Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufklärungs- und Beweiswürdigungspflicht. Inhalt des Urteils. deutsche Volkszugehörigkeit bei fremder Staatsangehörigkeit
Orientierungssatz
1. Für eine hinreichende Würdigung der Sach- und Rechtslage des Tatsachengerichts bedarf es nicht notwendig eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen eines Beteiligten und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, sofern sich aus dem Urteil ergibt, daß das Gericht alle für seine Entscheidung maßgebenden Umstände sachentsprechend gewürdigt hat (vgl BSG vom 1955-06-16 3 RJ 118/54 = BSGE 1, 91, 94). Bei bestimmter und ständiger Wiederholung solchen Vorbringens genügt es allerdings nicht, wenn es weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt wird (vgl BSG vom 1959-12-16 9 RV 644/56 = SozR Nr 8 zu § 136 SGG; BSG vom 1965-12-07 10 RV 405/65 = SozR Nr 9 zu SGG § 136), eine Auseinandersetzung mit ihm also ersichtlich unterbleibt. SGG § 136 Abs 2 S 2 schreibt nämlich ausdrücklich vor, daß in jedem Falle die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben sind. Dies gilt vermehrt dann, wenn für das Angriffsmittel Beweis angeboten wird.
2. Deutscher Volkszugehöriger iS des BVG § 7 Abs 1 ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Durch den späteren Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit tritt grundsätzlich keine Änderung in der Einstufung als deutscher Volkszugehöriger iS des BVG ein. Der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher schließt eine Versorgung nicht aus.
Normenkette
SGG § 103 Fassung: 1974-07-30, § 128 Fassung: 1953-09-03, § 136 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1953-09-03; BVG § 7 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1964-02-21, § 64 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 14.07.1976; Aktenzeichen L 5 V 755/75) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.06.1975; Aktenzeichen S 11 V 138/74) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Auslandsversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.
Der im Jahre 1909 geborene Kläger wohnt in der CSSR. Er ist tschechischer Staatsangehöriger, 1930 noch deutscher Nationalität, seit 1948 slowakischen Volkstums. Er beantragte 1971 Versorgung nach dem BVG wegen der Folgen einer Internierung in Rußland ab Januar 1945 bis August 1948. Er sei in einer Kohlengrube beschäftigt worden, später habe er auch als Maurer gearbeitet und habe sich durch Verkühlung eine Knochenentzündung zugezogen, wodurch er zu 65 % invalide sei.
Das Versorgungsamt Fulda lehnte den Antrag ab, weil sich der Zustand des Hüftgelenks nach dem Röntgenbefund vom 7. März 1951 von 1941 bis 1951 nicht verändert habe (Bescheid vom 5. Dezember 1973). Der Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1974 ließ offen, ob der Kläger wegen deutscher Volkszugehörigkeit interniert wurde; ihm stehe jedenfalls keine Versorgung zu, weil sich die geltend gemachten Schäden zwischen 1941 und 1951 nicht geändert hätten.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Main) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. Juni 1975). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14. Juli 1976). Es hat ausgeführt, dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger zum Personenkreis des § 7 BVG gehöre, also im Zeitpunkt der Festnahme durch die Russen deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Auch habe nicht aufgeklärt zu werden brauchen, ob der Anspruch des Klägers bereits an § 7 Abs 2 BVG scheitere, weil er entsprechende Leistungen von seinem Heimatstaat erhalte. Entscheidend sei, daß auch im Falle der Zugehörigkeit zum Personenkreis des BVG ein schädigendes Ereignis nachgewiesen sein müsse, mit dem die geltend gemachten Gesundheitsstörungen wahrscheinlich im Zusammenhang stünden. Hieran fehle es. Die vom Kläger angeschuldigten Einwirkungen während der russischen Haft von 1945 bis 1948 hätten die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen nicht verursacht, weil diese sich nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen in der Zeit von 1941 bis 1951 nicht geändert hätten.
Der Kläger hat die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung der §§ 62, 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerügt. Das LSG habe sich bei seiner Feststellung, das Hüftleiden habe sich seit 1941 nicht verändert, auf einen Befundbericht aus dem Jahre 1951 gestützt, in dem das Datum des früheren Befundes mit "4.I.194 L" bezeichnet werde. Der Kläger habe demgegenüber schon während des Verwaltungsverfahrens betont, daß er 1941 noch nicht untersucht oder geröntgt worden sei. Er habe sich damals in einem ausgezeichneten Gesundheitszustand befunden, der eine Untersuchung nicht erfordert habe. Hierauf sei im gerichtlichen Verfahren nicht eingegangen worden, obwohl sich die Vorinstanzen hierzu hätten gedrängt sehen müssen, weil bei der Schreibweise im Original des Berichts aus dem Jahre 1951 ein Schreibfehler bei der Jahreszahl "194 L" nicht ausgeschlossen werden könne. Hinzu komme, daß es unmöglich sei, daß der Kläger 1941 an dem im streitigen Bescheid genannten Ort geröntgt worden sei.
Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen; |
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hilfsweise, |
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das beklagte Land dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger Versorgungsrente zu gewähren. |
Der Beklagte beantragt,
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die Revision als unzulässig zu verwerfen. |
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Sache ist an das LSG zurückzuverweisen, weil zumindest eine der erhobenen Verfahrensrügen durchgreift.
Nach dem BVG ist versorgungsberechtigt, wer einen der in den §§ 1 bis 5 BVG genannten Tatbestände erfüllt (tatbestandliche Voraussetzung) und zu dem in § 7 BVG genannten Personenkreis (persönliche Voraussetzung) gehört. In den Verwaltungsinstanzen und vom LSG ist der Versorgungsanspruch des Klägers bisher deshalb abgelehnt worden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen wurden. Nach § 1 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 Buchst c BVG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung, wer durch eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebiete wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Das Berufungsgericht hat für entscheidungserheblich gehalten, daß sich die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen nach den ärztlichen Unterlagen (Befundbericht des Dr. E vom 7. März 1951) in der Zeit von 1941 bis 1951 nicht geändert haben sollen. Deshalb hat es den allgemeinen Zuständen während der russischen Haft bei der Art der geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht die Bedeutung einer Ursache einzuräumen vermocht und aus diesem Grunde dahinstehen lassen, ob der Kläger in der maßgeblichen Zeit deutscher Volkszugehöriger gewesen ist und ob ein Versorgungsanspruch an § 7 Abs 2 BVG scheitern müsse.
Die Revision rügt zu Recht, das LSG hätte sich mit dem wiederholten Vorbringen des Klägers, er sei nicht 1941, sondern erst 1949 in Kosice geröntgt worden, auseinandersetzen müssen und es nicht einfach übergehen dürfen. Der Hinweis des SG, es sei nicht auszuschließen, ob mit der Schreibweise im Originalbefundbericht "4.I.194 L" mit dem "L" nicht eine "1" gemeint gewesen sein sollte, hätte das LSG im Zusammenhang mit dem Befund des Stadtkrankenhauses Kaschau (Kosice) vom 26. Februar 1949 dazu drängen müssen, die Angriffe des Klägers gegen die Behauptung eines Befundes von 1941 näher zu prüfen. Für eine hinreichende Würdigung der Sach- und Rechtslage des Tatsachengerichts bedarf es zwar nicht notwendig eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen eines Beteiligten und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, sofern sich aus dem Urteil ergibt, daß das Gericht alle für seine Entscheidung maßgebenden Umstände sachentsprechend gewürdigt hat (BSGE 1, 91, 94). Bei bestimmter und ständiger Wiederholung solchen Vorbringens genügt es allerdings nicht, wenn es weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt wird (BSG SozR Nrn 8 und 9 zu § 136 SGG), eine Auseinandersetzung mit ihm also ersichtlich unterbleibt. Das Gesetz schreibt nämlich in § 136 Abs 2 Satz 2 SGG ausdrücklich vor, daß in jedem Falle die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben sind. Dies gilt vermehrt dann, wenn für das Angriffsmittel - wie hier - Beweis angeboten wurde (vgl Bl 29 SG-Akte), den das LSG allerdings, obwohl es sich wegen des ersichtlichen Widerspruchs zur weiteren Sachaufklärung (§ 103 SGG) hätte gedrängt fühlen müssen, nicht erhoben hat. Zudem hat der Kläger für den Nachweis eines schädigenden Ereignisses ebenfalls mehrere Zeugen angeboten (vgl Schreiben vom 12. August 1975 - Bl 39 SG-Akte -). Das LSG ist hierauf mit keinem Wort eingegangen. Es hat damit die §§ 103, 128, 136 SGG verletzt. Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das LSG, wenn es das rechtserhebliche Vorbringen des Klägers berücksichtigt, die notwendigen Ermittlungen durchgeführt und das Gesamtergebnis des Verfahrens gewürdigt hätte, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, kann sein Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit das Tatsachengericht Gelegenheit hat, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Von diesen - nämlich davon - ob und wo 1941 oder 1949 die erste Untersuchung des Klägers erfolgte, wird es abhängen, wie weiter zu verfahren ist.
Ob es zutrifft - wie von der Revision behauptet -, daß das Gebiet um Kosice 1938 an Ungarn abgetreten worden ist, so daß eine Untersuchung des in der Slowakei ansässigen Klägers in Kosice 1941 gar nicht habe stattfinden können (vgl Wiener Schiedsspruch vom 2. November 1938 in "Die Tschechische Republik als bürgerlich-demokratischer Staat" von Leonard Binanchi 1969 S 54), kann dabei von Bedeutung sein. Nicht unberücksichtigt sollte auch bleiben, daß Dr. E nach der Bestätigung der Bezirksanstalt für nationale Gesundheit in Kosice vom 25. Mai 1977 erst ab 1946 im öffentlichen Dienst tätig geworden ist und daß der Kläger nach der Bescheinigung der Slowakischen Bauunternehmung L. GmbH Bratislava, Kapusany vom 15. November 1941 damals als Maurer bei Tunnelarbeiten beschäftigt war. Schließlich wird auch nicht zu übergehen sein, daß der Kläger im Revisionsverfahren ein weiteres Attest des Dr. E vom 7. März 1951 vorgelegt hat, in dem an Stelle des "4.I.194 L" bei sonst gleichen Wortlaut der 4. Januar 1949 als Untersuchungstag vermerkt ist und daß Zeugen bestätigt haben, der Kläger habe sich mit seiner Familie bis 27. Januar 1945 gesund und arbeitsfähig an seinem Wohnort bei ihnen in Gelnice befunden.
Sollte das LSG auf Grund dieser Unterlagen - in Verbindung mit dem Befund des Stadtkrankenhauses Kaschau (Kosice) vom 26. Februar 1949 - zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger erstmals 1949 geröntgt ("röntgteniert") und nicht 1941 - wo auch immer - wurde, wird es zweckmäßig anhand eines medizinischen Sachverständigengutachtens Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsstörung ihrer Art nach auf eine Internierung iS von § 1 Abs 2 Buchst c BVG zurückzuführen ist oder zumindest durch eine solche verschlimmert wurde. Es wird bei so festgestelltem ursächlichem Zusammenhang nicht mehr offenlassen dürfen, ob der Kläger im Zeitpunkt der Festnahme durch die Russen deutscher Volkszugehöriger gewesen und wegen dieser Zugehörigkeit interniert worden ist und ob ggf. in welcher Höhe er Versorgungsbezüge von seinem Heimatstaat erhält (§ 7 Abs 2 BVG).
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird das LSG zunächst auf die Vorschrift des § 7 Abs 2 BVG eingehen können. Hierfür wird es genauer zu ermitteln haben, wie sich die Rente des Klägers zusammensetzt. Dazu kann ihm das Urteil des BSG vom 16. Dezember 1976 - 10 RV 221/75 - (BSG SozR 3100 § 65 Nr 2) nähere Aufschlüsse geben. Grundlage eines Versorgungsanspruchs des Klägers können alsdann die §§ 64 ff BVG iVm den genannten Richtlinien 1971 bieten. Sollte diese Sachaufklärung ergeben, daß der Kläger Anspruch auf Versorgung gegen seinen Heimatstaat besitzt, wäre die Klage abzuweisen. Andernfalls müßte das LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 BVG feststellen. Anhaltspunkte dafür können der Bescheinigung vom 30. Mai 1974 über die deutsche Nationalität des Klägers im Jahre 1930, der Geburts- und Heiratsurkunde (Bl 19 Rücks aber auch Bl 16 VA-Akte), der im Urteil des BSG vom 11. September 1975 - 9 RV 554/73 - aufgeführten Literatur und den Regelungen für die Versorgung von Kriegsopfern im Ausland ohne Ost- und Südosteuropa (Richtlinien 1971 - Beilage zum BVBl Nrn 7 - 8 1971 -) iVm den nicht veröffentlichten Richtlinien Ost - RLO - und den Zusatzregelungen Ost - ZRO - vom 1. Januar 1971, entnommen werden. Nach deren Nr 3 iVm den VV zu § 1 BVG ist entsprechend § 6 des Bundesvertriebenengesetzes deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Eine Prüfung in dieser Richtung braucht nur eingeleitet zu werden, wenn das Bekenntnis zum Brauchtum zweifelhaft sein könnte (Buchholz, BVerwG 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 57). Durch den späteren Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit tritt grundsätzlich keine Änderung in der Einstufung als deutscher Volkszugehöriger iS des BVG ein. Der Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit neben der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher schließt eine Versorgung nicht aus (Nr 4 Abs 1 Richtlinien 1971; Buchholz BVerwGE 412, 3 § 6 BVFG Nr 1). Etwas anderes besagen auch die ZRO nicht. Sie erwähnen unter Hinweis auf Nr 3 Abs 1 der Richtlinien Ost - RLO - vom 1. Januar 1971 in Buchst e lediglich, daß ein ehemaliger Deutscher versorgungsrechtlich in der Regel auch als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden kann und in Buchst f, daß von einer diesbezüglichen Prüfung abgesehen werden kann, wenn anhand der vorliegenden Unterlagen glaubhaft oder mit genügender Sicherheit anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Nr 2 BVG vorliegen. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, daß es in der Regel auf den Status der Betroffenen im Zeitpunkt der Schädigung ankommt und nicht auf spätere Veränderungen.
Über eine Einbeziehung des Klägers in den berechtigten Personenkreis nach § 8 BVG liegt keine Verwaltungsentscheidung vor.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen