Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Arbeitslosenhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erklärung nach § 428 Abs 1 SGB 3. Verfassungsmäßigkeit. Untersuchungsmaxime. Leistungen der Grundsicherung. 58er-Erklärung. Kein Vertrauensschutz
Leitsatz (redaktionell)
Ein besonderer Vertrauensschutz für die von der “58-er-Regelung” betroffenen älteren Arbeitslosen lässt sich weder aus der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG noch aus den Grundsätzen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots i.V.m. dem Vertrauensschutzprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) begründen. Soweit durch die abgegebene Erklärung Vertrauensschutz entstanden ist, hat dem der Gesetzgeber durch § 65 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen.
Orientierungssatz
1. Die Ersetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190ff SGB 3 durch die Regelungen des SGB 2 mit Wirkung vom 1.1.2005 ist verfassungsgemäß (Anschluss an BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3, vom 21.3.2007 - B 11a AL 43/06 R und vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R).
2. Auch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB 3 abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluss an BSG vom 21.3.2007 aaO, vom 29.3.2007 aaO, vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R aaO, - B 11b AS 17/06 R, - B 11b AS 25/06 R und - B 11b AS 3/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 2).
3. Da bereits aus Rechtsgründen kein schutzwürdiges Vertrauen bzw kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der bisher gezahlten Arbeitslosenhilfe besteht, war das LSG nicht gehalten, weitere Ermittlungen zum Zustandekommen der Erklärung nach § 428 SGB 3 und zu Defiziten in der beruflichen Biographie anzustellen und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor. Soweit vorgetragen wurde, diese Ermittlungen seien nach Auffassung des BVerfG (vgl BVerfG vom 18.3.2005 - 1 BvR 143/05 = NJW 2005, 1642) erforderlich, so wird die rechtliche Relevanz der dortigen Ausführungen verkannt.
Normenkette
SGB 3 § 190 Abs. 3 S. 1 Fassung: 2003-12-24; SGB 3 § 190ff; SGB 3 § 428 Abs. 1; SGB 2 § 65 Abs. 4 Fassung: 2004-07-30; ArbMDienstLG 4; SGG § 103; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der bis zum 31. Dezember 2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005.
Der 1943 geborene Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 Alhi unter erleichterten Voraussetzungen (§ 428 iVm § 198 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ≪SGB III≫) von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Auf seinen Antrag aus September 2004 bewilligte die BA durch Bescheid vom 13. Dezember 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 531,47 €. Mit Widerspruch vom 22. Dezember 2004 machte der Kläger geltend, er erhalte 300,00 € weniger an Arbeitslosengeld II (Alg II) als zuvor Alhi und die bewilligten Heizkosten seien zu niedrig. Durch Bescheid vom 4. Februar 2005 senkte die Beklagte - während des Vorverfahrens - die Höhe der Leistungen für den Monat März 2005 alsdann um 10,00 € mit der Begründung ab, die Gaskosten betrügen zweimonatlich 20,00 €, sodass monatlich lediglich 10,00 € zu gewähren seien. Den Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2005 zurück. Am 11. März 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Februar 2005 ein und führte aus: Die hohen Stromkosten seien auf die Beheizung des Bades mit einem Heizstrahler zurückzuführen. Am 16. März 2005 erteilte die Beklagte einen weiteren Leistungsbescheid, und zwar für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2005. Die Höhe der Leistungen entsprach der in dem Bescheid vom 4. Februar 2005. Durch Bescheid vom 8. April 2005 änderte sie diesen für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. April 2005 insoweit ab, als sie um 2,80 € höhere Stromkosten auf Grund der Beheizung des Bades durch Strom zusätzlich berücksichtigte (Leistungshöhe insgesamt: 524,27 €).
Gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Februar 2005 und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 wendet sich der Kläger mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Augsburg (SG). Er begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe der zuvor gewährten Alhi nach dem SGB III. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 29. Juni 2005 abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers hiergegen durch Urteil vom 20. Januar 2006 zurückgewiesen.
Das LSG führt zur Begründung aus: Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden festgestellte Leistungshöhe sei zutreffend. Eine Leistungsbewilligung in Höhe der zuvor gewährten Alhi komme nicht in Betracht. Die vom Kläger herangezogene Übergangsvorschrift des § 65 Abs 4 und 5 SGB II gewährleiste zwar für Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet hätten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, auch wenn sie nicht arbeitsbereit seien und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollten, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme von Arbeit zu beenden. Zugleich werde diesem Personenkreis ein höherer Freibetrag als anderen Hilfebedürftigen eingeräumt. Ansonsten enthalte § 65 SGB II keine übergangsrechtliche Grundnorm. Ebenso wenig könne der Kläger den Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II aus § 428 SGB III herleiten. Diese Vorschrift habe nicht Alhi in bestimmter Höhe bis zum Rentenbeginn garantiert. Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende bestimme sich seit dem 1. Januar 2005 ausschließlich nach dem SGB II. So sei der Kläger ebenso wie unter dem Regime des SGB III nicht gehindert, neben dem Leistungsbezug einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und daraus Einkommen zu erzielen. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt habe § 428 SGB III nicht gehabt. Insbesondere habe der Kläger keinen Vertrag mit der BA dahingehend abgeschlossen, dass ihm bis zum Beginn der Altersrente Alhi in unveränderter Höhe zu zahlen sei. Dem Formblatt der BA sei keine entsprechende Zusicherung iS des § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu entnehmen. Auch beinhalte dieses keinen dahingehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und der BA. In dem Formblatt werde lediglich ein von Gesetzes wegen bestehender Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung vorausgesetzt und erläutert, dass die mit der Leistungsgewährung ansonsten verbunden Verpflichtungen des Arbeitslosen weitgehend entfielen. Die Anschluss-Alhi unterstehe auch nicht dem Eigentumsschutz des Art 14 Grundgesetz (GG), sondern sei eine Fürsorgeleistung des Staates. Im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG gelte: Der Staat habe einen weiten Gestaltungsspielraum, den er bezüglich Art und Umfang der sozialen Hilfe, unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und gleichrangiger Staatsaufgaben nutzen könne.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat das Bundessozialgericht (BSG) die Revision durch Beschluss vom 13. Juli 2006 zugelassen.
In seiner Revisionsbegründung rügt der Kläger die Verletzung von Art 4 GG, des Sozial- und Rechtsstaatsprinzips, §§ 34 Abs 1 und 3 SGB X, § 65 Abs 4 SGB II und macht einen Verfahrensfehler geltend. Er führt im Einzelnen aus: Die Anschluss-Alhi sei beitragsbezogen und unterfalle daher Art 14 GG. Sozial- und Rechtsstaatsprinzip seien deswegen verletzt, weil der Kläger langjährig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet und dann ab dem 14. Februar 2002 von der Regelung des § 428 SGB III Gebrauch gemacht habe. Er habe daher beinahe zwei Jahre lang im Vertrauen auf den Fortbestand dieser Regelung keine Eigenbemühungen zur Weiterbildung in seinem Beruf als Ingenieur, den er dreißig Jahre in der DDR ausgeübt habe, unternommen. Damit fehlten ihm für die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt die erforderlichen aktuellen Kenntnisse. Zudem dürfe in ein beitragsbezogenes Versicherungssystem nur unter engsten Voraussetzungen eingegriffen werden. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit fehle es insoweit zumindest an einer Übergangsregelung. BA und Funktionsnachfolger seien an die mündlichen Zusagen im Rahmen der Beratung des Klägers über die Regelung des § 428 SGB III gebunden. Die verfassungskonforme Auslegung des § 65 Abs 4 SGB II gebiete zumindest für eine Übergangszeit die Weiterzahlung der Leistungen in Höhe der Alhi. Das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es dem Vortrag des Klägers nicht weiter nachgegangen sei, die Vereinbarung nach § 428 SGB III sei unter Berücksichtigung seiner fehlenden Ersparnisse, seiner beruflichen Defizite sowie der Zusage zu Stande gekommen, er könne bis zum Renteneintritt ungekürzte Leistungen beziehen und die Regelung des § 428 SGB III werde auch vor dem Hintergrund der damals aktuellen sozialpolitischen Diskussion Bestand haben. Eine derartige Aufklärung habe auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss zum Aktenzeichen 1 BvR 458/05 gefordert.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Januar 2006 sowie des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2005 aufzuheben, den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides der Beklagten vom 4. Februar 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen ihm im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Das Urteil des LSG vom 20. Januar 2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger stand im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 kein höheres Alg II ausschließlich nach den Vorschriften des SGB II zu (1). Das LSG ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Alg II - unabhängig von den Vorschriften des SGB II - in Höhe der zuletzt bewilligten Alhi hatte und die Abschaffung der Alhi auch bei über 58-Jährigen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III unterzeichnet haben, nicht verfassungswidrig ist (2). Letztlich beruht die Entscheidung des LSG auch nicht auf den vom Kläger gerügten Verfahrensfehlern (3).
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind allein der Bescheid der BA vom 13. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides der Beklagten vom 4. Februar 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005. Das LSG hat nur über diese Bescheide befunden; der Kläger hat auch im Revisionsverfahren die unterbliebene Einbeziehung insbesondere des Bescheides vom 8. April 2005 nicht gerügt. Dieser Bescheid ist auch nicht in analoger Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt beim Alg II regelmäßig nicht in Betracht (s dazu näher Urteile des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R; 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R; 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R). In der Sache ist damit nur über höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2005 zu entscheiden. Soweit der Kläger den Änderungsbescheid vom 4. Februar 2005 wegen der Leistungsabsenkung um 10,00 € für den Monat März 2005 mit Widerspruch vom 11. März 2005 angefochten hat, hat die Beklagte dem durch Bescheid vom 8. April 2005 nur für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2005 abgeholfen. Hiergegen hat der Kläger keine weiteren Einwände erhoben; er ist bindend geworden und ersetzt den Bescheid vom 16. März 2005. Mit diesem hatte die Beklagte die abgesenkte Leistung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2005 bestätigt.
Ein Anspruch auf höheres Alg II nach Maßgabe der Vorschriften des SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005 steht dem Kläger nicht zu. Das Begehren des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB II in Höhe der zuvor bezogenen Alhi umfasst zweierlei. Zum einen begehrt er damit aus Vertrauensschutzgründen Alg II in Höhe der Alhi, unabhängig von den Vorschriften des SGB II (s unter 2). In diesem Begehren ist, gleichsam als Teilmenge, zum Zweiten auch der Anspruch auf höhere als die bisher bewilligten Leistungen, ausschließlich nach den Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthalten. Welcher Rechtsgrund insoweit in Betracht kommt, hat das Gericht zu entscheiden (vgl BSG Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R; 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R; ≪s unter 1≫).
(1) Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vermag der Senat keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass der Kläger Anspruch auf höheres Alg II allein unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB II haben könnte. Auch der Kläger selbst hat, außer im Hinblick auf den erhöhten Strombedarf wegen der Kosten für den Heizstrahler im Badezimmer, keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass die Berechnung der Beklagten unter irgendeinem Gesichtspunkt unzutreffend sein könnte. Für die Monate Januar und Februar 2005 hat der Kläger jedoch - über den Stromkostenbeitrag hinausgehende - höhere Leistungen erhalten. Soweit er im Verlaufe des weiteren Verwaltungsverfahrens die Übernahme der Kosten für den Festnetzanschluss, die Zuzahlung bei Krankenkosten sowie die Praxisgebühr begehrt, betrifft dieses nicht Kosten für den hier streitigen Zeitraum, sodass hierüber im Revisionsverfahren nicht zu befinden war.
(2) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg II in Höhe der ihm zuletzt bewilligten Alhi nach (oder unter entsprechender Anwendung der) §§ 190 ff SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Alhi kann ab 1. Januar 2005 nicht mehr gezahlt werden, weil die entsprechenden Vorschriften nicht mehr gelten. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954, im Folgenden: Gesetz vom 24. Dezember 2003) hat die §§ 190 ff SGB III mit Wirkung ab 1. Januar 2005 aufgehoben (Art 61 Abs 1 des Gesetzes). Die Ersetzung des Anspruchs auf Alhi nach §§ 190 ff SGB III durch Regelungen des SGB II mit Wirkung ab 1. Januar 2005 haben der 11b. und 7b. Senat des BSG übereinstimmend als verfassungsmäßig erachtet (vgl BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, - B 11b AS 9/06 R - sowie Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 43/06 R und vom 7. November 2006 - B 7b AS 4/06 R). Der Senat folgt dem.
Einen Anspruch auf Alg II in Höhe der bisherigen Alhi kann der Kläger auch nicht aus der von ihm nach § 428 Abs 1 SGB III (idF, die die Norm durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000, BGBl I 910, erhalten hat) abgegebenen Erklärung ableiten. Diese Erklärung zur Zahlung von Alhi unter erleichterten Voraussetzungen bietet hierfür keine Grundlage. Der Senat folgt insoweit dem 11b. und 7b. Senat des BSG, die dies in ihren Urteilen vom 7. , 23. November 2006 und 21. März 2007 überzeugend dargelegt haben (vgl dazu die Entscheidungen vom 7. November 2006 - B 7b AS 4/06 R; vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R, B 11b AS 17/06 R, B 11b AS 3/06 R und B 11b AS 25/06 R; vom 21. März 2007 - B 11a AL 43/06 R). Im Hinblick auf den begrenzten Anwendungsbereich der Regelung kann mangels eines weitergehenden Regelungsgehalts letztendlich dahinstehen, ob die Erklärung des Klägers im Rahmen der Regelung des § 428 SGB III Gegenstand einer Zusicherung (§ 34 SGB X) oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 53 SGB X) gewesen ist (vgl insoweit insbesondere BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R).
Selbst wenn man davon ausginge, der betroffene Alhi-Empfänger habe auf Grund von § 428 SGB III mit dem Verzicht auf die subjektive Arbeitsbereitschaft einen Vertrauensschutz erwerben können, hat der Gesetzgeber dem durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003 hinreichend Rechnung getragen. Er hat in Gestalt des § 65 Abs 4 SGB II (idF, die die Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) insoweit eine spezielle Übergangsregelung geschaffen. Danach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden (Satz 1). Die im Gesetz ferner vorgesehene zeitliche Befristung des erleichterten Anspruchserwerbs durch das weitere Verfahren korrespondiert mit § 428 Satz 2 und 3 SGB III. Insbesondere gefährdet die Befristung (derzeit bis 31. Dezember 2007) nicht den unveränderten Fortbestand der bisherigen Regelung für diejenigen älteren Arbeitslosen, die eine Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben haben und zum 1. Januar 2005 vom Alhi-Bezug in den Alg II-Bezug gewechselt sind. Auf Grund dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass Arbeitslose, die im Vertrauen auf § 428 SGB III ihre Arbeitsbereitschaft beendet haben, ihre Lebensplanung nicht ändern müssen (BT-Drucks 15/1749 S 34 zu Art 1 § 65 Abs 5). Einer darüber hinausgehenden Übergangsregelung bedurfte es nicht, weil der Kläger nicht auf den Fortbestand der früheren, günstigeren Alhi-Regelungen vertrauen konnte (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - RdNr 36 f; vgl auch Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R).
Die Abschaffung der Alhi durch Art 3 und 61 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 und die Einführung des Alg II durch das SGB II ab dem 1. Januar 2005 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R).
(3) Das LSG war somit auch nicht gehalten, dem Vortrag des Klägers im Hinblick auf das Zustandekommen der "Vereinbarung" nach § 428 SGB III und den Defiziten in seiner beruflichen Biografie nachzugehen. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG ist nicht gegeben. Nach der zutreffenden Rechtsauffassung des LSG kommt es für die rechtliche Bewertung des Begehrens des Klägers auf die eingeforderten weiteren Ermittlungen nicht an. Unabhängig von dem Zustandekommen der Erklärung oder den Beweggründen des Klägers für ein Unterlassen der weiteren Qualifizierung, besteht, wie oben dargelegt, bereits aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der bisher gezahlten Alhi. Soweit der Kläger meint, aus der Entscheidung des BVerfG vom 18. März 2005 über die Ablehnung einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs 2 Satz 2 BVerfGG (BVerfG Beschluss vom 18. März 2005 - 1 BvR 143/05, 1 BvR 444/05, 1 BvR 453/05, 1 BvR 454/05, 1 BvR 455/05), schließen zu können, diese Ermittlungen seinen nach Auffassung des Verfassungsgerichts erforderlich, verkennt er die rechtliche Relevanz der dortigen Ausführungen. Das BVerfG hat in den Entscheidungsgründen lediglich darauf hingewiesen, dass vor einer dortigen Entscheidung die fachnahen Sozialgerichte die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu klären und die einzelnen Regelungen des SGB II verfassungsrechtlich zu überprüfen hätten (vgl BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Oktober 2004, - 1 BvR 2323/04; Beschluss vom 14. Februar 2005, - 1 BvR 199/05). Im Hinblick auf § 65 Abs 4 SGB II hat es ausgeführt, dass es möglicherweise aufklärungsbedürftig sein könne, unter welchen Umständen die Erklärungen nach § 428 Abs 1 SGB III zu Stande gekommen seien und ob die Agenturen für Arbeit den Betroffenen Zusagen gegeben hätten. In diesem Zusammenhang weist es jedoch ausdrücklich darauf hin, diese Fragen könnten insbesondere Relevanz für die verfassungsrechtliche Frage haben, ob sich die Betroffenen auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen könnten, das durch § 65 Abs 4 SGB II möglicherweise nicht ausreichend geschützt sei. Der Kläger kann sich jedoch, wie dargelegt, bereits aus Rechtsgründen nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Weitergewährung der Alhi auf Grund von § 428 SGB III berufen. Die Regelung beinhaltete keine Garantie des Fortbestandes der Alhi und Leistung in unveränderter Höhe bis zum Rentenbeginn. Die Regelung des § 65 Abs 4 SGB II entspricht insoweit genau der Reichweite des durch § 428 SGB III begründeten Vertrauens, nämlich das Absehen von der Bereitschaft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, um von den Sanktionen des § 31 SGB II freigestellt zu werden. Das Vertrauen des Klägers hierin ist nicht berührt, er hat nicht vorgetragen, eine Aufforderung erhalten zu haben, eine Eingliederungsvereinbarung abschließen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu sollen. Soweit es die erhöhten Freibetragsgrenzen betrifft, brauchte der Senat hierüber im konkreten Einzelfall ebenfalls nicht zu befinden. Der Kläger hat auch hierzu keine Angaben gemacht, aus denen auf ein rechtlich relevantes Einkommen oder Vermögen geschlossen werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen