Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.02.1987) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt die Nachversicherung seiner vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1985 im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung zurückgelegten Rechtspraktikantenzeit.
Er nahm am 1. Oktober 1976 innerhalb der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Trier auf. Am 12. September 1980 legte er die Zwischenprüfung ab. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1980 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Rechtspraktikantenverhältnis unter Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft berufen. Er blieb weiterhin an der Universität immatrikuliert. Das Rechtspraktikantenverhältnis umfaßte ein Hauptpraktikum von 18 Monaten, ein zweisemestriges Vertiefungs- und Wahlstudium vom 1. April 1982 bis 28. Februar 1983, ein Wahlpraktikum von sechs Monaten und einen Abschlußlehrgang von zwei Monaten. Für den Kläger verlängerte sich die Ausbildung bis März 1985, weil er die Abschlußprüfung wiederholen mußte. Er bestand diese am 26. März 1985 und schied daraufhin mit Ablauf des Monats März 1985 aus dem Praktikantenverhältnis aus. Vom 13. Monat seiner Rechtspraktikantenzeit an erhielt er eine Unterhaltsbeihilfe wie ein Rechtsreferendar in der herkömmlichen Ausbildung.
Seinen Antrag auf Nachversicherung der Zeit seiner Beschäftigung als Rechtspraktikant lehnte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab, weil die Rechtspraktikanten während der einstufigen Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz trotz Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft ihrem Erscheinungsbild nach Studenten und deswegen während der in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktika nach § 4 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungsfrei seien, wohingegen eine Nachversicherung nur für Zeiten in Betracht komme, in denen ohne die gewährleisteten Versorgungsanwartschaften eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen hätte (Bescheid vom 17. Dezember 1985). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26. März 1986).
Das Sozialgericht (SG) Trier hat nach Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. September 1986). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 12. Februar 1987) und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachversicherung seiner Rechtspraktikantenzeit. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinen Urteilen vom 20. März 1986 – 11a RA 52/85 und 11a RA 54/85 –, welche speziell Fälle der einstufigen Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz betroffen hätten, entscheidend auf das durchgängig während der gesamten Ausbildungszeit bis zur Abschlußprüfung bestehende Erscheinungsbild als Student und die damit an sich schon nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG gegebene Versicherungsfreiheit abgestellt. Damit entfalle die für die Nachversicherung unerläßliche Voraussetzung, daß ohne die besondere Versicherungsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dem Grunde nach Versicherungspflicht bestanden hätte. Die Rechtspraktikanten seien schon nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG generell versicherungsfrei gewesen, weil sie während der Dauer des Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule beschäftigt gewesen seien. Die berufspraktische Tätigkeit sei nicht geeignet gewesen, das bisher vom Status des Studenten geprägte Erscheinungsbild in das eines abhängig Beschäftigten zu verändern. Sowohl bei dem Integrationsals auch bei dem Intervallmodell der einstufigen Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz seien die Praktika Teil einer Gesamtausbildung gewesen, bei der das mit dem Schlußexamen abgeschlossene Studium die Klammer gebildet und deshalb im Vordergrund gestanden habe. Die theoretischen und praktischen Ausbildungsteile seien derart miteinander verzahnt gewesen, daß kein Teil ohne den anderen ausbildungsmäßig denkbar gewesen sei. Folglich sei das Erscheinungsbild als nach wie vor immatrikulierter Student auch während der Ausbildungszeiten als Rechtspraktikant unverändert bestehen geblieben. Demgegen sei der Einwand des Klägers, daß der Rechtspraktikant während der berufspraktischen Ausbildung nicht an die Universität gebunden gewesen sei und diese auch keinen Einfluß auf Inhalt und Ausgestaltung dieser Ausbildungsteile gehabt habe, unbeachtlich. Daß der Landesgesetzgeber die Rechtspraktikanten mit den Rechtsreferendaren rechtlich und wirtschaftlich habe gleichstellen wollen, habe für die Anwendung des § 4 Abs 1 Nr 4 AVG als Bundesrecht und seine Auslegung keine Bedeutung. Die Ablehnung der Nachversicherung im Bundesrecht verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), weil Rechtspraktikanten der einstufigen Ausbildung nicht den Referendaren der zweistufigen Ausbildung gleichgestellt werden müßten. Auch im Vergleich zu denjenigen Absolventen der einstufigen Ausbildung, die im Staatsdienst blieben und somit einen Anspruch auf Anrechnung der praktischen Ausbildungszeiten auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit hätten, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision hat sich der Kläger auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde bezogen, in der ua eingehend dargelegt worden ist, daß und aus welchen Gründen die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz, soweit sie in den Status eines Rechtspraktikanten berufen worden seien, nicht ordentliche Studierende iS des § 4 Abs 1 Nr 4 AVG gewesen seien und daß die davon abweichende Auslegung der Vorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsgebot nicht vereinbar sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 1987 und des Sozialgerichts Trier vom 4. September 1986 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Dezember 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1986 zu verurteilen, seine (des Klägers) Nachversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1985 durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG für zutreffend.
Das beigeladene Land hat von einer Äußerung zum Revisionsvorbringen des Klägers abgesehen.
Entscheidungsgründe
II
Die durch nachträgliche Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere formgerecht (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) begründet worden. Die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt hier den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, weil mit dieser lediglich ein (einzelner) Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 27 S 42 mwN).
Die Revision ist iS einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz begründet. Der Senat kann über den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Nachversicherung des gesamten Zeitraums vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. März 1985 nicht abschließend entscheiden. Hierzu bedarf es ergänzender Feststellungen seitens des LSG.
Rechtsgrundlage des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Durchführung der Nachversicherung ist § 9 Abs 1 AVG. Hiernach sind Personen, die ohne Versorgung aus der Beschäftigung ausscheiden, während der sie nach § 6 Abs 1 Nrn 2 bis 5 oder nach § 8 Abs 1 AVG versicherungsfrei waren, für die Zeit nachzuversichern, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären. Versicherungsfrei sind ua Beamte der Länder, solange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden (§ 6 Abs 1 Nr 2 AVG), sowie Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der Länder, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist (§ 6 Abs 1 Nr 3 AVG).
Der Kläger ist mit Ablauf des 31. März 1985 ohne Gewährung lebenslänglicher Versorgung oder eines der in § 9 Abs 1 AVG genannten Versorgungssurrogate aus dem Rechtspraktikantenverhältnis ausgeschieden. Das ist unter den Beteiligten nicht streitig. Ebenfalls unstreitig ist, daß er während der Zeit seines Rechtspraktikantenverhältnisses nicht nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG versicherungsfrei gewesen ist. Er ist nicht Beamter des beigeladenen Landes gewesen (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1232 Nr 21 S 55).
Er ist während seines Rechtspraktikantenverhältnisses für die Dauer des zweisemestrigen Vertiefungs- und Wahlstudiums, des Abschlußlehrganges und der Zeit zwischen der Beendigung des Abschlußlehrganges und dem Termin der (erfolglosen) ersten Abschlußprüfung nicht iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG „Beschäftigter” und daher auch nicht nach dieser Vorschrift versicherungsfrei gewesen. Hingegen hat eine solche Versicherungsfreiheit für die Zeiten des Hauptpraktikums und des Wahlpraktikums bestanden. Ob sie auch in der Zeit zwischen dem Nichtbestehen der ersten Abschlußprüfung und dem Ausscheiden aus dem Rechtspraktikantenverhältnis mit Ablauf des Monats März 1985 vorgelegen hat, läßt sich nur aufgrund ergänzender tatsächlicher Feststellungen entscheiden.
Die Ausgestaltung des Rechtspraktikantenverhältnisses innerhalb der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz ergibt sich aus dem Landesgesetz über die einstufige Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz (EJAG) vom 14. Februar 1975 (GVBl S 87) iVm der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die einstufige Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die einstufige Juristenausbildung -EJAPO-) vom 7. April 1976 (GVBl S 129). Der Senat darf diese Vorschriften heranziehen und seiner Entscheidung zugrundelegen. Zwar sind sie als Normen des nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Landesrechts grundsätzlich nicht revisibel (vgl § 162 SGG) mit der Folge, daß eine Entscheidung des LSG über Bestehen und Inhalt solcher Normen für das BSG bindend wäre (§ 202 SGG iVm § 562 der Zivilprozeßordnung -ZPO-; vgl BSGE 22, 196, 198 = SozR Nr 32 zu § 51 SGG; BSG SozR 1500 § 75 Nr 33 S 26; BSGE 56, 45, 52 = SozR 2100 § 70 Nr 1 S 9). Jedoch sind landesrechtliche Vorschriften, die das LSG nicht vollständig aufgeführt hat, vom Revisionsgericht im Zusammenhang mit der Kontrolle der Anwendung von Bundesrecht ergänzend zu berücksichtigen (BSG SozR 3850 § 54 Nr 1 S 5 mwN). Darüber hinaus ist das BSG an der Feststellung und Auslegung an sich nicht revisibler Vorschriften des Landesrechts dann nicht gehindert, wenn es sich um Vorfragen im Rahmen revisibler Vorschriften handelt und das LSG die Vorschriften des Landesrechts unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125; BSG SozR 2200 § 657 Nr 4; BSGE 53, 242, 245 f = SozR 2200 § 1248 Nr 36 S 87, jeweils mwN). Das ist hier der Fall. Das LSG hat in den Gründen des angefochtenen Urteils Vorschriften des EJAG und der EJAPO nicht erwähnt und nicht berücksichtigt.
Während des zweisemestrigen Vertiefungs- und Wahlstudiums, des Abschlußlehrganges und der anschließenden Zeit bis zur Beendigung der (erfolglosen) ersten Abschlußprüfung ist der Kläger nicht „sonstiger Beschäftigter” des beigeladenen Landes iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG gewesen. Nach feststehender Rechtsprechung des BSG stellen die im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung zurückgelegten reinen Studienzeiten und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit keine „Beschäftigung” im sozialrechtlichen Sinne dar (BSG NJW 1986, 2134; BSG Die Beiträge 1986, 264; BSG USK 85228 S 1210; BSGE 60, 61, 63 = SozR 2200 § 1232 Nr 19 S 46; nicht veröffentlichte Urteile vom 20. März 1986 – 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 –). Im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz ist zunächst das Vertiefungs- und Wahlstudium eine reine Studienzeit. Es dient der allgemeinen wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung der Kenntnisse des Rechtspraktikanten auf bestimmten Rechtsgebieten und der vertieften Einarbeitung des Rechtspraktikanten in einen von ihm gewählten Teilbereich der Rechtsordnung (Schwerpunktbereich). In allen Schwerpunktbereichen sind besondere Lehrveranstaltungen (Pflichtwahl-Lehrveranstaltungen) anzubieten (§ 15 Abs 1 EJAG). Das Vertiefungs- und Wahlstudium ist an einer Universität abzuleisten, die einen dem EJAG entsprechenden rechtswissenschaftlichen Studiengang anbietet (§ 15 Abs 3 iVm § 11 Abs 3 EJAG). Der Rechtspraktikant absolviert demnach mit dem Vertiefungs- und Wahlstudium eine reine Studienzeit. Dasselbe muß für den Abschlußlehrgang gelten. Er dient der Festigung des Ausbildungserfolges und zugleich der Vorbereitung auf die Abschlußprüfung (§ 17 Satz 1 EJAG) und wird während der Dauer von zwei Monaten (vgl § 22 Abs 1 Nr 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung, JAPO – vom 21. Dezember 1972; GVBl 1973, 2) durch Erteilung von auf die Prüfungsfächer der Abschlußprüfung bezogenem Unterricht nach einem hierzu ergangenen Stoffplan einschließlich der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung unter examensähnlichen Bedingungen durchgeführt (§ 24 Abs 1 EJAPO iVm § 51 JAPO). Schließlich kann die Zeit der Abschlußprüfung, deren schriftlicher Teil sich dem Abschlußlehrgang unmittelbar anzuschließen hat (§ 20 Abs 2 Satz 2 EJAG), nicht als Zeit der Beschäftigung angesehen werden. Sie dient dem Rechtspraktikanten zur abschließenden Vervollkommnung seiner für den mündlichen Teil der Prüfung (§ 20 Abs 3 EJAG, § 29 EJAPO) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und ist von dieser Zweckrichtung her einer durch Lehrveranstaltungen geprägten Studienzeit vergleichbar.
Während der Zeiten des 18-monatigen Hauptpraktikums (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 14 EJAG, §§ 17 bis 19 EJAPO) und des sechsmonatigen Wahlpraktikums (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 5, § 16 EJAG, §§ 20 bis 23 EJAPO) hingegen ist der Kläger iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG „sonstiger Beschäftigter” des beigeladenen Landes gewesen.
Ob reine Praktika im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung einen dem Grunde nach (also unter Hinwegdenken einer Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG) Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand erfüllen, hat die Rechtsprechung des BSG bisher offen gelassen. Der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 62 f = SozR 2200 § 1232 Nr 19 S 46; unveröffentlichte Urteile vom 20. März 1986, aaO) hat angedeutet, daß der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung während reiner Praktika, die ähnlich wie die entsprechenden Stationen des Vorbereitungsdienstes der zweistufigen Juristenausbildung abgelaufen seien, in einer Beschäftigung iS der § 2 Abs 1 Nr 1, § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 AVG iVm § 7 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23. Dezember 1976 (BGBl I S 3845; = SGB 4) gestanden haben könne. Dies wird nunmehr vom erkennenden Senat bezüglich der in Rheinland-Pfalz während des Rechtspraktikantenverhältnisses abzuleistenden Praktika ausdrücklich dahin bejaht, daß sie eine Beschäftigung zur Berufsausbildung dargestellt haben.
Gemäß § 2 Abs 2 SGB 4 sind in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige die Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem entspricht im wesentlichen § 2 Abs 1 Nr 1 AVG, wonach in der Angestelltenversicherung (AV) alle Personen versichert sind, die als Angestellte (§ 3 AVG) gegen Entgelt oder die als Lehrlinge „oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten” beschäftigt sind. Da die Praktika Teile einer Berufsausbildung sind und dazu dienen, dem Praktikanten in Ergänzung einer theoretischen Ausbildung berufspraktische Tätigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, kommt – ungeachtet des Entgeltcharakters des gewährten Unterhaltszuschusses – nicht eine Beschäftigung als Angestellter oder als Lehrling, sondern nur eine sonstige Beschäftigung zur Berufsausbildung in Betracht. Daß diese den Lehrlingsbegriff erweiternde Formulierung in der AV auch Praktikanten erfassen kann, jedenfalls wenn sie – wie im vorliegenden Fall – in den Betrieb der Ausbildungsstelle eingegliedert und gewissen Weisungen unterworfen sind, hat die Rechtsprechung bereits anerkannt (BSGE 51, 88, 89 = SozR 2200 § 165 Nr 53 S 77). Dies entspricht dem § 7 Abs 2 SGB 4, wonach als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gilt, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er „im Rahmen betrieblicher Berufsbildung” erfolgt. Dieser Einschränkung steht hier nicht entgegen, daß die Praktika in Rheinland-Pfalz im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses bei Behörden, Gerichten und Anwälten durchgeführt werden. Betriebliche Berufsbildung umfaßt auch die Berufsbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I S 1112), auf den sich die amtliche Begründung zu § 7 Abs 2 SGB 4 ausdrücklich bezieht (BR-Drucks 300/75, S 31), wird betriebliche Berufsbildung nicht nur in Betrieben der Wirtschaft, sondern auch in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes durchgeführt. Daß die Berufsbildung in öffentlichen-rechtlichen Dienst- bzw „Ausbildungsverhältnissen” wegen der Beschränkung des BBiG auf den arbeitsrechtlichen Bereich der Berufsbildung weitgehend aus diesem Gesetz ausgegrenzt ist (§ 2 Abs 2 Nr 1, § 83 BBiG), steht der Annahme einer Beschäftigung iS des § 7 Abs 2 SGB 4 und damit einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG ebenfalls nicht entgegen. Denn der Begriff der Beschäftigung geht insoweit über den des Arbeitsverhältnisses hinaus, als er auch Beschäftigungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen – einschließlich derjenigen zur Berufsausbildung – mitumfaßt. Wären diese schon vom Grundsatz her nicht von § 2 Abs 1 Nr 1 AVG iVm § 7 SGB 4 erfaßt, wären die Befreiungstatbestände für Ausbildungsbeamte (§ 6 Abs 1 Nr 2 AVG) sowie Beamte und sonstige – auch zur Ausbildung – Beschäftigte mit Versorgungsanwartschaft (§ 6 Abs 1 Nr 3 AVG) überflüssig.
Der Annahme einer Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG iVm § 7 Abs 2 SGB 4 steht vorliegend auch nicht entgegen, daß mit den Praktika keine volle Ausbildung iS des § 1 Abs 2 BBiG – wie sie etwa die Lehre darstellt – angestrebt wird. Auch wenn die Praktika nur Teile der Berufsausbildung sind, sind sie – sofern keine Besonderheiten vorliegen – als der Berufsbildung dienende Beschäftigungsverhältnisse iS des § 7 Abs 2 SGB 4 anzusehen (BSG SozR 2200 § 172 Nr 15 S 29). Eine Besonderheit kann sich für Praktikantenverhältnisse, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durchgeführt werden, allerdings daraus ergeben, daß sie nicht mehr den betrieblichen Ausbildungsverhältnissen iS des § 19 BBiG unterfallen, der grundsätzlich auch Praktikantenverhältnisse in den Bereich betrieblicher Berufsbildung einbezieht, sondern ausschließlich dem Unterrichtsbereich zugeordnet sind (BSG aaO). Das ist aber nach dem dem § 19 BBiG wie dem gesamten BBiG zugrundeliegenden „dualen System” nur dann der Fall, wenn die in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praktika von Studenten innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil abzuleisten sind, die Praktika also Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen sind (BAGE 26, 198, 204). Hingegen reicht es nicht aus, daß die praktische Ausbildung nur als Zulassungsvoraussetzung für das Studium oder ihre Ableistung während des Studiums für die Zulassung zum Examen vorgeschrieben ist, um die theoretische Ausbildung durch eine Praxis zu ergänzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedenfalls ein betriebliches Ausbildungsverhältnis iS des § 19 BBiG regelmäßig nur dann verneint, wenn das maßgebende Hochschul- oder Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt (so zur praktischen Ausbildung der Medizinstudenten in Krankenanstalten während des letzten Studienjahres nach § 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970, BGBl I 1458, BAGE 35, 173 = AP Nr 1 zu § 19 BBiG) oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen uä (so zum Praktikum für Sozialarbeiter nach §§ 16, 17 des Fachhochschulgesetzes Baden-Württemberg BAGE 26, 198 = AP Nr 3 zu § 3 BAT mit kritischer Anmerkung von Weber).
Danach fehlt es an einer Ausbildung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung iS des § 7 Abs 2 SGB 4 nicht schon dann, wenn Praktika während und im Zusammenhang mit einem Studium durchgeführt werden; dies ist lediglich dann der Fall, wenn die praktische Ausbildung Bestandteil des Studiums bzw – im hochschulrechtlichen Sinne – Teil eines Studienganges ist. Das trifft bei den in Rheinland-Pfalz von den Rechtspraktikanten abzuleistenden Hauptund Wahlpraktika nicht zu.
Nach den hier einschlägigen Regelungen sind die vorgenannten Praktika weder durch Hochschulrecht oder durch die Hochschule selbst vorgeschrieben noch sind sie Bestandteile des Studiums bzw Teile eines Studienganges im hochschulrechtlichen Sinne. Insbesondere sind sie nicht iS des § 11 Abs 1 Satz 3 iVm § 10 Abs 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes -HRG- (jetzt gültig idF der Bekanntmachung vom 9. April 1987, BGBl I 1170) aufgrund einer von der Hochschule erlassenen Studienordnung als Teil eines Studienganges in diesen eingeordnet. Vielmehr hat das Land Rheinland-Pfalz insoweit von der Ermächtigung des § 74 HRG Gebrauch gemacht, abweichend von den Bestimmungen des HRG einen (neuartigen) Ausbildungsgang iS des § 5b des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) idF vom 10. September 1971 (BGBl I S 1557) zu erproben. Mit dieser sog Experimentierklausel ist eine Verbesserung der juristischen Ausbildung ua in der Zusammenfassung von Studium und praktischer Vorbereitung in einem einstufigen Ausbildungsgang (nicht: Studiengang) gesehen worden. Dementsprechend ist zwar in §§ 1, 5 EJAG eine Verbindung von Studium und Praxis in Form einer zeitlichen Vorverlagerung der praktischen Ausbildung vor den ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluß vorgesehen, jedoch nicht ausdrücklich geregelt worden, daß die Praktika nunmehr als Teile der Hochschulausbildung abzuleisten sind. Sie sind nach der aus dem EJAG ersichtlichen Ausgestaltung nicht Teile des Studiums, sondern – neben diesem – Teile (Abschnitte) einer neukonzipierten Gesamtausbildung, die nicht allein wegen des zeitlichen Überwiegens der Studienabschnitte oder der zeitlichen Lage der Praktika als Hochschulausbildung anzusehen ist. Nur die Ausbildungsabschnitte Einführungsstudium, Hauptstudium sowie Vertiefungs- und Wahlstudium werden schwerpunktmäßig an der Hochschule durchgeführt. Die in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes stattfindende praktische Ausbildung dagegen ist sowohl in ihrer organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Abfolge der Einflußnahme durch die Hochschule weitgehend entzogen (abgesehen von mittelbaren Einflüssen über den Ausbildungsbeirat und einer gewissen Beteiligung der Hochschule an den Stoffplänen der die Praktika begleitenden Arbeitsgemeinschaften, § 21 EJAG, § 18 EJAPO). Vor allem ist die Verantwortung für die Praktika und deren Leitung nicht einer Universität, sondern dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (OLG) zugeordnet (§ 12 EJAPO), so daß auch nicht von einer Lenkung durch die Hochschule gesprochen werden kann. Es wird vielmehr aufgrund eines Antrages des Bewerbers durch besonderen Zulassungsakt des Präsidenten des OLG – insoweit dem Abschluß eines Praktikantenvertrages vergleichbar – ein Ausbildungsverhältnis eigener Art (Praktikantenverhältnis) begründet, für das – nach den ersten zwölf Monaten – eine entsprechende Ausbildungsvergütung (vgl § 10 BBiG) in Form einer Unterhaltsbeihilfe vorgesehen ist. Für das Ausbildungsverhältnis gelten die Vorschriften über das Dienstanfängerverhältnis entsprechend. Der Rechtspraktikant untersteht während der Praktika der Dienstaufsicht des Präsidenten des OLG und der Aufsicht des Leiters der Ausbildungsstelle (§ 13 EJAPO). Er hat insoweit im wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie der Referendar des herkömmlichen Ausbildungsgangs, wie sich aus der weitgehenden Verweisung auf die diesen Ausbildungsgang regelnden Vorschriften ergibt.
Sind mithin die streitigen Praktika in Rheinland-Pfalz nicht Teile einer Hochschulausbildung, so erfüllen sie den Tatbestand einer Beschäftigung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen iS des § 7 Abs 2 SGB 4 (so bezüglich anderer Ausbildungsmodelle auch Loytved Ersk 1983, 423, 425; Schmidt SozVers 1985, 281, 283; Meyer SGb 1985, 544, 547), die auch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG unterliegt.
Der Kläger ist nach alledem während der Zeiten seines Hauptpraktikums und seines Wahlpraktikums „sonstiger Beschäftigter” des beigeladenen Landes iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG und wegen der – unstreitig – gewährleisteten Versorgungsanwartschaft nach dieser Vorschrift versicherungsfrei gewesen.
Damit zugleich sind die Voraussetzungen einer Nachversicherung der Zeiten des Hauptpraktikums und des Wahlpraktikums nach § 9 Abs 1 AVG erfüllt. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß der Kläger während dieser Zeiten ohne die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG nicht „sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen” wäre. Die Praktika sind nicht nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei gewesen, denn der Kläger ist in dieser Zeit nicht „während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt” gewesen. Diese Vorschrift erfaßt nicht sämtliche Praktika, die während der Dauer des Studiums – bei fortbestehender Immatrikulation – absolviert werden, sondern allenfalls solche, die Teile des Studiums und deswegen wie dieses selbst nicht versicherungspflichtig sind.
Der Senat läßt offen, ob § 4 Abs 1 Nr 4 AVG auf Praktika der vorliegenden Art schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist, weil er von den „Beschäftigten” des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG nur die „gegen Entgelt Beschäftigten”, nicht aber die Lehrlinge und sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten erwähnt, die unabhängig von einem Entgelt (und unabhängig von der Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 3 AVG) versicherungspflichtig sind. Für eine enge Auslegung dieser Regelung spricht schon ihre Entstehungsgeschichte: Der Kreis der hiernach versicherungsfreien Beschäftigten hat wieder auf seinen ursprünglichen Umfang, nämlich auf die sog Werkstudenten beschränkt und die bisherige Versicherungsfreiheit derjenigen vermieden werden sollen, „die zu … ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind” (§ 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF). Damit hat verhindert werden sollen, daß insbesondere Ärzte und Juristen in bezug auf längere Tätigkeiten versicherungsfrei bleiben, die zwar ihrer wissenschaftlichen Ausbildung dienen, für die sie aber ein Entgelt erhalten, das ihre Einbeziehung in den Kreis der Rentenversicherten rechtfertigt (vgl den Änderungsvorschlag des Bundesrates zu § 1228 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung -RVOidF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -ArVNG-, s Anl 1 zu BT-Drucks 2/2437, S 2). Diese Begründung ist zwar auf Ausbildungszeiten bezogen, die nach abgeschlossenem Studium zurückgelegt worden sind, und hat daher keine volle Aussagekraft für die Beurteilung der vorliegenden Problematik. Gleichwohl bleibt der Sinngehalt der seit 1957 unveränderten Regelung auch für die Beurteilung der einstufigen Juristenausbildung maßgebend. Denn wenn nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG nur noch die sog Werkstudenten versicherungsfrei bleiben sollen, sind die während des Studiums zu ihrer (wissenschaftlichen) Ausbildung Beschäftigten davon grundsätzlich nicht betroffen; sie bleiben vielmehr nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG – unabhängig von einem Entgelt – versicherungspflichtig.
Dementsprechend ist in der bisherigen Rechtsprechung des BSG § 4 Abs 1 Nr 4 AVG – ebenso wie der durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) seinem Wortlaut angepaßte § 172 Abs 1 Nr 5 RVO – als Sondervorschrift für Werkstudenten verstanden worden, also für Personen, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, um sich die Mittel für das Studium zu verdienen (BSGE 27, 192, 195 = SozR Nr 3 zu § 1228 RVO; BSGE 33, 229, 230 = SozR Nr 14 zu § 172 RVO; BSGE 39, 223, 228 = SozR 2200 § 172 Nr 2 S 6; BSGE 40, 93, 94 = SozR aaO Nr 3 S 12). Dieser Personenkreis ist aber auch nur dann als versicherungsfrei beurteilt worden, wenn er „seinem Erscheinungsbild nach” Student, dh die neben dem Studium (gleichzeitig mit diesem) verrichtete Beschäftigung dem Studium zeitlich untergeordnet geblieben ist.
Diese Abgrenzung ist allerdings später vom 12. Senat – vornehmlich in bezug auf § 172 Abs 1 Nr 5 RVO – nicht nur für die Versicherungsfreiheit der sog Werkstudenten herangezogen, sondern auch auf diejenigen erstreckt worden, die ein durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum – als Teil des Studiums – abgeleistet haben (BSG SozR 2200 § 172 Nr 15 – Praxissemester –; aaO § 172 Nr 12 – berufspraktische Tätigkeit in den Semesterferien –). Dabei ist im Zusammenhang mit den Neuregelungen des KVSG die dogmatische Rechtfertigung für die Versicherungsfreiheit der Studenten mehr in dem inzwischen für sie im Sozialversicherungsrecht gesetzlich ausgestalteten Sonderstatus gesehen und vornehmlich auf den Gedanken der versicherungsrechtlichen Kontinuität zurückgegriffen worden: Da ein Student seinem Status nach „grundsätzlich” nicht zu dem von der Sozialversicherung erfaßten Personenkreis der Beschäftigten gehöre, solle er auch nicht aufgrund meist kurzfristiger Beschäftigungen vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden; denn Studenten seien sozialversicherungsrechtlich anderweitig gesichert, ua durch die gesetzliche Krankenversicherung für Studierende nach § 165 Abs 1 Nrn 5 und 6 RVO und in der Rentenversicherung durch Anerkennung von Regelstudienzeiten als Ausfallzeiten nach § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4b RVO, § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4b AVG. Um einen Wechsel des Versicherungsgrundes während des Studiums möglichst zu vermeiden, sollten Studenten allein nach den für sie geltenden Sonderbestimmungen behandelt werden, so lange sie ihrem Erscheinungsbild nach Studenten blieben (BSG aaO § 172 Nrn 12 und 15 jeweils unter Hinweis auf die Begründung zu § 172 Abs 1 Nr 5 RVO, BT-Drucks 7/3640 S 5, zu § 1 Nr 3).
Diese Rechtsprechung kann – jedenfalls für die Rentenversicherung – nicht generell zur Begründung der Versicherungsfreiheit aller Praktika herangezogen werden, die – zeitlich – zwischen Studienzeiten eingebettet sind und während einer fortbestehenden Immatrikulation als Student absolviert werden. Wie der 12. Senat besonders hervorgehoben hat, betrifft sie lediglich solche Praktika, die Bestandteile des Studiums sind und bei denen daher schon im Hinblick auf § 7 Abs 2 SGB 4 iVm § 19 BBiG bezweifelt worden ist, ob sie nicht von vornherein als versicherungspflichtige Tatbestände ausscheiden. Allenfalls in diesen Fällen kann nach dem – grundsätzlich auf Werkstudenten beschränkten – § 4 Abs 1 Nr 4 AVG Versicherungsfreiheit angenommen werden. Handelt es sich hingegen – wie bei den Rechtspraktika in Rheinland-Pfalz – nicht um Bestandteile des Studiums, sondern um davon abgrenzbare Beschäftigungen zur Berufsausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG iVm § 7 Abs 2 SGB 4, wird die bestehende Versicherungspflicht nicht durch § 4 Abs 1 Nr 4 AVG beseitigt. Auf derartige Praktika treffen die vom 12. Senat angestellten Erwägungen nicht zu.
Dabei kann der Senat wiederum offenlassen, ob überhaupt aus den von der Rentenversicherung nicht unerheblich abweichenden Regelungen der Krankenversicherung, die – mit Einschränkungen – auch für das Arbeitsförderungsrecht maßgebend sind (§ 168 Abs 1 und § 169 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-; vgl zu den Abweichungen BSG SozR 2200 § 172 Nr 12 S 22), Rückschlüsse auf die Auslegung des § 4 Abs 1 Nr 4 AVG gezogen werden können. Der Gedanke eines vermeidbaren Wechsels des Versicherungsgrundes während des Studiums ist jedenfalls nur für die gesetzliche Krankenversicherung tragend, weil nur dort der Praktikant so oder so – entweder in der studentischen Krankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nrn 5 oder 6 RVO oder in der Beschäftigtenkrankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nrn 1 oder 2 iVm Abs 6 Satz 2 RVO – versichert und daher ein Wechsel aus verwaltungsökonomischen Gründen unzweckmäßig ist. Denn hier wird mit der Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf eine Beschäftigung des Praktikanten nach § 165 Abs 1 Nrn 1 oder 2 RVO nicht zugleich die Versicherungspflicht des Praktikanten in der studentischen Krankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nrn 5 oder 6 RVO beseitigt, die unabhängig von § 172 Abs 1 Nr 5 RVO bestehen bleibt. Der insoweit berechtigte Gedanke einer anderweitigen Sicherung kann auf die Rentenversicherung schon deshalb nicht uneingeschränkt übertragen werden, weil es hier eine dem § 165 Abs 1 Nrn 5 oder 6 RVO vergleichbare studentische Rentenversicherungspflicht nicht gibt. In der Rentenversicherung werden Ausbildungszeiten der Studenten nicht als Versicherungszeiten, sondern unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 36 Abs 3 AVG lediglich als Ausfallzeiten und als solche auch nur zeitlich beschränkt angerechnet, wobei die zugrundegelegte „Regelstudiendauer” von fünf Jahren gerade nicht eine über diesen Zeitraum hinaus gesetzlich verlängerte Ausbildungsdauer berücksichtigt, wie sie in der einstufigen Ausbildung der Juristen in Rheinland-Pfalz vorgesehen ist. Außerdem erfüllen auch hier nicht jegliche studienbezogene Praktika die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an die Anerkennung von Ausbildungs-Ausfallzeiten stellt. Auch hier muß ein praktischer Ausbildungsabschnitt „Teil des Studiums” gewesen sein; es reicht hingegen nicht aus, wenn er mit einem solchen zu einer Gesamtausbildung mit einer später sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 69 S 189). Bei der Frage, ob Rechtspraktikanten den im Grundsatz versicherungsfreien Status eines Studenten beibehalten oder als abhängig Beschäftigte zur Ausbildung versicherungspflichtig sind, können deshalb Gesichtspunkte einer anderweitigen Sicherung und der versicherungsrechtlichen Kontinuität sowie – damit verbunden – verwaltungsökonomische Überlegungen nicht allein, jedenfalls im Bereich der Rentenversicherung nicht in gleicher Weise beachtlich sein wie in der Krankenversicherung. Vielmehr muß bei der Auslegung des § 4 Abs 1 Nr 4 AVG der § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4b AVG mitberücksichtigt und auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sichergestellt werden, daß nicht praktische Ausbildungszeiten im Zusammenhang mit einem Studium, die gleichwohl nicht dessen Bestandteile sind, anders als bei den (gleichzeitig) ausgebildeten Referendaren herkömmlicher Art aus dem Schutz der Rentenversicherung völlig oder doch zu einem großen Teil herausfallen. Daß der enge Zusammenhang des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4b AVG mit § 4 Abs 1 Nr 4 AVG und dessen Entstehungsgeschichte eine enge Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang bejaht (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr 3 zu § 1228 RVO; vgl dazu eingehend Krasney SozVers 1968, S 338, 340 mwN). Im Hinblick auf eine Vermeidung von Nachteilen bei einer späteren Rentengewährung können deshalb Rechtspraktikanten während der Durchführung der Praktika nicht als versicherungsfrei nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG mit der Begründung behandelt werden, sie seien ihrem Erscheinungsbild nach Studenten geblieben.
Mithin können Kriterien, die darauf abstellen, daß das Studium gegenüber der Praxis überwogen bzw im Vordergrund gestanden habe, in der Rentenversicherung nicht zur Begründung der Versicherungsfreiheit herangezogen werden. Weder die fortbestehende Immatrikulation noch das zeitliche Überwiegen der Studienabschnitte gegenüber den praktischen Ausbildungsabschnitten, die Verknüpfung ihrer Ausbildungsinhalte oder die zeitliche Lage der Praktika mit Umklammerung durch Studienzeiten sind geeignete Merkmale, um die Praktika als Bestandteile des Studiums und damit als nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei zu qualifizieren. Darüber hinaus kann eine Versicherungsfreiheit studienbezogener Praktika auch nicht allein damit begründet werden, daß sie bereits vor dem ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluß zurückgelegt werden und daß eine derartige Einbeziehung der praktischen Ausbildung in das Studium bei der Reform der Juristenausbildung gerade Ziel des Gesetzgebers gewesen sei. Dem steht entgegen, daß die erstrebte bessere Verbindung von Studium und Praxis nicht notwendig dazu führen muß, daß die Praxis Bestandteil des Studiums wird. § 5b DRiG hat – wie ausgeführt – eine Zusammenfassung von Studium und praktischer Vorbereitung zu einer – der herkömmlichen Ausbildung gleichwertigen, einstufigen – Ausbildung erstrebt, dabei aber den Ländern einen weiten Spielraum belassen und ihnen insbesondere Abweichungen von den Vorschriften des HRG gestattet (§ 74 HRG). Damit sollten zur Vorbereitung einer endgültigen Ausbildungsreform praktische Erfahrungen aus einer Vielfalt von Ausbildungsmodellen gesammelt werden, die durchaus unterschiedlich gestaltet sein konnten und sollten, sofern nur den Mindestanforderungen eines gleichwertigen Ausbildungsganges (Chancengleichheit gegenüber herkömmlich ausgebildeten Juristen, Freizügigkeit) Rechnung getragen war. Demzufolge konnten die Länder für ihren Regelungsbereich bestimmen, daß eine berufspraktische Tätigkeit, auch wenn sie bereits für das Studienziel als erforderlich angesehen wird, abweichend von § 10 Abs 1 Satz 3 HRG nicht Teil des Studiums und als solcher in den Studiengang eingeordnet wird, sondern neben und mit dem Studium eine – neuartige Gesamtausbildung bildet, bei der die praktische Tätigkeit durchaus ihren selbständigen Charakter behalten und deshalb aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als versicherungspflichtige Beschäftigung zur Berufsausbildung gewertet werden kann. Die Verbindung zu einer Gesamtausbildung mit einer sich später auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte beziehenden Prüfung bedeutet nicht zwingend, daß das Praktikum als Teil der Ausbildung seinen selbständigen Charakter verliert und damit zugleich Teil des Studiums wird. Das Gesetz geht im übrigen selbst davon aus, daß es neben Praktika als Teilen eines Studiums auch andere Praktika gibt, die zwar in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben, aber gleichwohl nicht Teile des Studiums sind (vgl § 165 Abs 1 Nrn 5 und 6 RVO iVm Abs 6 Satz 3 RVO; BT-Drucks 7/2993 S 8/9, zu Nr 1a und b). Andererseits sind nach § 5b DRiG auch Ausbildungsmodelle möglich gewesen, bei denen die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil des Studiums ausgestaltet oder doch jedenfalls derart in das Studium integriert ist, daß sie letztlich einem Teil des Studiums gleichbehandelt werden muß. Wann dies der Fall ist und nach welchen Kriterien im einzelnen zu beurteilen ist, ob die Praktika selbständige Teile einer Gesamtausbildung sind oder als Teile des Studiums begriffen werden müssen, braucht der Senat hier nicht im einzelnen zu vertiefen.
Jedenfalls läßt die Ausgestaltung der einstufigen Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz nicht die Annahme zu, daß es sich bei den streitigen Haupt- und Wahlpraktika um Bestandteile des Studiums handelt. Studium und Praktika sind vielmehr getrennte – selbständige – Ausbildungsabschnitte mit jeweils eigenem Charakter, ohne daß der den Studienabschnitten vorbehaltene Charakter zugleich auch den Praktika aufgeprägt ist. Abgesehen davon, daß die Praktika dort weder von der Hochschule selbst noch nach ihren Ausbildungsplänen oder unter ihrer Lenkung durchgeführt werden, tritt auch eine Integration in Form einer zeitlichen Überlagerung (Gleichzeitigkeit von Studium und Praktikum) oder einer sonstigen organisatorischen Vermischung von Studium und praktischer Ausbildung nicht derart in Erscheinung, daß die Praktika letztlich nur als Teile des Studiums begriffen werden könnten. Vielmehr werden sie in zwei Blöcken von 18 und sechs Monaten mit jeweils eigenständigen Zielen außerhalb der Hochschule abgeleistet, ohne daß in dieser Zeit – abgesehen von der Immatrikulation – eine Bindung zur Hochschule fortbesteht. Dabei kann der Senat offenlassen, ob das einschlägige Landesrecht eine fortbestehende Immatrikulation überhaupt voraussetzt und welche Bedeutung ihr neben dem während der Rechtspraktika bestehenden Praktikantenverhältnis zukommt. Ein während der Praktika fortbestehender Studentenstatus wird durch den gleichzeitig bestehenden Praktikantenstatus weitgehend überlagert und das Studium in diesen Zeiten praktisch unterbrochen. Daß andererseits der Rechtspraktikantenstatus nicht auf die Zeiten der Praktika beschränkt, sondern auch auf das dazwischen liegende Vertiefungs- und Wahlstudium sowie auf den an das Wahlpraktikum anschließenden Abschlußlehrgang mit Examenszeit erstreckt ist, begründet keine andere Beurteilung; denn hierbei handelt es sich um Unterrichtsveranstaltungen, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG iVm § 7 Abs 2 SGB 4 erfüllen.
Seine Entscheidung, daß das Hauptpraktikum und das Wahlpraktikum innerhalb der einstufigen Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz nicht nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei (gewesen) sind, darf der erkennende Senat ohne Anrufung des Großen Senats des BSG nach § 42 SGG treffen. Zwar hat der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 63f = SozR 2200 § 1232 Nr 19 S 47f zur einstufigen Juristenausbildung in Bayern; Urteil vom 20. März 1986 – 11a RA 32/85 – zur Ausbildung in Niedersachsen; Urteile vom 20. März 1986 – 11a RA 52/85 und 54/85 – zur Ausbildung in Rheinland-Pfalz) ausgesprochen, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der Zeit der Praktika nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG generell versicherungsfrei gewesen und deshalb für diese Zeiten nicht in der AV nachzuversichern seien. Indes besteht der frühere 11a-Senat nicht mehr; der jetzige 11. Senat ist seit dem 1. Januar 1988 nicht mehr für Angelegenheiten der AV zuständig. Überdies hat auf Anfrage des erkennenden Senats der 4. Senat des BSG, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 1988 anstelle des früheren 11a-Senats für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der AV zuständig geworden ist, mit Beschluß vom 21. April 1988 (4/11a S 2/87) erklärt, er halte an der genannten Rechtsauffassung nicht fest.
Die Nachversicherung der ersten zwölf Monate des vom Kläger absolvierten Hauptpraktikums scheitert schließlich nicht daran, daß er in dieser Zeit eine Unterhaltsbeihilfe noch nicht erhalten hat. Gegenteiliges läßt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs 2 AVG herleiten. Danach erfolgt bei Beamten eine Nachversicherung der Zeit des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf ohne Rücksicht darauf, ob während dieser Zeit Entgelt bezogen worden ist. Die Vorschrift hat allein für Beamte des Vorbereitungsdienstes Bedeutung (vgl BSGE 16, 30, 32 = SozR Nr 2 zu § 1232 RVO) und stellt – wie sich aus dem Zusammenhang mit § 124 Abs 2 Satz 2 AVG ergibt – lediglich klar, daß diese Beamten unabhängig davon nachversichert werden, ob der ihnen gewährte Unterhaltszuschuß (wie seit dem 1. Oktober 1944) zum Entgelt zu rechnen ist oder nicht. Sie bedeutet hingegen nicht, daß eine Nachversicherung bei allen sonstigen Beschäftigten, welche kein Entgelt bezogen haben, entfällt. Zwar sind diese Beschäftigten nach früherem wie nach heutigem Recht im Regelfall nicht versicherungspflichtig nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG und daher schon aus diesem Grunde nicht nachversicherungsfähig. Das gilt aber nicht für die sonst zu ihrer Ausbildung Beschäftigten, die unabhängig von dem Bezug eines Entgelts versicherungspflichtig und deshalb – wie die Bestimmung von Mindestbeträgen für Ausbildungszeiten in § 124 Abs 2 Satz 3 AVG zeigt – nachzuversichern sind (so auch Koch/Hartmann, Kommentar zum AVG, Stand Juni 1971, § 124, Anm III).
Soweit der Kläger eine Nachversicherung auch der Zeit nach dem Nichtbestehen der ersten Abschlußprüfung bis zum 31. März 1985 begehrt, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Es ist nicht ersichtlich und vom LSG – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zutreffend – nicht festgestellt worden, ob der Kläger während dieser Zeit Studienabschnitte hat wiederholen müssen und dann schon dem Grunde nach nicht versicherungspflichtig gewesen ist oder ob er erneut ein Praktikum hat absolvieren müssen und dann aus den tragenden Gründen dieses Urteils versicherungsfrei iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG gewesen ist. Den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ist hierzu nichts zu entnehmen. Sie bestimmen lediglich, daß dann, wenn die Abschlußprüfung bereits aufgrund der schriftlichen Prüfungsleistungen nicht bestanden worden ist, der Präsident des Prüfungsamts, anderenfalls der Prüfungsausschuß zugleich Art und Dauer der weiteren Ausbildung regeln (§ 28 Abs 3, § 30 Abs 4 EJAPO). Wer im Falle des Klägers diese Regelung vorgenommen und welchen Inhalt sie gehabt hat, steht nicht fest. Das LSG wird diese Feststellung nachzuholen und in seinem abschließenden Urteil auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen