Orientierungssatz

1. Es ist auch im Rahmen des AnVNG Art 2 § 49a Abs 1 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 1) nicht zulässig, bereits entrichtete Beiträge nachträglich "aufzustocken" (vgl BSG vom 1978-11-30 12 RK 43/76 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 24).

2. Das Aufstockungsverbot in AnVNG Art 2 § 49a ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs 1 (vgl BVerfG 1978-09-27 1 BvL 31/76 = BVerfGE 49, 192).

 

Normenkette

AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; AVG § 129 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1407 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 140 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1418 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.11.1977; Aktenzeichen L 5 A 39/77)

SG Speyer (Entscheidung vom 03.03.1977; Aktenzeichen S 14 A 27/76)

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) freiwillig Beiträge in höheren Beitragsklassen für Zeiten nachzuentrichten, für die er bereits freiwillige Beiträge nachentrichtet hat.

Der am 14. Dezember 1930 geborene Kläger war früher in der Arbeiterrentenversicherung und in der Angestelltenversicherung pflichtversichert. Seit 1960 ist er selbständiger Metzgermeister. Seinem Antrag vom Dezember 1974, die Nachentrichtung von Beiträgen für 1970 bis 1973 in der Klasse 800 (monatlich 144,- DM) zuzulassen, gab die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1975 statt, und zwar für die Jahre 1970 und 1971 nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG und für die Jahre 1972 und 1973 nach § 140 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Am 8. September 1975 beantragte der Kläger, für die Jahre 1970 bis 1973 eine höhere Nachentrichtung in den Beitragsklassen 1800, 2000 und 2200 sowie für die Jahre 1960 bis 1969 die Nachentrichtung in den Beitragsklassen 800, 1000, 1200, 1400 und 1600 zum Gesamtbetrag von 40.176,- DM zuzulassen. Die Beklagte ließ die Nachentrichtung für die Zeit von November 1960 bis Dezember 1969 in der Beitragsklasse 800 nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG zu, lehnte jedoch eine höhere Nachentrichtung für 1970 bis 1973 mit der Begründung ab, eine Aufstockung bereits entrichteter Beiträge sei nicht zulässig (Bescheid vom 13. November 1975). Widerspruch des Klägers und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1976, Urteil des Sozialgerichts - SG - vom 3. März 1977). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 13. November 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1976 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die vom Kläger am 8. September 1975 beantragte Beitragsnachentrichtung uneingeschränkt zuzulassen (Urteil vom 10. November 1977). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Nach § 129 Abs 2 Satz 1 AVG könne für jeden Kalendermonat nur ein Beitrag entrichtet werden. Das bedeute, daß ein einmal gewählter und geleisteter freiwilliger Beitrag unabänderlich feststehe. Die vom Bundessozialgericht (BSG) zu den Nachentrichtungsmöglichkeiten nach Art 2 § 50 AnVNG, Art 2 § 52 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG), Art X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) und zu § 140 Abs 1 AVG entschiedenen Fälle, enthielten keine Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Beitragsrecht, so daß es richtig sei, dort, wie bei den üblichen Beitragsnachentrichtungen eine Erhöhung bereits geleisteter Beiträge im Wege der Aufstockung oder der zusätzlichen Beitragsleistung auszuschließen. Bei der Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG bestünden jedoch Besonderheiten und damit Abweichungen vom üblichen Beitragsrecht darin, daß diese Nachentrichtung nur auf einen bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu stellenden Antrag hin zugelassen werden konnte. Bei den ohne Antrag möglichen Nachentrichtungen sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und aus dem Wesen einer Versicherung insbesondere deshalb verboten, das Versicherungsrisiko und damit das Versicherungsverhältnis nachträglich zu ändern, weil diese Beitragsleistungen an keine Frist gebunden seien. Die Nachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG sei dagegen nur in der Zeit vom Inkrafttreten der Regelung am 19. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1975 möglich gewesen. Es handele sich dabei um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, da die Einhaltung dieser Frist zu den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitragsnachentrichtung gehöre. Bei einem derartigen zeitlich begrenzten Anspruch habe die Ausschlußfrist ein solches Gewicht, daß alle nicht in oder erkennbar im Zusammenhang mit der Sondervorschrift geregelten anderen Ausschlußgründe ausscheiden. Eine dahingehende Regelung enthalte Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nur insoweit, als die Nachentrichtung für Zeiten vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973 unzulässig sei, soweit sie bereits mit Beiträgen belegt seien. Eine weitere Einschränkung bestehe nicht. Die allgemeine Regelung des § 129 Abs 2 AVG, aus der das Verbot der nachträglichen Erhöhung bereits geleisteter Beiträge zu folgern sei, habe somit keine Bedeutung. Wie grundsätzlich bei allen zeitlich begrenzten Rechten könne auch der zur Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG Berechtigte sein Recht bis zum letzten Tag der Ausschlußfrist voll ausschöpfen. Deshalb habe er dieses Recht noch nicht dadurch verloren, daß er bereits teilweise von ihm Gebrauch gemacht habe. Er habe es vielmehr ungeachtet einer zwischenzeitlich auf den Antrag bereits ergangenen Verwaltungsentscheidung noch bis zum Ablauf der Ausschlußfrist behalten. Die Frist des § 140 Abs 1 AVG sei mit der Ausschlußfrist des Art 2 § 49a AnVNG nicht vergleichbar. Dort bestehe beständig fortlaufend für jeweils zwei Jahre ein Recht auf Beitragsnachentrichtung. Es handele sich damit auch um keine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, sondern lediglich um eine zeitlich festgelegte Verteilung von nachträglich entrichteten Beiträgen. Im übrigen könne der Versicherte in diesen Fällen niedrige nachentrichtete Beiträge durch entsprechend höhere laufende Beiträge ausgleichen.

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des Art 2 § 49a Abs 2 und 3 AnVNG und des § 129 Abs 2 AVG. Sie ist der Auffassung, daß Art 2 § 49a AnVNG die Grundnorm für die Nachentrichtung - § 140 AVG - weder außer Kraft setze noch deren Wirkung beschränke. Eine Sonderstellung gegenüber anderen außerordentlichen Nachentrichtungsvorschriften lasse sich aus der Systematik des Gesetzes nicht herleiten. Das Antragserfordernis gelte auch in anderen derartigen Vorschriften, einige enthielten auch eine vergleichbare Ausschlußfrist. Die Gesetzessystematik lege - im Gegensatz zur Auffassung des LSG - den umgekehrten Schluß nahe, daß die allgemein gültigen Vorschriften für die freiwillige Beitragsentrichtung und somit auch § 129 Abs 2 AVG für die außerordentliche Nachentrichtung des Art 2 § 49a AnVNG gelten, da durch diese Sonderregelung allein die zeitliche Begrenzung der Nachentrichtungsmöglichkeit in § 140 Abs 1 AVG eine Modifizierung erfahren habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG ist zurückzuweisen.

Der Kläger ist - entgegen der Auffassung des LSG - nicht berechtigt, seine bereits für den Zeitraum von 1970 bis 1973 nachentrichteten freiwilligen Beiträge durch eine nochmalige Nachentrichtung auf höhere Klassen aufzustocken. Hieraus folgend ist er auch nicht befugt, für den von der früheren Nachentrichtung nicht umfaßten Zeitraum vom November 1960 bis Dezember 1969 höhere Beiträge als nach der für die Jahre 1970 bis 1973 gewählten Beitragsklasse 800 nachzuentrichten. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG und den ihr innewohnenden allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen.

Nach dieser Vorschrift können Personen, die nach § 10 AVG zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 AVG freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung - zu anderen Nachentrichtungsvorschriften in der gesetzlichen Rentenversicherung - die nachträgliche Aufstockung, Aufspaltung, Zusammenlegung oder Verschiebung bereits entrichteter Beiträge für unzulässig gehalten (BSG SozR Nr 10 zu Art 2 § 52 ArVNG; BSG Urteil vom 22. August 1967 - 11 RA 338/64 - DAngVers 1968, 67; BSG SozR Nr 38 zu Art 2 § 42 ArVNG; BSG SozR Nr 8 zu § 1418 RVO; BSG SozR Nr 3 zu § 1407 RVO; BSGE 35, 178 = SozR Nr 4 zu § 1407 RVO). Mit diesen Entscheidungen hat das BSG einen dem Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung eigenen Wesenszug herausgestellt, wonach dieses Verhältnis grundsätzlich nachträglich nicht mehr geändert werden kann. Ausdruck dieses Prinzips ist sowohl die Vorschrift des § 140 AVG (= § 1418 RVO), nach deren Abs 1 Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge unwirksam sind, wenn sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen entrichtet werden, als auch die Vorschrift des § 129 Abs 2 Satz 1 AVG (= § 1407 Abs 2 Satz 1 RVO), wonach für jeden Kalendermonat nur ein Beitrag entrichtet werden kann. Von diesen grundsätzlichen Regelungen ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ausnahmevorschrift des Art 2 § 49a AnVNG (= Art 2 § 51a ArVNG) ausgegangen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1978 - 12 RK 43/76 -). Um dem zu begünstigenden Personenkreis die Nachentrichtung über die in § 140 Abs 1 AVG vorgeschriebene Frist hinaus für die Vergangenheit zu ermöglichen, bedurfte es deshalb der Aufhebung dieser Sperrwirkung, was für beide Nachentrichtungsalternativen des Art 2 § 49a Abs 1 und 2 AnVNG auch ausdrücklich geschehen ist. Dagegen hat der Gesetzgeber das Doppelbelegungsverbot des § 129 Abs 2 Satz 1 AVG für Art 2 § 49a AnVNG nicht beseitigt. Dies ergibt sich schon aus gesetzessystematischen Gründen. Da es sich nämlich bei Art 2 § 49a AnVNG um eine Vorschrift handelt, die das Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ausnahmsweise anders regelt als nach den allgemeinen Nachentrichtungsvorschriften des AVG, hätte es dem Charakter einer Ausnahmevorschrift entsprechend der ausdrücklichen Beseitigung oder Abänderung der allgemeinen Vorschrift oder der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bedurft. Das ist aber mit § 129 Abs 2 Satz 1 AVG - im Gegensatz zu § 140 AVG - nicht geschehen. Der in dieser Vorschrift enthaltene Grundsatz ist in Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG sogar noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden, indem geregelt wurde, daß sich die Nachentrichtung nur auf noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegte Zeiten erstrecken kann.

Das LSG durfte das Doppelbelegungs- und Aufstockungsverbot für Art 2 § 49a AnVNG aber auch nicht deshalb für aufgehoben ansehen, weil es sich bei dieser Vorschrift um eine von den allgemeinen Nachentrichtungsvorschriften abweichende Sonderregelung handele, die im Gegensatz zu anderen außerordentlichen Nachentrichtungsmöglichkeiten die Nachentrichtung nur auf Antrag und innerhalb einer Ausschlußfrist gestatte. Dies sind nämlich nur Modalitäten der Nachentrichtung, die mit dem Grundsatz des nachträglichen Änderungsverbotes nichts zu tun haben. Zudem sind diese Merkmale auch nicht auf Art 2 § 49a AnVNG beschränkt. So ist das Antragserfordernis auch bei anderen außerordentlichen Nachentrichtungsmöglichkeiten vorgeschrieben, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Vorschriften des Art 2 §§ 5a, 27, 44a AnVNG und der §§ 8, 10, 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zu Recht betont. Auch die Ausschlußfrist ist keine auf Art 2 § 49a AnVNG beschränkte Besonderheit; denn die Zweijahresfrist der allgemeinen Vorschrift des § 140 Abs 1 AVG ist ebenfalls eine Ausschlußfrist (vgl Verbandskomm. - Stand Januar 1978 - RVO § 1418 / AVG § 140 RdNr 2 S 14; Zweng/Scheerer, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, RVO § 1418 Anm II 1 S 2). Wäre die Auffassung des LSG richtig, daß eine fristgebundene Nachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nur von dem Ende der Ausschlußfrist begrenzt wäre, bis zum Ablauf dieser Frist dagegen ungeachtet bereits erfolgter Ausübung des Rechts zum Zwecke erhöhter Beitragszahlung uneingeschränkt wiederholt werden könnte, dann müßte dies auch für § 140 Abs 1 AVG gelten. Dies scheitert aber ebenfalls an der Vorschrift des § 129 Abs 2 Satz 1 und 2 AVG. Hat nämlich der Versicherte das ihm hiernach eingeräumte Wahl- und Gestaltungsrecht ausgeübt und sich durch die wirksame Entrichtung einer Beitragsmarke für eine bestimmte Beitragshöhe entschlossen, dann ist die Beitragsentrichtung insoweit endgültig abgeschlossen. Das Wahlrecht ist verbraucht, und es können keine Änderungen durch Zahlung von Aufstockungsbeiträgen mehr vorgenommen werden (BSGE 35, 178, 180 = BSG SozR Nr 4 zu § 1407 RVO). Daß es sich bei § 140 Abs 1 AVG nur jeweils um kurze Zeiträume handelt, deren etwaige niedrige Beitragsbelegung durch entsprechend höhere Beitragsleistungen in der Folgezeit ausgeglichen werden kann, während es bei der Nachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG immerhin um einen Zeitraum von 18 Jahren geht, dessen Unterbelegung sich erheblich auf die spätere Rentenhöhe auswirken wird, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Bei den außerordentlichen Nachentrichtungsmöglichkeiten des Art 2 § 50 AnVNG (= Art 2 § 52 ArVNG) und des Art X BEG-Schlußgesetz, für die das BSG eine Aufstockung ebenfalls verneint hat, geht es sogar um Zeiten bis zum 1. Januar 1924 bzw zum 1. Januar 1933 zurück, also um erheblich längere Zeiträume mit entsprechend größeren wirtschaftlichen Auswirkungen. Trotzdem ist auch in diesen Fällen darauf abgestellt worden, daß von einem Versicherten, der vom Recht der Nachentrichtung Gebrauch machen will, erwartet werden kann, sich vor der Beitragszahlung über die für ihn beste Art und Weise der Versicherung Gewißheit zu verschaffen und daß es ihm deshalb verwehrt ist, die wirksam entrichteten Beiträge nachträglich zu ändern (BSG SozR Nr 3 zu § 1407 RVO Bl Aa 4 Rückseite).

Das Aufstockungsverbot in Art 2 § 49a AnVNG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76 - (SozVers 1978, 326 = DB 1978, 2416) bereits ausdrücklich entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655225

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