Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung eines wegen plötzlicher Erkrankung des rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten gestellten Vertagungsantrags kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.
Normenkette
GG Art 103 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; SGG § 62 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 227
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 09.12.1982; Aktenzeichen L 5 A 67/82) |
SG Mainz (Entscheidung vom 29.06.1982; Aktenzeichen S 6 A 105/81) |
Tatbestand
Die Ehe der Klägerin mit dem im Oktober 1979 verstorbenen Versicherten G. wurde im Juni 1947 aus dessen Verschulden geschieden. G. wurde im April 1948 verurteilt, ab 1. Dezember 1947 bis zum Übergang der Nutzungen aus seinem in Mainz gelegenen Haus einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 100,-- RM zu zahlen. G. übertrug das Hausgrundstück durch notariellen Vertrag vom 23. Februar 1951 auf seine Tochter M., räumte jedoch der Klägerin ein - als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragenes - unentgeltliches Wohnungs- und Benutzungsrecht ein.
Die Beklagte gewährte der Beigeladenen Witwenrente (Bescheid vom 30. Mai 1980) und lehnte den Antrag der Klägerin auf Geschiedenenwitwenrente ab (Bescheid vom 6. März 1980).
Das Sozialgericht (SG) hat die Tochter M. über die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute als Zeugin vernommen und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Geschiedenenwitwenrente zu gewähren (Urteil vom 29. Juni 1982). Die Berufung der Beigeladenen wurde vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 9. Dezember 1982). Zur Begründung führte das LSG aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Geschiedenenrente, da ihr der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode unter Berücksichtigung der näher dargelegten Vermögensverhältnisse der früheren Eheleute nach § 58 Ehegesetz in der damals geltenden Fassung unterhaltspflichtig gewesen sei.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat der Senat die Revision zugelassen, da ein Verfahrensmangel (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) geltend gemacht werde, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne.
Mit der Revision rügt die Beigeladene Verletzung der §§ 62 und 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Ablehnung eines Vertagungsantrags wegen plötzlicher Erkrankung ihres Prozeßbevollmächtigten und durch Ablehnung des Antrags, näher bezeichnete Prozeßakten und notarielle Urkunden beizuziehen, aus denen sich ein Verzicht der Klägerin auf Unterhaltsansprüche ergebe.
Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beigeladenen war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Beigeladene rügt zu Recht als Verfahrensmangel eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Das LSG hat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG iVm Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes -GG-) dadurch verletzt, daß es im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung von einer Vertagung abgesehen hat, obgleich der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen zu diesem Termin nicht erscheinen konnte. Das Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt entschieden, daß es einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darstellt, wenn ein Antrag auf Terminsverlegung trotz des Vorliegens erheblicher Gründe im Sinne des § 227 Zivilprozeßordnung (ZPO) abgelehnt wird (BSGE 1, 277; 17, 44 = SozR Nr 16 zu § 162 SGG; SozR 1750 § 227 Nr 1). Der § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ZPO sieht keinen erheblichen Grund insbesondere im Ausbleiben einer Partei oder in der Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafürhält, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Ein erheblicher Grund kann somit auch in der schuldlosen Verhinderung des rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten eines Beteiligten liegen. Das rechtliche Gehör muß zwar nach Art 103 Abs 1 GG nicht durch Vermittlung eines Anwalts gewährleistet werden (BVerfG 31, 297, 301 zu § 11 Abs 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz; 38, 105, 118; 39, 156, 168). Auch fordert der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) nur ausnahmsweise einen rechtskundigen Verteidiger, damit der Beschuldigte nicht zum Objekt des Verfahrens wird (BVerfGE 46, 202, 209). Das GG überläßt die Regelung der Prozeßvertretung im Rahmen dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze dem einfachen Gesetzgeber. Für das sozialgerichtliche Verfahren gibt jedoch § 73 SGG jedem Beteiligten das Recht, sich durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auch wenn er selbst zugegen ist und kein Vertretungszwang herrscht. Damit begründet § 73 SGG iVm § 62 SGG grundsätzlich den Anspruch, daß in der mündlichen Verhandlung (auch) der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte Gehör findet. Das gilt in vorliegendem Fall hinsichtlich der Beigeladenen um so mehr, als auch Beklagte und Klägerin rechtskundig vertreten waren. Auch insoweit kann jedoch der Beteiligte grundsätzlich auf sein Recht verwiesen werden, mit seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung, wenn hierzu sein Prozeßbevollmächtigter nicht in der Lage oder nicht willens ist, einen anderen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen; solange eine anderweitige Vertretung möglich erscheint, ist ein Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen anberaumten Termin wegen Verhinderung eines Prozeßbevollmächtigten aufzuheben, gleichgültig, ob dessen Verhinderung auf dem Jahresurlaub (BVerfGE 14, 195) oder einem anderweitigen Termin (BVerwGE 42, 288) beruht. Bei einer plötzlichen Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten kann jedoch eine Ablehnung der Verlegung (Vertagung) des Termins den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (BVerwG Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 3).
Der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen war in der Nacht vor dem Verhandlungstermin am 9. Dezember 1982 akut an einer Nierenbeckenentzündung erkrankt und hatte am Verhandlungstage etwa 40 Grad Fieber, wie er glaubhaft vorträgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende eine Notiz der Urkundsbeamtin verlesen, wonach die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten telefonisch die Erkrankung mitgeteilt und um Terminsverlegung gebeten hatte. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärte zu Protokoll, die Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen habe ihm telefonisch mitgeteilt, daß dieser in der Nacht fieberhaft erkrankt sei und den Termin nicht wahrnehmen könne; auch die anderen Rechtsanwälte der Kanzlei seien verhindert. Einen abweichenden Sachverhalt oder Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch hat das LSG nicht festgestellt; es hat vielmehr in den Gründen lediglich ausgeführt, für eine Vertagung habe kein Anlaß bestanden, da die Beigeladene sich mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1982 noch einmal ausführlich zu dem gesamten Streitkomplex geäußert habe. Insoweit hat die Beigeladene in ihrer Revisionsbegründung in zulässiger Weise auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und den Zulassungsbeschluß Bezug genommen (SozR 1500 § 164 Nr 18). Daß bei dieser Sachlage die Beauftragung eines anderen noch nicht eingearbeiteten Prozeßbevollmächtigten nicht in Betracht kam, liegt auf der Hand. Auf ihr schriftsätzliches Vorbringen, insbesondere auf ihren Schriftsatz vom 3. Dezember 1982 kann die Beigeladene schon deshalb nicht verwiesen werden, weil ihr Prozeßbevollmächtigter davon ausgehen durfte, dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergänzen zu können. Im übrigen hat das LSG den Schriftsatz vom 3. Dezember 1982 - worauf noch einzugehen ist - nicht in der gebotenen Weise beachtet, und es ist nicht auszuschließen, daß das LSG bei entsprechendem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Schon deswegen war der Rechtsstreit an das LSG zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat sieht sich jedoch zu dem Hinweis veranlaßt, daß er es als fehlerhaft ansieht, den Gesichtspunkt eines Unterhaltsverzichts iS des § 72 Ehegesetz aF nicht zu erörtern und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Die Beigeladene hatte im angeführten Schriftsatz vom 3. Dezember 1982 vorgetragen, der Versicherte und die Klägerin seien im Ehescheidungsverfahren übereingekommen, der Versicherte solle nur solange Unterhalt an die Klägerin zahlen, bis diese die Nutzungen aus dem Hausgrundstück ziehen konnte. Nur diesen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch habe die Klägerin in dem Unterhaltsrechtsstreit geltend gemacht und der Versicherte sei in dieser zeitlichen Grenze durch Anerkenntnisurteil (keineswegs Teilanerkenntnisurteil) verurteilt worden (Beweis: Akten 9 C 307/48 AG Wiesbaden). In einem näher bezeichneten notariellen Vertrag vom 18. August 1950 sei das Hausgrundstück auf die Klägerin unter sofortigem Übergang der Nutzungen übertragen worden mit der Bestimmung in Ziffer 12 des Vertrages, daß durch diese Urkunde das Schuldanerkenntnis seine Erledigung gefunden habe, das dem Anerkenntnisurteil zugrundelag. Der weitere notarielle Vertrag vom 23. Februar 1951, wonach das Grundstück vom Versicherten nicht an die Klägerin, sondern an deren Tochter übertragen worden sei, habe den Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft im Vertrag vom 18. August 1950 nicht aufgehoben; die Vertragsänderung sei ausschließlich im Interesse der Klägerin und der Tochter vorgenommen worden, der Versicherte habe keinen Anlaß gehabt, den ihn entlastenden Unterhaltsverzicht aufzuheben.
Für das weitere Verfahren kann dahinstehen, ob das LSG die behaupteten Erklärungen ohne Beiziehung der näher bezeichneten Gerichtsakten und Urkunden - unter Verletzung des § 103 SGG - als nicht bewiesen angesehen oder ob es dieses Vorbringen unberücksichtigt gelassen und auch dadurch das Recht auf Gehör verletzt hat. Das LSG wird hierzu nunmehr auch das von der Klägerin im Revisionsverfahren eingeführte Vorbringen zu berücksichtigen haben, im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks an die Tochter durch notariellen Vertrag vom 23. Februar 1951 sei in einem weiteren Vertrag vom gleichen Tage der Vertrag vom 18. August 1950 "in vollem Umfange", also auch hinsichtlich des Unterhaltsverzichts, aufgehoben worden.
Im Endurteil wird das LSG auch über die Kosten des Revisions- verfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen