Leitsatz (amtlich)
Landwirtschaftliche Unternehmer, die bis zum 1961-12-31 nach GAL 1957 § 8 Abs 7 von der Beitragspflicht befreit waren und sich für die Zeit danach von der Beitragspflicht haben befreien lassen (AHNG 1965 Art 2 § 11 = AHNG 1961 Art 2 § 9), durften nicht Beiträge nach AHNG 1965 Art 2 § 7 nachentrichten.
Orientierungssatz
1. Ein Verzicht auf eine bindend gewordene Beitragsbefreiung ist in der Sozialversicherung grundsätzlich unzulässig.
Der Antrag auf Beitragsbefreiung kann auch nicht widerrufen oder angefochten werden, wenn die Verwaltung über den Antrag bereits entschieden hat.
2. Eine Betreuungspflicht der Verwaltung gegenüber dem Bürger kann erst entstehen, wenn sich der Bürger mit einem konkreten Anliegen an die Verwaltung gewandt hat.
Normenkette
GALNReglG Art. 2 § 9 Fassung: 1961-07-03; GALÄndG 3 Art. 2 § 7 Fassung: 1965-09-14; GAL § 8 Abs. 7 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 8 Abs. 7 Fassung: 1957-07-27; GALÄndG 3 Art. 2 § 11 Fassung: 1965-09-14
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1964 Beiträge an die Beklagte nachzuentrichten, um dadurch einen Anspruch auf Altersgeld zu erwerben.
Der 1888 geborene Kläger bewirtschaftete seit 1910 einen eine Existenzgrundlage bildenden landwirtschaftlichen Betrieb, den er mit Wirkung vom 1. Mai 1964 an seinen im März 1964 25 Jahre alt gewordenen Enkel G R als Hoferben übergab. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine Beiträge an die Beklagte entrichtet. Für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1961 war er nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (GAL 1957) von der Beitragspflicht befreit, da der Hoferbe noch nicht 25 Jahre alt war. Nach Erlaß des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (AHNG 1961) teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 11. Dezember 1961 mit, die bisher geltende Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 7 GAL 1957 falle mit Wirkung vom 1. Januar 1962 weg, er sei aber nach Art. 2 § 9 AHNG 1961 auch für die Zukunft von der Beitragspflicht zu befreien, wenn er dies beantrage. Es hieß dann: "Anliegend erhalten Sie ein Antragsformular, das Sie ausgefüllt wieder an die Alterskasse einsenden müssen, wenn Sie weiterhin Beitragsbefreiung beanspruchen". Der Kläger beantragte daraufhin am 18. Dezember 1961, ihn "auch für die Zukunft von der Beitragspflicht zu befreien". Die Beklagte erteilte nunmehr den Bescheid vom 7. März 1962, der lautet: "Auf Ihren Antrag sind Sie gemäß Art. 2 § 9 AHNG von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse befreit, solange Ihr Hoferbe das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat".
Mit Schreiben vom 4. Februar 1966 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf ein von ihr herausgegebenes Merkblatt "die Feststellung der Summe der nachzuentrichtenden Beiträge"; gleichzeitig bat er um Auskunft, von wann ab er Altersgeld erhalte. Die Beklagte teilte ihm durch Bescheid vom 10. März 1966 mit, die Voraussetzungen einer Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 7 AHNG 1965 seien nicht gegeben, weil er antragsgemäß von der Beitragspflicht befreit worden sei. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1967; Urteil des Sozialgerichts - SG - Oldenburg vom 17. Oktober 1967; Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 19. Dezember 1967). Zur Begründung führte das LSG aus: Der Kläger sei nicht zur Nachentrichtung von Beiträgen an die Beklagte berechtigt, weil er bis zur Hofabgabe nicht zum Kreis der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer gehört habe. Bis zum 31. Dezember 1961 sei er kraft Gesetzes und ab 1. Januar 1962 auf Grund seines Antrages von der Beitragspflicht befreit gewesen. Zwar habe der Bescheid vom 7. März 1962 die Beitragsbefreiung entgegen dem Antrag des Klägers nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seines Hoferben ausgesprochen. Diese Befristung der Befreiung gelte jedoch als nicht geschrieben, weil der Bescheid sich auf die einschlägige Vorschrift des Art. 2 § 9 AHNG 1961 gestützt habe, die eine (unbefristete) Befreiung "für die Zukunft" vorgeschrieben habe. An seinen damaligen Befreiungsantrag bleibe der Kläger gebunden; er könne ihn weder widerrufen noch anfechten. Die Beklagte habe auch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, wenn sie den Kläger nicht auf die rechtlichen Folgen der Beitragsbefreiung nach dem 1. Januar 1962 hingewiesen habe. Schließlich sei der Kläger auch nicht nach Art. 2 § 7 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965 (AHNG 1965) zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt. Diese Vorschrift gelte nur für landwirtschaftliche Unternehmer, die kraft Gesetzes von der Beitragspflicht befreit gewesen seien; sie finde jedoch keine Anwendung auf den Kläger, weil für ihn - soweit es auf die Zeit ab 1. Januar 1962 ankomme - die Sondervorschrift des Art. 2 § 9 AHNG 1961 = Art. 2 § 11 AHNG 1965 gegolten habe.
Der Kläger legte fristgemäß und formgerecht die vom LSG zugelassene Revision ein; er beantragte,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile sowie der angefochtenen Bescheide der Beklagten festzustellen, daß er berechtigt sei, für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1964 Beiträge an die Beklagte nachzuentrichten.
Er meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn nicht nur auf die durch das AHNG 1961 geänderte Rechtslage hinsichtlich des Beitragsrechts hinzuweisen, sie habe ihn darüber hinaus auch über die leistungsrechtlichen Folgen einer Beitragsbefreiung für die Zeit ab 1. Januar 1962 aufklären müssen. Er habe die Tragweite seines Antrages vom 18. Dezember 1961 nicht übersehen können, sei vielmehr in dem Glauben gewesen, er werde auch ohne Beitragszahlungen einen Altersgeldanspruch erwerben. In diesem Irrtum sei er noch dadurch bestärkt worden, daß die Beklagte die beantragte Beitragsbefreiung nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seines Enkels ausgesprochen habe. Die befristete Beitragsbefreiung habe der Rechtslage nach dem GAL 1957 entsprochen; sie verstoße jedoch gegen Art. 2 § 9 AHNG 1961. Er, der Kläger, habe somit bei unbefangener Betrachtung des Bescheides vom 7. März 1962 von einer Fortdauer des Rechtszustandes nach dem GAL 1957 ausgehen dürfen, wonach ihm Altersgeld zugestanden habe.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist jedoch nicht begründet. Dem Begehren des Klägers, festzustellen, daß er für die streitige Zeit zur Beitragsnachentrichtung berechtigt sei, kann nicht entsprochen werden, weil er insoweit - wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - teils durch Gesetz, teils durch bindenden Verwaltungsakt von der Beitragspflicht befreit worden ist und Art. 2 § 7 AHNG 1965 auf ihn nicht anwendbar ist.
Nach Art. 2 § 7 Absätze 1 und 4 AHNG 1965 können landwirtschaftliche Unternehmer für die Zeit nach dem 1. Oktober 1957 Beiträge nachentrichten, wenn sie das der Alterskasse gegenüber bis zum 31. Dezember 1966 erklärt haben. Der Kläger hat zwar der Beklagten schon im Februar 1966 erklärt, er wolle Beiträge nachentrichten; er übersieht aber, daß Art. 2 § 7 AHNG 1965 hier nicht anwendbar ist, weil Art. 2 §§ 10 und 11 des gleichen Gesetzes wie auch Art. 2 §§ 8 und 9 AHNG 1961/63 eine abschließende Sonderregelung enthalten (vgl. dazu Noell-Rüller, Die Altershilfe für Landwirte, 6. Aufl., S. 148, 152). Art. 2 § 7 AHNG 1961/1963/1965 hat den Zweck, landwirtschaftlichen Unternehmern, die nach dem GAL 1957 von der Beitragspflicht befreit waren und mit Inkrafttreten des AHNG 1961 erstmals beitragspflichtig wurden, die Beitragsnachentrichtung für die Zeit ab 1. Oktober 1957 und damit den späteren Erwerb eines Anspruchs auf Altersgeld zu ermöglichen; § 34 Abs. 1 c GAL 1965 setzt ebenso wie vorher die entsprechende Vorschrift des § 27 Abs. 1 c GAL 1961/1963 eine stetige Beitragsentrichtung seit Bestehen der Altershilfe für Landwirte voraus. Ausnahmen von der Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 7 Abs. 1 AHNG enthalten schon die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift. Darüber hinaus kommt jedoch eine Beitragsnachentrichtung auch für die Personen nicht in Betracht, die nach § 8 Abs. 7 GAL 1957 nicht beitragspflichtig waren. Dies ist zwar dem Art. 2 § 7 AHNG nicht unmittelbar zu entnehmen, ergibt sich aber aus den Vorschriften des Art. 2 §§ 10 und 11 AHNG 1965. Nach § 10 (= Art. 2 § 8 AHNG 1961/1963) brauchten nämlich die nach § 8 Abs. 7 GAL 1957 kraft Gesetzes von der Beitragspflicht befreiten Landwirte Beiträge für die Zeit bis zum 1. Januar 1962 nicht zu entrichten, weil sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 34 GAL 1965 auch ohne diese Beiträge einen Altersgeldanspruch erwerben konnten. Diese beitragsrechtliche Begünstigung blieb für die Landwirte, die bis zum 31. Dezember 1961 ihren Hof noch nicht abgegeben hatten, aber nur dann erhalten, wenn sie für die Zeit danach Beiträge leisteten und von der Möglichkeit, sich auch für die Zukunft von der Beitragspflicht befreien zu lassen (Art. 2 § 11 AHNG 1965 = Art. 2 § 9 AHNG 1961/1963), nicht Gebrauch machten. Wer sich von der Beitragspflicht ab 1. Januar 1962 befreien ließ, schied damit freiwillig aus dem Kreis der beitragspflichtigen und damit auch leistungsberechtigten landwirtschaftlichen Unternehmer aus, für ihn kam eine Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 7 AHNG 1965 nicht in Betracht. So aber lagen die Dinge beim Kläger.
Nach § 8 Abs. 7 GAL 1957 war der 1957 bereits über 65 Jahre alte Kläger kraft Gesetzes von der Beitragspflicht befreit, weil sein Enkel als Hoferbe noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Befreiung galt bis zum 31. Dezember 1961; mit Inkrafttreten des AHNG 1961 am 1. Dezember 1962 wurde er als landwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich beitragspflichtig (§ 9 Abs. 1 GAL 1961); eine dem § 8 Abs. 7 GAL 1957 entsprechende Sonderregelung bestand nicht mehr. Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 1961 wurde er nach Art. 2 § 9 AHNG 1961 (= Art. 2 § 11 AHNG 1965) durch den bindend gewordenen Bescheid der Beklagten vom 7. März 1962 von der Beitragspflicht befreit. Zwar wurde diese Befreiung nicht antragsgemäß für die Zukunft, also ohne zeitliche Grenze, sondern nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben ausgesprochen. Die Befreiung war aber jedenfalls bis zum März 1964 (Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben) wirksam. Der Bescheid vom 7. März 1962 war nicht etwa nichtig. Das wäre nur dann in Frage gekommen, wenn überhaupt kein Befreiungsantrag vorgelegen hätte oder wenn Antrag und Bescheid sich in keiner Weise gedeckt hätten (vgl. dazu Redecker/von Oertzen, Komm. zur Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 42 Anm. 73; Wolff, Verwaltungsrecht I, 7. Aufl., S. 319, 320). So war es hier aber nicht. Für die Zeit bis März 1964 stimmten Antrag und Bescheid überein. Der Bescheid der Beklagten stellte kein "aliud" gegenüber dem Antrag des Klägers dar, er entsprach ihm nur nicht in vollem Umfange. Soweit eine Beitragsbefreiung ausgesprochen war, wurde der Bescheid auch bindend, da der Kläger gegen die Befristung der Befreiung keinen Widerspruch erhob. War aber die Befreiung bis März 1964 wirksam, so durfte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Beiträge nachentrichten. Ob er dies noch für den letzten Monat vor der Hofabgabe (April 1964) könnte, braucht nicht entschieden zu werden; ein Beitrag für diesen Monat wäre für sein Ziel, einen Altersgeldanspruch zu erwerben, wegen der fehlenden Beitragsleistung für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 31. März 1964 bedeutungslos (vgl. § 34 Abs. 1 c GAL 1965).
Der Kläger kann die Wirkung der Beitragsbefreiung nicht dadurch ungeschehen machen, daß er nachträglich auf sie verzichtet. Ein Verzicht auf eine bindend gewordene Beitragsbefreiung ist in der Sozialversicherung grundsätzlich unzulässig (vgl. dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl., Bd. II S. 324 d; Albrecht in "Die Sozialversicherung" 1964, 239, 241; RVA in AN 1900, 698). Eine Beitragsbefreiung, die auf dem Zusammenwirken von Beitragspflichtigem und Alterskasse beruht, kann nicht nachträglich durch den Verzicht des Befreiten beseitigt werden, sofern das Gesetz einen solchen Verzicht nicht vorsieht.
Der Kläger kann, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, seinen Antrag vom 18. Dezember 1961 auch nicht widerrufen oder anfechten und dadurch dem Bescheid der Beklagten vom 7. März 1962 die Grundlage entziehen. Ein Antragsteller kann bei einem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt sein Antrag grundsätzlich nur so lange widerrufen, als die Verwaltung darüber noch nicht entschieden hat (vgl. Wolff, aaO S. 320; Albrecht, aaO S. 240). Das entspricht der Vorschrift des § 183 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach der die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft nur bis zu dessen Vornahme widerruflich ist; von diesem Grundsatz ist auch im öffentlichen Recht auszugehen. In gleicher Weise sind für die Anfechtung von Erklärungen im öffentlichen Recht die Vorschriften der §§ 119 ff. BGB zu beachten (vgl. BVerwGE 20, 35 ff.; Hess. VGH in NJW 1952, 159). Wenn der Kläger behauptet, er habe sich bei dem Antrag auf Beitragsbefreiung über den Inhalt dieser Erklärung geirrt (§ 119 Abs. 1 BGB, 1. Alternative), weil er den damit verbundenen Verlust eines Altersgeldanspruchs nicht erkannt habe, so ist dies nicht rechtserheblich. Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer Erklärung ist kein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 BGB, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum. Inhalt und Gegenstand der Erklärung des Klägers ist das Begehren gewesen, von der Beitragspflicht befreit zu werden; insoweit hat bei dem Kläger kein Irrtum vorgelegen; eine Anfechtung seines Antrages in entsprechender Anwendung des § 119 BGB ist daher nicht möglich.
Zu Unrecht meint der Kläger, die Beklagte habe ihn vor der Antragstellung nicht hinreichend über die Rechtswirkung der Beitragsbefreiung aufgeklärt, als Folge dieser Unterlassung müsse sie eine Beitragsnachentrichtung zulassen. Die Beklagte hat ihrer Aufklärungs- und Betreuungspflicht nicht zuwidergehandelt. Nach § 26 GAL 1965 obliegt den landwirtschaftlichen Alterskassen nur die allgemeine Aufklärung ihrer Mitglieder und der Leistungsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten; diese Vorschrift gibt nicht jedem einzelnen Landwirt einen Anspruch auf individuelle Beratung (vgl. Noell-Rüller aaO S. 139 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Nicht berufen kann sich der Kläger schließlich auf eine allgemeine, aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Betreuungspflicht der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Eine solche Pflicht kann, wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO sowie Urteile vom 29. Oktober 1968 - 4 RJ 553/64 - mit weiteren Nachweisen und vom 17. November 1970 - 1 RA 233/68; Uffhausen im Juristenjahrbuch 1963/64 Bd. IV S. 192, 196 ff. und 200 ff. sowie Urteil des BGH vom 27. April 1970, MDR 1970, 746 und die dort aufgeführten Entscheidungen), erst entstehen, wenn sich der Bürger mit einem konkreten Anliegen an die Verwaltung gewandt hat. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte den Kläger in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1961 ordnungsgemäß darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Beitragsbefreiung ab 1. Januar 1962 für ihn wegfalle, er sich jedoch auf Wunsch weiterhin befreien lassen könne. Die Rechtswirkungen der einen oder anderen Entscheidung näher zu erläutern, hat für die Beklagte schon deshalb kein Anlaß bestanden, weil der Kläger entgegen seiner auch noch in der Revision vertretenen Ansicht nach dem GAL 1957 keine Anwartschaft auf Altersgeld gehabt hat. Er hätte, als ab 1. Januar 1962 auch für ihn grundsätzlich Beitragspflicht eingeführt, gleichzeitig jedoch die Möglichkeit der Befreiung für die Zukunft geschaffen wurde, bei etwaiger Ungewißheit über die Folgen der beiden Möglichkeiten von sich aus eine Auskunft der Beklagten einholen müssen; er durfte nicht einfach davon ausgehen, daß auch ohne Beitragszahlung ein Anspruch auf Altersgeld entstehen würde. Nur auf ein derartiges Ersuchen um Auskunft hätte die Beklagte eine Belehrung erteilen müssen, und nur wenn diese Belehrung unrichtig gewesen wäre, hätte sie dafür einzustehen.
Der Kläger ist hiernach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, Beiträge nachzuentrichten; seine Revision ist unbegründet; sie muß zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen