Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Integrationshelfer zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule. Abgrenzung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der Offenen Ganztagsschule (OGS) kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen.
Orientierungssatz
1. Maßgebend für die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit der OGS verfolgten Ziele. Dient die OGS insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, ist auch die hierfür erforderliche Integrationshilfe eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Verfolgt die OGS hingegen lediglich das Ziel, durch das Nachmittagsangebot die Zeit zu überbrücken bis die berufstätigen Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen können, und hat sie allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, kann auch die Integrationshilfe allenfalls eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein.
2. Entscheidend im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise ist es, ob aufgrund des konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs die spezifischen in der OGS stattfindenden Fördermaßnahmen geeignet sind, dem behinderten Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und hierfür die Unterstützung eines Integrationshelfers - wie auch im Gemeinsamen Unterricht - benötigt wird.
Normenkette
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 55 Abs. 1; BSHG§47V § 12 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Kostenübernahme bzw Erstattung für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule (OGS) der E. schule in B. im Schuljahr 2013/2014.
Bei dem 2006 mit dem sog Down-Syndrom geborenen Kläger liegen Folgeerkrankungen (insbesondere Sprachentwicklungsstörung und Schallleitungsstörung beidseits) vor, es sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen "G" und "H" festgestellt. Er ist im streitigen Zeitraum der Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugeordnet gewesen. Das Schulamt der Beklagten stellte einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem vorrangigen Schwerpunkt geistige Entwicklung und dem weiteren Schwerpunkt Sprache fest, verfügte, dass der Kläger ab Schuljahresbeginn 2013/2014 vorrangig eine allgemeine Schule mit gemeinsamen Unterricht oder - sollte die Aufnahme in eine allgemeine Schule scheitern - eine Förderschule besucht und empfahl die Anmeldung in der E. schule, die den Kläger entsprechend seinen Förderschwerpunkten sonderpädagogisch fördern könne (Bescheid vom 2.5.2013).
Seit September 2013 nahm der Kläger in der E. schule in B. am regulären Schulunterricht am Vormittag und an der OGS am Nachmittag teil. Auf den vor der Einschulung gestellten Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für die gesamte Anwesenheitszeit in der Schule und die Bewältigung des Schulwegs ab dem Schuljahr 2013/2014 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im Umfang von 23 Stunden pro Woche während des vormittäglichen Schulbesuchs im Schuljahr 2013/2014 und lehnte hinsichtlich der OGS und des Schulwegs die Übernahme von Kosten ab (Bescheid vom 12.7.2013, Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 2.10.2013). Auf den Hinweis der Beklagten, dass sich bei Teilnahme an der OGS Zeiten ergäben, die nicht über den Bedarf für den Integrationshelfer abgedeckt werden könnten, jedoch einkommens- und vermögensabhängige Leistungen des familienunterstützenden Dienstes als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Frage kämen, teilte der Kläger mit, diese Leistungen nicht beantragen zu wollen.
Während das Sozialgericht (SG) Detmold, ausgehend von einer ganzheitlichen Betrachtung, die Beklagte verurteilt hat, die Kosten des Integrationshelfers auch für die OGS zu übernehmen, nicht aber für die Begleitung auf dem Schulweg (Urteil vom 23.9.2014), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil vom 24.8.2016). Die Teilnahme des Klägers an der OGS sei weder erforderlich noch geeignet zur Erlangung einer allgemeinen Schulbildung. Da die OGS nur ein schulisches Angebot darstelle, welches freiwillig wahrgenommen werden könne, sei im Grundsatz davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Teilnahme an der OGS erreicht werden könne. Die ganzheitliche Betrachtung des SG lasse jede Einzelfallbetrachtung vermissen. Die OGS habe primär Betreuungscharakter. Die pädagogische Unterstützung stehe nicht im Vordergrund, zumal das Angebot auf die Kinder beschränkt sei, die an der OGS teilnähmen. Dass sie grundsätzlich für alle Kinder pädagogisch sinnvoll und gerade für den Kläger vor dem Hintergrund einer umfassenden Integration sicherlich auch wünschenswert sei, genüge nicht, um die zu prüfenden Merkmale der Erforderlichkeit und Geeignetheit zur Erlangung einer allgemeinen Schulbildung bei der Inanspruchnahme eines Integrationshelfers zu erfüllen. Hinsichtlich des Schulwegs könnte der vorhandene Fahrdienst in Anspruch genommen werden.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2, § 53 Abs 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nur eine inklusive Betrachtung der Grundschule werde dem Gesetzeszweck gerecht. Ein derartiges Förderverständnis verbiete eine Differenzierung zwischen pädagogischen und unterrichtsflankierenden Angeboten. Die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfassten auch sonstige Maßnahmen, wenn diese geeignet und erforderlich seien, dem behinderten Kind den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern, was die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers für den Besuch der OGS leiste. Den Anspruch auf Kostenübernahme für einen Integrationshelfer für den Schulweg hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2016 abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23. September 2014 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 12.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2013 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Übernahme von Kosten eines Integrationshelfers als Hilfe zur angemessenen Schulbildung während des Besuchs der OGS abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht haben die Beteiligten den Streitgegenstand auf das erste "Schuljahr 2013/2014" des Klägers begrenzt. Nicht im Streit sind einkommens- und vermögensabhängige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (familienunterstützender Dienst).
Der Senat kann schon nicht beurteilen, welches vorliegend die richtige Klageart ist, weil das LSG, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat. Das Begehren des Klägers ist mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) auf Verurteilung der Beklagten zum Schuldbeitritt (ggf verbunden mit einer Leistungsklage auf Zahlung an den Beigeladenen, vgl dazu nur BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 11 f, 24 ff) oder im Fall der Selbstbeschaffung mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG, vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 9) zu verfolgen.
Ob die Beklagte in der Sache als örtlicher Träger der Sozialhilfe endgültig sachlich (§ 97 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen ≪AG-SGB XII NRW≫ vom 16.12.2004 ≪Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl NRW - 816 idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AG-SGB XII NRW vom 5.3.2013 ≪GVBl NRW 130≫) und örtlich zuständig (§ 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII) ist, oder ob ggf der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 1 AG-SGB XII NRW iVm § 2 Abs 1 der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW ≪AV-SGB XII NRW≫ vom 16.12.2004 ≪GVBl NRW 816≫) eigentlich zuständiger Sozialhilfeträger und deshalb beizuladen ist (vgl zur Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei Leistungserbringung in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung BSGE 112, 196 SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 11 f), kann der Senat offenlassen und wird das LSG unter Auslegung des Landesrechts zu beurteilen haben. Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs 1 Nr 7 iVm § 5 Nr 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (≪SGB IX≫ in der Normfassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ≪LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG≫ vom 12.4.2012, BGBl I 579 bzw des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) für die vom Kläger begehrten Rehabilitationsleistungen ergibt sich jedenfalls aus § 14 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 SGB IX (in der Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606), da sie den Antrag des Klägers vom 16.4.2013 nicht an einen anderen von ihr für zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (vgl zuletzt Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 17 ff mwN).
In der Sache kommt als Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung, die nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen ist, nur § 19 Abs 3 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ≪RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz≫ vom 20.4.2007, BGBl I 554) iVm § 53 Abs 1 Satz 1, § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022; § 54 SGB XII für die Zeit ab 5.8.2009 in der Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl I 2495) iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022), ggf iVm § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX (in der Normfassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) in Betracht.
Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung; denn bei ihm besteht nach den bindenden Feststellungen des LSG eine geistige Behinderung (§ 2 Eingliederungshilfe-VO) in Form des sog Down-Syndroms mit Folgeerkrankungen. Die Behinderung ist auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn sie machte nach den Feststellungen des Schulamts der Beklagten von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 14).
Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach §§ 53, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der OGS kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung im Hinblick auf den konkreten Förderbedarf des behinderten Schülers eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen, wenn es geeignet und erforderlich ist, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck entsprechend der jeweils von der Schulverwaltung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe zu erreichen. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418). Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21). Diese hat im Fall des Klägers einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt (Bescheid vom 2.5.2013) und ausgeführt, die notwendige sonderpädagogische Förderung könne sowohl an einer inklusiven Schule als auch auf einer Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und Sprache erfolgen, und den sorgeberechtigten Eltern vorrangig die Einschulung auf der inklusiven Regelschule E. schule empfohlen, da dort die sonderpädagogische Förderung entsprechend den individuellen Förderschwerpunkten des Klägers erfolgen könne. Der Sozialhilfeträger ist an diese Entscheidung der Schulverwaltung gebunden (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr 4 RdNr 21 mwN). Die von der Schulverwaltung beschriebenen Förderbedarfe und Lernziele geben den Rahmen der "angemessenen Schulbildung" für das jeweilige behinderte Kind vor, nicht die für nicht-behinderte Kinder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung; zu Grunde zu legen sind im Wege eines individualisierten Förderverständnisses die individuellen körperlichen und geistigen Verhältnisse des behinderten Menschen (BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 100, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 21; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 41, Stand 11/18; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 54 RdNr 45.1; zu eng wohl Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 52).
Ob im vorliegenden Verfahren die begehrte Integrationshilfe für den Besuch der OGS, also während des gemeinsam eingenommenen Mittagessens sowie während der jeweiligen, gesondert zu beurteilenden Nachmittagsveranstaltungen, Hilfen zur angemessenen Schulbildung oder Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft darstellen, kann der Senat im vorliegenden Verfahren mangels hinreichender Feststellungen des LSG zu den Zielen und der konkreten Ausgestaltung der OGS nicht abschließend entscheiden.
Maßgebend für die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit der OGS verfolgten Ziele. Dient die OGS insbesondere der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit, ist auch die hierfür erforderliche Integrationshilfe eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung (vgl Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 113 ≪124≫). Verfolgt die OGS hingegen lediglich das Ziel, durch das Nachmittagsangebot, etwa durch gemeinsames Spielen, die Zeit zu überbrücken bis die berufstätigen Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen können, und hat sie allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, kann auch die Integrationshilfe allenfalls eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein. Dies bedeutet nicht, dass eine Leistungserbringung, die an der pädagogischen Arbeit ansetzt, nicht gleichzeitig mit dem Ziel durchgeführt wird, die soziale Integration zu fördern und umgekehrt. In diesem Fall wird das LSG zu prüfen haben, ob die vom Sozialhilfeträger für die Maßnahme zu erbringende Hilfe in einen Teil "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" sowie in einen weiteren Teil "Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" aufgeteilt werden kann. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf den konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf (insbesondere Erweiterung der mündlichen Sprachkompetenz, Förderung beim Aufbau eines positiven Selbstwertgefühls, der Selbständigkeit, Verbesserung der Selbstwahrnehmung, Förderung in den Bereichen Kognition und Denken) spezifische Fördermaßnahmen in der OGS darauf abzielen, die im Bescheid vom 2.5.2013 genannten sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu fördern und so dem behinderten Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO). Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des LSG, das darauf abstellt, bei freiwilligen Bildungsangeboten sei davon auszugehen, dass das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel auch ohne Teilnahme an diesen Angeboten erreicht werden könne. Denn auch freiwillige Bildungsangebote (zB Nachhilfe) können selbst bei nicht behinderten Kindern erforderlich sein, um das für den Schulbesuch maßgebliche Bildungsziel zu erreichen. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um das Erreichen des maßgeblichen Bildungsziels, sondern darum, ob durch die Teilnahme an den jeweiligen Angeboten der OGS - zieldifferent zu dem Besuch der OGS durch nicht behinderte Kinder - die behinderungsbedingten Auswirkungen auf die angemessene Schulbildung reduziert werden können, dem behinderten Kläger der Schulbesuch also erleichtert wird. Mit anderen Worten: Für ein behindertes Kind kann die Teilnahme an den einzelnen Angeboten einer OGS eine andere Bedeutung haben, als für ein nicht behindertes Kind. Es wären deshalb konkrete Feststellungen des LSG erforderlich gewesen, ob und wie der Kläger tatsächlich in der OGS seiner Schule gefördert werden und wie sich dies im Einzelnen - unter prognostischer Sicht - auf seine individuelle Lernfähigkeit und die im Bescheid des Schulamts vom 2.5.2013 ausführlich beschriebenen Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 23 mwN). Diese Feststellungen wird das LSG nachzuholen haben.
Insgesamt spricht vieles für eine an der angemessenen Schulbildung ausgerichtete Hilfe, weil der OGS ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt, das in der Regel von Schulleitung und Träger gemeinsam erstellt wird (§ 9 Abs 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.2.2005, Gesetz- und Verordnungsblatt ≪GV≫ NRW S 102; vgl zu Merkmalen und Zielen der OGS auch den Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010, Amtsblatt ≪Abl≫ NRW 01/11 S 38, insbesondere Ziff 3.1) und das darauf ausgerichtet ist, durch die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten einen positiven Einfluss auf den Schulerfolg zu erreichen, indem die im Unterricht eingeleiteten Bildungsprozesse verstärkt und im Sinne einer ganzheitlichen Bildungsförderung ergänzt werden (Dillmann/Wildanger, Behindertenrecht 2014, 113 ≪124≫; vgl auch Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks 16/12091 vom 30.5.2016, S 1 f: "Die Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Bildungsangeboten hat nachweisbar positiven Einfluss auf den Schulerfolg und die soziale Integration des jeweiligen Kindes. … Die individuelle Förderung im Offenen Ganztag dient der Lern- und Entwicklungsförderung"). Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) wird - unter den in § 112 Abs 1 Satz 2 SGB IX nF genannten Voraussetzungen - die Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form auch ausdrücklich als Leistung zur Teilhabe an Bildung genannt. Sie müssen dabei im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.
Ist die Frage der Zielrichtung der OGS zugunsten des Klägers geklärt, stellt sich die vom LSG damit verstrickte Frage der Eignung und der Erforderlichkeit für den Besuch der OGS und damit zusammenhängend für die Integrationshilfe. Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 22). Die insofern maßgeblichen Ziele werden von § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (unterstützende Hilfen zur Schulbildung, um dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen und zu erleichtern) vorgegeben. Das LSG hat weder die gegenüber dem Kläger tatsächlich stattgefundenen Maßnahmen, noch die im Hinblick auf den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf prognostisch zu erreichenden Ziele festgestellt. Nicht maßgeblich ist die vom LSG festgestellte Freiwilligkeit des Besuchs der OGS und auch nicht, dass für die Aufnahme in die OGS "keine leistungsbezogenen Kriterien im Vordergrund stehen". Es bleibt schon unklar, welche Kriterien dies bei einem gerade einzuschulenden behinderten 6-jährigen Kind sein sollten. Maßgeblich ist der vom Schulamt festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf (Bescheid vom 2.5.2013), die dort ausführlich benannten Förderziele und die ausgesprochene Schulempfehlung der Regelschule.
Entscheidend im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise ist es, ob aufgrund des konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs die spezifischen in der OGS stattfindenden Fördermaßnahmen geeignet sind, dem behinderten Kläger den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und hierfür die Unterstützung eines Integrationshelfers - wie auch im Gemeinsamen Unterricht - benötigt wird. Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO können sehr unterschiedliche Unterstützungsleistungen umfassen (vgl die Beispiele bei Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 44, Stand 06/15; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 63, jeweils mwN). In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der E. schule durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr 10, RdNr 15; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 29). Der Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können damit sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, und nicht-pädagogische Maßnahmen unterfallen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck zu erreichen (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 16, RdNr 20). Entscheidend ist im Ausgangspunkt, wie sich die vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Schulbesuch ausgewirkt haben; dabei ist vorliegend auch in Rechnung zu stellen, dass der klagende behinderte Erstklässler einer möglichst wirksamen Hilfe bedurfte, um - am Beginn seines Bildungsweges stehend - die Teilhabe an der Grundschulausbildung als essentielle Basis für jegliche weitere Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8, RdNr 19).
Soweit es die Hausaufgabenbetreuung betrifft, wird es dabei nicht entscheidend sein, ob der Kläger die Hausaufgaben auch zu Hause erledigen kann oder ob in der OGS Einzelbetreuung oder Nachhilfe angeboten wird, sondern ob ein Schulbegleiter oder eine sonstige Integrationskraft zur Bewältigung der Hausaufgaben des Klägers benötigt wird. Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, RdNr 26 f; LSG Baden-Württemberg 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 = juris RdNr 30). Das LSG wird zu prüfen haben, welchen Stellenwert das gemeinsame Mittagessen in der OGS der E. schule für den Kläger gehabt hat, soweit er es dort eingenommen hat.
Schließlich wird das LSG auch darüber zu befinden haben, welche Inhalte die weiteren Angebote der OGS (Arbeitsgemeinschaften, Spiel, Freizeit) hatten, an welchen Maßnahmen der Kläger teilgenommen hat und ob und inwieweit er im Hinblick auf seinen Förderbedarf und die Ziele des § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO in prognostischer Betrachtung davon profitieren, dh wie sich dies auf seine individuelle Lernfähigkeit und die vom Schulamt beschriebenen sonderpädagogischen Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
FEVS 2020, 82 |
NDV-RD 2020, 11 |
ZfF 2019, 164 |
KommP BY 2019, 349 |