Leitsatz (redaktionell)

Die Geltendmachung der Rückforderung auch für einen Zeitraum vor Ablauf von 4 Jahren kann eine unzulässige Rechtsausübung sein, wenn nicht nur ein "Untätigbleiben" der Versorgungsbehörde vorgelegen hat, sondern noch besondere Umstände hinzugekommen sind, insbesondere wenn die Versorgungsbehörde Handlungen vorgenommen hat, die den Verpflichteten veranlassen konnten anzunehmen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Von einer durch Zeitablauf und Untätigkeit unzulässig gewordenen Rechtsausübung wird aber jedenfalls in der Regel dann nicht gesprochen werden können, wenn nur Überzahlungen aus einem verhältnismäßig nahen Zeitraum zurückverlangt werden.

 

Normenkette

KOVVfG § 47 Fassung: 1960-06-27; BGB § 242

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Anspruchs des Beklagten auf Rückerstattung "überzahlter" Versorgungsbezüge.

Mit Bescheid des Versorgungsamts I (VersorgA) S (Neufeststellungsbescheid) vom 9. Dezember 1959 wurde die Witwenrente der Klägerin, nachdem ihr Arbeitseinkommen weggefallen war, unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einkünfte (Witwengeld aus der Arbeiterrentenversicherung und Einkommen aus Hausbesitz) neu festgesetzt; die Klägerin erhielt nunmehr eine monatliche Witwenrente von insgesamt 119,- DM (Grundrente 70,- DM und Ausgleichsrente 49,- DM). Die Waisenrenten (Grund- und Ausgleichsrenten) für die im Jahre 1944 geborenen Zwillingstöchter der Klägerin wurden in der bisherigen Höhe von je 30,- DM monatlich (Waisenrente 20,- DM, Waisenausgleichsrente 10,- DM) weitergewährt.

Im Juni 1960 übersandte die Klägerin dem VersorgA eine Verdienstbescheinigung ihrer Firma; daraus ergab sich, daß die Klägerin seit dem 11. April 1960 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Das VersorgA teilte der Klägerin am 2. August 1960 mit, daß die Arbeitsaufnahme eine Neufeststellung der Ausgleichsrente wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Folge habe; da jedoch die sofortige Erteilung eines Neufeststellungsbescheides nicht möglich sei, würden die Versorgungsbezüge - die sich inzwischen auf insgesamt 229,- DM monatlich (Witwengrundrente 100,- DM, Witwenausgleichsrente 49,- DM, 2 x Waisengrundrente 60,- DM und 2 x Waisenausgleich 20,- DM monatlich) erhöht hatten - vorläufig um 17,- DM monatlich auf insgesamt 212,- DM monatlich gekürzt. In dieser Mitteilung ist vermerkt: "Die Rückforderung ggf. zuviel gezahlter Versorgungsbezüge bleibt vorbehalten. Der endgültige Bescheid geht Ihnen nach Abschluß der Erhebungen zu".

In der folgenden Zeit erhielt das VersorgA von der Klägerin bzw. von ihrem Arbeitgeber die jeweils verlangten Verdienstbescheinigungen, in denen auch auf Erhöhungen des Arbeitsverdienstes hingewiesen wurde. Aus den Erhebungsunterlagen zur Waisenausgleichsrente, die beim VersorgA im November 1960 eingingen, ergab sich, daß auch die Waisen seit Mitte Oktober 1960 Erwerbsbeschäftigungen aufgenommen hatten; auch Bescheinigungen über ihre Arbeitsverdienste wurden laufend eingereicht. Ferner wurden in den Jahren 1961 und 1962 Ertragsbescheinigungen über den Hausbesitz vorgelegt.

Mit Neufeststellungsbescheid vom 14. März 1963 setzte das VersorgA die Witwen- und die Waisenbezüge nach dem Ersten Neuordnungsgesetz (NOG) seit 1. Juni 1960 - unter Anrechnung der jeweils dargelegten sonstigen Einkommen auf die Ausgleichsrenten - fest; es errechnete für die Zeit seit dem 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1962 eine Überzahlung von insgesamt 1.057,- DM. Dieser Betrag setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen:

Witwenausgleichsrente 1. bis 31. Mai 1960 (lt. Bescheid vom 13. März 1963)

41,- DM

Witwenausgleichsrente 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1962 unter Berücksichtigung des vorläufigen Abzugs von DM 17,- monatlich ab 1. September 1960

272,- DM

Waisengrundrente 1. November 1962 bis 31. Januar 1963

180,- DM

Waisenausgleichsrente 1. Oktober 1960 bis 31. Januar 1963

560,- DM

Überzahlte Überbrückungszulage 1962

4,- DM

1.057,- DM

Die "Überzahlungen" forderte das VersorgA zurück; es ließ der Klägerin nach, diese Überzahlungen durch Abzug von monatlichen Raten von 38,- DM von den laufenden Witwenbezügen (vom 1. Mai 1963 an 118,- DM) zu tilgen.

Gegen den Bescheid vom 14. März 1963, soweit er die Rückforderung der 1.057,- DM betrifft, erhob die Klägerin Widerspruch, weil sie diese Überzahlungen nicht verschuldet habe und auch zur Rückzahlung wirtschaftlich nicht imstande sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des LandesversorgA Baden- Württemberg vom 19. Januar 1965).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart die angefochtenen Rückforderungsbescheide des Beklagten aufgehoben. Nach der Auffassung des SG hat der Beklagte nicht in angemessener Zeit Bescheide erteilt, die den veränderten Einkommenslagen entsprochen hätten, obgleich die Klägerin jeweils ordnungsgemäß Veränderungsmitteilungen gemacht habe; die Rückforderung verstoße daher gegen Treu und Glauben. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11. Januar 1968 wie folgt entschieden:

Auf die Berufung des Beklagten wird in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1967 die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Änderung des Bescheids vom 14. März 1963 in der Fassung der Berichtigungsverfügung vom 27. Februar 1964 wegen der Rückforderung für die Zeit ab 1. Januar 1962 begehrt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin sechs Zehntel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Das LSG ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der streitige Rückerstattungsanspruch auf Überzahlungen für die Bezugszeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1962 entstanden sei. Die Klägerin habe gewußt, daß ihr die unveränderte Witwenausgleichsrente nicht zugestanden habe; daran habe nichts geändert, daß die Versorgungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Änderungsmeldungen eine Neufeststellung vorgenommen habe. Die Rückzahlung der relativ geringen Überzahlungen der Waisenrenten, die die Klägerin teilweise "gutgläubig" empfangen habe, sei für die Klägerin wirtschaftlich zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 47 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) seien danach erfüllt. Dennoch könne der Beklagte nicht den ganzen Betrag zurückfordern. Die Klägerin habe, nachdem die Versorgungsbehörde ihr Tätigwerden auf die zahlreichen Änderungsmitteilungen der Klägerin außergewöhnlich lange verzögert hätte, nicht mehr mit der Rückforderung der "Überzahlungen" für die ganze zurückliegende Zeit, also ab 1960 rechnen müssen. Die Rückforderung für die Zeit bis Ende 1961 stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, der Beklagte könne daher nur die Rückforderung der Überzahlungen aus dem Jahr 1962 mit Erfolg geltend machen.

Die Klägerin hat formgerecht und fristgemäß Revision eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11. Januar 1968 insoweit aufzuheben, als auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Stuttgart vom 27. Januar 1967 aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist, und die Berufung des Beklagten (in vollem Umfang) zurückzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin rügt, das LSG habe § 47 Abs. 2 VerwVG verletzt. Der Rückerstattungsanspruch sei auch hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1962 erbrachten Leistungen unbegründet, da die Versorgungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach den Änderungsmitteilungen tätig geworden sei. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei beim Empfang der Überzahlungen der Witwenausgleichsrente im Jahre 1962 "bösgläubig" gewesen. Es habe auch zu Unrecht die Rückerstattung der überzahlten Waisenrenten für wirtschaftlich vertretbar gehalten; insoweit habe es auch die Verfahrensvorschriften der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt.

Der Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er stellt Bedenken gegen die Versagung der Rückforderung für die Zeit vor dem 1. Januar 1962 zurück, und hält die Entscheidung des LSG im übrigen für zutreffend.

Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1, 165 SGG).

II

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist jedoch nicht begründet.

Das LSG hat von der insgesamt streitig gewesenen Rückforderung "überzahlter" Versorgungsbezüge (Witwenausgleichsrente sowie Waisengrundrente und -ausgleichsrente) für die Bezugszeit vom 1. Mai 1960 bis 31. Dezember 1962 (insgesamt 1057,- DM) die Rückforderung der "Überzahlungen" für die Bezugszeit bis zum 31. Dezember 1961 als unbegründet angesehen; es hat insoweit die Aufhebung der Rückforderungsbescheide durch das SG bestätigt. Insoweit ist, da der Beklagte keine Revision eingelegt hat, der Rechtsstreit erledigt. Streitig ist sonach nur noch, ob dem Beklagten ein Anspruch auf Rückerstattung "zu Unrecht empfangener Leistungen" aus der Bezugszeit vom 1.1. bis 31.12.62 zusteht. Das richtet sich nach § 47 Abs. 2 VerwVG idF des 1. NOG. Danach ist der Empfänger von Überzahlungen, die auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruhen, zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er beim Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand (Buchst. a), oder wenn die Rückforderung, insbesondere wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vertretbar ist (Buchst. b). Der Beklagte hat im Jahre 1962 Beträge an Witwen- und Waisenausgleichsrente sowie an Waisengrundrente gewährt, die der Klägerin (bzw. den Waisen) nicht zustanden. Diese Überzahlungen beruhen auf Änderungen der Verhältnisse, nämlich darauf, daß sich die Ausgleichsrenten durch anzurechnende Arbeitsverdienste gemindert hatten und die Waisengrundrenten mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Waisen (im Oktober 1962) weggefallen waren. Insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. Das LSG hat festgestellt, die Klägerin habe, nachdem sie im Mai 1960 wieder eine Erwerbsarbeit aufgenommen und dies dem VersorgA mitgeteilt hatte, gewußt, daß ihr die unverändert weitergewährte Witwenausgleichsrente nicht mehr zugestanden habe; es hat diese Feststellung auch für die im Jahre 1962 geleisteten "Überzahlungen" getroffen. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundessozialgericht (BSG) gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe insoweit nicht vorgebracht sind. Der Auffassung der Revision, das LSG habe "den Eintritt Gutgläubigkeit", d. h. den Wegfall des Wissens, daß der Höhe nach nicht zustehende Leistungen empfangen worden sind, schon deshalb annehmen müssen, weil die Versorgungsbehörde ungebührlich lange gezögert habe, die richtigen Bezüge - unter Auswertung der vorgelegten Verdienstbescheinigungen und anderen Veränderungsmitteilungen - festzustellen, vermag der Senat nicht zu folgen. Insoweit ist nicht von Bedeutung, welche "Bearbeitungsfrist" der Versorgungsbehörde als "angemessen" zugestanden werden muß und ob für diese Frist die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG von Einfluß ist oder nicht. Das LSG hat jedenfalls auf Grund des ermittelten Sachverhalts nicht feststellen müssen, die Klägerin habe im Jahre 1962 nicht mehr gewußt, daß sie infolge ihres wiedererlangten Arbeitseinkommens bei Gewährung der unveränderten Bezüge "Überzahlungen" erhalte. Eine andere Frage ist die, ob die Klägerin wegen der unangemessen langen Verzögerung der Versorgungsbehörde in der Feststellung der richtigen Bezüge nicht mehr damit gerechnet hat und auch nicht mehr damit rechnen mußte, daß die Versorgungsbehörde die in der Zwischenzeit zu viel gezahlten Beträge zurückfordern werde und ob das Vertrauen der Klägerin in dieser Annahme zu schützen ist. Insoweit handelt es sich aber nicht um die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung des Rückerstattungsanspruches nach § 47 Abs. 2 Buchst. a VerwVG vorliegt oder nicht, sondern darum, ob die Rechtsausübung des Beklagten, d. h. die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs nach Treu und Glauben, nicht mehr zu rechtfertigen und damit unzulässig geworden ist. Auch soweit die Klägerin im Jahre 1962 Waisenausgleichsrente empfangen hat, besteht kein Anhalt dafür, daß ihr - nach den Feststellungen des LSG durch die Arbeitsaufnahme der Waisen begründetes - Wissen, die unverändert weitergezahlten Beträge stünden ihr nunmehr nicht mehr zu, im Jahre 1962 weggefallen war. Unstreitig hat auch die Klägerin gewußt, daß nach der Vollendung des 18. Lebensjahres der Waisen (Oktober 1962) kein Anspruch auf Waisengrundrente mehr bestanden hat. Die Untätigkeit der Versorgungsbehörde rechtfertigt hier - ebensowenig wie bei der Überzahlung der Witwenausgleichsrente -, von der Vermutung oder der Fiktion des Wegfalls des Wissens auszugehen; (Urt. des erkennenden Senats vom 3.3.1966 - 8 RV 661/64 -; ferner Urt. des 10. Senats vom 17.4.1964 - BSG 21, 27 -). Auch insoweit ist jedoch die Frage zu prüfen, ob die Rechtsausübung des Beklagten unzulässig geworden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob für den streitigen Anspruch auf Rückerstattung von Überzahlungen an Waisengrund- und -ausgleichsrente, wie das LSG angenommen hat, die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Buchst. b VerwVG vorliegen, d. h. ob die Rückforderung insoweit wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vertretbar ist. Die Voraussetzungen für den Rückerstattungsanspruch nach § 47 Abs. 2 Buchst. a VerwVG sind jedenfalls erfüllt, und zwar hinsichtlich aller im Bezugsjahr 1962 empfangenen "Überzahlungen".

Wie bereits dargelegt, kann die Versorgungsbehörde auch bei Vorliegen des § 47 Abs. 2 VerwVG eine Rückforderung nicht nach unbeschränkt langer Zeit geltend machen. Erhebt die Versorgungsbehörde den Rückerstattungsanspruch von zu Unrecht gezahlten Versorgungsbezügen nach einer unangemessen langen Bearbeitungszeit, so ist zu prüfen, von welchem Zeitpunkt an die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. In dem Urteil vom 9. April 1963 (BSG 19, 88) hat das BSG ausgeführt, daß eine unzulässige Rechtsausübung dann anzunehmen sei, wenn die Versorgungsbehörde Rückerstattungsansprüche nach § 47 Abs. 2 VerwVG für einen Zeitraum geltend mache, der mehr als vier Jahre seit Beginn des Jahres zurückliegt, in dem der Rückforderungsbescheid ergangen ist. Diese Auffassung, der der erkennende Senat folgt, schließt zwar nicht aus, daß die Geltendmachung der Rückforderung auch für einen Zeitraum vor Ablauf von vier Jahren eine unzulässige Rechtsausübung sein kann, wenn nicht nur ein "Untätigbleiben" der Versorgungsbehörde vorgelegen hat, sondern noch besondere Umstände hinzugekommen sind, insbesondere wenn die Versorgungsbehörde Handlungen vorgenommen hat, die den Verpflichteten veranlassen konnten anzunehmen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Von einer durch Zeitablauf und Untätigkeit unzulässig gewordenen Rechtsausübung wird aber jedenfalls in der Regel dann nicht gesprochen werden können, wenn nur Überzahlungen aus einem verhältnismäßig nahen Zeitraum zurückverlangt werden. Es bedarf hier keiner Prüfung mehr, ob das LSG die Rückforderung für die Zeit bis 31. Dezember 1961 zu Recht als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen hat, obgleich auch insoweit kein längerer als vier Jahre zurückliegender Zeitraum vorgelegen hat; jedenfalls hat es zu Recht verneint, daß die Rückforderung der Überzahlungen aus dem Jahre 1962 eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Insoweit hat die Versorgungsbehörde eine Rückerstattung geltend gemacht, der nur die Überzahlungen des Jahres vor Beginn des Jahres, in dem der Rückforderungsbescheid ergangen ist, erfaßt. Die Klägerin hat zwar nach den gegebenen Umständen - möglicherweise - damit rechnen dürfen, daß die Versorgungsbehörde bei der späteren Feststellung die richtigen Versorgungsbezüge nicht mehr auf Überzahlungen aus länger zurückliegenden Zeiträumen zurückgreifen werde und insoweit "Vertrauensschutz" in Anspruch nehmen können; sie hat aber jedenfalls nicht damit rechnen dürfen, daß die Versorgungsbehörde auch von dem Ausgleich der Überzahlungen des letzten Bezugsjahres absehen werde. In der Annahme, sie brauche überhaupt nichts mehr zurückzahlen, auch nicht die Überzahlungen aus dem letzten Jahr, kann die Klägerin nicht geschützt werden. Insoweit liegen auch, wie das LSG zutreffend angenommen hat, keine besonderen Umstände vor, die einen Vertrauensschutz rechtfertigen und damit die Rechtsausübung der Beklagten unzulässig machen.

Das LSG hat daher, soweit es den Anspruch auf Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1962 überzahlten Beträge als begründet angesehen hat, im Ergebnis zutreffend entschieden.

Die Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284967

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