Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumsähnliches Dauerwohnrecht verständiger Grund
Leitsatz (amtlich)
Überträgt ein Ausgleichsrentenempfänger das Eigentum an seinem im Einheitswert unter 15000 DM liegenden Haus- und Grundbesitz gegen Einräumung eines lebenslänglichen, durch Nießbrauchsbestellung abgesicherten Wohnrechts auf eines seiner Kinder, so bleibt auch das Wohnrecht nach BVG§33DV § 12 Abs 9 bei Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt, wenn der Nießbraucher die Hälfte der auf dem Haus- und Grundbesitz ruhenden öffentlichen und privaten Lasten übernimmt.
Orientierungssatz
1. Zum Wesensmerkmal des "eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts" (BVG§33DV § 12 Abs 9).
2. Zur Bedeutung des verständigen Grundes" iS des BVG§33DV § 1 Abs 2 S 2.
Normenkette
BVG§33DV § 1 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1975-07-01, § 3 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1975-07-01, § 12 Abs. 1 Fassung: 1975-07-01, Abs. 9 Fassung: 1975-07-01
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 25.10.1977; Aktenzeichen L 4 V 1023/76) |
SG Marburg (Entscheidung vom 20.09.1976; Aktenzeichen S 1 V 185/75) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin bezieht Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Auf die Ausgleichsrente wurde zunächst nur ihre Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung angerechnet, weil der Einheitswert ihres Haus- und Grundbesitzes unter der Anrechnungsfreigrenze lag. Durch notarielle Urkunde vom 17. März 1975 übergab sie mit Wirkung ab 1. März 1975 ihr Land (65,17 Ar) einschließlich der Hof- und Gebäudefläche ihrer jüngsten Tochter (§ 1). Diese bestellte ihr an der ideellen Hälfte der Hof- und Gebäudefläche ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht und für den Fall der Aufgabe oder des Erlöschens dieses Nießbrauches das lebenslängliche Einsitzrecht in dem übergebenen Wohnhaus in Form der Mitbenutzung der Küche, von Toilette und Bad im Obergeschoß und der Nutzung des Schlafzimmers (§ 2 Abs 1 und 2). Weiter war im Vertrag vorgesehen, daß ab 1. März 1975 die Rechte und Nutzungen, die Gefahr sowie die öffentlichen Lasten und Abgaben auf die Tochter übergehen sollten (§ 4) und daß diese zusammen mit ihrem Ehemann neben der Klägerin in die Schuldverhältnisse eintreten sollte (§ 2 Abs 4).
Durch Bescheid vom 24. April 1975 kürzte der Beklagte ab 1. März 1975 die Ausgleichsrente der Klägerin um den Wert für freie Wohnung ohne Heizung und Beleuchtung (6 Faktoren) mit 50,25 DM monatlich und durch Bescheid vom 15. Mai 1975 ab 1. Juli 1975 um monatlich 56,25 DM. Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt durch Bescheid vom 8. Dezember 1975 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Marburg ist mit Urteil vom 20. September 1976 dem Antrag der Klägerin gefolgt und hat den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 24. April 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1975 sowie des Bescheides vom 15. Mai 1975 und des inzwischen ergangenen Bescheides vom 14. Mai 1976 verurteilt, der Klägerin Ausgleichsrente ab 1. März 1975 ohne Anrechnung eines Wertes für freie Wohnung zu gewähren.
Die zugelassene Berufung des Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 25. Oktober 1977 zurückgewiesen und auch den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 1977 dahin abgeändert, daß der Beklagte der Klägerin Ausgleichsrente ab 1. Juli 1977 ohne Anrechnung eines Wertes für freie Wohnung zu gewähren habe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte, das LSG habe die §§ 1 und 12 DVO § 33 verletzt.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Hessischen LSG vom 25. Oktober 1977 und des Urteils des SG Marburg vom 20. September 1976 die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamts G vom 24. April 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1975 sowie gegen die Bescheide vom 15. Mai 1975, 14. Mai 1976 und 20. Mai 1977 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Gegenstand des Verfahrens sind gemäß §§ 86 Abs 1, 96 Abs 1 und 153 Abs 1 SGG die Bescheide des Beklagten vom 24. April 1975, 15. Mai 1975, 14. Mai 1976 und 20. Mai 1977. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung der darin angeordneten und vorgenommenen Anrechnung von Einkommen aus Haus- und Grundbesitz. Hierzu genügt die bloße Anfechtungsklage. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Verurteilung des Beklagten zur Nichtanrechnung des erwähnten Einkommens besteht dagegen nicht. Mit dieser Einschränkung erweisen sich die Urteile der Vorinstanzen als zutreffend.
Der Senat hat gemäß § 163 SGG von den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen auszugehen, weil dagegen zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind. Die Revision hat zunächst entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 SGG eine Norm des Verfahrensrechts nicht bezeichnet, deren Verletzung zu fehlerhaften Feststellungen des LSG geführt haben könnte. Selbst wenn die Bezeichnung der verletzten Verfahrensnorm auf andere Weise als durch Angabe der gesetzlichen Vorschrift für ausreichend erachtet wird (BSGE 8, 31), fehlen hier jedenfalls den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG entsprechende Verfahrensrügen.
Indem die Revision beanstandet, das LSG habe nicht erörtert, daß das von ihm zitierte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Mai 1969 nicht den Fall eines Gutsüberlassungsvertrages betroffen habe, greift sie die ihr insoweit unvollständig erscheinende Urteilsbegründung an. Sie bezeichnet jedoch nicht die Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß das LSG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen oder im Urteil nicht die Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 SGG). Auch die Rüge, das LSG habe nicht die im Marburger Raum gehäuft vorgekommenen Nießbrauchsbestellungen bei Versorgungsempfängern erörtert, läßt die Bezeichnung der Tatsachen vermissen, aus denen sich ein die Feststellungen des LSG betreffender - von der Revision nicht näher bezeichneter - Verfahrensmangel ergibt. Der Vorwurf, das LSG stelle die Tatsachen dadurch auf den Kopf, daß es durch § 4 des Übergabevertrages die Lastentragung nach § 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht als abbedungen ansehe, zumal die Klägerin die vertragliche Regelung als Versehen bezeichnet und ihr Schwiegersohn den Lastenübergang für selbstverständlich erachtet habe, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Die Revision hat indes nicht dargetan, daß und aufgrund welcher Tatsachen das LSG bei Beachtung der Grenzen des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht zu dem von ihm gewonnenen, sondern nur zu dem dem Beklagten günstigen Beweisergebnis gelangen konnte. Endlich legt die Revision auch nicht hinreichend dar, inwiefern es einen Widerspruch in der Überzeugungsbildung des LSG bedeutet, wenn es einerseits feststellt, die Klägerin trage tatsächlich die Hälfte der Lasten, andererseits aber meint, daraus, daß die Klägerin von den Früchten weniger als die Hälfte erhalte, könne nicht geschlossen werden, daß der Nießbrauch nicht ernsthaft gewollt war. Dies gilt um so mehr, als es auch nach Auffassung der Revision für die Klärung des vereinbarten Rechtsverhältnisses keine wesentliche Rolle spielt, ob die Früchte und die Lasten des Haus- und Grundbesitzes zwischen der Klägerin und ihrer Tochter tatsächlich genau halbiert worden sind.
Ausgehend von den nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellungen des LSG ist auch der Senat der Auffassung, daß die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung eines Wertes für freie Wohnung auf die Ausgleichsrente der Klägerin nicht rechtmäßig ist.
Nach § 1 Abs 1 DVO § 33 sind bei der Feststellung der Ausgleichsrente alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur als Einkommen zu berücksichtigen, soweit nicht das BVG, die DVO § 33 oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, daß bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Für die Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz bestimmt § 12 Abs 1 DVO § 33, daß solche Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben, wenn der Einheitswert der Hausgrundstücke insgesamt nicht höher als 15.000,- DM ist. Dies gilt gemäß § 12 Abs 9 DVO § 33 entsprechend für die Berechnung der Einkünfte aus einem eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht. Einem solchen Recht haben die Vorinstanzen zutreffend den der Klägerin bestellten Nießbrauch gleichgesetzt.
Die Beteiligten sind darüber einig, daß im Übergabevertrag vom 17. März 1975 ein eigengenutztes Dauerwohnrecht begründet und sodann von der Klägerin ausgeübt worden ist. Streitig ist nur, ob dieses Dauerwohnrecht eigentumsähnlich und deshalb wertmäßig bei den Einkünften aus Hausbesitz kraft der Sonderregelung des § 12 Abs 1 und Abs 9 DVO § 33 unberücksichtigt zu lassen ist. Aus dem Begriff "eigentumsähnlich" hat das BSG im Urteil vom 6. Mai 1969 (SozR Nr 5 zu § 12 DVO zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961) entnommen, daß es sich um ein naturgemäß inhaltlich geringeres Recht handeln muß als um das Eigentum an einer Wohnung. Die Eigentumsähnlichkeit erfordert somit nicht die Befugnisse zur unbeschränkten Verfügung über den Sachwert, sondern setzt im wesentlichen nur voraus, daß der Berechtigte die Wohnung selbst auf lange Dauer nutzt und die auf ihr ruhenden laufenden Lasten wie ein Eigentümer trägt. Deshalb steht der langfristig eingeräumte Nießbrauch dem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht näher als dem Dauerwohnrecht des Wohnungseigentumsgesetzes. Denn der Nießbraucher ist nach den §§ 1036 Abs 1 und 1030 Abs 1 BGB zum Besitz und zur Nutzung der Sache berechtigt und nach § 1041 BGB zur Erhaltung der Sache verpflichtet; er hat insbesondere keinen Mietzins zu zahlen, sondern gemäß § 1047 BGB - wie ein Eigentümer - die auf der Sache ruhenden öffentlichen und diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs darauf ruhten, namentlich die Hypotheken- und Grundschuldzinsen.
Wesentlich für die Eigentumsähnlichkeit des Dauerwohnrechts unter dem Gesichtspunkt der Freistellung von der Anrechnung des Werts dieses Rechts auf die Ausgleichsrente ist die Minderung des Werts dieses Rechts durch die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen. Nur wenn dem Vorteil des Hausbesitzes oder des Dauerwohnrechts auch die aus dem Hausbesitz oder dem Dauerwohnrecht folgenden Belastungen gegenüberstehen, so daß nur die Differenz aus beiden als wirtschaftlicher Vorteil übrig bleibt und für die Anrechnung auf einkommensabhängige Leistungen in Betracht kommen kann, erscheint der Grundgedanke des § 12 Abs 1 Satz 1 der DVO § 33 sinnvoll, diese geringe Differenz bei Objekten mit einem geringen Einheitswert zur Ersparung des mit ihrer Errechnung verbundenen Verwaltungsaufwandes außer Betracht zu lassen. Das Wesensmerkmal der Eigentumsähnlichkeit besteht mithin bei diesen Anrechnungsbestimmungen nicht so sehr in einer dem Eigentum entsprechenden Verfügungsbefugnis als vielmehr in einer dem Eigentum ähnlichen Verbindung von wirtschaftlichen Vorteilen und wirtschaftlichen Lasten. Darauf hat der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 10. Dezember 1975 - 9 RV 116/75 - (Breithaupt 1976 S. 685) bereits eingehend hingewiesen. Daher ist es für die Eigentumsähnlichkeit des eigengenutzten Dauerwohnrechts nicht von Bedeutung, ob sich dieses Recht als Rest einer früheren Eigentümerposition darstellt, wie es bei der Klägerin der Fall ist, oder ob es sich um den Ersatz für im Zuge einer Erbauseinandersetzung aufgegebene Rechte handelt, wie in dem vom BSG am 6. Mai 1969 (SozR, aaO) entschiedenen Fall. Maßgebend für die Anwendung des § 12 Abs 1 und 9 DVO § 33 ist, ob das konkrete selbstgenutzte Dauerwohnrecht dadurch eigentumsähnlich ist, daß der Inhaber dieses Rechts die auf dem Haus oder der Wohnung ruhenden öffentlichen und privat-rechtlichen Lasten in einer dem Eigentümer vergleichbaren Weise zu tragen hat. Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 3. Oktober 1976 - 10 RV 147/75 - (SozR 3660 § 12 Nr 1) bereits ausgesprochen.
Nach den nicht mit Erfolg angegriffenen Feststellungen des LSG hat sich die Klägerin in der hier streitigen Zeit bei der Ausübung des ihr in Gestalt eines Nießbrauchs eingeräumten Dauerwohnrechts in einer dem Eigentum ähnlichen wirtschaftlichen Lage befunden. Das LSG hat nämlich festgestellt, daß durch § 4 des Übergabevertrages die Pflicht zur Tragung der Lasten nicht ausgeschlossen worden ist. Die Bestimmung des Übergabevertrages sieht mit Wirkung ab 1. März 1975 die Besitzübergabe und zugleich den Übergang der Rechte und Nutzungen, der Gefahr sowie der öffentlichen Lasten und Abgaben vor. Daß sich diese Regelung nicht etwa auf den Nießbrauch, sondern auf die zuvor erfolgte und auch in § 4 wieder erwähnte Eigentumsübertragung auf die Tochter der Klägerin bezogen hat, hat das LSG mit der Feststellung belegt, schon vor Übergang des Eigentums hätten die Klägerin und ihre Tochter etwa zur Hälfte die öffentlichen und privaten Lasten des übergebenen Besitzes getragen. Diese gemeinsame Lastentragung ist nach den Feststellungen des LSG, die auf die Angaben der Klägerin und die Bekundungen der Zeugen gestützt sind, auch nach der Übertragung des Eigentums an dem Haus- und Grundbesitz beibehalten worden, namentlich in Gestalt der gemeinsamen Rückzahlung der hypothekarischen Belastung, der Teilung der öffentlichen Abgaben und der Kosten für den nachträglichen Einbau von Rolläden. Gegen eine Ausdehnung des § 4 auf den Nießbrauch spricht übrigens auch, daß in § 2 Abs 4 des Übergabevertrages nur ein Schuldbeitritt und nicht etwa ein mit Zustimmung des Gläubigers möglicher Schuldnerwechsel vereinbart worden ist.
Bedenken gegen die Eigentumsähnlichkeit des von der Klägerin ausgeübten Dauerwohnrechts könnten unter diesen Umständen nur noch daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin nicht die vollen öffentlichen und privaten Lasten getragen hat. Der wirtschaftlichen Entlastung der Klägerin um die Hälfte der auf den Grundbesitz entfallenden öffentlichen und privaten Lasten, also ihrer eigentumsähnlichen Belastung, steht jedoch die in etwa gleichwertige Verminderung des wirtschaftlichen Vorteils, den ihr bislang das volle Eigentum an dem Haus- und Grundbesitz geboten hatte, auf das aus dem Nießbrauch fließende Recht gegenüber. Das Verhältnis von wirtschaftlichem Vorteil und wirtschaftlicher Belastung aus dem Dauerwohnrecht stellt sich mithin nicht wesentlich anders dar, als es sich zuvor aus dem Eigentum ergeben hat.
§ 3 DVO § 33, den der Beklagte für verletzt erachtet, regelt die Bewertung von Sachbezügen. Die in den Feststellungen des LSG näher umschriebene Ausübung des Nießbrauchs durch die Klägerin ergibt zwar Sachbezüge; es handelt sich dabei jedoch um Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz im Sinne von § 1 Abs 3 Nr 1 iVm § 12 DVO § 33. Solche Einkünfte sind aber unter den hier gegebenen Voraussetzungen bei der Feststellung der Ausgleichsrente gemäß § 12 Abs 1 und 9 DVO § 33 unberücksichtigt zu lassen. Deshalb hat es nicht darauf anzukommen, die Sachbezüge durch angemessene Bewertung mit Geldbeträgen in eine auf die Ausgleichsrente anrechenbare Größe umzuwandeln; § 3 Abs 3 Satz 2 DVO § 33 ist hier nicht anwendbar. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs 2 Satz 2 DVO § 33 sind die angefochtenen Bescheide nicht zu halten. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn der Schwerbeschädigte ohne verständigen Grund über Vermögenswerte in einer Weise verfügt, daß dadurch sein bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes Einkommen gemindert wird, die Ausgleichsrente so festzustellen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen. Dabei bedeutet "verständiger Grund": Es sind nicht nur die Interessen des Schwerbeschädigten, sondern auch die des Versorgungsfiskus zu berücksichtigen. Die Regelung hat zum Ziel, Verfügungen ohne rechtliche Verpflichtung, die durchaus in einer dem Herkommen oder einer moralischen Rücksicht entsprechenden Weise erfolgt sein können, nicht auf Kosten der vom Versorgungsfiskus vertretenen Allgemeinheit zu entschädigen (vgl hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 27. März 1974 - 10 RV 113/73 - (SozR 3100 § 40 a Nr 1) und vom 26. November 1975 - 10 RV 125/75 - (SozR 3660 § 1 Nr 3)). Das bei Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin hat durch die Reduzierung ihrer Rechtsposition von der Eigentümerin zur Nießbraucherin aber schon deshalb nicht gemindert werden können, weil das Einkommen der Klägerin aus Haus- und Grundbesitz sowohl während ihrer Stellung als Eigentümerin als auch während ihrer Stellung als Nießbraucherin nach der Sonderregelung des § 12 Abs 1 und 9 DVO § 33 nicht auf die Ausgleichsrente anzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen