Leitsatz (amtlich)
1. § 1 Abs 3 S 3 BVG verdrängt als Sondernorm für ihren sachlichen Anwendungsbereich (Regelungsbereich) - Rücknahme der Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge und hierauf beruhender Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) - § 45 SGB 10 voll (Fortführung von BSG vom 13.5.1987 - 9a RVi 4/85).
2. § 1 Abs 3 S 3 BVG legt sich keine Geltung für eine Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1.1.1981 bei. Auf Lebenssachverhalte im Regelungsbereich der Norm, die vor dem Inkrafttreten am 1.1.1981 bereits abgeschlossen vorlagen, ist die Vorschrift nicht anwendbar.
3. Die Rücknahme einer vor dem 1.1.1981 bindend gewordenen Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge - und hierauf beruhender Verwaltungsakte - richtet sich nach dem mit dem 31.12.1980 außer Kraft getretenen § 41 KOVVfG.
Orientierungssatz
Gegenüber § 41 Abs 1 KOVVfG enthält § 1 Abs 3 S 3 BVG eine einschneidende Rechtsänderung, die in einer wesentlichen Erleichterung der Rücknahme von Anerkennungsbescheiden besteht; denn es reicht nach der neuen Vorschrift aus, daß erst aufgrund späterer Fortschritte der medizinischen Wissenschaft die anfängliche Unrichtigkeit der Beurteilung der sogenannten medizinischen Kausalität und daraus folgend des Anerkennungsbescheides erkennbar und außer Zweifel gestellt wird.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 3 S. 3 Fassung: 1980-08-18; KOVVfG § 41 Abs. 1; SGB 10 § 45
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 05.03.1985; Aktenzeichen L 6 V 40/84) |
SG Köln (Entscheidung vom 15.11.1983; Aktenzeichen S 17 V 204/82) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge zurücknehmen durfte.
Die im Jahre 1910 geborene Klägerin ist die Witwe des am 8. Februar 1896 geborenen und am 26. Dezember 1976 an Herzversagen bei Mitralinsuffizienz verstorbenen Beschädigten Walter H., der im Ersten Weltkrieg Soldat und im Zweiten Weltkrieg Volkssturmmann war. Er erhielt Versorgung ab Mai 1929 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH wegen der Versorgungsleiden: "1. Narbenbeschwerden am Kreuzbein und an der rechten Gesäßbacke. 2. Herzleiden, hervorgerufen durch Dienstbeschädigung Kriegsverwundung" (Bescheid des Versorgungsamtes Dresden vom 10. Oktober 1929; Bescheid vom 18. Oktober 1949 nach der Sozialversicherungsdirektive Nr 27, dort mit der Leidensbezeichnung zu 2.: "Herzleiden"). Nach Einholung ua eines kardiologischen Gutachtens vom 28. November 1951 stellte der Beklagte mit dem Umanerkennungsbescheid vom 20. Februar 1952 ua "Herzklappenfehler und Herzmuskelschaden" als Schädigungsfolge fest und gewährte weiterhin Versorgung nach einer MdE um 50 vH.
Im Oktober 1973 wurde während einer stationären Krankenhausbehandlung eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt, welche die Diagnose einer globalen Herzinsuffizienz bei Vorhofseptumdefekt und Mitralinsuffizienz ergab. Einen im März 1976 gestellten Antrag des Beschädigten auf Gewährung höherer Versorgung wegen Verschlimmerung des Herzleidens lehnte der Beklagte durch bindend gewordenen Bescheid vom 26. Mai 1977 gegenüber der Klägerin ab, weil die Verschlechterung der Herzleistung nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückgeführt werden könne. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 16. August 1977 mit der Begründung ab, das Herzleiden stehe mit den anerkannten Schädigungsfolgen in keinem ursächlichen Zusammenhang. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln (S 15 V 175/77) erstellte der Facharzt für innere Medizin und Kardiologie Dr. B. am 7. Februar 1978 ein Gutachten mit folgendem Ergebnis: Bei dem im Jahre 1952 vermuteten Herzfehler habe es sich um einen Vorhofseptumdefekt gehandelt, der immer eine angeborene Veränderung der Herzscheidewände sei. Der anerkannte Herzklappenfehler und der Herzmuskelschaden seien dementsprechend nicht Schädigungsfolgen gewesen. Der Vorhofseptumdefekt habe über die Jahre zu einer Herzbelastung geführt, die dann später mißdeutet und im Sinne einer Mitralinsuffizienz interpretiert worden sei zu einer Zeit, als durch weiterführende Herzdiagnostik eine Abklärung der Befunde noch nicht möglich gewesen sei. Erst durch die im Jahre 1973 durchgeführte Herzkatheteruntersuchung habe der Vorhofseptumdefekt nachgewiesen werden können. Nachdem das SG die Klage abgewiesen hatte (Urteil vom 28. April 1978) schlossen die Beteiligten im nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen (L 11 V 124/78) am 28. Oktober 1981 im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen, jetzt streitigen Bescheid vom 10. September 1981 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte, über den Antrag auf Witwenrente nach rechtskräftigem Abschluß des zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahrens über den das Herzleiden betreffenden Rücknahmebescheid erneut zu entscheiden.
Mit Zustimmung des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen (Erklärung vom 7. September 1981) hatte das Versorgungsamt Köln am 10. September 1981 gegenüber der Klägerin "als Rechtsnachfolgerin" des Beschädigten einen Bescheid über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 1 Abs 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erteilt, in dem es ua den Bescheid vom 20. Februar 1952 insoweit zurücknahm, als ein Herzklappenfehler und ein Herzmuskelschaden als Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG anerkannt worden waren. Zur Begründung führte das Amt aus, nach dem Ergebnis der im Jahre 1973 durchgeführten Herzkatheteruntersuchung seien die bei der Begutachtung am 28. November 1951 erhobenen Herzbefunde unzweifelhaft Krankheitserscheinungen des nach wissenschaftlichen Erkenntnissen immer angeborenen Vorhofseptumdefekts gewesen.
Widerspruch und Klage hatten keine Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24. August 1982; Urteil des SG Köln vom 15. November 1983). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG durch Urteil vom 5. März 1985 die angefochtenen hat ausgeführt: Zwar sei die Klägerin richtiger Adressat des Rücknahmebescheides gewesen. Auch stehe außer Zweifel, daß der Umanerkennungsbescheid vom 20. Februar 1952 im Zeitpunkt seines Erlasses unrichtig gewesen sei. Denn es sei bezüglich des Herzleidens zu einer Fehlinterpretation von Befunden gekommen, weil zu diesem Zeitpunkt eine Abklärung durch eine weiterführende Herzdiagnostik noch nicht möglich gewesen sei. § 1 Abs 3 Satz 3 1. Halbsatz BVG sei aber nur anzuwenden, wenn ein Fehler in der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Schädigung und der Gesundheitsstörung zu korrigieren sei, nicht aber, auch nicht entsprechend, wenn wegen einer Fehldiagnose falsche Feststellungen von Gesundheitsstörungen beseitigt werden sollten (Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 7. Dezember 1983 - 9a RV 26/82 = SozR 1300 § 45 Nr 5).
Zur Begründung der - vom Senat zugelassenen - Revision trägt der Beklagte vor, das Berufungsgericht habe § 1 Abs 3 Satz 3 BVG verletzt. Die Vorschrift betreffe die sogenannte medizinische Kausalität, die Voraussetzung der Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge sei. Der Bescheid vom 20. Februar 1952 habe den Ursachenzusammenhang zwischen den damals tatsächlich gegebenen Veränderungen am Herzen und der Schädigung, nicht jedoch die Kausalität zwischen einer bestimmten ärztlichen Diagnose und dem schädigenden Ereignis anerkannt. Zwar sei das Leiden damals unrichtig bezeichnet worden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei jedoch durch eine unrichtige Leidensbezeichnung im Anerkennungsbescheid der in Wirklichkeit bestehende Leidenszustand anerkannt (Bezugnahme auf BSG SozR Nr 66 zu § 1 BVG; BSGE 11, 57-58; 24, 185-187 f = SozR Nr 15 zu § 38 BVG). Die fehlerhafte Diagnose sei maßgebend dafür gewesen, daß der Ursachenzusammenhang fälschlich angenommen worden sei. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des BSG (SozR 1300 § 45 Nr 5) sei nicht einschlägig.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1985 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. November 1983 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des Berufungsgerichts an.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet, weil er die Anerkennung des Herzleidens als Schädigungsfolge nicht zurücknehmen durfte.
Das Versorgungsamt hat den streitigen Bescheid zu Recht an die Klägerin gerichtet. Denn jeder Hinterbliebene, der - wie sie - aus dem zu berücksichtigenden Bescheid eigene Versorgungsansprüche herleiten will, beruft sich auf die Anerkennung der Schädigungsfolgen gegenüber dem Beschädigten und ist deshalb richtiger Adressat des Berichtigungsbescheides (vgl BSG SozR 1300 § 45 Nr 5, S 10 mwN; BSGE 22, 210 ff = SozR Nr 9 zu § 40 VerwVG; Vorberg, Anm V zu § 41 Abs 1 in: Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, VIII. Teil, Das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung, Aufl 1973, S 300).
Der Beklagte war aber nicht ermächtigt, den angefochtenen Rücknahmebescheid zu erlassen.
Nach § 1 Abs 3 Satz 3 BVG können die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung durch militärischen Dienst iS von Satz 1 aaO und die hierauf beruhenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. Satz 3 aaO ist durch Art II § 15 Nr 2 Buchst b des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB 10 §§ 1 bis 85) vom 18. August 1980 (BGBl I S 1469, ber. S. 2218) in das BVG eingefügt worden (vgl die entsprechenden Einfügungen in § 81 Abs 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, § 4 Abs 3 Satz 3 des Häftlingshilfegesetzes, § 47 Abs 6 Satz 3 des Zivildienstgesetzes, § 52 Abs 2 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes -BSeuchG-). Nach Art II § 40 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ist § 1 Abs 3 Satz 3 BVG am 1. Januar 1981 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Rücknahme der Anerkennung eines Leidens als Schädigungsfolge - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen § 42 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 6. Mai 1976 (BGBl I S. 1169 - KOVVfG - zuletzt geändert durch Art II § 16 SGB 10) - nur unter den Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Satz 1 KOVVfG möglich, der folgenden Wortlaut hatte: "Bescheide über Rechtsansprüche können zuungunsten des Berechtigten von der zuständigen Verwaltungsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn außer Zweifel steht, daß sie im Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen sind." Im übrigen darf gemäß § 45 SGB 10 seit dem 1. Januar 1981 ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB 10 zurückgenommen werden.
Auf keine der vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen konnte der Beklagte den streitigen Bescheid stützen, weil § 1 Abs 3 Satz 3 BVG § 45 SGB 10 verdrängt, zugleich aber nach seinem zeitlichen Geltungsbereich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist und weil die Voraussetzungen des hier noch maßgeblichen § 41 KOVVfG nicht vorliegen.
Der Gesetzgeber hat durch das am 1. Januar 1981 in Kraft getretene SGB 10 ua die Befugnisse der Verwaltung, unter Durchbrechung der Bestandskraft (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) früher erlassener Bescheide bindend festgestellte Rechte und Pflichten neu zu regeln, für das im SGB kodifizierte Sozialrecht abweichend vom bisherigen Rechtszustand neu gestaltet. Für das Recht der sozialen Entschädigung (§ 5 SGB 1) hat er die Ermächtigung zur Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte wesentlich erweitert. Zuvor war eine "Berichtigung" zuungunsten des Entschädigungsberechtigten - abgesehen von § 42 KOVVfG, der die "Anfechtung" eines Verwaltungsaktes bei abschließend aufgezählten Mängeln in der Art seines Zustandekommens betraf - unter den Voraussetzungen des § 41 KOVVfG erlaubt und geboten. Die Berichtigungsbefugnis hing demnach immer davon ab, daß der rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt schon "im Zeitpunkt seines Erlasses" unzweifelhaft tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen war. Demgegenüber kann seit dem 1. Januar 1981 nach § 45 SGB 10 grundsätzlich jeder rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakt unter Wahrung bestimmter Fristen zurückgenommen werden, soweit im Einzelfall Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herbeiführung gesetzmäßiger Zustände nicht überwiegen. Wegen der Streichung des § 41 Abs 1 KOVVfG mit Einführung des § 45 SGB 10 (Art II § 16 Nr 1 SGB 10) hat der Gesetzgeber jedoch in Bezug speziell auf die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge die Einfügung des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG für erforderlich erachtet (BT-Drucks 8/2034, S 40). Er hat dadurch, wie der 9a Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. Mai 1987 (9a RVi 4/85) zu der inhaltlich dem § 1 Abs 3 Satz 3 BVG entsprechenden Vorschrift des § 52 Abs 2 Satz 4 BSeuchG überzeugend dargelegt hat, eine Sonderregelung gegenüber § 45 SGB 10 geschaffen, die dazu ermächtigt, zweifelsfrei fehlerhafte Bescheide über die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und "hierauf beruhende Verwaltungsakte" ohne Interessenabwägung im Einzelfall und ohne zeitliche Einschränkung, insbesondere ohne Bindung an bestimmte Fristen, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. In seinem sachlichen Anwendungsbereich steht § 1 Abs 3 Satz 3 BVG als abschließende Spezialregelung einer Anwendung des ebenfalls durch das Gesetz vom 18. August 1980 (Art I) geschaffenen, daher zeitgleich in Kraft getretenen § 45 SGB 10 entgegen. Diese Vorschrift ist demnach im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil um die Rücknahme der Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge gestritten wird, also um eine Rechtsfolge im Regelungsbereich des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG.
Gleichwohl ist die Rechtmäßigkeit des streitigen Rücknahmebescheides nicht anhand des Maßstabes des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG zu prüfen, weil er dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht unterfällt.
Grundsätzlich ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind daher für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich (Iliopoulos-Strangas, Rückwirkung und Sofortwirkung von Gesetzen, 1986, S 40; Evers, "Die Zeit - Eine Dimension des Sozialrechts?!", in: Rechtsschutz im Sozialrecht, Beiträge zum ersten Jahrzehnt der Rechtsprechung des BSG, 1965, S 63 ff, 79 ff jeweils mwN). Soweit ein Gesetz seine zeitliche Geltung auf einen Zeitraum vor seinem Inkrafttreten erstreckt, muß sich dies eindeutig aus seinem Wortlaut oder schlüssig aus seinem Zweck ergeben (vgl Heinrichs, Anm 1 zu Art 170 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mwN). Die Geltungszeit, dh die Spanne, in der die Anwendung des Gesetzes auf Sachverhalte überhaupt in Frage kommt (Birtel, Die Zeit im Einkommensteuerrecht, 1985, S 46 mwN), beginnt daher nicht vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind (Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 42, 263, 283).
Die Geltungszeit des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG hat am 1. Januar 1981 mit seinem Inkrafttreten, nicht vorher, begonnen. Anders als Art II § 40 Abs 2 Satz 2 SGB 10, der eine Bestimmung über eine Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs der §§ 44 bis 49 SGB 10 auf eine Zeit vorher enthält (Großer Senat des BSG in BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr 3), indem er eine Aufhebung von vor dem 1. Januar 1981 erlassenen Verwaltungsakten ermöglicht, hat das SGB 10 für § 1 Abs 3 Satz 3 BVG (= Art II § 15 Nr 2 Buchst b SGB 10) keine Überleitungsvorschrift geschaffen, die seinen zeitlichen Geltungsbereich auf Zeiten vor dem 1. Januar 1981 erstreckt.
Jedoch wäre auf die Frage nach dem Beginn der Geltungszeit des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG nicht näher einzugehen, wenn darin der zuvor nach § 41 Abs 1 KOVVfG maßgeblich gewesene Rechtszustand inhaltlich unverändert nur neu formuliert worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. § 1 Abs 3 Satz 3 BVG enthält nach dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Sinngehalt eine einschneidende Rechtsänderung, die in einer wesentlichen Erleichterung der Rücknahme von Anerkennungsbescheiden und darauf beruhender Verwaltungsakte besteht. Bei einem Vergleich des Wortlauts des § 41 Abs 1 KOVVfG mit dem des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG springt ins Auge, daß der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal "im Zeitpunkt ihres Erlasses" nicht in die neue Regelung aufgenommen hat. Diese Voraussetzung hatte er in § 41 Abs 1 KOVVfG mit der Absicht aufgestellt, unrichtige Beurteilungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes nicht erkennbar waren, nicht erst nachträglich zu Lasten des durch die Anerkennung Begünstigten zu berücksichtigen (vgl BT-Drucks II/1128, Sitzung des 29. Ausschusses vom 7. September 1954 Prot Nr 15; Schönleiter/Hennig, Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, Kommentar, 2. Aufl 1969, S 137 mwN). Dementsprechend hat das BSG (vgl BSGE 29, 37, 39 f = SozR Nr 28 zu § 41 VerwVG mwN; BSG SozR 1300 § 45 Nr 5) in ständiger Rechtsprechung diese Voraussetzung ua nur dann als erfüllt erachtet, wenn die Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung im Zeitpunkt seines Erlasses unzweifelhaft war. Hingegen durften Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in der Zeit zwischen dem Erlaß des aufzuhebenden Verwaltungsaktes und dem des Berichtigungsbescheides nicht berücksichtigt werden. Da der Gesetzgeber nunmehr diese Tatbestandsvoraussetzung, welche die Befugnis zur Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte wesentlich eingeschränkt hatte, in den Wortlaut des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG nicht übernommen hat, ergibt sich eine wesentliche Erweiterung der Eingriffsbefugnis der Versorgungsverwaltung mit einer entsprechenden Schwächung der Bestandskraft der Anerkennungsbescheide und darauf beruhender Verwaltungsakte. Denn es reicht nach der neuen Vorschrift für eine Rücknahme künftig aus, daß erst aufgrund späterer Fortschritte der medizinischen Wissenschaft die anfängliche Unrichtigkeit der Beurteilung der sog medizinischen Kausalität und daraus folgend des Anerkennungsbescheides erkennbar und außer Zweifel gestellt wird (Gottl, Der Versorgungsbeamte 1982, 2 ff; Sträßer, ZfS 1981, 3 f; Rohr/Sträßer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, 6. Aufl, Stand: Oktober 1986, § 1 BVG Anm 26a). Die Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleistende Funktion der Bestandskraft eines bindend (§ 77 SGG) gewordenen Verwaltungsaktes wird von dem nicht vorhersehbaren Fortschritt der medizinischen Wissenschaft abhängig gemacht und so erheblich verschärften Berichtigungsmöglichkeiten der Verwaltung ausgesetzt. Zwar lassen die Gesetzesmaterialien nicht erkennen, ob Umfang und Intensität dieser Rechtsänderung Gegenstand der Beratungen gewesen sind. Jedoch muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber im Rahmen der im selben Gesetz - SGB 10 - und im selben Sachzusammenhang - Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte - erfolgten grundlegenden Neugestaltung der Rücknahmebefugnisse der Verwaltung nicht verkannt hat, daß die Streichung des Tatbestandsmerkmales "... im Zeitpunkt ihres Erlasses ..." (Art II § 16 Nr 1 SGB 10) die Rücknahmebefugnis wesentlich erweitert. Denn es handelte sich bis dahin - wie ausgeführt - um eine bewußte Einengung der Eingriffsvoraussetzungen, auf die auch die veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt ausdrücklich abgestellt hatte. Außerdem fehlen Anhaltspunkte für ein konzeptionelles oder redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Schließlich liegt eine derartige Erweiterung der Rücknahmemöglichkeiten auch auf der in den §§ 44 bis 49 SGB 10 erkennbaren Linie des Gesetzgebers, die Berichtigung rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in gewissem Umfange zu erweitern.
Gegen eine Erstreckung des zeitlichen Geltungsbereichs des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1981 verwirklicht haben, spricht bereits, daß der Gesetzgeber für sie anders als bei den §§ 44 bis 49 SGB 10 keine dem Art II § 40 Abs 2 Satz 2 SGB 10 entsprechende Übergangsregelung mit Anordnung einer Rückwirkung getroffen hat. Sie kann auch nicht darin gefunden werden, daß § 1 Abs 3 Satz 3 BVG die Rücknahme einer Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und von hierauf beruhenden Verwaltungsakten "mit Wirkung für die Vergangenheit" gestattet. Hierdurch wird nicht die Geltung des Gesetzes selbst auf Zeiten vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1981 erstreckt, sondern nur die Befugnis zur Berichtigung im Einzelfalle mit Wirkung für Zeiten vor dem Erlaß des Rücknahmebescheides angesprochen, die nicht weiter als bis zum Beginn der Geltung des Gesetzes zurückreichen kann (BSG SozR Nr 9 zu § 41 VerwVG; BSGE 16, 253 f = SozR Nr 16 zu § 41 VerwVG). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wie sich daraus ergibt, daß er die Geltungszeit der wortgleich eine Aufhebung von Verwaltungsakten "mit Wirkung für die Vergangenheit" ermöglichenden §§ 44, 45, 48 SGB 10 in einer besonderen Norm, nämlich in Art II § 40 Abs 2 Satz 2 SGB 10 ausdrücklich geregelt und auf Zeiten vor dem Inkrafttreten des SGB 10 erstreckt hat.
Es sprechen weitere gute Gründe für diese Auslegung des Gesetzes: Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Reichsversicherungsamtes (RVA) wie des BSG beurteilt sich eine Eingriffsermächtigung - hier: des Beklagten auf rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Anerkennung des Herzleidens als Schädigungsfolge - grundsätzlich nach dem Recht, daß im Zeitpunkt der Entstehung des nunmehr zur Entziehung anstehenden subjektiven Rechts oder Anspruchs gegolten hat, soweit nicht das Gesetz ausdrücklich oder sinngemäß anderes bestimmt (vgl BSG SozR 1300 Art 2 § 40 Nr 7 mwN). Daher gestatten durch Gesetz neu geschaffene oder wesentlich erweiterte Rücknahmetatbestände den Entzug früher bindend zuerkannter Rechtspositionen nur, wenn der gesamte neue oder verschärfte Entziehungstatbestand unter der Herrschaft bereits des neuen Rechts verwirklicht wird (Evers, aaO, S 81 mwN). Die Grenze der rückwirkenden Anwendung neuen Rechts liegt dort, wo schon nach früheren Rechtsvorschriften die Aufhebung des Bescheides nicht mehr hat bewirkt werden können (Großer Senat des BSG in BSGE 54 223, 231 = SozR 1300 § 44 Nr 3). Demgemäß ist hinsichtlich der Geltungszeit des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die aus einem bindenden Anerkennungsbescheid Begünstigten nicht in der Weise belasten wollen, daß er bereits abgeschlossen in der Vergangenheit liegende Sachverhalte - hier: Unzweifelhaftigkeit seit 1973, daß die anerkannten Gesundheitsstörungen nicht Folge einer Schädigung sind - rückwirkend einer rechtlich ungünstigeren als bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Rücknahmeregelung hat zuführen wollen (vgl BSG SozR 1300 Art 2 § 40 Nr 7). Darüber hinaus spricht gegen eine geltungszeitliche Erstreckung der Norm auf bis zum 31. Dezember 1980 bindend gewordene und nach § 41 KOVVfG nicht mehr zu berichtigende Anerkennungsbescheide, daß damit eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung verbunden sein könnte. Wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, würde § 1 Abs 3 Satz 3 BVG ggf eine sog echte Rückwirkung (vgl BVerfGE 30, 367, 386 f) entfalten, weil der Gesetzgeber den Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm auf einen Zeitpunkt vor ihrem Inkrafttreten gelegt (vgl BVerfGE 67, 1, 15 mwN) und dadurch (seit 1973) abgeschlossene, rechtlich (nach § 41 Abs 1 KOVVfG) schon endgültig bewertete Sachverhalte rückanknüpfend unter Abänderung der bisher maßgeblichen Entscheidungsnorm erneut und ungünstiger bewertet hätte (vgl zu diesen in der Literatur im einzelnen umstrittenen Kriterien Pieroth, Rückwirkung und Übergangsrecht, Verfassungsrechtliche Maßstäbe für intertemporale Gesetzgebung, Berlin 1981, S 97 ff mwN). Denn in den Fällen, in denen die Anerkennungsbescheide und hierauf beruhende Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) bindend iS des § 77 SGG geworden waren und nach § 41 KOVVfG nicht mehr berichtigt werden konnten, würde den Berechtigten eine rechtlich unangreifbar gewordene Rechtsposition durch nachträgliche Gesetzesänderung entzogen. Eine derartig verschlechternde "retroaktive" Rückwirkung verstößt aber grundsätzlich gegen das Gebot der Rechtssicherheit, die für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl die Nachweise in Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Loseblatt, 6. Aufl ab 1979, Stand: 1986, RN 42 zu Art 20). Einer der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle, in denen das Vertrauen der Begünstigten auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre oder in denen zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigten (vgl dazu die Nachweise bei Leibholz/Rinck, aaO RN 43 bis 43d; Pieroth, aaO, S 55 ff mwN) liegen in einem Fall der unrichtigen Anerkennung von Schädigungsfolgen wegen eines unvermeidbaren Irrtums der gutachtenden Mediziner nicht vor: Die Begünstigten mußten vor Erlaß des SGB 10 nicht mit der verschärfenden Regelung des § 1 Abs 3 Satz 3 BVG rechnen, die bisherige Rechtslage war nicht unklar oder verworren oder durch den von einer ungültigen Norm erzeugten Rechtsschein geprägt, und schließlich sind auch zwingende Gründe des Gemeinwohls nicht ersichtlich, die es rechtfertigten, die nach der bisherigen Rechtslage unanfechtbar gewordenen Rechtspositionen der von der Anerkennung Begünstigten nunmehr nachträglich zu beseitigen.
Für den vorliegenden Fall folgt hieraus:
Nach den nicht angegriffenen, daher für den erkennenden Senat gemäß § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war zwar die Anerkennung des Herzleidens des Beschädigten als Schädigungsfolge mit der Leidensbezeichnung "Herzklappenfehler und Herzmuskelschaden" im Umanerkennungsbescheid vom 20. Februar 1952 von Anfang an unrichtig, weil es zu einer medizinischen Fehlinterpretation von Befunden gekommen war. Wegen der fehlerhaften Diagnose des wirklich vorliegenden Herzfehlers war der tatsächlich gegebene Leidenszustand im Hinblick auf seinen Zusammenhang mit den Folgen des Wehrdienstes auch unzutreffend beurteilt (vgl BSG SozR Nr 66 zu § 1 BVG; SozR Nr 13 zu § 38 BVG; BSGE 16, 253 ff = SozR Nr 16 zu § 41 VerwVG) und das Herzleiden zu Unrecht als Schädigungsfolge anerkannt worden. Ferner hat das LSG bindend festgestellt, die Anerkennung sei unzweifelhaft unrichtig gewesen. Dennoch war der Beklagte nicht befugt, die Anerkennung zurückzunehmen, weil deren Unrichtigkeit iS des erst mit dem 31. Dezember 1980 außer Kraft getretenen § 41 Abs 1 KOVVfG "im Zeitpunkt des Erlasses" des Umanerkennungsbescheides vom 20. Februar 1952 noch nicht unzweifelhaft war. Wie das LSG auch insoweit unangefochten festgestellt hat, hatte sich die Fehlinterpretation der Herzbefunde zum damaligen Zeitpunkt daraus ergeben, daß eine Abklärung durch eine weiterführende Herzdiagnostik noch nicht möglich gewesen war. Erst durch die Herzkatheteruntersuchung 1973 hat der angeborene Vorhofseptumdefekt nachgewiesen werden können. Bei der Frage nach der unzweifelhaften Unrichtigkeit der Beurteilung des medizinischen Ursachenzusammenhanges ist aber nur auf die bei Anerkennung bestehenden ärztlichen Erkenntnismöglichkeiten abzustellen (BSG SozR 1300 § 45 Nr 5 mwN).
Wird aber der vor dem 1. Januar 1981 erlassene, iS des § 77 SGG bindend gewordene und nach § 41 Abs 1 KOVVfG nicht rücknehmbare Umanerkennungsbescheid vom 20. Februar 1952 von § 1 Abs 3 Satz 3 BVG zeitlich nicht erfaßt, entbehrt der streitige Rücknahmebescheid vom 10. September 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1982 der Rechtsgrundlage. Zutreffend hat das LSG den Bescheid als nicht rechtmäßig aufgehoben, so daß die Revision des Beklagten hiergegen als unbegründet zurückzuweisen ist.
Mit der hier vertretenen Rechtsauffassung zu der Frage, ob § 45 SGB 10 anwendbar ist, wenn vor dem 1. Januar 1981 bindend gewordene Anerkennungen von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen zurückgenommen werden, weicht der Senat nicht von der neueren Rechtsprechung des 9a Senats des BSG ab. Denn dieser hat in seinem bereits genannten Urteil vom 13. Mai 1987 (9a RVi 4/85) die in seinem Urteil vom 27. Dezember 1983 (SozR 1300 § 45 Nr 5) vertretene Ansicht klarstellend modifiziert. Er hat in dieser letzten einschlägigen Entscheidung zu der dem § 1 Abs 3 Satz 3 BVG inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 52 Abs 2 Satz 4 BSeuchG und unter Hinweis ua auf § 1 Abs 3 Satz 3 BVG ausgeführt, es handele sich um eine "vollständige Sonderbestimmung gegenüber § 45 SGB 10" (vgl S 7 aaO), mit welcher der Gesetzgeber hinsichtlich des fristenunabhängigen hohen Vertrauensschutzes den vor dem 1. Januar 1981 maßgebenden Rechtszustand lediglich fortgeschrieben habe. Auch nach Auffassung des 9a Senats ist hiernach § 45 SGB 10 im Regelungsbereich des § 52 Abs 2 Satz 4 BSeuchG (= § 1 Abs 3 Satz 3 BVG) voll verdrängt. Er geht somit ersichtlich nicht davon aus, vor dem 1. Januar 1981 sei auf Fälle der vorliegenden Art I § 45 SGB 10, seither aber § 1 Abs 3 Satz 3 BVG anzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen