Leitsatz (amtlich)
1. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Altershilfe für Landwirte entscheiden die Sozialgerichte in der für Angelegenheiten der Sozialversicherung vorgesehenen Besetzung mit je einem Sozialrichter aus dem Kreis der versicherten Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
2. Hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer kann auch ein Altenteiler sein, der noch am Gewinn und Verlust des landwirtschaftlichen Betriebes beteiligt ist und daher die Stellung eines Mitunternehmers hat.
Leitsatz (redaktionell)
Der Begriff des Unternehmers in Gal § 25 Abs 1 Buchst b F: 1957-07-27 erfordert nur, daß Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit des Unternehmens auf seine Rechnung geht. So kann zB auch ein Pächter Unternehmer sein.
Normenkette
SGG § 51 Fassung: 1953-09-03, § 33 Fassung: 1953-09-03, § 40 Fassung: 1953-09-03, § 12 Fassung: 1953-09-03; GAL § 1 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 1 Fassung: 1957-07-27; GAL § 2 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 2 Fassung: 1957-07-27; GAL § 22 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 22 Fassung: 1957-07-27; GAL § 25 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 25 Fassung: 1957-07-27; GAL § 25 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 25 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1957-07-27
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 1959 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1890 geborene Kläger war von 1922 bis zum 1. April 1939 hauptberuflicher Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes in J. Als er diesen Hof "zur Abwendung der Enteignung" an den Wehrmachtsfiskus für 35.000,- RM verkauft hatte, erwarben seine einzige Tochter und sein Schwiegersohn für 48.000,- RM einen anderen Hof in H. Als Eigentümer dieses in die Erbhöferolle eingetragenen Hofes wurden die Tochter und der Schwiegersohn je zur ideellen Hälfte eingetragen, für den Kläger wurde ein Altenteilsrecht bestellt. Zu dem Kaufpreis gab der Kläger 29.000,- RM, der Schwiegersohn 6.000,- RM, die restlichen 13.000,- RM wurden durch Aufnahme einer Hypothek aufgebracht.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersgeld durch Bescheid vom 25. Februar 1958 mit der Begründung ab, der Kläger sei bei der Aufgabe seines Besitzes in J noch nicht 50 Jahre alt gewesen, nachher habe er keine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit mehr ausgeübt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Vorbringen, die Abgabe 1939 sei unter Zwang erfolgt; er sei auch Mitunternehmer des neuen Hofes gewesen, und zwar bis zum Jahre 1955. Das Sozialgericht (SG.) hat die Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft in D beigeladen und durch Urteil vom 4. September 1958 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts - LSG. - vom 27.1.1959). Bei der Entscheidung des LSG. haben als Landessozialrichter je ein Vertreter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten mitgewirkt; dazu ist in den Gründen des Urteils ausgeführt, der Senat habe in der für Sozialversicherungssachen vorgeschriebenen Besetzung entschieden, also nicht mit zwei hauptberuflichen Landwirten als Landessozialrichtern, da eine derartige Besetzung im Gesetz nicht vorgesehen sei. In der Sache selbst hat das LSG. den Anspruch auf Altersgeld verneint, weil der Kläger bereits im 49. Lebensjahr seine Unternehmereigenschaft durch den Verkauf seines Anwesens in J aufgegeben habe, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob dies unter Zwang erfolgt sei; er sei in der Folgezeit weder Unternehmer noch Mitunternehmer gewesen. Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 16. Februar 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 1959 Revision eingelegt und sie am 11. April 1959 begründet.
Er rügt zunächst vorschriftswidrige Besetzung des LSG.: Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehe in § 10 SGG von dem Grundsatz aus, die Entscheidungen seien von Fachkammern zu treffen; daher dürften bei Streitigkeiten aus dem Gesetz über die Altersversorgung der Landwirte (GAL) nur Sozialrichter aus den vom Gesetz betroffenen Kreisen mitwirken, aber nicht Arbeitnehmer. Die Altershilfe für Landwirte habe auch mit der Sozialversicherung nur wenig gemeinsam, so daß für die Streitigkeiten auf diesem Gebiet die für Sozialversicherungssachen bestimmte Besetzung nicht übernommen werden könne. Das Gesetz beschränke auch den Kreis der Fachkammern nicht auf die im Gesetz genannten, die Aufzählung sei nur beispielhaft. Die ausdrückliche Regelung für Verfahren in Kassenarztsachen in § 12 Abs. 3 SGG bestätige eindeutig den "Grundsatz der Fachkammern".
Weiter rügt der Kläger fehlerhafte Anwendung der §§ 25 und 1 GAL und im Zusammenhang damit unzulängliche Sachaufklärung (§ 103 SGG) und fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 SGG): Auch wenn nach dem Verkauf des Hofes in J das neue Anwesen auf den Namen der Tochter und des Schwiegersohns eingetragen worden sei, so sei der Kläger doch weiterhin bis zum Jahre 1955 der "bestimmende Mann" auf dem Hofe und an den Reinerträgnissen des Betriebs in etwa gleicher Weise wie seine Tochter und der Schwiegersohn beteiligt gewesen.
Der Kläger beantragt,
Die Urteile des Hessischen LSG. vom 27. Januar 1959 und des SG. Darmstadt vom 4. September 1958 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 1958 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersgeld zu gewähren,
hilfsweise, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie stellt die Entscheidung über die Besetzung des LSG. dem Senat anheim und trägt vor, selbst wenn die Veräußerung des Hofes in J unter Zwang erfolgt sei, so habe der Kläger damals doch seine Unternehmertätigkeit endgültig freiwillig beendet, weil er aus vorwiegend praktischen Gründen den neu erworbenen Grundbesitz der Tochter und dem Schwiegersohn überlassen habe. Er habe auch auf Grund des Altenteilsvertrages Leistungen erhalten und sei daher nicht Mitunternehmer gewesen.
Die Beigeladene hat keine Erklärungen abgegeben und keine Anträge gestellt.
II.
Die durch die Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision ist begründet.
Der Senat hat zunächst geprüft, ob er selbst und der Senat des LSG., der das angefochtene Urteil gefällt hat, in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 SGG richtig besetzt ist, denn von der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts hängt die Zulässigkeit jeder richterlichen Tätigkeit ab (BSG. 11 S. 1). Die Revision meint, weil es sich bei dem Gesetz über eine Altershilfe der Landwirte um eine Versicherung von Selbständigen handele, dürften keine Arbeitnehmer als Sozialrichter mitwirken. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des Gesetzes, daß die Entscheidungen in Streitsachen aus dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte in der für Sozialversicherungssachen vorgeschriebenen Form unter Mitwirkung von je einem Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten ergehen müssen. Nach § 22 GAL sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 3 SGG. Demgemäß sind bei den Sozialgerichten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGG je ein Sozialrichter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber zuzuziehen. Für den Fall, daß in Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet sind, bestimmt zwar § 12 Abs. 2 Satz 2 SGG, daß die Sozialrichter dieser Kammern an den jeweiligen Versicherungszweigen beteiligt sein sollen. Dies bedeutet aber nur, daß im Bereich der Sozialversicherung besondere Kammern, z.B. für Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Angestelltenversicherung gebildet werden können, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Regelung, daß in allen Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung die beiden Sozialrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten stammen müssen; sie sollen nur bei Bildung von Fachkammern an dem betreffenden Versicherungszweig beteiligt sein. Diese grundsätzliche Regelung einer Mitwirkung von Arbeitgebern und Versicherten gilt auch dann, wenn nur Angelegenheiten der Arbeitgeber berührt werden, wie z.B. die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung oder Unfälle von Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch in der Handwerkerversorgung, die eine Versicherung der selbständigen Handwerker ist, wirken ebenfalls Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitnehmer mit; dabei darf allerdings nicht übersehen werden, daß die Handwerkerversorgung nach geltendem Recht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durchgeführt wird und ihr ganz überwiegend Personen angehören, die früher in der Rentenversicherung pflichtversichert waren. Wenn in § 12 Abs.3 S.2 SGG bestimmt ist, daß in Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) als Sozialrichter nur Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mitwirken und nicht wie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG in Angelegenheiten des Kassenarztrechts je ein Sozialrichter aus dem Kreis der Krankenkassen und der Kassenärzte (Kassenzahnärzte), so handelt es sich hier um eine Ausnahmevorschrift, die mangels einer entsprechenden Vorschrift im GAL nicht ausdehnend auf die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem GAL angewandt werden darf. Auch wenn nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GAL in der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Alterskassen in Angelegenheiten dieses Gesetzes die Vertreter der Arbeitnehmer nicht mitzuwirken haben, so betrifft dies nur die Selbstverwaltungsorgane der landwirtschaftlichen Alterskassen, aber nicht die im SGG geregelte Zusammensetzung der Kammern bzw. Senate der Sozialgerichtsbarkeit. Da sich somit aus dem Gesetz nichts Gegenteiliges ergibt, müssen die Kammern der Sozialgerichte und nach §§ 33,40 SGG auch die Senate der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts (BSG.) in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Altersversorgung in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Versicherten entscheiden.
Diese Entscheidung des Senats schließt die Möglichkeit nicht aus, auch auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Altersversorgung Fachkammern und Fachsenate im Sinne der §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 31, 40 SGG zu bilden (vgl. Mellwitz, Sozialgerichtsgesetz § 10 Anm. A 2). Die ehrenamtlichen Beisitzer in diesen Kammern und Senaten können dann von den Präsidien aus den nach §§ 13, 35, 45 SGG berufenen Arbeitgebern und Versicherten, die mit ländlichen Verhältnissen vertraut sind, ausgewählt werden (vgl. §§ 26, 36, 48 SGG).
Da der Kläger bei der Veräußerung seines Hofes in J im Jahre 1939 noch nicht 50 Jahre alt war, hat er damals die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchst. c GAL nicht erfüllt; er kann daher seine Ansprüche auf Altersgeld nicht auf diese Veräußerung stützen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob er mit der Veräußerung des Hofes im Jahre 1939 aufgehört hat, landwirtschaftlicher Unternehmer zu sein, oder ob er noch in Hessenaue landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist. Dabei ist es unerheblich, ob er den Hof in J. freiwillig oder unter Zwang - im Hinblick auf die bevorstehende Enteignung zu militärischen Zwecken - veräußert hat. Denn da er den Erlös aus dem Hofverkauf nicht zum Erwerb eigenen landwirtschaftlichen Besitzes verwendet, sondern ihn zum Kauf des Hofes in Hessenaue seiner Tochter und seinem Schwiegersohn zur Verfügung gestellt hat, so beruht die Aufgabe seiner Unternehmerstellung auf seinem freien Entschluß; erst die Verwendung des größten Teils des Kauferlöses für den Erwerb eines Hofes für seine Kinder unter Eintragung eines Altenteils für den Kläger, nicht schon die Veräußerung des Anwesens in J war die wesentliche Ursache für den Verlust seiner Unternehmereigenschaft. Nun hat der Kläger zwar vor dem LSG. behauptet, er sei auch noch auf dem Hof seiner Kinder in H als Unternehmer tätig gewesen. Zu einer Entscheidung des Senats darüber, ob der Kläger - obgleich er den neuen Hof nicht selbst zu Eigentum erworben hat - noch nach 1939 landwirtschaftlicher Unternehmer geblieben ist, reichen jedoch die tatsächlichen Feststellungen des LSG. nicht aus. Die grundbuchmäßige Eintragung des neuen Hofes auf Tochter und Schwiegersohn ist dafür allein nicht entscheidend. Denn der Begriff des Unternehmers in § 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GAL erfordert nur, daß Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit des Unternehmens auf seine Rechnung geht. So kann z.B. auch ein Pächter Unternehmer sein. Der Kläger kann daher trotz der Eintragung der Tochter und des Schwiegersohns als Grundstückseigentümer und trotz seiner Eintragung als Altenteiler Unternehmer gewesen sein, wenn etwa das Unternehmen in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) betrieben worden wäre und der Kläger als Gesellschafter anzusehen wäre. Dies könnte zutreffen, wenn auch ihm ein Teil der Erträgnisse und gegebenenfalls des Verlustes des Hofes zugeflossen bzw. von ihm mitgetragen worden wären. Von einer solchen Beteiligung am Betriebsrisiko könnte man aber nicht sprechen, wenn der Kläger lediglich die im Altenteilsvertrag vorgesehenen Beträge erhalten hätte; dies würde im Gegenteil gegen eine Unternehmereigenschaft sprechen. Es wäre auch nicht ausreichend, wenn er nur im Betrieb mitgearbeitet, seine landwirtschaftlichen Erfahrungen zur Verfügung gestellt und während des Wehrdienstes des Schwiegersohns den Hof tatsächlich geführt hätte. Er müßte vielmehr an dem Risiko des Betriebes (Gewinn und Verlust) in bestimmter Weise beteiligt gewesen sein. Er dürfte also nicht die Barleistungen aus dem Altenteil als feste Beträge erhalten haben, sondern eine seinen Anteil am Gewinn und Verlust berücksichtigende Summe. Zu diesen Fragen hat das LSG. keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Es hat, im wesentlichen auf Grund der Vernehmung des Schwiegersohns, festgestellt, dieser und die Tochter hätten die Hypothekenzinsen gezahlt, zu ihren Lasten seien sämtliche Abgaben gegangen, sie hätten auch das dinglich gesicherte Altenteilsrecht des Klägers erfüllt, insbesondere auch "im allgemeinen" den monatlich vorgesehenen Barbetrag gezahlt; im übrigen seien die Einnahmen und Ausgaben des Hofes uneingeschränkt zu Nutzen und zu Lasten der Tochter und des Schwiegersohns gegangen. Diese Vernehmung des Schwiegersohns hat sich aber fast nur auf das Verhältnis des Eigentümers des Hofes nach außen, aber nicht auf das Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter und seinem Schwiegersohn, also auf die vom Kläger behauptete Mitunternehmereigenschaft, erstreckt. Es ist nicht geklärt, ob das Geld entsprechend dem Altenteilsvertrag termingerecht und in der festgelegten Summe ausgezahlt worden ist, oder ob sowohl der Kläger als auch seine Tochter und sein Schwiegersohn von den jeweils im Betrieb eingehenden Erträgnissen das erhalten haben, was sie für ihren Bedarf notwendig hatten, insbesondere ist auch nicht festgestellt, in welchem Verhältnis die Entnahmen zueinander gestanden haben. Es hätte auch geprüft werden müssen, ob darüber ausdrückliche Vereinbarungen bestanden oder ob zum mindesten stillschweigend eine von dem Inhalt des Altenteilsvertrags abweichende Regelung gegolten hat.
Da insoweit der Sachverhalt nicht genügend geklärt ist, der Kläger dies auch ordnungsgemäß gerügt hat (§§ 164, 103 SGG) und der Rechtsstreit noch nicht zu einer Entscheidung reif ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.
Fundstellen