Leitsatz (amtlich)

Für die sogenannte Halbdeckung nach AVG § 36 Abs 3 (= RVO § 1259 Abs 3) können Beiträge, die der Versicherte während einer jahrelangen, dem AVG nicht unterliegenden Beschäftigung im Ausland freiwillig zur deutschen Angestelltenversicherung entrichtet hat, nicht mitgezählt werden.

Zeiten einer Beschäftigung nach FRG § 16 sind bei der Halbdeckung nach AVG § 36 Abs 3 wie deutsche Beitragszeiten für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen und im Rahmen des FRG § 19 Abs 2 anzurechnen. Dasselbe gilt für außerhalb der Bundesrepublik erworbene Beitragszeiten, die nach FRG §§ 15, 17 oder zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht wie deutsche Beitragszeiten für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Die zusätzliche Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung nach Bundesrecht oder den früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Rentenversicherung schließt diese Berücksichtigung nicht aus.

 

Normenkette

AVG § 36 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1259 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; FRG § 16 Fassung: 1960-02-25, § 15 Fassung: 1960-02-25, § 17 Fassung: 1960-02-25, § 19 Abs. 2 Fassung: 1960-02-25

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. September 1961 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Kläger bezieht seit November 1959 das Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten (AnV). Er begehrt die Anrechnung längerer Ausfallzeiten; dafür ist entscheidend, ob die sogenannte Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gegeben ist.

Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) hatte der Kläger nach dem Besuch des Gymnasiums und nach einem mehrjährigen Hochschulstudium im Mai 1924 in Rostock eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Chemiker aufgenommen. Von Dezember 1926 bis August 1954 arbeitete er nacheinander in den Niederlassungen seiner Arbeitgeberin in Bukarest und in Mailand (mit Unterbrechung durch Internierung). Von September 1954 bis Oktober 1959 war er im Bundesgebiet beschäftigt. In den Versicherungskarten sind von 1924 bis 1959 (= 426 Monate) 31 Pflichtbeiträge und 198 freiwillige Beiträge zur AnV nachgewiesen; von den letzteren sind 150 während der Auslandsbeschäftigung geleistet.

Die Beklagte rechnete bei der Feststellung der Rente 1/10 der mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten (= 4 Monate) als Ausfallzeit an (Art. 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG -). Die Anrechnung längerer Ausfallzeiten (Schul- und Hochschulausbildung) lehnte sie ab, weil die Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 AVG nicht erreicht sei. Die während des Auslandsaufenthaltes geleisteten freiwilligen Beiträge seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger dagegen hält die Halbdeckung mit seinen Beiträgen für gegeben; Versicherte, die wegen Auslandsbeschäftigung versicherungsfrei werden, müßten solchen Versicherten rechtlich gleichstehen, die nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV-Grenze) versicherungsfrei werden.

Das Sozialgericht (SG) Hannover wies die Klage ab (Urteil vom 9. Februar 1961). Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das LSG Niedersachsen führte in seinem die Berufung zurückweisenden Urteil vom 22. September 1961 aus, der Kläger habe zwar eine längere (als die ihm angerechnete) Ausfallzeit - 92 Monate Schul- und Hochschulausbildung nach der Vollendung des 15. Lebensjahres - nachgewiesen, jedoch sei die Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 AVG nicht gegeben. Erforderlich seien 213 geeignete Beitragsmonate. Diese Zahl werde mit den 31 Pflichtbeiträgen und den 48 freiwilligen Beiträgen, die der Kläger in Deutschland geleistet habe, nicht erreicht. Die während der Beschäftigung im Ausland entrichteten Beiträge kämen für die Halbdeckung nicht in Betracht. Der Kläger sei nach dem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze im Jahre 1929 schon deshalb versicherungsfrei geblieben, weil er im Ausland beschäftigt gewesen sei. Die sogenannte Ausstrahlungstheorie könne zu seinen Gunsten nicht angewandt werden. Die freiwilligen Auslandsbeiträge stünden den Pflichtbeiträgen nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AVG nicht gleich. - Die Revision wurde zugelassen.

Der Kläger legte Revision ein mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Er habe schon mit dem Beginn der Auslandsbeschäftigung im Jahre 1927 - zeitlich zusammenfallend - die damalige JAV-Grenze überschritten. Die freiwilligen Beiträge stellten daher unabhängig vom Auslandsaufenthalt die freiwillige Fortsetzung der Versicherung nach einer unmittelbar vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung dar. Er könne von der Rechtswohltat des § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG nicht ausgeschlossen werden.

Die Beklagte beantragte

die Zurückweisung der Revision.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Die Auffassung des LSG, bei der Berechnung der Rente des Klägers könnten längere als die von der Beklagten angerechneten Ausfallzeiten nicht berücksichtigt werden, hält nicht in jeder Richtung einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar hat das LSG zutreffend entschieden, daß die vom Kläger während der Auslandsbeschäftigung geleisteten freiwilligen Beiträge (erforderlich wären mindestens 134 dieser Beiträge, um zusammen mit den im Inland geleisteten 79 Pflicht- und freiwilligen Beiträgen die Hälfte der Versicherungszeit = 213 Monate zu decken) für die Berechnung der Halbdeckung nicht heranzuziehen sind. § 36 Abs. 3 AVG verlangt in erster Linie, daß die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Pflichtbeiträgen belegt ist; den Pflichtbeiträgen stehen ferner bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei werden und die Versicherung freiwillig fortsetzen, die nach dem Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten Beiträge gleich. Der Kläger hat nur 31 Pflichtbeiträge geleistet; ihnen stehen die während der Auslandsbeschäftigung geleisteten freiwilligen Beiträge nicht gleich. Wohl hat der Kläger die JAV-Grenze überschritten, nachdem er zuvor versicherungspflichtig beschäftigt worden war; ob und aus welchem Grunde er versicherungsfrei war, richtete sich aber nur solange nach dem AVG, als für sein Beschäftigungsverhältnis das AVG galt. Nur so lange konnte er "nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei werden". Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG galt aber weder für die Beschäftigung in Rumänien noch für die in Italien das deutsche Sozialversicherungsrecht. Das LSG hat insoweit zutreffend auf den das deutsche Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz der Territorialität hingewiesen, nach dem der Versicherungszwang seine Schranken an den Grenzen der inländischen Staatsgewalt findet (BSG 7, 257, 263; 17, 177). Auf den Kläger treffen weder die Ausnahmen zu, die das Gesetz selbst hiervon macht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 AVG) noch die von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Ausstrahlungstheorie; die Auslandsbeschäftigung des Klägers war nicht bloß vorübergehender Art; auch hatten die Niederlassungen im Ausland, bei denen er beschäftigt war, Dauercharakter; sie stellten keine nur unbedeutende geringfügige Ausdehnung (Ausstrahlung) des inländischen Betriebes dar. Der Kläger hätte, solange er bei den Filialen seines Arbeitgebers im Ausland beschäftigt war, auch dann nicht der Versicherungspflicht in der deutschen AnV unterlegen, wenn er mit seinem Gehalt unter der JAV-Grenze geblieben wäre.

Hat aber der Kläger deshalb freiwillige Beiträge geleistet, weil für sein Beschäftigungsverhältnis im Ausland nicht das AVG galt, so erfüllen diese Beiträge nicht die Voraussetzungen, die in § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG für die Gleichstellung mit den Pflichtbeiträgen gefordert werden. Wie der Senat bereits früher entschieden hat (Urteil vom 6. September 1962 - 1 RA 187/60 - BSG 17, 290), müssen die freiwilligen Beiträge, wie dies in ähnlichen Vorschriften (§ 25 Abs. 3 Satz 2 AVG und Art. 2 § 51 Abs. 1 Satz 2 AnVNG) klarer ausgedrückt ist, im Zusammenhang mit einer allein aus diesem Grunde versicherungsfrei gewordenen Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet worden sein. Die Versicherungsfreiheit allein wegen Überschreitens der JAV-Grenze muß während der Zeit einer sonst versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit fortbestanden haben, in der oder für die freiwillige Beiträge geleistet worden sind. Die Vergünstigungen des Gesetzes bestehen dagegen nicht, wenn die Versicherungsfreiheit nicht mehr ausschließlich auf dem im Gesetz genannten Rechtsgrund, sondern auf anderen Ursachen beruht. An dieser Auffassung hält der Senat nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage auch im vorliegenden Rechtsstreit fest. In der früheren Entscheidung hat der Senat zwar nur Tatbestände erörtert, für die das AVG gilt, die Versicherungsfreiheit aber nach anderen Vorschriften als denen über die JAV-Grenze eintritt. Der tragende Grund der Entscheidung aber, maßgebend sei der versicherungsrechtliche Charakter der durch die Beiträge repräsentierten Zeiten, nämlich die abhängige Beschäftigung oder die Tätigkeit, die der Versicherungspflicht unterliegt oder doch nur wegen der Höhe des JAV versicherungsfrei ist (BSG 17, 290, 293), schließt auch die Anrechnung freiwilliger Beiträge aus, die während einer dem AVG überhaupt nicht unterliegenden Beschäftigung im Ausland entrichtet worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es deswegen auch nicht darauf an, ob das Gehalt des freiwillig Versicherten während seiner dem AVG nicht unterliegenden Beschäftigung im Ausland über oder unter der nach dem AVG maßgebenden JAV-Grenze gelegen hat.

Entgegen den Erwägungen, von denen das LSG bei der Zulassung der Revision ausgegangen ist, hält der Senat auch eine vom Richter ausfüllbare Gesetzeslücke nicht für gegeben. Das AVG bringt die Gleichstellung von Pflichtbeiträgen mit den wegen Überschreitens der JAV-Grenze freiwillig geleisteten Weiterversicherungsbeiträgen außer in § 36 Abs. 3 noch an mehreren Stellen (§ 25 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 2 AVG; Art. 2 § 51 Abs. 1 Satz 2 AnVNG); dabei ist durchweg die Einschränkung gemacht, daß die Versicherungsfreiheit "nur" wegen Überschreitens der JAV-Grenze vorliegen muß. Damit ist deutlich ausgedrückt, daß ausschließlich diese Ursache der Versicherungsfreiheit gewollt ist. Die gesetzliche Regelung bietet keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe übersehen, daß freiwillige Beiträge auch unter anderen Voraussetzungen als der Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des JAV entrichtet werden konnten und können, sonst hätte er alle oder doch bestimmte dieser Fälle in die Vergünstigung des § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG einbezogen. Dies ergibt sich aus dem vom Senat in seiner Entscheidung vom 6. September 1962 - BSG 17, 290 - dargelegten und oben wiedergegebenen Sinn und Zweck der genau begrenzten Vergünstigung des § 36 Abs. 3 Satz 2 AVG. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 AVG darf freilich, soweit es sich um Beiträge während einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland handelt, nicht für sich allein genommen werden, vielmehr sind sowohl die Vorschriften des deutschen Fremdrentenrechts (FAG, FANG) als auch des zwischen- und überstaatlichen Rechts mit heranzuziehen.

Wenn der Senat auch der Auffassung des LSG beitritt, daß die während einer dem AVG nicht unterliegenden Beschäftigung im Ausland entrichteten freiwilligen Beiträge für die Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 AVG außer Betracht bleiben müssen, so gibt das angefochtene Urteil doch in anderer Hinsicht zu Bedenken Anlaß. Das LSG geht in den Urteilsgründen zwar davon aus, der Kläger sei von 1926 bis 1954 nacheinander in Rumänien und in Italien beschäftigt gewesen; es heißt auch, die Beschäftigung sei durch Internierung unterbrochen gewesen. Das LSG hat jedoch nicht geprüft - was sich ihm nach dem Sachverhalt aufdrängen mußte -, ob er etwa Vertriebener im Sinne von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und damit Berechtigter nach § 1 a des Fremdrentengesetzes (FRG) ist. Das LSG hat auch nicht festgestellt, ob der Kläger während der Beschäftigungen in Rumänien und in Italien bei den Versicherungsträgern dieser Länder versichert gewesen ist (vgl. die rumänischen Gesetze vom 18. Mai 1932 und 7. April 1933, abgedruckt in: Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, S. 170, 177; für Italien: Gesetz über die Neuregelung der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung vom 15. April 1952, hierzu BABl 1954 S. 230 und Munzinger in "Die Sozialversicherung" 1958 S. 245, 250 mit weiteren Literaturangaben), oder ob nach dem Recht dieser Länder oder nach zwischenstaatlichen Abmachungen die Beschäftigung des Klägers in den Niederlassungen des deutschen Betriebes nicht der inländischen, sondern der deutschen Sozialversicherung unterlag (vgl. die Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2) des deutsch-italienischen Sozialversicherungsabkommens vom 5. Mai 1953 (BGBl 1956 II, 2). Trifft es etwa zu, daß der Kläger Vertriebener aus Rumänien ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG), würde seine Beschäftigung in diesem Lande bis zur gesetzlichen Regelung der Rentenversicherung (1932/1933) unter § 16 FRG und die Zeit danach bis zur Internierung, falls rumänische Versicherungszeiten vorliegen, unter § 15 FRG, anderenfalls unter § 16 FRG fallen. Dabei ist die Anwendbarkeit des § 16 FRG nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger während der Beschäftigung in Rumänien freiwillige Beiträge zur deutschen AnV geleistet hat. Die Einschränkung in § 16: "soweit sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt" bezieht sich nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift auf eine Beitragsleistung zum Versicherungsträger im Herkunftsland; sie soll den Anwendungsbereich von § 16 FRG von dem des § 15 FRG abgrenzen. Die zusätzliche Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen AnV kann die Vergünstigungen des FRG oder auch solche zwischenstaatlicher Verträge jedenfalls insoweit nicht aufheben, als es sich um die Anrechnung solcher Zeiten auf die Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 AVG handelt, die Beitragszeiten für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gleichgestellt sind (vgl. zB § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 FRG). Möglicherweise genügen schon 5/6 der Beschäftigungszeit (§ 19 Abs. 2 FRG) des Klägers in Rumänien, um die ihm an der Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 AVG fehlenden Beiträge zu ersetzen. Denn diese Beschäftigungszeit steht nach § 16 FRG - ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsverdienstes - einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes gleich, für die Beiträge entrichtet sind, und zählt deshalb als Beitragszeit auch bei der Berechnung der Halbdeckung mit (§ 14 FRG).

Weil das LSG den Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, ist sein Urteil unvollständig. Es muß daher aufgehoben werden. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht selbst entscheiden, weil ausreichende Tatsachenfeststellungen fehlen. Das LSG wird die für § 15 und § 16 FRG notwendigen tatsächlichen Feststellungen noch treffen müssen. Dabei wird es zweckmäßigerweise auch prüfen, ob die bisherigen Feststellungen und die künftigen es nicht veranlassen sollten, auch noch das deutsch-italienische Sozialversicherungsabkommen vom 5. Mai 1953, insbesondere die Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens, ferner die EWG-VO Nr. 3 (Art. 28 und Anhang G I B) und das vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl 1956 II, 507) zu prüfen und gegebenenfalls seine Ermittlungen auch auf deren Voraussetzungen auszudehnen. Der Rechtsstreit muß daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2375025

BSGE, 31

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