Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten der nicht nur vorübergehenden Anstaltspflege (§ 35 Abs 2 S 1 BVG) umfassen auch die Kosten für die Beschaffung notwendiger Bekleidung. Sie sind nicht von dem Betrag in Höhe der Grundrente zu bestreiten, der dem Beschädigten zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse zusteht; sie sind vielmehr dem Beschädigten von dem Versorgungsträger zu erstatten, soweit sie ihm die Anstalt in Rechnung gestellt hat (Anschluß an SozR 3100 § 35 Nr 15).
2. Verbringt der nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindliche Beschädigte seine Ferien zu Hause, so gehört das zu den persönlichen Bedürfnissen, für die der Betrag in Höhe der Grundrente zu verwenden ist. Anspruch auf weitere Versorgungsbezüge hat der Beschädigte auch für diese Zeit nicht.
Normenkette
BVG § 35 Abs 2 S 1; BSeuchG § 51 Abs 1 S 1; BVG § 35 Abs 2 S 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin ist als Impfgeschädigte wegen Schwachsinns erwerbsunfähig und hat seit 1976 einen Versorgungsanspruch nach den §§ 51 und 52 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz -BVG- (Bescheid vom 16. Oktober 1981). Seit Januar 1977 ist sie in einem Heim auf Kosten der Versorgungsverwaltung untergebracht. In diesem Verfahren sind zwei verschiedene Ansprüche streitig.
Die Pflege und Erhaltung der Bekleidung wird von den Pflegekosten umfaßt, die der Beklagte dem Heimträger zahlt. Das Heim verlangt einen zusätzlichen monatlichen Bekleidungskostenaufwand für die Anschaffung von Kleidung und Schuhzeug. Die beklagte Versorgungsverwaltung verweigerte gegenüber dem beigeladenen Landeswohlfahrtsverband, der bis Ende 1981 die Unterbringung bezahlte und seine Aufwendungen erstattet bekommen hat, ebenso wie gegenüber der Klägerin seit Anfang 1982 den Ersatz der Bekleidungspauschale (Bescheid vom 10. Mai 1982, Widerspruchsbescheid vom 15. November 1984). Das Sozialgericht (SG) hat der darauf gerichteten Klage stattgegeben (Urteil vom 7. März 1985). Das Landessozialgericht (LSG) hat die dagegen erhobene Berufung des Beklagten zurückgewiesen, allerdings unter Abweisung der diesen Anspruch betreffenden Feststellungsklage (Urteil vom 29. August 1985). Nach der Rechtsauffassung des LSG umfaßt die nach § 35 Abs 2 Satz 1 BVG zu übernehmende Anstaltspflege auch die Bekleidungskosten (BSG SozR 3100 § 35 Nr 15). Dieser Aufwand, den die Versorgungsverwaltung tragen müsse, decke alle Bedürfnisse ab, die durch die mit den Anstaltskosten zu verrechnenden Versorgungsleistungen wie Ausgleichsrente und Pflegezulage zu befriedigen seien.
Der Beklagte rügt mit seiner Revision eine unrichtige Anwendung des § 35 Abs 2 BVG. Die zusätzlich zum Unterhalt und zur Pflege zu bezahlenden Bekleidungskosten seien aus dem Betrag zu bestreiten, den die Klägerin in Höhe der Grundrente für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhalte.
Die Klägerin verlangt für die Ferien, die sie regelmäßig bei ihren Eltern verbringt, jeweils die Auszahlung der übrigen bewilligten Versorgungsleistungen - Ausgleichsrente, Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage - (Bescheide vom 31. Mai 1983, 5. Dezember 1983), die der Beklagte infolge Anrechnung der Anstaltspflegekosten einbehält. Diese Leistungen für die Ferienzeiten, in denen der Beklagte 75 vH der Pflegekosten als "Bettengeld" an den Heimträger zahlt, hat er abgelehnt (Bescheide vom 20. Juni 1983, 6. Dezember 1983, Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1984). Klage und Berufung haben keinen Erfolg gehabt. Das LSG sieht nach dem Gesetz keine Möglichkeit, von der uneingeschränkt vorgeschriebenen Anrechnung für die Ferienzeiten abzusehen. Auch während der vorübergehenden Abwesenheit der Klägerin bestehe die von der Versorgungsverwaltung bezahlte Anstaltspflege fort; sie müsse durchgehend, wenn auch vermindert bezahlt werden. Der Ferienaufenthalt im Elternhaus gehöre zu den besonderen "persönlichen Bedürfnissen", für deren Befriedigung der Klägerin ein Betrag in Höhe der Grundrente belassen werde.
Die Klägerin und der beigeladene Landeswohlfahrtsverband begründen ihre dagegen gerichteten Revisionen damit, daß der Lebensunterhalt und die Pflege im Elternhaus mit den dafür regulär vorgesehenen Versorgungsleistungen bestritten werden müßten. Diese Aufwendungen dienten nicht den besonderen Bedürfnissen, die durch das "Taschengeld" zu bestreiten seien.
Die Klägerin und der beigeladene Landeswohlfahrtsverband beantragen, die angefochtenen Urteile und Bescheide zu ändern und festzustellen, daß in den Ferienzeiten, die die Klägerin bei ihrer Familie verbringt, die Kosten der Anstaltspflege nicht auf die Ausgleichsrente, die Pflegezulage und die Schwerstbeschädigtenzulage anzurechnen sind.
Der Beklagte beantragt, diese Revisionen zurückzuweisen sowie die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin und der beigeladene Landeswohlfahrtsverband beantragen, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) tritt der Rechtsauffassung des Beklagten bei.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
1
Die Vorinstanzen haben mit Recht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Bekleidungsbeschaffungspauschale zu ersetzen, die sie dem Heimträger zahlen muß. Rechtlich gesehen hat der Beklagte die Anstaltspflege als Sachleistung vollständig zu gewähren und deshalb die Klägerin auch von den Kosten freizustellen, die der Heimträger unmittelbar von ihr verlangt. Als Folge der Pflicht zur umfassenden Anstaltspflege hat die Verwaltung der Klägerin die bereits verauslagten Aufwendungen zu erstatten (entsprechend § 18 Abs 1 und 2 BVG).
Die Versorgungsverwaltung hat nach § 51 Abs 1 Satz 1 BSeuchG (idF der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 -BGBl I 2262-/18. August 1980 -BGBl I 1469-) iVm § 35 Abs 2 Satz 1 BVG (idF seit der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 -BGBl I 1633-/25. Dezember 1981 -BGBl I 1523-) als geeignete Pflegeleistung die Anstaltspflege auf ihre Kosten zu gewähren, was sie bereits anerkannt hat. Als diese Entschädigungsleistung hat sie die gesamten Kosten der Anstaltsunterbringung aufzubringen; dazu gehört der Aufwand für die Anschaffung der Kleidung und Wäsche sowie des Schuhwerks (Bekleidung), die in der Anstalt zu tragen sind. Dies hat der Senat bereits entschieden (Urteile in SozR 3100 § 35 Nr 15 und vom 21. September 1983 - 9a RV 28/82 -). Daran hält er fest. Die dagegen vom Beklagten und vom BMA in diesem Rechtsstreit vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.
Daß die volle Anstaltspflege notwendig ua die hier umstrittenen Bekleidungskosten umfaßt, folgt aus dem Zweck dieser Leistung des § 35 Abs 2 BVG einerseits und dem Zweck der Versorgungsbezüge, auf die die Anstaltskosten anzurechnen sind, andererseits. Die Versorgung soll insgesamt, insbesondere durch die der Klägerin zuerkannte Ausgleichsrente (§ 32, 33 BVG), den Ausfall an Erwerbsvermögen, mit dem der gesamte Lebensunterhalt zu bestreiten zu werden pflegt, ausgleichen; die Pflege- und die Schwerstbeschädigtenzulage werden wegen zusätzlicher schädigungsbedingter Aufwendungen gewährt. Die Anstaltspflege ersetzt die gesamten Versorgungsleistungen, allerdings im besonderen Hinblick auf die Pflege, die sonst nicht in geeigneter Weise zu erlangen ist (§ 35 Abs 2 Satz 1 BVG). Die stationäre Pflege ist nicht etwa auf Leistungen beschränkt, die dem durch eine Hilflosigkeit iS des § 35 Abs 1 BVG bedingten nichtstationären Pflegeaufwand entsprechen und durch eine Pflegezulage nach dieser Vorschrift abgedeckt werden. In § 558 Abs 2 Nr 2 Reichsversicherungsordnung wird für die entsprechende Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausdrücklich klargestellt, daß die "Anstaltspflege" außer der reinen Pflege den Unterhalt umfaßt. Das muß auch im Entschädigungsrecht (§ 5 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 -BGBl I 3015-) gelten. Ein sachlicher Unterschied zwischen der stationären Pflege nach dem einen oder anderen Rechtsgebiet besteht nicht. Dieser Unterhalt ist nach allgemeinem juristischem Sprachgebrauch umfassender als Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Behandlung (§ 11 Abs 1 Satz 1 Nrn 5 und 6 BVG).
Wenn die Versorgungsverwaltung und der Heimträger die Belastungen in der Weise aufgeteilt haben, daß die Anschaffung von Kleidung und Schuhwerk nicht durch den Pflegesatz vom Beklagten bezahlt wird, dieser Kostenersatz vielmehr bloß die Pflege und Erhaltung dieser Sachen abdeckt, so berührt dies nicht die Rechtsbeziehung zwischen Versorgungsverwaltung und Klägerin und die Zugehörigkeit auch der Anschaffungskosten zur Unterbringung in einer Pflegeanstalt. In diesem Außenverhältnis schuldet der Versorgungsträger der Klägerin, der die zum Unterhalt dienenden Versorgungsbezüge vorenthalten werden, auch die Freistellung von der Anschaffung der Bekleidung, die die Klägerin im Heim tragen muß. Dies führt entgegen der Ansicht der Verwaltung nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Beschädigten, zu deren Gunsten die Anstaltspflegesätze auch die Auslagen für Kleidungsbeschaffung umfassen. Vielmehr sind Beschädigte in der Lage der Klägerin gerade nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz) den anderen Beschädigten gleichzustellen und deshalb von der Bekleidungspauschale freizustellen.
Schließlich kann die Versorgungsverwaltung die in Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht auf den Betrag in Höhe der Grundrente (§ 31 Abs 1 BVG), der ihnen nach § 35 Abs 2 Satz 2 BVG belassen bleibt, verweisen und sie nicht aus diesem Versorgungsbetrag die Bekleidungsanschaffungspauschale bezahlen lassen. Das Gesetz hat ausdrücklich nicht die Grundrente als selbständige Versorgungsleistung, die nach der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und damit der Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu sichern, bemessen wird (§ 30 Abs 1 BVG) und die schädigungsbedingten Mehraufwendungen ausgleichen soll, von den in die Anrechnung einzubeziehenden Versorgungsbezügen ausgenommen. Vielmehr wird dem Beschädigten ein allein durch die Höhe der Grundrente bemessener Anteil an "seinen" (früher: "den") Versorgungsbezügen belassen, damit er seine "persönlichen Bedürfnisse" damit befriedigen kann. Diese Bedürfnisse stehen im Gegensatz zu den Aufwendungen, die für jeden Anstaltsinsassen regelmäßig durch den grundlegenden, im wesentlichen gleichartig zu befriedigenden Lebensbedarf während der Anstaltspflege entstehen. Dieser weiterhin zu bezahlende Betrag kann wohl für außergewöhnliche individuelle Kleiderwünsche eines Beschädigten, die nicht von der üblichen Ausstattung durch das Heim befriedigt werden, zu verwenden sein. An dem Zweck dieses Betrages, der dem Beschädigten verbleibt, hat sich nichts dadurch geändert, daß der Anteil an den Versorgungsbezügen nicht mehr wie früher nach einer bestimmten, im Laufe der Jahre bis auf 71,-- DM angehobenen Geldsumme bemessen wird (§ 10 Abs 4 Satz 2 BVG idF vom 16. Juni 1956 -BGBl I 469-; dazu Schriftlicher Bericht des Bundestags-Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen -BT-Drucks 2/2348, S 2f; § 10 Abs 8 Satz 2 des 1. Neuordnungsgesetzes -NOG vom 27. Juni 1960 -BGBl I 453-; § 35 Abs 2 Satz 2 idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 -BGBl I 85- bis zum 4. AnpG-KOV vom 24. Juli 1972 -BGBl I 1284-). Seit 1973 bestimmt der Grundrentenbetrag die Höhe (Art 1 Nr 14 Buchstabe c des 5. AnpG-KOV vom 18. Dezember 1973 -BGBl I 1909-). Bei dieser Rechtsänderung war dem Gesetzgeber die Höhe der Grundrenten bekannt, und zwar auch des Höchstbetrages bei Erwerbsunfähigkeit, dh bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vH (§ 31 Abs 3 Satz 2 BVG). Der Gesetzgeber wußte auch, daß Beschädigte, die wegen Hilflosigkeit in einer Anstalt untergebracht werden müssen, in der Regel nicht erwerbstätig sein können und ohne diese umfassende stationäre Versorgung die Grundrente zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes einschließlich von schädigungsbedingten Mehraufwendungen benötigten. Die Verfasser des Gesetzes haben aber dennoch ausdrücklich nicht die Versorgungsleistung Grundrente den Beschädigten zur beliebigen Verfügung zugewiesen, wodurch zu erkennen gegeben sein könnte, daß diese Leistung bestimmungsgemäß für einen Teil des Lebensunterhaltes zu verwenden sei. Vielmehr ist es bei der Bestimmung des verbleibenden Betrages für "persönliche Bedürfnisse" geblieben. Wenn die Höhe dieses "Taschengeldes" im Vergleich zu dem entsprechenden, mit weniger als 200,-- DM bemessenen Betrag für Sozialhilfeempfänger in Anstaltspflege (§ 21 Abs 3 Bundessozialhilfegesetz -BSHG- vom 30. Juni 1961 -BGBl I 815-/24. Mai 1983 -BGBl I 613-) sozialpolitisch unangemessen hoch erscheinen sollte, so müßte dies der Gesetzgeber berichtigen. Eine besondere Begünstigung der Hilflosen, die aufgrund eines sozialen Entschädigungsanspruches in Anstaltspflege untergebracht sind, im Vergleich mit Sozialhilfeempfängern ist immerhin auch aus folgendem zu erkennen: § 35 Abs 2 Satz 2 BVG bestimmt zwar den Verwendungszweck dieses Anteils der Versorgungsbezüge, der dem Beschädigten zu überlassen ist, schreibt jedoch nicht vor, daß das Geld nicht für andere Aufwendungen als die, die zu den "persönlichen Bedürfnissen" gehören, nicht verwendet werden dürfte. Im Unterschied dazu wird der entsprechende Sonderbetrag gemäß § 21 Abs 3 Satz 1 BSHG nach dem Bedürftigkeitsgrundsatz dem Sozialhilfeempfänger während der Anstaltsunterbringung nicht gewährt, falls er nicht durch oder für ihn bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Die Verschiedenartigkeit der Regelungen liegt in den Eigenarten der beiden Rechtsgebiete begründet. Die soziale Entschädigung gleicht Nachteile aus, die durch Sonderopfer oder ihnen gleichgeartete Schädigungen entstanden sind; die Sozialhilfe tritt ausschließlich wegen Bedürftigkeit ein. Der Unterschied zwischen dem nach § 35 Abs 2 Satz 2 BVG zu belassenden Betrag und der Grundrente wird dadurch bestätigt, daß wohl diese und andere Rentenanteile, nicht aber jener Betrag von dem in der Kriegsopferfürsorge anzurechnenden Einkommen ausgenommen sind. Nach § 25d Abs 1 Satz 2 BVG gilt außer der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage wohl ein "Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach § 44 Abs 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach § 69 ruht", nicht als Einkommen.
2
Die Vorinstanzen haben das auf eine Ferienversorgung gerichtete Begehren der Klägerin und des Landeswohlfahrtsverbandes zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin kann für die Ferienzeiten, die sie im Elternhaus verbringt, keine höheren Versorgungsbezüge als den nach § 35 Abs 2 Satz 2 BVG zu belassenen Betrag, der der Höhe der Grundrente entspricht, ausbezahlt verlangen.
In § 35 Abs 2 Satz 1 BVG ist die Anrechnung der Anstaltskosten auf den übrigen Teil der Versorgungsbezüge uneingeschränkt und zwingend vorgeschrieben. Für eine Abwesenheit vom Heim sieht das Gesetz keine Ausnahme vor. Insoweit besteht auch keine Gesetzeslücke, die durch eine richterliche Regelung zugunsten der Klägerin zu schließen wäre. Der Gesetzgeber muß mit der verbreiteten Übung, gelegentlich eine Anstalt vorübergehend zu verlassen, erfahrungsgemäß gerechnet haben. Die Anrechnungsvorschrift ist auch nicht von ihrem Zweck her zugunsten der Klägerin eingeschränkt auszulegen.
Schließlich ist die Voraussetzung für die von der Versorgungsverwaltung zu zahlende Anstaltspflege während der Ferienzeiten nur scheinbar entfallen: Der Zustand dauernder Hilflosigkeit und die besondere Lage, daß "geeignete Pflege" sonst nicht beschafft werden kann (§ 35 Abs 2 Satz 1 BVG), besteht trotz und während des zeitweiligen Aufenthalts im Elternhaus fort, obwohl in dieser Zeit jeweils die Klägerin tatsächlich von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt und besorgt wird. Was unter jener Anspruchsvoraussetzung zu verstehen ist, wird durch die Art des Bedürfnisses ebenso wie die zu gewährende Leistung einheitlich bestimmt. Die Klägerin bedarf "dauernder Pflege iS des Abs 1", und der Beklagte hat für sie "die Kosten der nicht nur vorübergehenden Anstaltspflege" zu übernehmen. Die Dauerhaftigkeit dieser beiden Tatbestände steht im Gegensatz zu den vorübergehenden Ferien mit der durch sie zeitlich begrenzten Abwesenheit von der Anstalt. Dadurch unterscheidet sich die Anstaltspflege des § 35 Abs 2 BVG von der stationären Heilbehandlung, während der die Versorgungsbezüge weitergezahlt werden (§ 11 Abs 1 Satz 1 Nrn 5 und 6, Satz 2 und Abs 2, § 35 Abs 3 und 4 BVG); diese Versorgungs-, Sach- und Dienstleistung ist auf die tatsächliche vorübergehende Dauer beschränkt. Systemgerecht gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 103 Abs 2 BSHG als Aufenthalt in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung auch die Zeit, in der jemand beurlaubt wird. Der Gehalt dieser auf die Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bezogenen Vorschrift läßt sich verallgemeinernd auf den Fall des § 35 Abs 2 BVG übertragen.
Der Rechtskonstruktion der Versorgungsleistung entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse. In den Ferien nimmt die Klägerin die Anstaltspflege teilweise nicht in Anspruch, und zwar die Verpflegung sowie andere an ihre Anwesenheit gebundenen Aufwendungen, vor allem in Gestalt von Aufsicht, Anleitung, Hilfeleistungen, medizinischem Sachaufwand, Hygiene, Körperpflege, Reinigungsmitteln und Wäsche. Andererseits müssen das Bett und der Schrank der Klägerin, in dem sie ihre persönliche Habe untergebracht hat, durchgehend für sie verfügbar bleiben und tatsächlich freigehalten werden. Auch fallen die allgemeinen Kosten der Unterhaltung und des Betriebes der Anstalt und des Personals sowie anteilige Kleidungskosten ununterbrochen an. Die Bediensteten könnten nicht einmal dann vorübergehend entlassen werden, wenn alle Pfleglinge zur selben Zeit außerhalb der Anstalt ihre Ferien verbrächten. Soweit das Personal beurlaubt wird, mindern sich die Kosten der Anstalt nicht.
Die Dauerleistung ist auch aus der Sicht der Verwaltung tatsächlich und rechtlich während der Ferien der Klägerin nicht unterbrochen. Vielmehr bleibt der Unterbringungsvertrag mit dem Heimträger, der die volle Pflege und Versorgung in der übrigen Zeit ermöglicht und gegenüber der Klägerin gewährleistet, ununterbrochen wirksam. Der Beklagte hat mit Rücksicht darauf und auf die tatsächlichen Personal- und Betriebskosten in den Ferien 75 vH der gesamten Pflegekosten weiterzuzahlen. Die Minderung um 25 vH wird erfahrungsgemäß der tatsächlich durch die Abwesenheit der Klägerin entstehenden Ersparnis entsprechen. Die Verpflegungskosten, die während der Ferien für das Heim entfallen, bilden nur einen verhältnismäßig geringen Anteil der gesamten Anstaltskosten.
Die Klägerin kann für die Ferienzeiten, in denen sie die Anstaltspflege nicht voll in Anspruch nimmt, nicht etwa die Arten von Versorgungsleistungen ausbezahlt verlangen, die, unabhängig von einer Leistung nach § 35 Abs 2 BVG und von der üblichen Versorgung, den Verpflegungsaufwand und die Kosten der tatsächlichen Pflege abdecken sollen. Teilweise sind aus diesen Versorgungsleistungen anhaltende Aufwendungen entsprechend zu finanzieren. Nicht einmal die Kosten, die durch die Pflegezulage nach § 35 Abs 1 BVG bezahlt werden sollen, entfallen für die Verwaltung in dieser Zeit vollständig, wie die vorhergehenden Ausführungen erkennen lassen, und müssen von der Versorgungsverwaltung getragen werden. Abgesehen davon werden sämtliche Versorgungsbezüge für die Anrechnung nach § 35 Abs 2 BVG als Einheit behandelt; lediglich ein Anteil in Höhe der Grundrente wird abgezogen und dem Anstaltspflegling ausbezahlt.
Dem verbleibenden Gesamtbetrag, der für die Anrechnung verfügbar bleibt, sind für die Ferienzeit die Kosten der Anstaltspflege, die der Beklagte anteilig weiterzahlen muß, mithin 75 vH des Pflegesatzes, gegenüberzustellen. Das LSG hat die betreffenden Beträge für die Zeit von Januar 1977 bis März 1985 festgestellt, allerdings irrtümlich die Tagessätze auf den Monat bezogen. Bei dieser Anrechnung werden die gesamten verrechneten Versorgungsbezüge auch in den Ferien vollständig benötigt und damit einer Auszahlung an die Klägerin entzogen. Der Beklagte muß, um die Anstaltspflege in der übrigen Zeit zu gewährleisten, trotz gewisser Ersparnisse während der Abwesenheit der Klägerin mindestens so viel aufwenden, wie die Versorgungsbezüge ausmachen (§ 31 Abs 5, § 32 Abs 2 iVm § 33, § 35 Abs 5 BVG idF der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 -BGBl I 1633- bis zur Fassung des 13. AnpG-KOV vom 20. Juni 1984 -BGBl I 761-).
Die "persönlichen Bedürfnisse", für die die Klägerin den Rentenanteil in Höhe der Grundrente durchgehend erhält, umfassen auch die Auslagen, die die Klägerin während ihrer Ferien hat. Sie stehen nicht im Gegensatz zum Lebensunterhalt schlechthin. Das wird an § 21 Abs 3 Satz 1 BSHG deutlich, wonach die Hilfe zum Lebensunterhalt (Abs 1) in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung auch einen angemessenen Betrag zur persönlichen Verfügung umfaßt. Die "persönlichen Bedürfnisse" iS des § 35 Abs 2 BVG unterscheiden sich lediglich von den Unterbringungs-, Verpflegungs-, Pflege- und Bekleidungsleistungen, die die Klägerin fortlaufend als Insassin des Heimes wie alle anderen, mithin als generalisierte Sachleistung erhält. Dies ist zur Auslegung der Gründe des Urteils in SozR 3100 § 35 Nr 15 klarzustellen. Unternimmt aber ein Beschädigter, der in einer Anstalt untergebracht ist, eigenständig eine ihm gewährte Ferienreise, dann gehören die Aufwendungen, die dadurch entstehen, grundsätzlich zu den "persönlichen Bedürfnissen". Der Beschädigte hat in dieser Zeit einen "persönlichen" Vorteil; er kann im Elternhaus - wie die Klägerin - oder bei anderen Verwandten oder in einem Gastwirtschaftsbetrieb mit einem Pfleger sein Leben nach seinen persönlichen Bedürfnissen und Interessen gestalten und mit den von ihm gewählten Menschen zusammen sein. Das ist wesentlich anders als bei einer Ferienreise, die vom Heim für dessen Bewohner organisiert wird und zur typisierten Sachleistung iS des § 35 Abs 2 Satz 1 BVG rechnet.
Wenn die Klägerin für den Aufenthalt im Elternhaus nicht ihre gesamten Versorgungsbezüge, die auch und vor allem ihren Unterhalt einschließlich der Pflege finanzieren sollen, bezieht, dann ist es ähnlich wie für jeden, der in einer eigenen Wohnung lebt, während einer urlaubsbedingten Abwesenheit. Er hat dann einen Teil der mit der Wohnung und mit dem sonstigen üblichen Lebensunterhalt zusammenhängenden Kosten weiterhin zu tragen und den Urlaub zusätzlich zu seinem Einkommen zu bezahlen. Im allgemeinen muß er für diesen Sonderzweck in der übrigen Zeit sparen. Das kann auch der Klägerin zugemutet werden, da sie nach allgemeiner Lebenserfahrung während ihres Aufenthaltes im Heim nicht ständig den ihr verbleibenden Betrag vollständig benötigen wird.
Der Klägerin kann auch zugemutet werden, ihre Eltern an der Finanzierung der Ferien zu beteiligen. Sie haben in der übrigen Zeit, in der die Klägerin sich im Heim aufhält, verschiedene wirtschaftliche Vorteile durch diese vom Beklagten finanzierte Unterbringung. Die Eltern ersparen den der Tochter nach bürgerlichem Recht geschuldeten Unterhalt in Form von Verpflegung und Pflege. Außerdem erhalten sie fortlaufend, auch während des Aufenthalts der Tochter im Heim, also außerhalb des elterlichen Haushalts, Kindergeld für sie (§§ 1 und 2 Abs 1 und 2 Satz 1 Nr 3, Abs 3 Satz 1, Abs 5 Satz 1, §§ 8 und 9 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 -BGBl I 265-/21. Januar 1982 -BGBl I 13-). Zudem können sie laufend die etwa doch durch die Anstaltspflege für sie entstehenden Kosten als besondere Belastungen steuerlich geltend machen (§ 33 Einkommensteuergesetz -EStG-) und jedenfalls ohne Nachweis von Aufwendungen den Pauschbetrag für Körperbehinderte, den die Klägerin mangels Einkommens nicht für sich in Anspruch nehmen kann (§ 33b Abs 1 bis 3 und 5 EStG, Schmidt, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl 1986, § 33, Anm 5, a S 1539 und Anm 8).
Schließlich haben die Eltern der Klägerin nach dem BVG - im Unterschied zu einer Anstaltspflege als Sozialhilfeleistung im Rahmen der Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs 1 Nr 6, §§ 39 ff BSHG) - den Vorteil, daß sie nicht bis zu einem zumutbaren Teil (§§ 76 ff, besonders 79 ff, § 81 Abs 1 Nr 5 BSHG) zu den Unterbringungskosten beizutragen haben. Dieser Gesichtspunkt ist allgemein bei der Auslegung des § 35 Abs 2 BVG zum Vergleich heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall den Eltern eines Heimbewohners ein solcher Betrag wirtschaftlich zugemutet werden kann. Andererseits ist auch den Eltern während des Anstaltsaufenthaltes nach § 35 Abs 2 Satz 2 BVG mindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenenbezüge, die ihnen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens nach dem schädigungsbedingten Tod des Beschädigten, also bei entsprechender Bedürftigkeit, als Elternrente zustände, zu belassen (vgl Nr 14 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 BVG).
Mithin sind alle Revisionen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen