Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. begründete Aussicht. Teilzeitfälle

 

Orientierungssatz

1. Nach § 1276 Abs 1 RVO (Fassung: 1977-06-27) ist dann, wenn begründete Aussicht besteht, daß die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, die Rente vom Beginn der 27. Woche an nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren. Das gilt insbesondere, wenn die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht. Die bloße Möglichkeit einer Behebung der Voraussetzungen dieser Rentenansprüche stellt noch keine entsprechende begründete Aussicht dar, vielmehr erfordert diese darzulegende und damit überprüfbare Gründe (Anschluß BSG 1981-02-12 4 RJ 3/80 = SozR 2200 § 1276 Nr 4).

2. Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit eines Leidens schließen nicht von vornherein die "begründete Aussicht" iS des RVO § 1276 Abs 1 RVO aus, jedoch steht nur eine zumutbare ärztliche Behandlung der Gewährung von Zeitrente nicht entgegen. Zwar wurde nicht gerügt, es fehlten Tatsachenfeststellungen zur etwaigen Besserung des Gesundheitszustandes. Einer solchen Rüge bedarf es hier aber nicht; denn es handelt sich insoweit um das Fehlen notwendiger Feststellungen, die es erst ermöglichen, die in diesem Zusammenhang wesentlichen Rechtsfragen zu prüfen (vgl BSG 1981-02-12 4 RJ 3/80 = SozR 2200 § 1276 Nr 4).

3. Die bloße Möglichkeit einer Änderung der Arbeitsmarktlage rechtfertigt es nicht, eine "begründete Aussicht" für den Wegfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit anzunehmen. Vielmehr müssen dafür Gründe vorhanden sein und die entsprechenden individuellen Anhaltspunkte dargelegt werden (vgl BSG 1981-02-12 4 RJ 3/80 = SozR 2200 § 1276 Nr 4).

 

Leitsatz (redaktionell)

Verweisung eines Hilfsarbeiters.

Bei der Verweisung von Versicherten mit dem bisherigen Beruf des Hilfsarbeiters bedarf es grundsätzlich keiner konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten nicht vielfältig und in erheblichem Umfange eingeschränkt ist.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1276 Abs. 1 Fassung: 1977-06-27

 

Verfahrensgang

SG Stuttgart (Entscheidung vom 06.11.1980; Aktenzeichen S 9 J 1226/78)

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 16.03.1981; Aktenzeichen L 9 J 33/81)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten vor allem, ob der im Jahre 1932 geborenen Klägerin, die griechische Staatsangehörige ist, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer oder nur auf Zeit zusteht.

Die Klägerin hat einen Beruf nicht erlernt und war in der Bundesrepublik Deutschland von 1961 bis 1974 als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Während der anschließenden Arbeitslosigkeit erlitt sie bei einem privaten Verkehrsunfall eine Knieverletzung rechts. Ihren Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 1977 ab, auch das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. April 1978).

Während des sozialgerichtlichen Verfahrens ist ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattet worden. Danach kann der Klägerin wegen einer falschen operativen Verlagerung der Kniescheibe des rechten Knies, die ua zu einem schmerzhaften Reizzustand des Gelenks geführt habe, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden. Es sei dringend erforderlich, die Stellung der Kniescheibe operativ zu korrigieren. In einem anschließend nach Lage der Akten erstatteten fachorthopädischen Gutachten ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei für leichte Arbeiten mit vermehrten Pausen auf die Dauer der halben Schicht erwerbsfähig. Nach Durchführung der empfohlenen operativen Maßnahmen sei in etwa ein bis zwei Jahren eine nachhaltige Besserung zu erzielen. Das Landesarbeitsamt Nordbayern hat dem Sozialgericht (SG) am 11. März 1980 mitgeteilt, der Klägerin könne mit aller Wahrscheinlichkeit innerhalb eines Jahres ein Teilzeitarbeitsplatz nicht vermittelt werden. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. April 1980 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bei einem am 1. September 1978 eingetretenen Versicherungsfall vom 3. März 1979 bis zum 31. Dezember 1981 anerkannt und am 12. Juni 1980 einen entsprechenden Ausführungsbescheid erteilt. Die weitergehende Klage, mit der die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab 1. März 1977 begehrt hatte, hat das SG durch Urteil vom 6. November 1980 abgewiesen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 16. März 1981): Der Klägerin stehe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht als Dauerrente, sondern nur auf Zeit zu. Vor dem 1. September 1978 sei die Klägerin nicht gehindert gewesen, leichte Arbeiten in vollen Schichten auszuführen. Ein Anspruch auf Rente habe ihr daher bei dem Berufsbild einer ungelernten Arbeiterin bis dahin nicht zugestanden. Die im Mai 1979 festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedinge zwar Erwerbsunfähigkeit, diese könne aber - wozu begründete Aussicht bestehe - in absehbarer Zeit behoben sein. Einmal könne durch einen weiteren operativen Eingriff, zu dem die Klägerin wegen ihrer Schmerzen nach Darstellung des gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen bereit gewesen sein, die Erwerbsfähigkeit deutlich erhöht werden. Zum anderen sei aus der Regelung des § 1276 Abs 3 2. Halbsatz der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung zu folgern, daß in Teilzeitfällen grundsätzlich nur Zeitrente zu bewilligen sei. Der Bescheid der Beklagten sei daher schon deshalb rechtmäßig, weil die Zeitrente nicht ausschließlich wegen des Gesundheitszustandes der Klägerin bewilligt worden sei. Es komme daher nicht darauf an, ob die Beklagte auch davon ausgehen durfte, daß bei entsprechender Behandlung der Klägerin begründete Aussicht auf Behebung der Beschwerden und Leistungseinschränkungen bestand.

Die Klägerin hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie trägt vor, der Ansicht des LSG, wonach in sogenannten "Teilzeitfällen" grundsätzlich nur Zeitrente zu bewilligen sei, könne nicht gefolgt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 1. März 1977 Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung der seit dem 3. März 1979 gezahlten Beträge zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet, soweit sie Rente für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit am 1. September 1978 begehrt. Im übrigen ist die Revision insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden mußte.

Nachdem die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens den angefochtenen Bescheid vom 29. August 1977 durch den weiteren vom 12. Juni 1980 über die Gewährung der Zeitrente teilweise abgeändert hat, ist auch dieser Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Streitig ist nun noch, ob der Klägerin Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. März 1977 bis zum 3. März 1979 und ab 1. Januar 1982 zusteht. Dabei ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß auch für den zuerst genannten Zeitraum die Berufung zulässig war, weil sie nicht Rente wegen bereits abgelaufener Zeiträume iS des § 146 SGG betroffen hat; denn die Klägerin begehrt die Rente durchgehend ab 1977 ohne zeitliche Begrenzung.

Aufgrund der nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), war die Klägerin vor Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit am 1. September 1978 weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 1246, 1247 RVO). Auszugehen ist im Falle der Klägerin bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit von einem "bisherigen Beruf" (§ 1246 Abs 2 Satz 2 RVO) als unqualifizierte Arbeiterin, denn als solche war die Klägerin während ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung tätig. Ihr kann daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes iS der genannten Vorschrift "zugemutet" werden, die ihren körperlichen und geistigen Kräften entspricht (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 81). Zwar hat das Berufungsgericht keine Tätigkeit ausdrücklich genannt, die die Klägerin vor dem 1. September 1978 noch verrichten konnte. Bei der Verweisung von Versicherten mit dem bisherigen Beruf des Hilfsarbeiters bedarf es aber grundsätzlich keiner konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten (vgl BSG aaO). Das gilt jedenfalls dann, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten nicht vielfältig und in erheblichem Umfange eingeschränkt ist (vgl BSG aaO Nr 75). Derartige Einschränkungen hat das LSG indes nicht festgestellt. Die Klägerin war damals noch in der Lage, leichte Tätigkeiten ohne zusätzliche Einschränkungen in vollen Schichten zu verrichten. Da sie somit nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als berufsunfähig anzusehen ist, scheidet erst recht ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die genannte Zeit aus.

Soweit das LSG dagegen für die Zeit ab 1. September 1978 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit der Klägerin verneint hat, reichen die festgestellten Tatsachen zu einer abschließenden Entscheidung nicht aus.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zu folgen ist, wonach der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Rente auf Zeit mehrere der Bindung nach § 77 SGG fähige Verfügungssätze enthält, und zwar einmal die Entscheidung über die Art der Rente (Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit) und zum anderen über die Dauer der Rente (Begrenzung der Bezugsdauer - so der 1. Senat in SozR 2200 § 1276 Nr 5 und Urteil vom 17. Februar 1982 - 1 RJ 102/80 -; vgl hierzu auch Urteil des 11. Senats vom 12. August 1982 - 11 RA 38/81). Jedenfalls besteht im Falle der Klägerin keine Veranlassung, den Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit am 1. September 1978 anzuzweifeln, so daß es nur darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 1276 RVO für die Zubilligung einer Rente lediglich auf Zeit erfüllt sind.

Nach Abs 1 des § 1276 RVO idF des 20. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) ist dann, wenn begründete Aussicht besteht, daß die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, die Rente vom Beginn der 27. Woche an nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren. Das gilt insbesondere, wenn die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht. Die Rechtsprechung des BSG hat dazu bereits klargestellt, die bloße Möglichkeit einer Behebung der Voraussetzungen dieser Rentenansprüche stelle noch keine entsprechende begründete Aussicht dar, vielmehr erfordere diese darzulegende und damit überprüfbare Gründe (vgl BSG in SozR 2200 § 1276 Nr 4 sowie die oben erwähnten Urteile des 1. und 11. Senats vom 17. Februar und 12. August 1982). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

Dem mit der Revision angefochtenen Urteil läßt sich nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, ob überprüfbare Gründe für eine zu erwartende, ausreichende Besserung im Gesundheitszustand der Klägerin vorhanden sind. Einerseits hat das LSG ausgeführt, die Leistungsfähigkeit der Klägerin könne nach einem weiteren operativen Eingriff deutlich erhöht werden, so daß ihr wieder eine Tätigkeit in vollen Schichten zuzumuten sei. Andererseits heißt es im Urteil des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob bei entsprechender Behandlung begründete Aussicht auf Behebung der Beschwerden und Leistungseinschränkungen bestanden habe. Insoweit bedarf es noch näherer Feststellungen unter Beachtung der in den oben erwähnten Entscheidungen des BSG herausgestellten rechtlichen Gesichtspunkte. Dabei wird das LSG auch zu prüfen haben, ob die für erforderlich gehaltene weitere Operation von der Klägerin nach § 65 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) abgelehnt werden kann und welche Konsequenzen sich daraus für den Rentenanspruch ergeben. Eine fehlende Mitwirkung des dazu verpflichteten Versicherten kann wohl zur Versagung oder zur Entziehung der Rente führen (§ 66 SGB 1), nicht dagegen zur Gewährung einer Rente auf Zeit.

Nach der Rechtsprechung des BSG schließen Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit eines Leidens nicht von vornherein die "begründete Aussicht" iS des § 1276 Abs 1 RVO aus, jedoch steht nur eine zumutbare ärztliche Behandlung der Gewährung von Zeitrente nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin nicht gerügt, es fehlten Tatsachenfeststellungen zur etwaigen Besserung ihres Gesundheitszustandes. Einer solchen Rüge bedarf es hier aber nicht; denn es handelt sich insoweit um das Fehlen notwendiger Feststellungen, die es erst ermöglichen, die in diesem Zusammenhang wesentlichen Rechtsfragen zu prüfen (vgl SozR 2200 § 1276 Nr 4 mwN).

Die Beklagte kann die Gewährung der Zeitrente nicht auf § 1276 Abs 1 2. Halbsatz RVO mit der Begründung stützen, in sogenannten "Teilzeitfällen" sei grundsätzlich nur Rente auf Zeit zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des 1. Halbsatzes insbesondere dann, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Versicherten beruht. Hier gilt der gleiche Maßstab wie beim 1. Halbsatz des § 1276 Abs 1 RVO. Die bloße Möglichkeit einer Änderung der Arbeitsmarktlage rechtfertigt es deshalb nicht, eine "begründete Aussicht" für den Wegfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit anzunehmen. Vielmehr müssen dafür Gründe vorhanden sein und die entsprechenden individuellen Anhaltspunkte dargelegt werden (vgl BSG in SozR 2200 § 1276 Nr 4). Darüber hinaus hat der 1. Senat des BSG im erwähnten Urteil vom 17. Februar 1982 die Wahrscheinlichkeit einer Behebung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gefordert, und der 11. Senat hat im ebenfalls bereits angeführten Urteil vom 12. August 1982 diese Wahrscheinlichkeit in dem Sinne verstanden, daß die Gründe, die für eine Behebung sprechen, gewichtiger sind als diejenigen, die auf das Gegenteil hindeuten. Davon geht auch der erkennende Senat aus. Im Urteil des 11. Senats ist auch bereits dargelegt worden, weshalb die beabsichtigte Änderung des § 1276 Abs 1 Halbsatz 2 RVO im Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1983 (BR-Drucks 143/82) - sofern sie Gesetz wird - nicht auf Fälle aus der Vergangenheit angewendet werden kann.

Das LSG wird daher unter Beachtung der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG die erforderlichen Feststellungen darüber nachzuholen haben, ob ausreichende Gründe für die Erwartung gesprochen haben, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in absehbarer Zeit behoben werden konnte. Dabei wird die auf der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes beruhende Erwerbsunfähigkeit nur dadurch behoben werden können, daß der Versicherten ein für sie geeigneter Arbeitsplatz nachgewiesen wird. Abzustellen ist bei der entsprechenden Prognose auf den Zeitpunkt, zu dem die Beklagte Erwerbsunfähigkeit bei der Klägerin anerkannt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660215

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