Leitsatz (amtlich)
Aus Beitragszeiten, die eine unter das FRG fallende Vertriebene bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, können keine Rechte auf Grund des FRG § 15 hergeleitet werden, wenn der Vertriebenen vor ihrer Vertreibung aus Anlaß ihrer Heirat Beiträge erstattet worden sind (RVO § 1309a aF).
Die Beitragserstattung schließt es jedoch nicht aus, eine vor der Vertreibung in den in BVFG § 1 Abs 2 Nr 3 genannten Gebieten verrichtete Beschäftigung gemäß FRG § 16 S 1 einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, für die Beiträge entrichtet sind, gleichzubehandeln.
Normenkette
FRG § 15 Fassung: 1960-02-25, § 16 S. 1 Fassung: 1960-02-25; BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 1953-05-19; RVO § 1309a Fassung: 1949-09-05
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. März 1961 wird teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin vom 1. Januar 1959 an Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit "vorläufigem Bescheid" vom 10. Mai 1953 hatte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Invalidenrente wegen Invalidität vom 1. März 1953 an in einer "jeder Zeit widerruflichen Weise" anerkannt. Dabei setzte die Beklagte voraus, daß die Angaben der Klägerin über frühere Arbeitsverhältnisse und darüber eingereichte Beweisunterlagen richtig waren. Für die Erfüllung der Wartezeit in der Rentenversicherung war wesentlich, daß neben den in der Bundesrepublik für die Klägerin entrichteten 42 Monatsbeiträgen in der Zeit von 1931 bis zum 27. Dezember 1938 Versicherungsbeiträge für sie an die Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag gezahlt worden waren. Die Erteilung eines endgültigen "berufungsfähigen" Bescheides machte die Beklagte von dem Vorliegen "aller erforderlichen Berechnungsunterlagen" abhängig und kündigte zugleich an, daß sie die Rente wieder entziehen oder herabsetzen werde, wenn sich herausstellen sollte, daß ein Rentenanspruch nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe bestehe.
Im September 1956 gelangte die Beklagte in den Besitz von Aufzeichnungen und Vorgängen, die von der Zentralsozialversicherungsanstalt in Prag über die Versicherung der Klägerin aufbewahrt worden waren. Darunter befanden sich zwei an die Zentralsozialversicherungsanstalt gerichtete Schreiben der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Krumau vom 25. und 28. August 1939. In diesen Schreiben wurde mitgeteilt, daß die Klägerin eine Beitragserstattung beantrage; zugleich wurde um "Bekanntgabe des Versicherungsverlaufs" gebeten. Aus dem Inhalt dieser Schriftstücke folgerte die Beklagte, daß der Klägerin nach ihrer Heirat am 3. Juni 1939 Beiträge erstattet worden seien und daß infolgedessen Ansprüche aus diesen Beiträgen nicht mehr hergeleitet werden könnten (§ 1309 a der Reichsversicherungsordnung - RVO - idF des Gesetzes vom 21. Dezember 1937 i. V. m. der Verordnung über die vorläufige Durchführung der Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Oktober 1938 - RGBl I S. 1437 - und dem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 6. Februar 1939, Az. II a 1060/39, Deutsche Rentenversicherung, 1939 S. 54). Da aber mit der späteren Versicherungszeit von 42 Monaten allein die gesetzliche Wartezeit nicht vollendet war, nahm die Beklagte an, die Rente sei zu Unrecht gewährt worden. Mit Bezug auf § 1744 Abs. 1 Nr. 6 RVO nahm sie durch Bescheid vom 2. Januar 1957 den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 1953 zurück, stellte die Zahlung der Rente mit Ablauf des Monats Januar 1957 ein und forderte die - ihrer Ansicht nach ohne Rechtsgrund bewirkten - Leistungen von insgesamt 2672,- DM zurück.
Der dagegen von der Klägerin erhobenen Klage hat das Sozialgericht (SG) Landshut (Urteil vom 2. Juni 1958) stattgegeben; das Bayerische Landessozialgericht - LSG - (Urteil vom 24. März 1961) hat sie abgewiesen. Das SG vermochte sich nicht davon zu überzeugen, daß im Jahre 1939 der Klägerin Beiträge erstattet worden seien. Für diesen unaufklärbaren - den Anspruch der Klägerin vernichtenden - Umstand treffe aber die Beklagte die objektive Beweislast. Demgegenüber erachtete das LSG die Tatsache der Beitragserstattung für erwiesen. Entgegen dem Bestreiten der Klägerin sei durch die beiden Schreiben der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Krumau vom August 1939 dargetan, daß die Klägerin die Erstattung beantragt hätte. Nach der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, daß dem Antrag auch entsprochen worden sei. Gesetzliche Hinderungsgründe hätten seiner Erledigung nicht entgegengestanden. Auch der weitere Geschehensablauf spreche für diese Feststellung; denn die Klägerin habe nach ihrer Heirat bis zum Ende des 2. Weltkrieges weder in fremden Stellungen gearbeitet noch die Versicherung freiwillig fortgesetzt. Ihr Interesse könne daher nur darauf gerichtet gewesen sein, den gebotenen Vorteil wahrzunehmen, zumal sie sonst in absehbarer Zeit mit einem Verfall ihrer Anwartschaft habe rechnen müssen. - Von dieser zur tatsächlichen Seite des Falles gewonnenen Ansicht her verneinte das LSG die Anrechnungsfähigkeit der strittigen Versicherungszeit, und zwar auch nach dem neuen Fremdrentenrecht. Die Klägerin gehöre als Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) zwar zu dem durch das Fremdrentengesetz (FRG) berechtigten Personenkreis. Infolge der Beitragserstattung entfalle aber eine nach § 15 Abs. 1 FRG gutzubringende Beitragszeit. Jedoch habe die Zeit, in der die Klägerin der tschechoslowakischen Rentenversicherung angehört habe, ihren Charakter als Beitragszeit nicht verloren. § 16 FRG, der es lediglich auf Beschäftigungszeiten abstelle, sei im Falle einer Beitragserstattung nicht anwendbar. - Die auf § 1744 RVO gestützte Rentenentziehung sei daher gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die - zugelassene - Revision eingelegt. Sie wendet sich gegen das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gingen von der Annahme aus, daß eine beantragte Beitragserstattung dann erfolgt sein müsse, wenn ihr gesetzliche Hinderungsgründe nicht entgegengestanden hätten. Dieser von dem LSG unterstellte Erfahrungssatz bestehe in Wirklichkeit nicht. Vielmehr müsse auch bei der Verwaltungsarbeit von Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Irrtümern, Unrichtigkeiten und Nichterledigungen gerechnet werden. Immerhin müsse es auffallen, daß urkundliche Belege über die Erstattung der Beiträge fehlten. - Sachlich-rechtlich verletze das angefochtene Urteil die Vorschrift des § 16 FRG.
Der Rückgriff auf die Zeiten einer abhängigen Beschäftigung sei ganz generell dann erlaubt und geboten, wenn diese Zeiten nicht mit Beitragszeiten, und zwar mit anrechenbaren Beitragszeiten, zusammenfielen. Darauf sei es hier abzuheben, denn durch die Beitragserstattung sei die Rechtslage genauso anzusehen, wie wenn eine Versicherung niemals bestanden hätte.
Die Beteiligten haben vor dem Berufungsgericht einen Teilvergleich dahin abgeschlossen, daß die Entscheidung der Beklagten über die Rückforderung von 2672,- DM nach rechtskräftigem Abschluß des gegenwärtigen Rechtsstreits nochmals geprüft werden und der Klägerin daraufhin ein entsprechender neuer Bescheid über die Rückforderung erteilt werden soll.
Die Klägerin beantragt,
1. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Landshut vom 2. Juni 1958 zurückzuweisen;
2. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß diese zur Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1959 an verurteilt wird;
3. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen;
4. die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungs- und Revisionsverfahren der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zum Teil begründet.
Die Beklagte war berechtigt, den "vorläufigen Bescheid", mit dem sie der Klägerin die Rente bewilligt hatte, zu widerrufen.
Der Widerruf ist deshalb beachtlich, weil sich die Beklagte diesen weg rechtswirksam offengehalten hat. Es ist dies ein Vorgang, der etwa nicht auf eine positive Vorschrift des Gesetzes gestützt werden kann, gegen den aber gleichwohl rechtlich keine Bedenken zu erheben sind. Zwar darf einem begünstigenden Verwaltungsakt ein Widerrufsvorbehalt regelmäßig nicht beigefügt werden, wenn ein Anspruch auf die Vornahme dieses Aktes besteht oder wenn das Gesetz die Rücknahme oder den Widerruf eines solchen Aktes selbst abschließend regelt. Das erste trifft auf dem Gebiete der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig zu; das zweite folgt aus den Vorschriften der §§ 1286, 1744 RVO. Unbeschadet dieses Grundsatzes kann die Maßnahme der Beklagten gebilligt werden. Die Beklagte fand einen angemessenen Ausgleich zwischen der Alternative, ob sie das Rentenbegehren der Klägerin mangels genügender Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen ablehnen oder ob sie das Bezugsrecht unabänderlich auf unbegrenzte Zeit zuerkennen sollte. Wenn sie schon die Leistung übernahm, noch bevor sie sich von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen hatte überzeugen können, dann hätte sie zugleich verantwortungsbewußt zu erwägen, was geschehen solle, wenn sich später das Gesuch der Klägerin ganz oder zu einem Teil als nicht begründet herausstellen sollte. Die konkrete Sachlage stand einer abschließenden Bindung der Verwaltung entgegen und erheischte eine vorläufige anpassungsfähige und änderbare Regelung. Indem der Versicherungsträger sich seiner Verfügungsmacht über das Rentenrecht nicht endgültig begab, bediente er sich eines geeigneten, den Versicherten nicht über Gebühr belastenden Mittels zur Verfolgung eines gesetzlich erlaubten Zwecks (vgl. BGH, NJW 1962, 293 zur Zulässigkeit einer die Natur der betroffenen Regelung entsprechenden Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts; ferner BSG 17, 295, 297; v. Münch JZ 1964, 125). Die Beklagte hat von der ihr vorbehaltenen Befugnis auch aus triftigem Grunde Gebrauch gemacht, nämlich eben aus dem Grunde, der Anlaß für den Vorbehalt war.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die Beiträge erstattet worden sind, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Sie beruht keineswegs, wie die Revision offenbar behaupten will, auf einem von dem Berufungsgericht für zwingend gehaltenen, in Wirklichkeit aber nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatz. Der Berufungsrichter hat nicht als allgemein gültig unterstellt, daß ein Leistungsantrag, dem gesetzliche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen, stets sachgemäß behandelt und beschieden wird. Er hat vielmehr diesen Schluß für den vorliegenden Einzelfall gezogen, nachdem er alle denkbaren Möglichkeiten in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen hatte. Neben den auch von der Revision erwähnten Umständen - Tatsache der Antragstellung und einwandfreie Anspruchsberechtigung der Klägerin - war für das Berufungsgericht bedeutsam, daß der Antrag tatsächlich von der zuständigen Krankenversicherungsanstalt im Jahre 1939 bearbeitet worden war, daß die Klägerin einen Verfall ihrer Anwartschaft befürchten mußte, zumal sie später - bis zur Vertreibung aus dem Sudetenland - nichts mehr zur Versicherung beigetragen hatte, und daß sie sich im gegenwärtigen Rechtsstreit auf ein Bestreiten des gesamten, die Beitragserstattung betreffenden Tatsachenstoffes beschränkt hat einschließlich derjenigen Umstände, die sich als erwiesen herausgestellt haben. Das Berufungsgericht hat deshalb geglaubt, seine Zweifel überwinden und den Sachverhalt so sehen zu können, wie es ihn festgestellt hat. Darin steckt die - weder denk- noch erfahrungswidrige - Erwägung, daß die Dinge vernünftigerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach so und nicht anders gelaufen sein werden. Für ein abweichendes Geschehen bot sich kein Anhalt. Die Feststellung des LSG über die Beitragserstattung ist in einer verfahrensmäßig nicht zu beanstandenden Weise getroffen worden (§ 163 SGG).
Die Beklagte hat sich zu Recht von ihrer Leistungsverpflichtung losgesagt, soweit der Rentenanspruch - bis Ende 1958 - nach dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 § 3 zu beurteilen ist. Das folgt aus den Vorschriften über die Einführung des deutschen Sozialversicherungsrechts in den sudetendeutschen Gebieten. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die vorläufige Durchführung der Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Oktober 1938 (RGBl I 1437) galt in dem genannten Bereich die RVO, also auch die Vorschrift des § 1309 a RVO über die Beitragserstattung bei Heirat. Hierzu hatte der Reichsarbeitsminister in dem Erlaß II a 1060/39 vom 6. Februar 1939 (Deutsche Rentenversicherung 1939 S. 54) ausgesprochen, daß die Vorschriften des Reichsrechts gelten sollten, wenn die Eheschließung - wie hier: 3.6.1939 - nach dem 30. September 1938 stattfand. Dieser Rechtszustand ist durch die spätere "Einführungsgesetzgebung" aufrechterhalten worden. § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Oktober 1938 - d. h. die Ausdehnung des Geltungsbereichs der RVO auf die sudetendeutschen Gebiete - ist mit § 72 der Verordnung über die endgültige Regelung der Reichsversicherung in den ehemaligen tschecho-slowakischen, dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten vom 27. Juni 1940 (RGBl I 957) beibehalten worden. In § 36 dieser - sogenannten - Sudeten-Verordnung ist dazu bestimmt worden, daß für Beitragserstattungen nach § 1309 a RVO die bei der Zentralversicherungsanstalt in Prag zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen waren. Das trifft für die Klägerin im vollen Umfang zu, weil sie von der Ausnahme, daß aus Anlaß der Heirat ein Ausstattungsbeitrag nach tschechoslowakischem Recht gewährt worden sei, nicht berührt wurde. Ist mithin von § 1309 a RVO in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1937 (RGBl I 1393) auszugehen, dann muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß in folge der Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen ausgeschlossen sind (§ 1309 a Abs. 2 Satz 2 RVO in der damaligen Fassung; Art. 2 § 28 ArVNG).
Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht zuzustimmen, wenn es das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 verneint. Obwohl der Klägerin aus Anlaß ihrer Heirat im Jahre 1939 Beiträge erstattet worden sind, steht die bis dahin im Sudetenland verrichtete Beschäftigung einer solchen rentenversicherungsfähigen Beschäftigung im Geltungsbereich des FRG gleich, für die Beiträge entrichtet sind (§ 16 FRG).
Der zu beurteilende Sachverhalt wird von § 16 FRG erfaßt, weil dieses Gesetz gemäß Art. 6 §§ 5, 6 ff des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 auf Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten (das ist der 1.1.1959, Art. 7 § 3 Abs. 1 FANG) zurückwirkt und weil ein die Rentenleistung gewährender Bescheid bislang nicht bindend geworden ist (vgl. hierzu BSG SozR Art. 6 § 8 FANG Bl. Aa 1 Nr. 1). Die Klägerin ist vor ihrer Vertreibung einer lohnabhängigen Arbeit nachgegangen, die ihrer Art nach die Versicherungspflicht nach dem am 1. Januar 1957 geltenden Bundesrecht in der Arbeiterrentenversicherung begründet hätte.
Auf diese Beschäftigungszeit kommt es an, weil Beitragszeiten, die damit zusammenfallen, nicht vorliegen. Denn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, daß Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung "zurückgelegt" worden sind, ist bei der Klägerin nicht erfüllt. Dafür wäre es erforderlich, daß Beiträge nicht nur abgeführt worden waren, sondern daß diese Beiträge auch noch als "unverbraucht" zu gelten hätten. Freilich ist dies nicht so selbstverständlich, wie man zunächst annehmen möchte. Denn bei Fremdbeitragszeiten ist es gleichgültig, ob die Beiträge nach deutschem Recht anrechenbar gewesen wären oder ob sie nach dem Recht ihres Entrichtungsortes etwa nicht wirksam waren. Wenn dem aber so ist, wie das Schrifttum wohl einhellig annimmt (vgl. - für viele - Jantz/Zweng/Eicher, 2. Aufl., Anm. 6 zu § 15 FRG, S. 46; Schroeter/Kintzel, RVO-Gesamtkomm. Anm. 3 zu § 15 FRG), dann erscheint es naheliegend zu fragen, warum das gleiche nicht auch gelten solle, wenn Beiträge erstattet worden sind.
Eine solche Überlegung würde indessen der Regelung des § 15 FRG nicht gerecht. Mit dieser Vorschrift soll der Verlust der durch Beiträge erworbenen Mitgliedschaft zu fremden gesetzlichen Rentenversicherungen ausgeglichen werden. Der Bereich dieser Vorschrift ist durch das Entschädigungsziel abgesteckt. Die Prüfung aber, ob die Beiträge nach fremdem Recht rechtsgültig erbracht worden sind, unterbleibt lediglich, um den Versicherungsträgern und Gerichten zeitraubende Ermittlungen zu ersparen. Aus dieser Erleichterung für die Rechtsanwendung dürfen jedoch keine weitergehenden Schlüsse gezogen werden. Mithin sind Ansprüche aus den bis zur Beitragserstattung zurückgelegten Beitragszeiten ausgeschlossen.
Der vorliegende Rechtsstreit ist vielmehr nach § 16 FRG zu beurteilen. Die Klägerin ist Vertriebene. Versicherungszeiten, die nach den Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung zu beachten wären (§ 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO) liegen nicht vor. Die Klägerin hat Beschäftigungszeiten in einem in § 16 Satz 1 FRG genannten Gebiet, nämlich im Sudetenland vor seiner Eingliederung in das Deutsche Reich (also in dem Staatsgebiet der Tschechoslowakei) zurückgelegt. Diese Beschäftigungszeiten fallen - wie dargelegt worden ist - nicht bereits mit einer nach § 15 FRG zu berücksichtigenden Beschäftigungszeit zusammen. Das ist die Folge der Beitragserstattung. Darüber hinaus kommt der vor der Vertreibung liegenden Beitragserstattung keine Bedeutung für die Anwendung des § 16 FRG zu; denn diese Vorschrift knüpft an das Merkmal der "verrichteten Beschäftigung" an.
Gegen diese - durch den Tatbestand des § 16 Satz 1 FRG gedeckte - Auslegung kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß sie einen Teil der Vertriebenen im Vergleich zu den Versicherten der reichsgesetzlichen Rentenversicherungen günstiger stelle und daß dies mit den Absichten des Gesetzgebers nicht in Einklang gebracht werden könne. Es ist richtig, daß eine Vertriebene, die beispielsweise vor dem 9. Mai 1945 in Ostpreußen oder Schlesien oder nach dem 30. September 1938 im Sudetenland versicherungspflichtig beschäftigt war und die sich aus Anlaß ihrer Heirat vor der Vertreibung Beiträge hatte erstatten lassen, nicht in den durch § 16 FRG gewährten Vorteil gelangt. Dies deshalb nicht, weil sie unter die Vorschriften über die reichsgesetzliche Rentenversicherung fällt und nicht von dem Fremdrentenrecht erfaßt wird. § 16 FRG bringt die Eingliederung der Vertriebenen in die Rechtsordnung der bundesdeutschen Rentenversicherung. Ein Vertriebener soll so gestellt werden, als ob er stets im Bundesgebiet gelebt und beschäftigt gewesen wäre. Dieser Zweck verlangt aber nicht, daß sich die Klägerin die Beitragserstattung, die in der Zeit vor ihrer Vertreibung vorgenommen wurde, als rechtsvernichtenden Einwand entgegenhalten lassen muß (§ 1309 a Abs. 4 RVO aF, Art. 2 § 28 ArVNG). Dann wäre sie wohl mit einer "einheimischen" Versicherten gleichgestellt. Eine solche Gegenüberstellung knüpft aber an eine Überlegung an, die dem Tatbestand des § 16 FRG fremd ist. Diese Vorschrift geht über das hinaus, was einer Herstellung des Rechtszustandes gleichkäme, in dem sich die Vertriebene befände, wenn in ihrer Heimat stets deutsches Recht gegolten hätte und noch gelten würde. Dem Gesetzgeber war es bei der Eingliederung nicht darum zu tun, nur einen Nachteil auszugleichen, den der einzelne Vertriebene erlitten hatte. - Einen Rechtsverlust hat die Klägerin durch die Vertreibung allerdings nicht erlitten. - Vielmehr war es das Bestreben des Gesetzgebers, die soziale Sicherung der Vertriebenen auf eine neue Grundlage zu stellen. Um diese Absicht zu verwirklichen, mußte er den Blick auf die gegenwärtigen Erfordernisse richten und die unterschiedlichen, in der Vergangenheit liegenden sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse der einzelnen beiseite lassen. Deshalb bleiben auch in § 16 FRG - zum Unterschied von § 15 FRG - die vor der Vertreibung liegenden sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten unberücksichtigt. Stattdessen greift § 16 FRG unmittelbar auf den rentenversicherungsrechtlichen Grundtatbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung zurück. Mit diesem "Durch" griff auf den Grundtatbestand weicht die Regelung des § 16 FRG von dem überkommenen Grundsatz ab, daß das Versichertsein in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig von einer Beitragsleistung und nicht allein vom Beschäftigtwerden gegen Entgelt abhängig ist. Das ist - wie die Beratungen des Gesetzes im Bundestag ergeben haben - von den Gesetzgebungsorganen voll erkannt worden (vgl. die Niederschrift über die 96. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 2.1.1960 S. 5299). Diese Absicht kam bereits in der Begründung zu § 15 des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 1109 - 3. Wp., 1959 - S. 39) zum Ausdruck, in der speziell zu der in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen Frage dahin Stellung genommen worden ist, daß nach einer Erstattung von Beiträgen zwar nicht an eine Anrechnung von Beitragszeiten, "eventuell" aber an eine Anrechnung der Beschäftigungszeiten (§ 16 FRG) gedacht werden könne. Mit diesem Hinweis wird unterstrichen, daß der Tatbestand des § 16 FRG losgelöst von dem Zustand zu sehen ist, in dem eine Vertriebene sich sozialversicherungsrechtlich vor ihrer Vertreibung befand und heute befände, wenn die Vertreibung nicht gewesen wäre. Der auf die gegenwärtigen Belange abhebende Eingliederungsgedanke steht einer einschränkenden Auslegung entgegen. Die Ansicht, daß § 16 FRG weiter als beabsichtigt gefaßt sein könnte und über den Zweck des Gesetzes hinausgreife, findet in den Gesetzesmaterialien keine Stütze.
Schließlich kommt auch dem § 15 FRG nicht die Bedeutung einer die Regelung des § 16 FRG schmälernden Funktion zu. Wenn auch § 16 FRG eine Beschäftigungszeit nur gelten läßt, "soweit sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt", so folgt daraus bloß, daß § 15 gesetzes-systematisch vor § 16 FRG den Vorrang hat. Alle nicht schon durch § 15 FRG erfaßten Fälle können - je nach Sachlage - jedenfalls von § 16 FRG ergriffen werden.
Mit den sonach gemäß § 16 FRG einzubeziehenden Beschäftigungszeiten erfüllt die Klägerin die vorgeschriebene Wartezeit (§ 1246 Abs. 3 RVO). Weil der Anspruch erst durch das FRG begründet wird, ist die Rente vom 1. Januar 1959 an zu gewähren (Art. 6 § 24 Abs. 1 Satz 1 FANG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen