Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung eines Studiums an der Hochschule für Wirtschaft und Politik
Normenkette
AFG §§ 44-45, 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 S. 2; AFuU 1969 § 6 Abs. 1 S. 3; SGG § 99 Abs. 1-2
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. August 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Förderung eines Studiums an der Hochschule für Wirtschaft und Politik (HWP) in Hamburg.
Der Kläger ist gelernter Kaufmann und war neun Jahre in diesem Beruf tätig. Am 1. Oktober 1969 begann er ein Studium an der HWP. Es war eine Studiendauer bis 31. Oktober 1972 vorgesehen.
Zunächst erhielt der Kläger Studienförderungen nach dem sogenannten "Honnefer Modell" , später nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 26. August 1971. Hit Antrag vom 6. Mai 1970 begehrte er außerdem Leistungen noch dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wobei er in erster Linie Zuschüsse, hilfsweise Darlehen beantragte. Bereits in seinem Antrag gibt er zu erkennen, von dem Sachbearbeiter des Arbeitsamts darüber beiehrt worden zu sein, daß das Studium an der HWP nicht gefördert werde, daß er aber für ein Studium an der Deutschen Angestelltenakademie (DAA). Hamburg Förderungen erhalten könne.
Die Beklagte lehnte zunächst den Antrag auf Darlehensgewährung ab (Bescheid vom 28. Juli 1970 und Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1970). Der Widerspruchsbescheid wird damit begründet, daß eine Förderung des Studiums an einer Hochschule in § 2 Abs. 6 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (AFuU 1969) ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Im anschließenden Klageverfahren beantragte der Kläger die Gewährung von Unterhaltsgeld und ließ den Antrag auf Darlehensgewährung fallen. Die Klage blieb jedoch in beiden Vorinstanzen erfolglos (Urteil des Sozialgerichts - SG- Hamburg vom 30. September 1971, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Hamburg vom 11. August 1972). Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß das Studium an der HWP - gleichviel, ob man es als Fortbildung oder Umschulung ansehe - wegen seines zeitlichen Umfangs nicht gefördert werden könne. Leistungen seien grundsätzlich nur für Maßnahmen vorgesehen, die nicht länger als zwei Jahre dauerten (§§ 41 Abs. 2 und 47 Abs. 3 Satz 2 AFG). Das Studium an der HWP überschreite diesen Rahmen. Darüber hinaus sei der Beklagten zwar ein Ermessen eingeräumt, ausnahmsweise auch länger dauernde Bildungsmaßnahmen zu fördern. Dieses Ermessen sei möglicherweise durch § 6 Abs. 1 Satz 1 AFuU 1969 eingeengt worden; in diesem sei bestimmt, daß die Teilnahme an Maßnahmen, die bei Vollzeitunterricht zwei Jahre übersteigen, nur gefördert werde, wenn die berufliche Portbildung oder Umschulung auf andere Weise nicht verwirklicht werden könne und die Förderungsdauer drei Jahre nicht überschreite. Auch nach dieser Vorschrift komme eine Förderung nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß das Studium an der HWP die Dreijahresgrenze geringfügig überschreite, könne der Abschluß "Betriebswirt (grad.)" auch auf andere Weise erreicht werden, nämlich durch ein Fernstudium und einen anschließenden auf zwei Jahre verkürzten Vollzeitunterricht an der DAA. Der einzige Unterschied bestehe nach dem Vortrag des Klägers und dem beigezogenen Prospektmaterial darin, daß das DAA-Examen nur zum Universitätsstudium berechtigte, wenn es mit der Note "gut" abgeschlossen werde, während dies bei HWP-Absolventen uneingeschränkt der Fall sei. Dieser Unterschied sei aber für die Förderung nach dem AFG unbeachtlich.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Vorschriften über die Förderung der beruflichen Bildung (§§ 33 ff. AFG) durch das LSG und führt hierzu insbesondere aus: Bei den vom LSG herangezogenen Sollvorschriften in § 41 und § 47 AFG bandele es sich nicht um Ermessensnormen; es komme lediglich darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen im übrigen erfüllt seien. Das sei hier der Fall. Die Voraussetzungen der §§ 34, 36 AFG - Geeignetheit der Maßnahme, Eignung und Neigung des Klägers, arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit - seien zweifelsfrei gegeben. Er - der Kläger -, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine angemessene Berufserfahrung verfüge, erfülle auch die Voraussetzungen der beruflichen Fortbildung, da er durch das Studium seine beruflichen Kenntnisse erweitern und einen beruflichen Aufstieg erreichen wolle. Die Regelung der AFuU 1969, wonach die Förderung eines Hochschulbesuchs als Fortbildungsmaßnahme ausgeschlossen sei, sei nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt. Gehe man aber davon aus, daß sein angestrebtes Berufsziel etwas von Grund auf anderes sei als seine bisherige kaufmännische Tätigkeit, so handele es sich um eine nach § 47 AFG förderungsfähige Umschulung.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 1971 sowie des Bescheides der Beklagten vom 28. Juli 1970 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1970 die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 1970 Unterhaltsgeld zu gewähren und die Ausbildungskosten nach Maßgabe des § 45 AFG zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und auch nach der Begründung für zutreffend. Darüber hinaus trägt sie vor, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche könnten schon deshalb nicht bestehen, weil sein Studium weder als Fortbildung noch als Umschulung, sondern als Berufsausbildung, und zwar als schulische Ausbildung, anzusehen sei, die für eine Förderung nach dem AFG nicht in Betracht komme. Im übrigen fehle es auch an der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit; hierüber würde sie - die Beklagte - erforderlichenfalls noch im Verwaltungsverfahren zu entscheiden haben, da ihr hierfür ein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum eingeräumt sei.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen und im einzelnen wird auf den Inhalt der Revisionsbegründungs- sowie der Revisionserwiderungsschrift Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
II
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Unterhaltsgeld (§ 44 AFG) und Erstattung von Ausbildungskosten (§ 45 AFG), über die das LSG entschieden hat. Die Beklagte hat über diese Anträge im Verwaltungsverfahren zwar nicht entschieden. Der Kläger hat sie aber in beiden Vorinstanzen geltend gemacht. Da die Beklagte sich auf die Anträge in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat (§ 99 Abs. 2 SGG), hatte das LSG jedenfalls darüber zu entscheiden (§ 99 Abs. 1 SGG), ohne daß es darauf ankommt, ob es sich dabei um eine Klageänderung oder nur um eine Erweiterung des Klageantrags (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) handelt. Das LSG hat auch in der Sache zutreffend entschieden, daß dem Kläger diese Ansprüche nicht zustehen.
Die vom Kläger geltend gemachten Leistungen können zur Förderung der Teilnahme an Maßnahmen sowohl zur Fortbildung als auch zur Umschulung gewährt werden. Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob sich für den Kläger als kaufmännischen Angestellten das Studium an der HWP als Fortbildungs- oder als Umschulungsmaßnahme darstellt und ob die jeweils hierfür geltenden allgemeinen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Der Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen scheitert schon an den Vorschriften über die zeitliche Begrenzung der förderbaren Maßnahmen (§§ 41 Abs. 2 und 47 Abs. 3 Satz 2 AFG iVm § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969).
Nach § 41 Abs. 2 AFG "soll" die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme "in der Kegel" nur befördert werden, wenn diese bei Vollzeitunterricht nicht länger als zwei Jahre dauert. Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG "soll" die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme "in der Regel" nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert. Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. März 1974 - 7 RAr 3/72 - dargelegt hat, begründet die Formulierung "soll in der Regel nur" in § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG kein Handlungsermessen der Beklagten. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift lediglich den Regelfall der Dauer einer Maßnahme, wobei der Beklagten die Befugnis eingeräumt wird, im Rahmen des § 39 AFG durch Anordnung die von diesem Regelfall abweichenden Ausnahmen generell festzulegen. Für die insoweit gleichlautende Regelung in § 41 Abs. 2, AFG kann nichts anderes gelten. Entgegen der Auffassung des LSG besteht also im Rahmen der generellen Anordnung, die die Beklagte hierzu getroffen hat, ein Rechtsanspruch auf Förderung. Die abweichende Rechtsauffassung des LSG wirkt sich indessen nicht aus, weil es den Fall, daß kein Ermessensspielraum gegeben ist, in seine Überlegungen einbezogen und § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 inhaltlich auf den vorliegenden Fall zutreffend angewandt hat. Es hat zu Recht entschieden, daß der Kläger sein Ausbildungsziel in gleicher Weise durch die kürzere Ausbildung an der DAA hätte erreichen können. Durch die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 wird ein Vergleich zwischen verschiedenen Berufsbildungsmaßnahmen erforderlich; das folgt daraus, daß eine über zwei Jahre dauernde Maßnahme (bei Vollzeitunterricht) nur dann - bis zu höchstens drei Jahren - gefördert wird, wenn, das beabsichtigte Ziel (die Portbildung oder die Umschulung) "auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann" .
Nach welchen Maßstäben die in Betracht zu ziehenden Bildungsmaßnahmen zu vergleichen sind, ist dem § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 nicht zu entnehmen. Hier spielen die Ziele, die das AFG bei der Förderung der beruflichen Bildung allgemein anstrebt, eine besondere Rolle. Dabei sind subjektive Erfordernisse - wie Vorstellungen, Eignung und Neigung des Antragstellers - gleichermaßen bedeutsam wie objektive Kriterien, insbesondere die Verwertbarkeit der neu hinzugewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und ihre Bewertung auf dem Arbeitsmarkt. Für den Vergleich können dabei das vorgesehene Abschlußziel - ausgedrückt durch die damit erlangte Berufsbezeichnung - und der Fächerkatalog, also der Unterrichtsstoff, ebenso aber auch die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildung und die neben der reinen Fachausbildung verfolgten Lehrziele maßgebend sein (vgl. dazu z.B. neuerdings S. Adler, Einige Grundgedanken zu dem Forschungsprojekt des Instituts für Berufsbildungsforschung: "Begutachtung beruflicher Erwachsenenbildungsmaßnahmen" , in: Zeitschrift für Berufsbildungsforschung (BBP) 74, 20; D. Mertens, Schlüsselqualifikationen. Thesen zur Schulung für eine moderne Gesellschaft, in: Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (MittAB) 74, 46). Auf die einzelnen Kriterien einzugehen besteht hier jedoch keine Veranlassung. Das LSG hat den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 gebotenen Vergleich der Bildungsmaßnahmen, nämlich das Studium an der HWP und das Studium bei der DAA vorgenommen und festgestellt, daß der Kläger das von ihm angestrebte Ziel in kürzerer Zeit bei der DAA erreichen konnte. Dies ist nicht zu beanstanden. Sowohl aus dem Vorbringen des Klägers als auch aus dem vom LSG beigezogenen Prospektmaterial durfte es zu dem Ergebnis gelangen, daß ins Gewicht fallende Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Bildungsmaßnahmen - von der zeitlichen Dauer abgesehen - nicht bestehen. Soweit Unterschiede überhaupt bestehen sollten, insbesondere unterschiedliche Fachschwerpunkte die Ausbildung prägen, waren sie jedenfalls für das vom Kläger angestrebte Ziel nicht entscheidend; er selbst hat die Gleichwertigkeit beider Ausbildungsgänge betont. Angesichts all dieser Umstände brauchte sich das LSG nicht gedrängt zu fühlen, weitere Ermittlungen zur Frage der Vergleichbarkeit anzustellen. Da begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden sind, ist der Senat an die Feststellungen des LSG gebunden, wonach im Hinblick auf das vom Kläger angestrebte Ziel maßgebliche Unterschiede zwischen einem Studium bei der HWP oder bei der DAA nicht bestehen.
Im übrigen ist dem LSG darin beizupflichten, daß der einzige, von ihm hinsichtlich der Gleichwertigkeit der beiden Ausbildungsgänge festgestellte Unterschied, daß nämlich der Abschluß an der HWP stets, der an der DAA nur bei dem Prädikat "gut" zum Universitätsstudium berechtigt, hier ohne Bedeutung ist. Im Rahmen der beruflichen Fortbildung oder Umschulung kommt es nämlich allein auf die berufliche Qualifikation an. Als Vorbereitung zur Hochschulreife konnte die Maßnahme nach dem AFG ohnehin nicht gefördert werden, zumal unter Einbeziehung eines Universitätsstudiums die Gesamtdauer der Ausbildung noch wesentlich verlängert würde.
Die Förderung eines Studiums an der HWP scheidet also aus, weil das Ziel auch auf andere Weise, nämlich durch ein Fernstudium mit anschließendem zweijährigen Vollzeitunterricht an der DAA erreicht werden konnte.
Die Möglichkeit, dem Kläger wenigstens in dem Umfang Förderungen zu gewähren, wie er sie bei einem Studium an der DAA erhalten hätte, scheitert ebenfalls an § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969. Bereite in seinem Urteil vom 29. März 1973 (BSG 36, 1) hat der Senat entschieden, daß der Begriff "Förderungsdauer" in dieser Bestimmung "Dauer der zu fördernden Maßnahme" bedeutet, eine dreijährige Förderung länger dauernder Maßnahmen also nicht statthaft ist. Aus den gleichen Gründen ist auch eine Teilförderung einer zwei Jahre übersteigenden Maßnahme nicht zulässig, wenn kürzere Bildungsangebote zur Verfügung stehen. Eine Teilförderung in dieser Weise würde in jedem Falle dem Bestreben zuwiderlaufen, die Bildungsmaßnahmen nach dem AFG möglichst konzentriert und kurzfristig zu gestalten.
Der Senat hat in dem oben zitierten Urteil ferner dargelegt, daß die Beschränkung der Förderungsfähigkeit auch die Gerichte bindet. Nach der Rechtsprechung des Senats (s. BSG 35, 164 und 35, 262) sind die nach §§ 39, 191 Abs. 3 AFG vom Verwaltungsrat der Beklagten erlassenen Anordnungen autonome Satzungen, die Rechtsnormen enthalten, diese sind verbindlich, soweit, sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Senat hat (BSG 36, 1, 3) entschieden, daß sich die in § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 getroffene Regelung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält und das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt. Das gilt nicht nur hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung auf die Höchstdauer von drei Jahren, sondern auch hinsichtlich der Bestimmung des Ausnahmefalles dahin, daß die berufliche Fortbildung oder Umschulung auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann. Die Regelung, daß von der zeitlichen Regelbegrenzung nur abgewichen werden soll, wenn das Ziel nicht auf andere Weise verwirklicht werden kann, ist sachgerecht und steht nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften oder zu Sinn und Zweck der beruflichen Bildungsförderung.
Danach erübrigt es sich, auf die weiteren Bedenken einzugehen, ob die Förderung des Studiums an der HWP nicht schon deshalb ausgeschlossen wäre, weil es auch die Höchstdauer von drei Jahren "noch geringfügig überschreitet" . Dazu bedürfte es allerdings einer näheren Prüfung, worauf diese vom LSG nur beiläufig erwähnte geringfügige Überschreitung beruht. Möglicherweise handelt es sich dabei nur um Beginn und Ende formeller Ein- und Ausschreibungsfristen oder den vorsorglichen Hinweis darauf, daß sich für einen Teil der Absolventen aus technischen Gründen der letzte Prüfungstermin über den Dreijahreszeitpunkt hinausschieben könnte.
Es bedurfte im vorliegenden Fall ferner keiner näheren Erörterung, ob der Kläger etwa deshalb einen Anspruch auf Förderung seines Studiums an der HWP haben könnte, weil sich der Sachbearbeiter des Arbeitsamtes darauf beschränkt hat, die Förderung abzulehnen, ohne gleichzeitig auf die Möglichkeit der Förderung eines Studiums an der DAA hinzuweisen. Ein solcher Anspruch könnte sich u.U. aus einer Verletzung der Beratungspflicht (§ 13 AFG) ergeben. Hier kommt es jedenfalls nicht in Betracht, weil nach den eigenen Angaben des Klägers in seinem Förderungsantrag ihm eine ausreichende Belehrung bereits vor Einreichung des formellen Antrages durch den Sachbearbeiter ordnungsgemäß erteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Brocke, Vorsitzender Richter (zugleich für Richter am BSG Dr. Witte, der wegen Urlaubs verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen).
Dr. Gagel
Fundstellen