriktionen des § 576 Abs 1 RVO zu unterwerfen, als sie - in Gestalt einer Verschlimmerung - nach Beginn des Beamtenverhältnisses eingetreten sind. Auch für diese Differenzierung ließe sich ein sachlich überzeugender Grund nicht anführen. Es kann deshalb nicht der Auffassung der Beklagten zugestimmt werden, daß durch die Bestimmung des § 551 Abs 3 Satz 2 RVO eine Beeinträchtigung der Rechtsposition der von Berufskrankheiten betroffenen Versicherten in bezug auf die für die Dauer des Beamtenstatus geltende Ausnahmevorschrift des § 576 Abs 1 Satz 2 RVO über das Maß hinaus beabsichtigt sei, welches für die von Arbeitsunfällen betroffenen Personen gilt.
Für die vom Senat für zutreffend erachtete, am Wortlaut des § 576 Abs 1 Satz 1 RVO orientierte Auslegung spricht auch der Vorteil des einfacheren verwaltungsmäßigen Vollzuges. Der Beginn der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ist wegen der darüber vorhandenen Unterlagen nämlich erheblich leichter festzustellen als der Beginn einer Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere, wenn es sich um weit zurückliegende, schädigende Einwirkungen handelt, die zu diesen Folgen geführt haben. Die Revision der Beklagten kann deshalb keinen Erfolg haben, soweit sie sich auf die Auslegung und Anwendung des § 576 Abs 1 Satz 1 RVO durch die Vorinstanzen bezieht.
Dagegen muß auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG geändert werden, soweit die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 28. März 1984 verurteilt worden ist, dem Kläger die Erhöhung seiner Verletztenrente bereits ab 4. Januar 1983 zu gewähren. Zwar soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Neben dieser Grundregel gilt indes die Ausnahmebestimmung des § 622 Abs 3 RVO, auf die die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Danach darf eine neue Feststellung der Verletztenrente für die Zeit nicht getroffen werden, in der ein Anspruch auf Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen Bezuges von Arbeitsentgelt nicht besteht. Der Kläger hatte aber als Beamter der Bergverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen während seiner Erkrankung und Operation am linken Innenmeniskus in der Zeit vom 4. Januar bis zum 6. Februar 1983 Anspruch auf seine Dienstbezüge. Diese stellen Arbeitsentgelt im Sinne von § 622 Abs 3 RVO dar, denn sie sind das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bemessene Entgelt für die Tätigkeit als Beamter. Deshalb konnte die Neufeststellung wegen Zunahme der MdE infolge der Berufskrankheit erst vom Ende der Dienstunfähigkeit des Klägers an und damit ab dem 7. Februar 1983 getroffen werden, wie es die Beklagte in bezug auf diesen Zeitpunkt im Bescheid vom 28. März 1984 zutreffend getan hat. Dies entspricht auch der Regelung des § 580 Abs 2 RVO. Das angefochtene Urteil muß somit dahin abgeändert werden, daß die Beklagte die Verletztenrente des Klägers erst ab 7. Februar 1983 auf den einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH entsprechenden Betrag zu erhöhen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie trägt dem Umstand Rechnung, daß die Revision der Beklagten nur zu einem geringfügigen Teil erfolgreich war.
Fundstellen