Leitsatz (amtlich)
Die Anforderungen an die Verwertbarkeit "anderer Unterlagen" im Sinne des BVG § 64c Abs 2 S 3 dürfen nicht derart überspannt werden, daß diese Vorschrift praktisch bedeutungslos wird.
Normenkette
BVG § 64c Abs. 2 S. 3, § 64d Abs. 1
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 6. Juli 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin ist die Witwe des Zahnarztes Dr. med. dent. Rudolf Sch. Dieser ist nach seiner Gefangennahme durch die Russen am 1. Mai 1945 auf dem Transport von Danzig nach Sibirien verstorben. Die Klägerin lebt seit 1952 in den USA.
Die Klägerin bezieht Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Mit Schreiben vom 20. April 1964 bat sie um Prüfung, ob ihr wegen der weiteren Ausbildung ihres Sohnes eine finanzielle Unterstützung gewährt werden könne. Dieses Schreiben sah das Versorgungsamt (VersorgA) Bremen als Antrag auf Schadensausgleich an. Zu dem beruflichen Werdegang ihres Ehemannes gab die Klägerin an, dieser habe nach dem Studium und der Approbation im Jahre 1928 die Zahnarztpraxis seines verstorbenen Vaters in Danzig übernommen. In den folgenden Jahren habe er seine Kenntnisse in Kieferchirurgie und Kieferorthopädie erweitert und sich als "Facharzt für Kieferorthopädie" bezeichnen dürfen.
Das VersorgA ging in Anwendung der Arbeitsanweisung Nr. 10/67 davon aus, daß für die Ermittlung des Einkommensverlustes der Klägerin das um 65 % erhöhte Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer in den USA zugrundezulegen sei, weil die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin als Zahnarzt mit der eines Beamten des höheren Dienstes wirtschaftlich vergleichbar gewesen sei. Im Hinblick auf die Höhe des eigenen Einkommens der Klägerin als Sachbearbeiterin bei der Firma "Volkswagen of America" konnte das VersorgA einen Einkommensverlust nicht feststellen, es lehnte daher die Gewährung eines Schadensausgleichs an die Klägerin durch Bescheid vom 14. Juni 1967 ab. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Exemplar von "The 1965 Survey of Dental Practice" (Survey) vor. Das Landesversorgungsamt (LVersorgA) wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18. Januar 1968 zurück: Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für Zahnärzte in den USA lägen nicht vor; der "Survey" lasse sich nicht zum Vergleich heranziehen, weil es sich nicht um eine amtliche, sondern um eine von einer berufsständischen Vereinigung herausgegebene Statistik handele. Im Klageverfahren legte die Klägerin Fotokopien aus den "US Business Tax Returns" (Returns), Ausgabe 1964, vor. Das Sozialgericht (SG) Bremen hat die Beklagte unter Heranziehung der "Returns" 1964 durch Urteil vom 14. Februar 1969 verurteilt, der Klägerin ab 1. Januar 1964 einen Schadensausgleich von monatlich 46,- DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA), beigeladen. Die Klägerin überreichte eine vollständige Ausgabe der "Returns" 1968 und eine Auskunft des US Treasury Department über das durchschnittliche Einkommen von Zahnarztpraxen im Jahre 1967. In einem Teilvergleich haben die Beteiligten vereinbart, daß über den streitigen Anspruch der Klägerin auf Schadensausgleich bis einschließlich Dezember 1968 entschieden wird; die Beklagte verpflichtete sich, nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bei einem für die Klägerin günstigen Ausgang diese für die Folgezeit nach der dann durch das Urteil gegebenen Rechtslage neu zu bescheiden. In seinem Urteil vom 6. Juli 1973 hat das LSG Bremen auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Das SG habe die "Returns" und den "Survey" nicht als "andere" verwertbare Unterlagen i. S. des § 64 c Abs. 2 Satz 3 BVG ansehen dürfen. Als "andere" Unterlagen i. S. dieser Vorschrift könnten Angaben über Durchschnittseinkünfte einzelner Berufe nur dann in Betracht kommen, wenn diese Angaben für den überwiegenden Teil der Berufe des Wohnsitzstaates vorhanden oder wenigstens für eine so große Zahl von Berufen bekannt seien, daß auch die Versorgungsberechtigten, für deren Berufs- oder Wirtschaftsgruppe Unterlagen fehlten, nach Satz 3 behandelt werden könnten, indem sich vergleichbare Berufe heranziehen ließen. Nur in diesem Fall sei es möglich, die einzelnen Berufe nicht nur von ihrem absoluten Einkommen her, sondern auch nach dem Verhältnis der Einkommen zueinander einzustufen und somit trotz der allgemeinen Pauschalierung zu einer differenzierten Behandlung zu gelangen. Diese Voraussetzungen seien bei den "Returns" nicht erfüllt, weil sie selbst innerhalb des ärztlichen Bereichs nur Feststellungen für einzelne Fachrichtungen enthielten. Weitergehende verwertbare Schlußfolgerungen für alle vergleichbaren Versorgungsberechtigten in den USA ließen sich aus dieser unvollständigen Unterlage nicht ziehen. Hiernach sei es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den § 64 c Abs. 2 Satz 4 BVG für anwendbar gehalten habe, von dem Durchschnittseinkommen aller gewerblichen Arbeitnehmer in den USA ausgegangen sei und dieses nach ihrer Arbeitsanweisung Nr. 10/1967 um 65 % erhöht habe, weil der Ehemann der Klägerin wahrscheinlich eine der eines Bundesbeamten des höheren Dienstes wirtschaftlich vergleichbare Berufstätigkeit ausgeübt haben würde. Allerdings habe die Beklagte sowohl die Einkünfte der Klägerin als auch den vermutlichen Durchschnittsverdient ihres verstorbenen Ehemannes nicht valutarisch, d. h. im Verhältnis 1 $ = 4,- DM, umrechnen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse vielmehr eine Umrechnung nach den vom Statistischen Bundesamt für die USA jährlich ermittelten Verbrauchergeldparitäten erfolgen. Auch bei einer solchen Umrechnung überstiegen aber die eigenen Einkünfte der Klägerin die Hälfte des für sie maßgebenden Durchschnittseinkommens, so daß ihr ein Schadensausgleich nicht zustehe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 7. September 1973 Revision eingelegt und diese durch einen weiteren Schriftsatz vom 3. Oktober 1973, eingegangen beim BSG am 4. Oktober 1973, begründet.
Sie beantragt,
1. das Urteil des LSG vom 6. Juli 1973 aufzuheben;
2. das Urteil des SG Bremen vom 14. Februar 1969 teilweise und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1967 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1968 in vollem Umfang aufzuheben;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen monatlichen Schadensausgleich von 47,42 DM vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1964, von 51,32 DM vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1965, von 138,88 DM vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1966, von 236,64 DM vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1967 und von 281,73 DM vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1968 unter Zugrundelegung der "US Business Income Tax Returns" zu zahlen und ihr darüber einen Bescheid zu erteilen.
In ihrer Revisionsbegründung rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie der §§ 40 a und 64 c BVG und führt dazu aus, sowohl der "Survey" als auch die "Returns" seien "andere" bzw. "verwertbare" Unterlagen i. S. von § 64 c Abs. 2 BVG. Das Verlangen des LSG, das Vergleichseinkommen müsse für "alle" Berechtigten bzw. für den überwiegenden Teil der Berechtigten mit Hilfe derselben Unterlagen ermittelt werden, sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck des § 64 c Abs. 2 BVG nicht in Einklang zu bringen. § 64 c Abs. 2 BVG enthalte für die Ermittlung des Vergleichseinkommens eine klare Reihenfolge der heranzuziehenden Unterlagen, die darauf basiere, das Vergleichseinkommen möglichst genau unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die durch Abs. 2 Satz 3 eröffneten Möglichkeiten eines Einkommensnachweises müßten daher voll ausgeschöpft sein, ehe auf die pauschalere und damit notwendigerweise ungerechtere Regelung des Abs. 2 Satz 4 zurückgegriffen werden dürfe. Es müßten also eher etwas geringere als zu hohe Anforderungen an die "Verwertbarkeit" der Unterlagen gestellt werden. Vor allem die "Returns" seien als verwertbare Unterlagen i. S. des § 64 c Abs. 2 Satz 3 BVG anzusehen, selbst wenn sie gewisse Unvollkommenheiten hinsichtlich einiger Berufsgruppen aufweisen sollten. Zudem seien die "Returns" nicht lückenhaft, sondern enthielten eine umfassende Beschreibung der amerikanischen Einkommensverhältnisse. Das LSG nenne keine bestimmte Berufsgruppe, die in den "Returns" fehle. Die Beigeladene habe nur darauf hinweisen können, daß der Tierarzt nicht berücksichtigt sei. Dies sei aber unrichtig, denn Angaben über das Einkommen von Tierärzten seien vorhanden; sie stünden allerdings nicht in der Rubrik "Medical Services", sondern bei "Agricultural Services". Die Auffassung des LSG, sowohl die Einkünfte der Klägerin als auch das fiktive Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes seien nicht valutarisch sondern nach der Verbrauchergeldparität umzurechnen, sei unzutreffend, weil sowohl das Einkommen der Berechtigten als auch das Vergleichseinkommen in US-$ ausgedrückt sei. Die gemäß § 40 a BVG auf Dollar-Basis errechnete Rente in DM umzurechnen, erscheine ebenfalls als überflüssig, weil bei der Auszahlung der Rente gemäß § 64 d BVG eine Rückrechnung in Dollar erfolgen müßte. Die Umrechnung nach der Verbrauchergeldparität beim Schadensausgleich bedeute für die Klägerin einen doppelten Nachteil. Damit werde das Gegenteil dessen erreicht, was das BSG durch seine Rechtsprechung zur valutarischen Umrechnung bei der Ausgleichs- und Elternrente habe erreichen wollen.
Die Klägerin hat ein Exemplar der "Business Income Tax Returns" für 1971 und ein Schreiben des US Department of the Treasury vom 26. September 1973 eingereicht.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beigeladene führt aus, das LSG habe den Begriff "andere Unterlagen" i. S. von § 64 c Abs. 2 Satz 3 BVG zutreffend ausgelegt. Die in Ablichtung vorliegenden "Returns" 1964 enthielten keine Angaben über Tierärzte; die von der Klägerin im Revisionsverfahren vorgelegten "Returns" 1966 dürften im Hinblick auf § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht verwendet werden. Außerdem seien bei den "Ärztlichen Diensten" - abgesehen von den Zahnärzten - nur drei Fachrichtungen erfaßt. Im Hinblick auf die Vielfalt der Fachrichtungen innerhalb der Humanmedizin würde es vom Zufall abhängen, ob für eine einzelne Fachrichtung Zahlenmaterial vorhanden sei oder nicht. Die Rüge der Klägerin, im Rahmen des Schadensausgleichs dürfe eine Umrechnung der US-Dollar Beträge nach der Kaufkraft nicht erfolgen, greife nicht durch. Das BSG sei in seinem Urteil vom 4. Mai 1972 (- 10 RV 516/71 -) davon ausgegangen, daß § 64 c Abs. 1 BVG die Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei allen zu gewährenden Versorgungsbezügen erfasse. Es sei zwar richtig, daß die kaufkraftmäßige Umrechnung bei der Ausgleichsrente Verbesserungen, beim Berufsschadens- und Schadensausgleich dagegen Verschlechterungen zur Folge habe, die durch die Verbesserung bei der Ausgleichsrente nicht ausgeglichen werden könnten. Dies ließe sich nur vermeiden, wenn alle ausländischen Werte - anders als bei der Bemessung der Ausgleichsrente - nach dem Devisenkurs in DM umgerechnet würden.
Die Beklagte macht sich die Auffassung des LSG zu eigen. Sie meint weiter, bei den "Returns" müsse bedacht werden, daß hier auch das Erwerbseinkommen ausgewiesen werde, das aus dem unternehmerischen Einsatz des Kapitals und der Hilfskräfte des Unternehmens resultiere. Für selbständig Tätige sei jedoch nach § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (DVO) nur der auf die eigene Tätigkeit zurückzuführende durchschnittliche Gewinn zugrundezulegen.
II
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist von der Klägerin frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig (§ 169 SGG). Das Rechtsmittel ist auch insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß.
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Versorgungsleistungen (vgl. §§ 38 ff BVG). Nach dem von den Beteiligten vor dem LSG abgeschlossenen Teilvergleich ist im Revisionsverfahren nur noch die Höhe und die Berechnung des von der Klägerin beanspruchten Schadensausgleichs für die Jahre 1964 bis 1968 streitig. Dieser Anspruch ist nach dem BVG idF des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (vom 21. Februar 1964, BGBl I S. 85 - 2. NOG -) und idF des 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (vom 28. Dezember 1966, BGBl I S. 750 - 3. NOG -) zu beurteilen. Nach § 40 a Abs. 1 BVG erhalten Witwen, deren Einkommen - während des zeitlichen Geltungsbereichs des 2. NOG um mindestens 50 DM monatlich - geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, einen Schadensausgleich in näher bezeichneter Höhe. Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente und der Ausgleichsrente mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen (§ 40 a Abs. 2 BVG). Als Einkommen des Ehemannes gilt dabei das Durchschnittseinkommen der Berufs- und Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Das LSG hat hierzu festgestellt (§ 163 SGG), daß der Ehemann der Klägerin vor seinem Tode als selbständiger Zahnarzt tätig war und diese Tätigkeit bei gesunder Heimkehr aus dem Kriege auch weiterhin ausgeübt hätte. Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensausgleichs (vgl. § 40 a Abs. 1 Satz 2 iVm § 41 Abs. 1 BVG) sind gegeben.
Da die Klägerin ihren Wohnsitz in den USA hat, müssen ergänzend die §§ 64 ff BVG herangezogen werden. Nach § 64 c Abs. 3 BVG gilt Abs. 2 dieser Vorschrift entsprechend für die Gewährung des Schadensausgleichs nach § 40 a. § 64 c Abs. 2 Satz 1 BVG schreibt vor, daß bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das derzeitige Bruttoeinkommen zuzüglich der Ausgleichsrente dem höheren Durchschnittseinkommen im Aufenthaltsstaat gegenübergestellt wird. Als allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens werden die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für den Aufenthaltsstaat zugrunde gelegt (Satz 2 aaO). - Bereits hier sei angemerkt, daß diese Vorschrift, wörtlich genommen, überhaupt keine Anwendung finden kann, da das Statistische Bundesamt gar nicht befugt und in der Lage ist, eigene Erhebungen "im Aufenthaltsstaat", also in einem fremden Staat, durchzuführen (vgl. die Änderung dieser Vorschrift durch das 4. Anpassungsgesetz vom 24. Juli 1972, BGBl I S. 1284 - 4. AnpG -). - Soweit Erhebungen nicht vorliegen oder sich nicht zum Vergleich heranziehen lassen, können nach Satz 3 aaO "andere Unterlagen" zum Vergleich herangezogen werden. Sind "verwertbare" Unterlagen nicht vorhanden, ist aber das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer bekannt, so kann mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an von diesem als Vergleichseinkommen ausgegangen werden (S. 4 aaO). Bei Beschädigten, deren ohne die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen, Kenntnissen, Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich ausgeübte Berufstätigkeit der eines Bundesbeamten des einfachen oder des höheren Dienstes im Bundesgebiet wirtschaftlich vergleichbar ist, wird jedoch das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer in einem in § 64 c Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BVG näher beschriebenen Verhältnis gemindert oder erhöht.
Das LSG hat unangegriffen festgestellt, daß Erhebungen des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittseinkommen i. S. des § 30 Abs. 3 und 4 BVG für die USA nicht vorliegen. - Gemeint ist hier offenbar, daß dem Statistischen Bundesamt keine amtlichen Statistiken des Aufenthaltsstaates (USA) zur Verfügung stehen (vgl. § 64 c Abs. 2 Satz 2 BVG idF des 4. AnpG). - Demnach kann das Vergleichseinkommen nicht nach Satz 2 ermittelt werden, sondern es muß auf die weiteren Regelungen in Absatz 2 zurückgegriffen werden. Der Auffassung des LSG, die auch von der Beklagten und der Beigeladenen geteilt wird, daß die von der Klägerin überreichten "Returns" nicht als "andere Unterlagen" i. S. des Satzes 3 angesehen werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Das LSG hat gemeint, daß Angaben über Durchschnittseinkünfte einzelner Berufe nur dann als "andere" Unterlagen i. S. des § 64 c Abs. 2 Satz 3 BVG anerkannt werden könnten, wenn diese Angaben für den überwiegenden Teil der Berufe des Wohnsitzstaates vorhanden oder wenigstens für eine so große Zahl von Berufen bekannt seien, daß die Durchschnittseinkommen nicht aufgeführter Berufe aus einem Vergleich mit ähnlichen Berufen, für die Unterlagen vorhanden seien, ermittelt werden könnten.
Diese Auffassung läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß eine Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach Satz 3 nur in den seltensten Fällen oder überhaupt nicht möglich ist. Entsprechend haben die Beklagte und die Beigeladene in ihren Schriftsätzen und auch der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht angeben können, ob und auf welche Staaten Satz 3 Anwendung findet und welche Unterlagen dabei als ausreichend angesehen werden. Eine gesetzliche Regelung darf aber nicht dadurch "unterlaufen" werden, daß dem Anspruchsberechtigten so hohe verfahrensrechtliche Hürden in den Weg gelegt werden, daß dieser sie nicht in zumutbarer Weise überwinden kann (vgl. dazu Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 23. April 1974 in NJW 1974, 1499). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung weiter ausgesprochen, daß Schwierigkeiten bei der Ermittlung der rechtserheblichen Tatsachen nicht dazu führen dürfen, daß die Folgen daraus einseitig der einen Partei aufgebürdet werden (vgl. aaO S. 1502). Eine solche, hier vom LSG vorgenommene Überspitzung der Beweisanforderungen wird auch der gesetzlichen Gesamtkonzeption nicht gerecht.
Nach § 64 c Abs. 2 Satz 1 BVG richtet sich bei Berechtigten im Ausland die Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 4 BVG mit der Maßgabe, daß bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das derzeitige Bruttoeinkommen (zuzüglich der Ausgleichsrente) dem höheren Durchschnittseinkommen "im Aufenthaltsstaat" gegenübergestellt wird. Der Gesetzgeber hat also - anders als bei den Rentenleistungen (vgl. aber die Ausnahmeregelungen in § 64 Abs. 2 und § 64 e Abs. 1 BVG) - bewußt davon abgesehen, die für Beschädigte im Inland geltenden Vorschriften zu übernehmen, sondern er hat für die Feststellung des Berufsschadensausgleichs - und des Schadensausgleichs - auf das Durchschnittseinkommen im "Aufenthaltsstaat" abgestellt. Bereits hierdurch ergibt sich eine erhebliche Differenzierung, da das Durchschnittseinkommen von Land zu Land verschieden sein wird und krasse Unterschiede bei der Festsetzung des Berufsschadensausgleichs nicht zu vermeiden sind. Der vom LSG herangezogene Gleichbehandlungsgrundsatz kann also allenfalls auf die Kriegsopfer bezogen werden, die in dem jeweiligen Einzelstaat ihren Wohnsitz haben. Da aber auch die Zahl der Anspruchsberechtigten in den einzelnen Staaten ganz verschieden und in vielen Staaten völlig unbedeutend sein wird, darf dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine solche Bedeutung beigemessen werden, daß die im Gesetz vorgesehene differenzierte Regelung unanwendbar gemacht wird.
Im übrigen ist die Einheitlichkeit und "Zufallsfreiheit" auch für Berechtigte mit Wohnsitz im Inland nicht unbedingt gewährleistet. So sind nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG für die Ermittlung des Vergleichseinkommens nicht nur die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes, sondern auch die beamten- oder tariflichen Besoldungs- und Vergütungsgruppen des Bundes maßgebend (vgl. auch § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 DVO). Ferner kann nach § 6 DVO ein höheres Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, wenn der Beschädigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine besonders herausgehobene berufliche Stellung erreicht hatte. Diese Regelungen zeigen, daß der Gesetz- und der Verordnungsgeber Differenzierungen und in gewissem Umfang auch individuelle Entschädigungen durchaus als mit dem Institut des Berufsschadensausgleichs vereinbar angesehen haben. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber in § 64 c Abs. 2 Satz 1 BVG zwar auf § 30 Abs. 4 BVG verwiesen, nicht aber zugleich § 30 Abs. 7 BVG und die aufgrund dieser Vorschrift erlassene DVO für - entsprechend - anwendbar erklärt hat. Der Senat verkennt nicht, daß sich durch die Bezugnahme auf die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat zwangsläufig erhebliche Schwierigkeiten bei der Festsetzung des Berufsschadensausgleichs ergeben können. Andererseits aber ist die Versorgungsverwaltung bei der Durchführung dieser Versorgungsleistung an Kriegsopfer im Ausland wesentlich freier gestellt, als es nach der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG für inländische Kriegsopfer der Fall ist.
In welcher Weise die sich bei der Durchführung ergebenden Schwierigkeiten gemeistert werden sollen, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 64 c Abs. 2 BVG, die in Satz 2 bis 4 eine deutliche Rangfolge erkennen läßt. Maßgebend sind zunächst die dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung stehenden amtlichen Statistiken des Aufenthaltsstaates. An die Qualität und den Umfang dieser amtlichen Unterlagen werden hier keine besonderen Anforderungen gestellt, so daß möglicherweise schon eine Statistik, die sich nur auf einen speziellen Beruf oder auf eine Berufsgruppe -zB den Bergbau - bezieht, zur Ermittlung des Vergleichseinkommens in diesem Beruf herangezogen werden kann. Liegen solche amtlichen Statistiken nicht vor, so können andere Unterlagen zum Vergleich herangezogen werden. Der Begriff "andere" ist vieldeutig und läßt zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten zu; im Gegensatz zu Satz 2 wird nicht einmal von "amtlichen" Unterlagen gesprochen. Eine weitergehende Erläuterung zur Qualität dieser anderen Unterlagen war im Gesetz zunächst überhaupt nicht vorgesehen. Erst durch das 3. NOG wurde Absatz 2 dahin ergänzt- und zwar rückwirkend vom 1. Januar 1964 an -, daß es sich bei den anderen Unterlagen um "verwertbare" Unterlagen handeln muß. Aber auch der Begriff "verwertbar" ist vieldeutig und wird im Gesetz allenfalls indirekt dadurch erläutert, daß bei Nichtvorhandensein solcher Unterlagen vom Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer auszugehen ist, sofern dieses überhaupt bekannt ist. - Welche Regelung für den Fall gelten soll, daß das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer in dem Aufenthaltsstaat nicht bekannt ist, ist dem Gesetz wiederum nicht zu entnehmen (vgl. Ruh in KOV 1964, 66, 69). Da aber eine Versorgungsleistung nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden kann, daß amtliche Statistiken des Aufenthaltsstaates nicht vorliegen und daß das Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer nicht bekannt ist, wird in diesen Fällen die Versorgungsverwaltung nach ihrer freien Entscheidung Vergleichswerte oder Vergleichsunterlagen heranzuziehen haben. - Das Vergleichseinkommen im Bundesgebiet ist nach § 64 c Abs. 2 letzter Satz BVG nur dann zugrunde zu legen, wenn der Beschädigte überwiegend deutsche Einkünfte bezieht.
Der Gesamtinhalt der gesetzlichen Regelung läßt also erkennen, daß die allgemeinen Durchschnittswerte (Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer) erst dann herangezogen werden sollen, wenn genaue statistische Werte oder spezielle Unterlagen nicht zur Verfügung stehen. Diese Rangfolge des Gesetzes über die Art der Ermittlung des Durchschnittseinkommens darf nicht dadurch bedeutungslos werden, daß die Voraussetzungen des § 64 c Abs. 2 Satz 3 BVG so eng ausgelegt werden, daß sie praktisch kaum verwirklicht werden können (vgl. BVerfG aaO). Daher erscheint es nicht gerechtfertigt, die durch andere Unterlagen eröffnete Möglichkeit zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens in bestimmten Berufen nur deshalb ungenutzt zu lassen, weil in diesen Unterlagen nicht sämtliche Berufe angegeben sind. Die Arbeitsanweisung Nr. 10/1967 der Beklagten schränkt daher die Verwendung anderer Unterlagen allzusehr ein und kann insoweit gegenüber der gesetzlichen Regelung keinen Bestand haben. Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, daß "andere Unterlagen" nur dann als verwertbar i. S. des Satzes 4 angesehen werden können, wenn sie in ihrer Qualität den vom LSG gestellten Anforderungen entsprechen, dann hätte es nahe gelegen, die Vorschrift des Satzes 3 überhaupt zu streichen oder der Ermittlung des Vergleichseinkommens nach Satz 4 eindeutig den Vorrang zu geben. Das ist jedoch nicht geschehen; vielmehr darf auch nach der Gesetzesänderung durch das 3. NOG und der sprachlichen Richtigstellung durch das 4. AnpG das allgemeine Durchschnittseinkommen der gewerblichen Arbeitnehmer erst dann herangezogen werden, wenn eine die Besonderheiten eines Berufes berücksichtigende Unterlage nicht benutzt werden kann. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, welche zwingenden Gründe dafür sprechen sollten, andere Unterlagen nur dann als "verwertbar" anzusehen, wenn Angaben über das Durchschnittseinkommen "für den überwiegenden Teil der Berufe des Wohnsitzstaates" vorhanden sind (vgl. Bl. 12 unten des LSG-Urteils). Ebensowenig ist einzusehen, warum die in einer Unterlage nachgewiesenen Durchschnittseinkünfte von akademischen Berufen nur deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil etwa die Nachweise für Handwerker, Landwirte oder Industriearbeiter unzureichend sind. Da es nach § 64 c Abs. 2 Satz 1 BVG grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen im Aufenthaltsstaat ankommt, hat der Gesetzgeber der Berücksichtigung der konkreten, für den Einzelfall maßgebenden Berufs- oder Wirtschaftsgruppe ersichtlich den Vorrang eingeräumt vor der mehr summarischen Regelung des Satzes 4, selbst wenn die Unterschiede zwischen den einzelnen Berufsgruppen und das Lohngefälle, gestaffelt nach dem jeweiligen Ausbildungsabschluß, erheblich größer sein sollten als in der Bundesrepublik. Sofern ein Vergleich mit anderen Berufs- oder Wirtschaftsgruppen und mit dem wirtschaftlichen Gesamtgefüge des Aufenthaltsstaates überhaupt erforderlich sein sollte, wird sich dieser Vergleich durch eine ergänzende Heranziehung des Durchschnittseinkommens der gewerblichen Arbeitnehmer unschwer anstellen lassen. Im übrigen stellen die für den Berufsschadensausgleich und für den Schadensausgleich vorgesehenen Höchstbeträge (vgl. § 30 Abs. 3 und § 40 a Abs. 1 BVG) eine wirksame Sicherung gegen allzu hohe Versorgungsleistungen dar.
Dem LSG ist allerdings darin zuzustimmen, daß nicht jeder Nachweis des durchschnittlichen Einkommens in einer bestimmten Berufsgruppe ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder seine Quelle als "verwertbar" anerkannt werden kann. Da die "anderen Unterlagen" der Berechnung einer staatlichen Leistung dienen sollen und im engen Zusammenhang mit den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes bzw. mit den dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung stehenden amtlichen Statistiken des Aufenthaltsstaates stehen, muß gefolgert werden, daß nur solche Unterlagen verwendet werden dürfen, die von staatlichen oder amtlichen Stellen herausgegeben werden. Diese Unterlagen müssen ein objektives Bild über die Einkommenssituation des Berufes ergeben, der im Streitfall für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs maßgebend ist. Der Versorgungsverwaltung ist es auch nicht zuzumuten, jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Zwecke mit den nichtamtlichen Unterlagen verfolgt werden und inwieweit das dabei verwendete Zahlenmaterial richtig und vollständig ermittelt ist.
Prüft man unter diesen Voraussetzungen den "Survey 1965" und die "Returns 1964" und vor allem die "Returns 1968", die bereits in den Tatsacheninstanzen vorgelegen haben und gegen deren Berücksichtigung im Revisionsverfahren folglich keine Bedenken bestehen, so ergibt sich, daß der "Survey 1965" für die Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin nicht herangezogen werden kann. Er ist im Auftrag der " Americal Dental Association" von einem nicht näher bezeichneten "Bureau of Economic Research and Statisties " erstellt und verfolgt, wie sich aus der Einleitung auf Seite 2 aaO ergibt, ausschließlich berufs- und standespolitische Ziele. Anders dagegen verhält es sich mit den "Returns", die vom Treasury Department, dem Finanzministerium, erstellt sind - und nicht, wie das LSG auf Seite 10 des Urteil schreibt, vom Department of Commerce, dem Handelsministerium. Der zusammenfassende Bericht und die aufgeschlüsselten statistischen Einkommenserhebungen werden jährlich in teilweiser Erfüllung von § 6108 des Einkommensteuergesetzes von 1954 erstattet (vgl. Einleitung Seite I und Seite 9 und 10 der "Returns"). Es handelt sich also um eine amtliche Statistik, die aus einer breiten Vielfalt speziell zur Ermittlung des Einkommens abgegebener Erklärungen erstellt wird und genaue Rückschlüsse auf das Durchschnittseinkommen der darin angegebenen Berufe und Berufszweige zuläßt. Daß in den "Returns" überhöhte Einkünfte nachgewiesen würden, ist schon durch das Material ausgeschlossen, aufgrund dessen diese Statistiken erstellt werden; denn es ist nicht anzunehmen, daß die Zahnärzte in ihren Einkommenssteuererklärungen willkürlich höhere Einkünfte angeben.
Nach den obigen Ausführungen ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, daß in den "Returns" nur wenige Fachrichtungen der Ärzteschaft besonders aufgeführt sind, denn jedenfalls ist das Durchschnittseinkommen der Zahnärzte nachgewiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Einfluß es auf die Feststellung des Durchschnittseinkommens eines Zahnarztes haben soll, daß auch die Einkommen z. B. von Lungen- oder Nervenfachärzten nachgewiesen würden. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Einkünfte von Tierärzten in den "Returns 1964" überhaupt nicht oder nur in den von der Klägerin als Fotokopie vorgelegten Teilen nicht nachgewiesen sind. Die Beklagte und die Beigeladene und ihnen folgend das LSG stellen hier im übrigen schärfere Anforderungen, als sie im Inland zu berücksichtigen sind. Nach § 5 Abs. 1 der DVO werden nämlich alle akademischen Berufe einheitlich nach den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 - jetzt A 13, 14 und 15 - des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entschädigt, sofern nicht der besondere Nachweis nach § 6 DVO geführt wird.
Das LSG hätte also die "Returns" als andere - verwertbare - Unterlage i. S. des § 64 c Abs. 2 Satz 3 BVG ansehen und das Vergleichseinkommen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach den - jährlich erscheinenden - "Returns" der Jahre ab 1964 feststellen müssen. Es durfte nicht auf das Durchschnittseinkommen aller gewerblichen Arbeitnehmer in den USA abstellen. Von diesem unrichtigen Ausgangspunkt aus hat das LSG keine Feststellungen darüber getroffen, welches Einkommen Zahnärzte in den hier maßgebenden Jahren erzielt haben. Das Revisionsgericht kann diese Feststellungen nicht selbst treffen; daher muß das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dabei wird das LSG zu berücksichtigen haben, daß die in den "Returns" ausgewiesenen Werte nicht "unbesehen" und uneingeschränkt als Vergleichseinkommen herangezogen worden können. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß die in den "Returns" ausgewiesenen Beträge auch das Erwerbseinkommen enthalten, das aus dem unternehmerischen Einsatz des Kapitals und der Hilfskräfte des Unternehmens resultiert. Nach den Grundsätzen des Berufsschadensausgleichs und des Schadensausgleichs ist jedoch für selbständig Tätige der Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit nur insoweit zu berücksichtigen, als er auf die eigene Tätigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist (vgl. § 6 Abs. 2 DVO; siehe auch Urteil BSG vom 19.7.1972 in SozR BVG Nr. 59 zu § 30). Die Returns werden jedoch nicht dadurch unverwertbar, daß insoweit noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Sofern keine durchschnittlichen Prozentsätze zu ermitteln sind, wird das LSG unter Umständen das Verhältnis des Durchschnittseinkommens angestellter Zahnärzte zu dem selbständiger verwerten können.
Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klägerin ein Schadensausgleich zusteht, so bedarf die Frage der Umrechnung noch weiterer Erörterungen. Das LSG hat sowohl die amerikanischen Einkünfte der Klägerin als auch die maßgebenden Durchschnittsverdienste ihres verstorbenen Ehemannes nach der Verbrauchergeldparität umgerechnet und glaubt sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG. Die bisher veröffentlichten Entscheidungen des BSG befassen sich jedoch, soweit sie zu dem durch das 2. NOG geschaffenen Rechtszustand ergangen sind, ausschließlich mit der Anrechnung ausländischer Einkünfte auf die Elternrente (vgl. Urteil vom 4. Mai 1972 in SozR BVG Nr. 2 zu § 64 c) bzw. auf die Ausgleichsrente (vgl. BSG 34, 70 = SozR BVG Nr. 1 zu § 64 c). Dabei hat das BSG ausgesprochen, daß die devisenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 64 d Abs. 1 BVG) für die Umrechnung anrechenbarer Einkünfte bei im Ausland lebenden Deutschen dann nicht maßgebend sein können, wenn das Ergebnis dieser Rechnung den "besonderen" Verhältnissen des Aufenthaltsstaates und den notwendigen Lebensbedürfnissen nicht gerecht wird. Das BSG hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß eine valutarische Umrechnung im Falle einer ganz erheblichen Differenz zwischen dem amtlichen Umrechnungskurs und dem Kaufkraftvergleich - wie sie in den USA damals bestand - im Ergebnis zu einer zweifachen und damit nicht mehr tragbaren Außerachtlassung der tatsächlichen Lebensverhältnisse führen würde; damit aber würde gegen den Sinn und Zweck des § 64 c Abs. 1 BVG verstoßen werden. Zur Frage der Umrechnung beim Berufsschadensausgleich hat das BSG damals keine Stellung bezogen; sie kann auch nicht - wie die Beigeladene meint - aus den Worten " aller zu gewährenden Versorgungsbezüge" aus dem Urteil vom 4. Mai 1972 (aaO) entnommen werden. Nach dem Sinnzusammenhang beziehen sich diese Worte erkennbar nur darauf, daß nicht nur bei der Gewährung von Auslandsversorgung als "Rechtsanspruch" nach § 64 Abs. 1 BVG, sondern auch bei Versorgungsbezügen, die im Rahmen des § 64 Abs. 2 BVG in angemessenem Umfang als "Kann-Leistung" gewährt werden, die Umrechnung nach der Verbrauchergeldparität zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Falle trägt die Beigeladene jedoch selbst vor, daß eine kaufkraftmäßige Umrechnung ausländischer Einkünfte bzw. ausländischer Vergleichseinkommen zwar bei der Ausgleichsrente Verbesserungen, beim Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich jedoch Verschlechterungen zur Folge hätte; die letztgenannten Herabsetzungen überstiegen durchweg die Anhebungen bei der Ausgleichsrente, so daß bei Beziehern von Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich in der Regel Minderungen der Gesamtbezüge aus Versorgungsleistungen einträten. - Der vorliegende Fall ist überdies noch dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin keine Ausgleichsrente bezieht, ihr die erwähnten Vorteile also nicht zugute kommen. - Die neuere Rechtsprechung des BSG zur Umrechnung (vgl. demgegenüber die Urteile vom 27. Juli 1961 in SozR BVG Nr. 2 zu § 64 und vom 26. Oktober 1961 - 10 RV 383/61 -), die ausschließlich zugunsten der Versorgungsberechtigten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Aufenthaltsstaat ergangen ist (vgl. insbesondere BSG 34, 70, 74 und Urteil vom 4. Mai 1972 aaO), würde also gerade zu deren Nachteil ausschlagen. Sollte daher das Vorbringen der Beigeladenen zutreffen, dann kann das Vorliegen von "besonderen Verhältnissen", die eine Umrechnung nach der Verbrauchergeldparität zwingend geboten erscheinen ließen, nicht anerkannt werden. Für die Umrechnung beim Berufsschadensausgleich und beim Schadensausgleich wird alsdann die gesetzliche Grundregel des § 64 d Abs. 1 BVG anzuwenden sein.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen