Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Rückforderung vorläufig gezahlter Versorgungsbezüge. Ausführungsbescheid unter Vorbehalt der Rechtsmittelentscheidung. Kenntnis der Nichtschuld. keine Aussetzung der Vollstreckung
Orientierungssatz
1. Erlässt die Versorgungsbehörde im Hinblick auf ein erstinstanzliches Urteil einen unter dem Vorbehalt der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gestellten Ausführungsbescheid und wird das Urteil später in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben, stehen weder § 47 Abs 1 S 2 KOVVfG noch § 814 BGB einer Rückforderung der aufgrund des Ausführungsbescheids vorläufig gezahlten Versorgungsbezüge entgegen (vgl BSG vom 21.2.1959 - 11 RV 724/58 = BSGE 9, 169).
2. Die Rückforderung setzt insbesondere nicht voraus, dass zuvor die Aussetzung der Vollstreckung des sozialgerichtlichen Urteils nach § 199 Abs 2 S 1 SGG beantragt wurde.
Normenkette
KOVVfG § 47 Abs. 1 Sätze 1-2; BGB § 814 Alt. 1; BGB § 814 Alt. 2; SGG § 154 Abs. 2, § 199 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 17. November 1959 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Juli 1953 beantragte der Kläger Versorgung wegen einer Knieverletzung rechts. Das Versorgungsamt (VersorgA) lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 26. März 1954 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Auf die Klage verurteilte das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 15. Juni 1955 den Beklagten, wegen bestimmter Schädigungsfolgen Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. seit Antragstellung zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hob auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG auf und wies die Klage ab (Urteil vom 22. Oktober 1957). Die Revision nahm der Kläger am 4. Februar 1958 zurück.
In Ausführung des Urteils des SG hatte das VersorgA durch Bescheid vom 19. August 1955 vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtsmittelverfahren die im Urteil bezeichneten Schädigungsfolgen anerkannt und Rente nach einer MdE um 30 v.H. gewährt.
Mit Bescheid vom 11. März 1958 hat das VersorgA die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juli 1955 bis 30. November 1957 als zu Unrecht gezahlt zurückgefordert. Der Widerspruch des Klägers, mit dem Niederschlagung des Rückforderungsbetrages beantragt und gleichzeitig die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsanspruchs bestritten wurde, weil die Leistungen auf Grund des Urteils gewährt und inzwischen verbraucht worden seien, war erfolglos.
Der Kläger hat mit der Klage vorgetragen, die Rente sei nicht gemäß § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) zu Unrecht gewährt worden; denn das VersorgA habe gemäß § 154 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seit der Verurteilung durch das SG Versorgungsbezüge leisten müssen. Durch Urteil vom 7. Oktober 1958 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VerwVG erfüllt gewesen seien. Dem Beklagten falle auch kein Ermessensmißbrauch nach § 47 Abs. 4 VerwVG zur Last.
Die Berufung des Klägers, mit der erneut eine unrichtige Anwendung des § 154 SGG geltend gemacht wurde, blieb erfolglos. Das LSG hat u.a. ausgeführt: In der Zahlungsaufnahme aufgrund des Urteils des SG sei kein Anerkenntnis des VersorgA zu erblicken, sondern nur eine vorläufige Regelung; die endgültige Regelung sei erst durch das rechtskräftig gewordene Urteil des LSG eingetreten; der Kläger sei bei Empfang und Verbrauch der Versorgungsleistungen nicht gutgläubig gewesen, weil er in dem Ausführungsbescheid vom 19. August 1955 darauf hingewiesen worden sei, die Zahlungen würden unter Vorbehalt geleistet; die Rückforderung verstoße auch nicht etwa gegen Treu und Glauben.
Es hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 17. November 1959 und das Urteil des SG Hildesheim vom 7. Oktober 1958 sowie den Bescheid vom 11. März 1958 aufzuheben.
Er rügt mit näherer Begründung eine unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 47 Abs. 1 VerwVG.
Der Beklagte beantragte,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Das Berufungsgericht hat die Revision durch Ausspruch im Urteilstenor zugelassen. Gründe für die Zulassung hat es nicht angegeben. Dies ist für die Wirksamkeit der Zulassung nicht erforderlich (vgl. Peters/Sautter/Wolff § 162 Anm. 2 S. III/80 - 27 - 2. Aufl. 5. Nachtrag; BSG 1, 260), denn eine Begründung ist im Gesetz nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus dem Wesen der Zulassung. Aus dem Fehlen einer Begründung sind auch nicht etwa deshalb Bedenken zu begründen, weil nicht ersichtlich wäre, wegen welcher Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Revision hätte zugelassen sein können. Das LSG hat hier allein über die Anwendung des § 47 VerwVG entschieden. Die Frage, was unter dem Begriff "zu Unrecht empfangene Leistungen" zu verstehen ist, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Gültigkeit der Zulassung wird auch dadurch nicht berührt, daß in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt worden ist, gegen das Urteil könne nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG nur dann Revision eingelegt werden, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt werde oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung ... das Gesetz verletzt sei. Denn dies beruht offensichtlich auf einem Versehen (BSG 5, 122; 10, 270). Infolgedessen ist die Zulassung der Revision bedenkenfrei.
Die durch Zulassung statthafte Revision des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und mithin zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, im vorliegenden Fall könne § 47 Abs. 1 Satz 1 VerwVG aus folgenden Gründen nicht angewendet werden:
1. Durch § 47 Abs. 1 Satz 2 VerwVG sei nur der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ausgeschlossen.
2. Da der Beklagte von der Möglichkeit, die Vollstreckung des sozialgerichtlichen Urteils aussetzen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht habe, könne nicht angenommen werden, er habe nicht gewußt, daß er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei.
3. Die Leistung habe einer sittlichen Pflicht entsprochen.
Diese Auffassung ist nicht richtig.
Wie bereits in der in BSG 9, 169 ff abgedruckten Entscheidung ausgeführt ist, handelt es sich bei der Leistung auf Grund des Ausführungsbescheides vom 19. August 1955 um die vorläufige Regelung des Streitverhältnisses zu Gunsten des Klägers, aber unter voller Wahrung der Rechte des Beklagten; der Bestand dieser vorläufigen Regelung ist abhängig gemacht von dem Bestand oder der Aufhebung des Urteils. Der Ausführungsbescheid wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird. Der Ausführungsbescheid vom 19. August 1955 ist noch ganz besonders als eine vorläufige Regelung dadurch bezeichnet worden, daß in ihm mitgeteilt ist, er ergehe vorbehaltlich der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, und an anderer Stelle nochmals auf die Einlegung der Berufung hingewiesen worden ist. Der Beklagte hat also keinen Zweifel daran gelassen, daß es sich bei den Zahlungen aufgrund des Ausführungsbescheides um vorläufige Leistungen handele. Im Hinblick auf diesen vorläufigen Zustand und seine Regelung durch den Ausführungsbescheid ist begrifflich eine Anwendung des § 814 BGB ausgeschlossen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob diese Vorschrift überhaupt neben dem VerwVG angewendet werden kann. Aber auch wenn dies zuträfe, könnte hier § 814 BGB nicht zum Zuge kommen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war oder wenn die Leistungen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Vorliegend stand erst mit der Rechtskraft des Urteils des LSG, durch welches das Urteil des SG Hildesheim vom 15. Juni 1955 aufgehoben wurde, fest, daß für das VersorgA keine Verpflichtung zur Rentengewährung bestand. Während des vorläufigen Zustandes, der von der Verkündigung des Urteils des SG bis zu der des Urteils des LSG andauerte, kann nicht davon gesprochen werden, das VersorgA habe zur Erfüllung einer Verbindlichkeit in Kenntnis davon geleistet, daß es zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei; es hat vielmehr nur entsprechend der Regelung eines vorläufigen Zustandes gezahlt. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Kläger besonders herausgestellten Leistung entsprechend einer sittlichen Pflicht. Wenn auch nach den Materialien des SG angenommen werden muß, daß die Rechtsmittel der Versorgungsverwaltung gegen Entscheidungen, durch die sie zur Gewährung von Leistungen verurteilt worden sind, deshalb keine aufschiebende Wirkung haben, weil durch die Zahlungen der Lebensunterhalt des Klägers sichergestellt werden soll, so ist damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Versorgungsverwaltung mit der Leistung einer sittlichen Pflicht entspreche; vielmehr handelt es sich hierbei um eine Rechtspflicht. Diese entspringt aber in Fällen der vorliegenden Art der vorläufigen Regelung für die Zeit zwischen den Urteilen des ersten und zweiten Rechtszuges. Bei dieser Rechtslage war der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 154 SGG verpflichtet, die Leistungen auf Grund des Urteils des SG Hildesheim vom 15. Juni 1955 von dessen Verkündung ab zu erbringen. Infolgedessen entfällt die Annahme, er habe gewußt, daß er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei.
Dieses Wissen ist auch nicht etwa daraus zu entnehmen, daß der Beklagte eine Anordnung gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht beantragt hat; denn hierbei handelt es sich um eine besondere, ausnahmsweise anzuwendende Befugnis des Vorsitzenden des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Die Beteiligten können die Anwendung dieser Vorschrift anregen oder der Vorsitzende des Gerichts kann sie von Amts wegen anwenden. Die Anregung ist in das Ermessen des Beteiligten gestellt und läßt keine Rückschlüsse auf ihre Vorstellung über die Verpflichtung zur Leistung zu. Vielmehr kommt es insoweit darauf an, ob der Beklagte von dem zulässigen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat oder nicht. Das ist hier geschehen. Infolgedessen hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, daß der Ausführungsbescheid vom 19. August 1955 zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergangen ist, daß in ihm aber nicht etwa ein Anerkenntnis erblickt werden kann. Diesen Ausführungen des LSG ist der Kläger zudem mit der Revision nicht entgegengetreten.
Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entschieden hat, ist mit der Entscheidung des LSG vom 22. Oktober 1957 die Rechtsgrundlage für die Leistungen nach dem Ausführungsbescheid weggefallen. Damit sind diese Rentenzahlungen ohne Rechtsgrund gewährt und zu Unrecht empfangen. Es kommt dabei nur auf diese objektive Sachlage an. Infolgedessen hat das LSG die Vorschrift des § 47 Abs. 1 VerwVG zu Recht angewandt. Ebenfalls hat es - ohne daß Revisionsrügen insoweit vorgebracht worden sind - zutreffend eine Anwendbarkeit der Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift verneint, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Revision ist deshalb unbegründet und war nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Da die Voraussetzungen der §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt waren, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Fundstellen