Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersgeldanspruch. Entrichtung von Beiträgen. Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. "sonstige Entäußerung". tatsächliche Nutzung. "Verbrauch von Beiträgen". Nachweis von Tatsachen
Orientierungssatz
Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, daß alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (vgl BSG vom 2.2.1978 8 RU 66/77 = BSGE 45, 287). Bei der Überzeugungsbildung des Gerichts kann auch mit auf den Tatsachenvortrag eines Beteiligten abgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist ua, daß der Vortrag in sich frei von Widersprüchen ist und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. Sollte danach eine Beitragsentrichtung nicht nachgewiesen (= bewiesen) sein, so ginge dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten.
Normenkette
GAL § 1 Abs 2 Fassung: 1957-07-27, § 2 Abs 1 Fassung: 1957-07-27, § 2 Abs 2 Fassung: 1957-07-27, § 8 Abs 4 Fassung: 1957-07-27, § 10 Abs 3 Fassung: 1957-07-27, § 4 Abs 4 Fassung: 1957-07-27; SGG § 128 Abs 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung von Beitragszeiten für ein Altersgeld.
Der 1883 geborene Vater des Klägers beantragte am 21. September 1965 bei der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) die Gewährung von Altersgeld. Er gab dabei an, von 1921 bis 1965 landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen zu sein, das Unternehmen zum 1. September 1965 durch Übergabevertrag an seinen - namensgleichen - Sohn, den Kläger, übergeben und unter dem Buchungszeichen 05076/00190 Beiträge zur LAK entrichtet zu haben. Die Beklagte gewährte dem Vater des Klägers bis zu dessen Tod am 30. Oktober 1967 antragsgemäß Altersgeld, auf das, da von 1957 bis 1965 mehr als 90 Beiträge geleistet worden waren, eine weitere Sozialleistung (Angestelltenversicherungsrente) nicht angerechnet wurde. Der 1901 geborenen Witwe des Vaters des Klägers zahlte die Beklagte bis zu deren Tod im Jahre 1970 Witwen-Altersgeld.
Der im Jahr 1922 geborene Kläger beantragte im Hinblick auf die Abgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens zum 1. Oktober 1985 am 24. September 1985 die Gewährung vorzeitigen Altersgeldes. Nach seinen Angaben im Altersgeldantrag hatte er das Unternehmen vom 1. September 1965 an bewirtschaftet und von diesem Zeitpunkt an unter dem Buchungszeichen 05076-00191-1 Beiträge zur Beklagten entrichtet. Diese stellte mit bindendem Bescheid vom 24. Oktober 1985 den Beginn der Mitgliedschaft zum 1. September 1965 und deren Ende zum 30. September 1985 fest.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, der ab 1. Oktober 1985 auch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover erhält, durch bindenden Bescheid vom 22. Januar 1986 ab dem 1. Oktober 1985 vorzeitiges Altersgeld. Sie rechnete dabei eine Beitragszeit vom 1. September 1965 bis 30. September 1985 an.
Der Kläger hatte bereits zuvor mit Schreiben vom 26. Dezember 1985 begehrt, für das Altersgeld Beiträge schon ab dem 1. Oktober 1957 zu berücksichtigen. Er habe nämlich den landwirtschaftlichen Betrieb schon zum 1. Oktober 1954 von seinem Vater übernommen, von diesem Zeitpunkt an auf eigene Rechnung bewirtschaftet und ab Oktober 1957 von seinem Bankkonto Beiträge zur Alterskasse entrichtet.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Anrechnung der Beiträge vom 1. Oktober 1957 bis 31. August 1965 für das Altersgeld des Klägers mit dem streitigen Bescheid vom 17. März 1986, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1986, ab. Zur Begründung führte sie aus, selbst wenn der Kläger bereits vor dem 1. September 1965 landwirtschaftlicher Unternehmer geworden sei, könnten die für seinen Vater als wirksam entrichtet geltenden Beiträge nicht mehr zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Ein solcher Anspruch auf "Umschreibung" der Beiträge sei nach Ablauf von mehr als 20 Jahren zumindest verwirkt; denn der Kläger habe den Bescheid, mit dem er zum 1. September 1965 als beitragspflichtiges Mitglied der Alterskasse aufgenommen worden sei, widerspruchslos hingenommen und sich auch zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erst ab 1. September 1965 erfassen lassen. Hätte er einen früheren Beginn seiner Unternehmertätigkeit ordnungsgemäß mitgeteilt, wären die vor dem 1. September 1965 geleisteten Beiträge nicht Rechtsgrundlage für ein höheres Altersgeld seines Vaters und seiner Mutter geworden.
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Beklagte durch Urteil vom 21. Dezember 1987 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. August 1965 als Beitragszeit des Klägers bei der Altersgeldgewährung rentensteigernd zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28. Juli 1988). Zur Begründung hat das LSG dargelegt, der Kläger habe durch seinen Vortrag und die von ihm vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, daß er schon 1954 das landwirtschaftliche Unternehmen von seinem Vater übernommen, es von diesem Zeitpunkt an auf eigene Rechnung bewirtschaftet und ab 1. Oktober 1957 Beiträge zur Alterskasse entrichtet habe. Der daraus folgende Anspruch des Klägers auf Anrechnung der Beitragszeit sei nicht "verbraucht"; ein solcher Verbrauch sei nur für seinen Vater eingetreten. Die Beiträge seien aber objektiv vom Kläger entrichtet worden und für ihn als landwirtschaftlichen Unternehmer bestimmt gewesen. Der Anspruch auf Anrechnung sei auch nicht verwirkt. Das widersprüchliche Verhalten des Klägers habe auf dem Irrtum beruht, daß nur die nach der formellen Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens entrichteten Beiträge anrechenbar seien.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte zunächst eine Verletzung des § 4 Abs 1 Satz 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Das LSG habe verkannt, daß die Anrechnung altersgelderhöhender Beiträge ihre rechtswirksame Entrichtung für den Berechtigten voraussetze. Für Zeiten vor dem 1. September 1965 habe aber nur der Vater des Klägers rechtswirksam Beiträge entrichten können; denn bis zu diesem Zeitpunkt sei allein er aufgrund bindender Verwaltungsakte Mitglied bei ihr, der Beklagten, und damit beitragspflichtig gewesen. Demgemäß seien auch die Beitragsbescheide allein ihm gegenüber ergangen. Ohne Bedeutung für den Bestand des Versicherungs- und Beitragsverhältnisses sei, wer die Zahlung der Beiträge besorgt habe. Der Kläger sei erst zum 1. September 1965 bei ihr, der Beklagten, Mitglied geworden. Ein möglicher Irrtum des Klägers und seines Vaters über die Bedeutung des Eigentumsübergangs für die Unternehmerstellung sei unbeachtlich. Wenn der Kläger trotz mehrfacher Verstöße gegen Anzeige- und Meldepflichten die Anrechnung der Beiträge für sich verlange, setze er sich in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Tun. Darüber hinaus seien die Beiträge für den Vater des Klägers angerechnet worden. Dieser habe sie somit "verbraucht", so daß sie nicht nochmals beim Kläger berücksichtigt werden könnten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 1988 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Dezember 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 1988 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet.
Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10). Nach dieser Vorschrift ist auch ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei seinem Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Altersgeldbescheid vom 22. Januar 1986 ist mangels Anfechtung durch den Kläger auch insoweit bindend geworden, als in ihm Beitragszeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. August 1965 nicht für das Altersgeld angerechnet worden sind.
Ob der Kläger Anspruch auf höheres Altersgeld hat, beurteilt sich nach § 4 Abs 1 Satz 4 GAL idF des Art 1 Nr 6a des Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (2. ASEG) vom 9. Juli 1980 (BGBl I S 905). Danach erhöhen sich die Altersgelder für je 12 Kalendermonate an Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres entrichtet worden sind, um 3 vH. Beiträge sind iS der genannten Vorschrift entrichtet, wenn für einen beitragspflichtigen Versicherten Beiträge zum Versicherungsträger eingezahlt werden und bei diesem auch ankommen. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen zur Entscheidung der Frage, ob die Beitragsentrichtung für den Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer für den fraglichen Zeitraum nachgewiesen ist, nicht aus.
Die Anrechnung von Beiträgen für den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer setzt zunächst voraus, daß er vom 1. Oktober 1957 an, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL 1957) vom 27. Juli 1957 (BGBl I S 1063), hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist (§ 8 Abs 1 Satz 1 GAL 1957). Dies läßt sich nicht allein deswegen verneinen, weil der Vater des Klägers aufgrund bindender Mitgliedschaftsbescheide - möglicherweise zu Unrecht - von der Beklagten bis zum Jahre 1965, der Kläger erst nach der "offiziellen" Übergabe des Hofes zum 1. September 1965 als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt worden ist. Für die Verpflichtung - und das Recht - zur Entrichtung von Beiträgen ist letztlich die materielle Rechtslage entscheidend.
Für die Unternehmereigenschaft des Klägers spätestens zum 1. Oktober 1957 ist erforderlich gewesen, daß der Vater des Klägers sein landwirtschaftliches Unternehmen zu diesem Zeitpunkt an ihn abgegeben hatte. Zwar spricht das LSG davon, daß der Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen seines Vaters ab 1954 "auf eigene Rechnung" betrieben, es "übernommen" hat. Richtig ist, daß nach § 1 Abs 2 GAL 1957 landwirtschaftlicher Unternehmer derjenige ist, für dessen Rechnung Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit (Unternehmen) gehen. Da hier aber als entscheidend gerade in Frage steht, ob der Kläger - wie geltend gemacht - schon ab 1. Oktober 1954 landwirtschaftlicher Unternehmer auf dem Hof seines Vaters geworden ist, hätte das LSG nicht offenlassen dürfen, in welcher rechtlichen Form die Abgabe des Unternehmens vom Vater an den Kläger erfolgt ist. Erst danach hätte die rechtliche Folgerung getroffen werden können, daß der Kläger kraft Abgabe Unternehmer im Sinne der genannten Vorschrift geworden ist.
Das GAL 1957 nennt als Formen der Abgabe des Unternehmens zum einen die Übergabe an den Hoferben, zum anderen als umfassenderen Tatbestand die sonstige Entäußerung (§ 2 Abs 1 Buchst c aaO), als deren Unterfall die Verpachtung gilt (§ 2 Abs 2 aaO). Eine Abgabe des Unternehmens in der Form der Übergabe, also der Gesamtübertragung des Unternehmens einschließlich der Eigentumsübertragung am landwirtschaftlichen Grundbesitz und den Geräten, erfolgte nach den Feststellungen des LSG erst mit dem Übergabevertrag vom 1. Oktober 1965 zum 1. September 1965. Eine Verpachtung mußte, um nach § 2 Abs 2 GAL 1957 als Entäußerung im Sinne des § 2 Abs 1 aaO zu gelten, für die Dauer von mindestens sechs Jahren vereinbart sein. Ein derartiges Pachtverhältnis lag nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht vor. Eine Abgabe konnte daher nur darin liegen, daß der Vater dem Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen zur Bewirtschaftung und damit zur tatsächlichen Nutzung überlassen hatte. Soll die tatsächliche Nutzung die Voraussetzung der sonstigen Entäußerung (= Abgabe des Unternehmens) erfüllen, ist zur Abgrenzung von einer nur geschäftsführerähnlichen Tätigkeit erforderlich, daß der die Nutzung Ausübende, hier also der Kläger, in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten eines landwirtschaftlichen Unternehmers eingetreten ist. Dazu ist auch Voraussetzung, daß seine Unternehmerstellung uneingeschränkt auch nach außen deutlich geworden ist, indem er zB gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen die Verpflichtungen als landwirtschaftlicher Unternehmer übernommen hat.
Die bisherigen Feststellungen des LSG, getroffen auf der Grundlage fotokopierter Unterlagen, reichen hierzu schon deshalb nicht aus, weil sie widersprüchlich sind. So ist das LSG von einer Bewirtschaftung durch den Kläger erst ab dem 1. Oktober 1954 ausgegangen, während der dafür als Indiz herangezogene Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes Hannover-Land, der aus Anlaß einer Übernahme des Unternehmens Vorauszahlungsregelungen für den 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 1954 trifft, schon vom 4. Juni 1954 datiert. Hieraus ist nicht ersichtlich, ob eine Nutzung - zu einem früheren Zeitpunkt - nur in Aussicht genommen war oder später auch tatsächlich erfolgt ist. Der Kläger mußte sich zudem, wenn er 1954 landwirtschaftlicher Unternehmer geworden ist, beim zuständigen Unfallversicherungsträger, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, als beitragspflichtiges Mitglied angemeldet haben. Feststellungen hierzu hat das LSG nicht getroffen.
In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob der Kläger, der von der LVA Hannover Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht auch, in den hier interessierenden Jahren 1954 bis 1965 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat. Zu klären wird weiter sein, ob der Vater des Klägers, was gegen die Unternehmerstellung des Klägers spräche, noch bis zum Jahre 1965 bestimmenden Einfluß auf das landwirtschaftliche Unternehmen hatte und ob er an Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt war. Hinweise auf die tatsächliche Stellung des Klägers könnten sich auch aus der Prüfung ergeben, ob der im Jahre 1954 schon 71-jährige Vater, dessen Ehefrau allerdings zum damaligen Zeitpunkt erst 53 Jahre alt war, nach diesem Zeitpunkt als Altenteiler aufgetreten ist oder sich weiterhin als landwirtschaftlicher Unternehmer ausgegeben hat. Für das Letztere könnte die Bestätigung des zuständigen Bürgermeisters A. B. im Altersgeldantrag des Vaters vom 21. September 1965 sprechen, wonach gegen die Richtigkeit der Angaben im Antrag - also auch über das Ende der Unternehmertätigkeit erst zum 1. September 1965 - keine Bedenken bestehen. Rückschlüsse darüber, ob der Kläger eine mehr geschäftsführerähnliche Stellung innehatte oder Unternehmer war, könnten sich auch aus der Ausgestaltung des Übergabevertrages vom 1. Oktober 1965, insbesondere der Art der Leistungen an den Vater des Klägers und dessen Ehefrau, ergeben. Das LSG wird insoweit den Sachverhalt umfassend, ua durch Beiziehung der Originalunterlagen und -vorgänge, aufzuklären haben.
Sollte danach eine Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens zur tatsächlichen Nutzung vorgelegen haben, die die Annahme einer Unternehmerstellung des Klägers rechtfertigt, ist, da sich die Nutzungsüberlassung gegenüber der in § 2 Abs 2 GAL 1957 geregelten Verpachtung als Minus darstellt, ebenfalls eine Vereinbarung der Nutzung auf mindestens sechs Jahre erforderlich, um sie als "sonstige Entäußerung" gelten lassen zu können.
Das LSG wird weiter zu prüfen haben, ob der Kläger die Beiträge an die Beklagte gezahlt hat, weil hieraus zu schließen sein könnte, daß sie auch für ihn bestimmt waren. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, daß der Vater des Klägers an sich nach § 8 Abs 4 GAL 1957 von der Beitragspflicht befreit war, weil er eine Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten bezog. Als er jedoch den Altersgeldantrag im Jahre 1965 stellte, war eine Beitragsentrichtung für ihn als Voraussetzung des Altersgeldanspruchs erforderlich; denn zu diesem Zeitpunkt bestand ein Anspruch nach § 25 Abs 1 GAL 1957, der eine Altersgeldzahlung auch bei Nichterfüllen der Leistungsvoraussetzungen vorsah, nicht mehr.
Die Beitragsentrichtung konnte zur damaligen Zeit - in erster Linie - durch einen von der Beklagten auszustellenden "Nachweis" über die geleisteten Beiträge belegt werden. Der Nachweis war gem § 10 Abs 3 Satz 1 GAL 1957 (geändert durch Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 - BGBl I S 845 - mit Wirkung vom 1. Januar 1962) den Beitragspflichtigen nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu erteilen. Aufgrund der hierzu erlassenen Satzungsbestimmung des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen (s § 10 Abs 3 Satz 2 GAL) mußte sich aus dem Nachweis der Beiträge, die nach § 7 Abs 2 GAL 1957 in der Regel monatlich zu erheben waren, ergeben, für welche Monate der Beitragspflichtige im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge geleistet hatte. Derartige Nachweise hat der Kläger nicht vorgelegt.
Allerdings kann die Beitragsentrichtung auch aufgrund anderer Beweismittel nachgewiesen werden. Die vom LSG hinsichtlich einer Beitragszahlung durch den Kläger getroffenen Feststellungen sind ebenfalls widersprüchlich. So hat das LSG aufgrund eines vom Kläger in "Kopie vorgelegten Formblatteiles mit einem Dauerauftrag und handschriftlichen Vermerk seiner Ehefrau über die Überweisung von monatlich 12,-- DM an die Sparkasse Westerfeld zugunsten der Beklagten und weiteren handschriftlichem Zusatz über die Zahlung eines Betrages von 154,-- DM durch Zahlkarte am 13. Januar 1958" festgestellt, daß der Kläger Beiträge zur Alterskasse "entrichtet hat" (S 10 iVm S 11 des Urteils). Aus dem in Fotokopie vorgelegten Dauerauftragsformular ergibt sich dagegen, daß ab 1. Oktober 1957 jeden Monat 10,-- DM als Beitrag an die Beklagte zu zahlen waren. Hiermit stimmt die Feststellung des LSG, wonach der Kläger den Dauerauftrag zur Zahlung von Beiträgen an die Beklagte in Höhe von "monatlich 12,-- DM" erteilt hat, nicht überein. Widersprüchlich ist auch die Feststellung, wonach sich aus dem "weiteren handschriftlichem Zusatz" über die Zahlung von 154,-- DM am 13. Januar 1958 durch Zahlkarte eine Beitragszahlung ergeben soll. Geht man - mit dem LSG - von einer Beitragszahlung ab 1. Oktober 1957 durch Dauerauftrag aus, ist nicht ersichtlich, weshalb zum 13. Januar 1958 eine Beitragszahlung über 154,-- DM durch Zahlkarte hätte durchgeführt werden müssen, zumal nicht unterstellt werden kann, daß die monatlich fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge bereits teilweise im voraus gezahlt wurden. Zudem steht die Höhe des Zahlbetrages von 154,-- DM im Widerspruch zu der Feststellung, daß Monatsbeiträge in Höhe von 12,-- DM gezahlt worden sind. Des weiteren steht der Feststellung des LSG, der Kläger habe für sich Beiträge an die Beklagte gezahlt, entgegen, daß es sich nach seiner weiteren Feststellung bei dem Beitragskonto, auf das die Beträge eingezahlt wurden, um ein Konto des Vaters des Klägers bei der Beklagten handelte (S 10 des Urteils). Hiermit stimmt wieder die Angabe des Vaters des Klägers im Altersgeldantrag vom 21. September 1965 überein, wonach er unter demselben Buchungszeichen 5076/00190 Beiträge zur Beklagten entrichtet hat. Auch insoweit wird das LSG den Sachverhalt widerspruchsfrei aufzuklären haben.
Bei der danach vorzunehmenden Prüfung, ob die Entrichtung von Beiträgen durch den Kläger nachgewiesen ist, wird es zu beachten haben, daß der Nachweis von Tatsachen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraussetzt (BSGE 7, 103, 106; 40, 23, 27; 45, 285, 287, jew mwN). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, daß alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 8, 159, 161; 45, 287). Bei der Überzeugungsbildung des Gerichts kann auch mit auf den Tatsachenvortrag eines Beteiligten abgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist ua, daß der Vortrag in sich frei von Widersprüchen ist und mit den übrigen Ermittlungsergebnissen im Einklang steht. Sollte nach alledem eine Beitragsentrichtung für den Kläger im fraglichen Zeitraum nicht nachgewiesen (= bewiesen) sein, so ginge dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.
Kommt das LSG zum Ergebnis, daß eine Entrichtung von Beiträgen für den Kläger im fraglichen Zeitraum nachgewiesen ist, so ist davon auszugehen, daß aus den vom LSG aufgezeigten Gründen ein "Verbrauch" des Anspruchs dieser Beiträge nicht eingetreten ist. Aufgrund der nunmehr festgestellten Tatsachen wird es jedoch neu zu prüfen haben, ob der Anspruch des Klägers auf Anrechnung dieser Beiträge auf sein Altersgeld verwirkt ist.
In der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung wird auch über die außergerichtlichen Kosten zu befinden sein.
Fundstellen