Leitsatz (amtlich)
Berechnungsgrundlagen iS des KOV-VfG § 22 Abs 5 idF des 3. NOG KOV sind nur die Grundlagen, die sich allein mit dem schwankenden und deshalb nach BVG § 60a Abs 4 nur vorläufig festzusetzenden Einkommen befassen. Zu diesen Grundlagen gehört ua nicht die Besoldungsgruppe, die nach DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 Abs 1 mit einem Endgrundgehalt je nach der Art des Schulbesuches bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs herangezogen wird.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vorbehalt der Vorläufigkeit gemäß BVG § 60a erstreckt sich nicht auf die Eingruppierung und damit Feststellung des fiktiven Einkommens beim Schadensausgleich.
2. Bei der Bewilligung eines Berufsschadensausgleiches ist die Eingruppierung zur Ermittlung des Einkommensverlustes iS des BVG § 30 Abs 3 notwendiger Bestandteil des entscheidenden Teils (Verfügungssatzes) des Verwaltungsaktes. Der Eingruppierung ist daher in diesen Fällen "Bestandskraft" zuzumessen.
Normenkette
BVG § 60a Abs. 4 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28; KOVVfG § 22 Abs. 5 Fassung: 1966-12-28; BVG § 30 Abs. 3 DV § 5 Abs 1 Fassung: 1968-02-28
Tenor
Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der 1926 geborene Kläger, von Beruf Landwirt und jetzt Chemiearbeiter, bezieht Versorgung wegen Verlustes des linken Beines nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 v. H. Er erhält Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) vom 1. Januar 1964 an (Bescheid vom 26. Januar 1967). Mit Bescheid vom 7. Oktober 1968 setzte das Versorgungsamt (VersorgA) den Berufsschadensausgleich nach Maßgabe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 7 des BBesG mit Wirkung vom 1. Januar 1967 an neu fest, weil sich die Rechtsgrundlage - § 5 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) - durch deren Neufassung (1968) geändert habe. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1969). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 8. Mai 1969 den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 7. Oktober 1968 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides dem Kläger weiterhin einen Berufsschadensausgleich auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 11 des BBesG zu zahlen. Das SG hat die Berufung zugelassen: § 5 DVO (1968) habe den materiell-rechtlichen Inhalt der bisherigen Vorschrift nicht geändert, sondern lediglich klargestellt, welche andere Schulausbildung der Mittelschulbildung gleichwertig sei. Der Neufeststellungsbescheid könne sich daher nicht auf eine Änderung der Rechtslage i. S. des § 62 BVG berufen. Bei den gleichgebliebenen Verhältnissen dürfe aber der Berufsschadensausgleich nicht gemindert werden. Die Gründe eines Bescheides erwüchsen zwar nicht in Rechtskraft, aber sie seien zur Auslegung des Verfügungssatzes eines Bescheides heranzuziehen.
Gegen dieses am 11. Juni 1969 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. Juni 1969 unter Beifügung der Einwilligungserklärung des Klägers vom 21. Mai 1969 Sprungrevision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11. September 1969 verlängerten Begründungsfrist begründet.
Der Beklagte hat mit näherer Begründung eine Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend gemacht und außerdem gerügt, das SG habe § 62 BVG und die §§ 5 und 13 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 verletzt. Hierzu hat er zunächst ausgeführt:
"§ 5 Abs. 1 DVO (1968) habe sich in seinem sachlich-rechtlichen Inhalt geändert; es genüge schon eine authentische Interpretation (BSG 10, 203; Urt. vom 12. Oktober 1960 in BVersorgBl. 1961, 146)".
Dies hat er später - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - zwar nicht aufrecht erhalten, aber den angefochtenen Bescheid auch dann für zutreffend gehalten, wenn eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei, weil nach § 13 Abs. 1 DVO (1968) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr vorausgesetzt werde; die Neufeststellung habe vielmehr von Amts wegen zu geschehen. Das angefochtene Urteil habe § 60 a Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 und Abs. 8 BVG nicht beachtet, wonach der Berufsschadensausgleich nur vorläufig festgesetzt worden sei. Die spätere endgültige - für den Kläger ungünstige - Feststellung des Berufsschadensausgleichs beruhe auf der Anwendung eines anderen Berechnungsmodus unter Beachtung des § 60 a BVG. Die Einstufung nach einer bestimmten Besoldungsgruppe gehöre zu den Berechnungsgrundlagen i. S. des § 22 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) idF des 3. NOG und habe keine Bindungswirkung, so daß sie nach § 60 a Abs. 4 BVG einer Änderung zugänglich sei (vergl. dazu BSG 9, 80; 11, 194; 12, 25; Urt. vom 31. Januar 1963 - BVersorgBl. 1963, 64).
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Sprungrevision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die materiell-rechtliche Aussage des § 5 DVO (1968) habe sich nicht geändert; bei gleichbleibenden Verhältnissen sei § 62 Abs. 1 BVG nicht anwendbar. Verfahrensfehler seien im angefochtenen Urteil nicht erkennbar.
Das SG hat die Berufung zugelassen. Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob die vom Beklagten mit Einwilligung des Klägers eingelegte Sprungrevision statthaft ist. Vorliegend ist die nach ständiger Rechtsprechung des BSG (s. statt anderen BSG 8, 84, 85) geforderte Voraussetzung, daß das Urteil des SG nach "§ 150 SGG" mit der Berufung anfechtbar sein muß (§ 161 SGG), nicht erfüllt; denn gegen das Urteil des SG ist die Berufung schon nach § 143 SGG gegeben. Durch die Rechtsprechung des BSG, die nach der Verkündung des angefochtenen Urteils des SG ergangen ist, steht jetzt fest, daß § 5 DVO (1968) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG den materiell-rechtlichen Gehalt der bisherigen Vorschrift nicht geändert hat (BSG in SozR BVG § 62 Nr. 40; Urt. vom 9.4.1970 - 8 RV 446/69 -). Damit ist - nachträglich - geklärt worden, daß ein Fall des § 62 BVG nicht vorlag und daß die Berufung daher nicht nach § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen war. Das hat zur Folge, daß die vom Beklagten mit Einwilligung des Klägers eingelegte Sprungrevision an sich nicht statthaft gewesen ist. Die Rechtsprechung des BSG (statt anderem BSG 14, 148, 150), der sich der Senat anschließt, hat jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für den Fall anerkannt, daß das SG rechtsirrtümlich die Berufung nach den Vorschriften der §§ 144 bis 149 SGG für ausgeschlossen gehalten und sie deshalb nach § 150 zugelassen hat. Ein solcher Fall des Vertrauensschutzes für die Beteiligten ist hier gegeben. Wenn schon das SG nach der damals noch nicht geklärten Rechtslage nicht erkennen konnte und daher auch nicht erkannt hat, daß die Berufung im vorliegenden Fall nach § 143 SGG statthaft ist, muß davon ausgegangen werden, daß sich alle am Verfahren Beteiligten über die Zulässigkeit der Berufung nach § 143 SGG im vorliegenden Fall im unklaren waren. Daher ist das Revisionsgericht an die Entscheidung des SG über die Zulassung der Berufung gebunden, so daß die Sprungrevision statthaft ist. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Verfahrensrüge des Beklagten, das SG habe nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG), greift nicht durch, weil es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend ist, ob der Kläger sich mit seinem Widerspruch zunächst mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 des BBesG zufriedengegeben hat; entscheidend ist, daß die Verwaltung im vorausgegangenen Bescheid dem Berufsschadensausgleich das Endgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt und das SG den Beklagten verurteilt hat, entsprechend diesem Bescheid Berufsschadensausgleich weiter zu gewähren und von einer anderweiten Feststellung abzusehen. Selbst wenn dem SG entgangen sein sollte, daß der Kläger im Widerspruchsverfahren seinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich von dem Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 auf das der Besoldungsgruppe A 11 des BBesG erweitert hat, wäre dieses Versehen nicht ursächlich für die nach dem Endgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des BBesG ausgerichtete Entscheidung des SG.
Was die sachlich-rechtlichen Rügen des Beklagten betrifft, so hat er die Rüge einer Gesetzesverletzung hinsichtlich des § 62 BVG fallengelassen, weil die Rechtslage inzwischen durch die oben wiedergegebene Rechtsprechung des BSG insoweit geklärt ist.
Der Beklagte stützt die Revision jetzt allein auf einen Verstoß gegen § 60 a BVG und § 5 DVO (1968). Er hat seine dahingehenden Rügen zwar erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben. Sie betreffen aber die rechtliche Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Diese muß das Revisionsgericht bei der zulässigen (Sprung-)Revision von Amts wegen überprüfen (Baumbach ZPO, 30. Aufl. 1970, § 559 unter Nr. 3; Stein-Jonas: Komm. zur ZPO, 19. Aufl. 1968, § 559, V; BSG 1, 52, 56).
Nach § 60 a Abs. 3 BVG idF des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 wird die Ausgleichsrente endgültig festgesetzt, wenn das Einkommen monatlich feststeht (§ 60 a Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 BVG); in allen übrigen Fällen, wenn wegen der wechselnden (schwankenden) Höhe des Einkommens ein Durchschnittseinkommen festzustellen ist, wird sie vorläufig festgesetzt (§ 60 a Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 BVG). § 60 a BVG betrifft zunächst zwar nur die Ausgleichsrente; die Vorschrift gilt nach Abs. 8 aaO aber entsprechend für die Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge, somit auch für die Feststellung des Schadensausgleichs. Der Kläger hatte im Jahre 1967 - für dieses ist der Berufsschadensausgleich mit dem angefochtenen Bescheid endgültig festgestellt worden - ein in der Höhe wechselndes Einkommen als Chemiearbeiter. Der Berufsschadensausgleich war daher gemäß § 60 a Abs. 4, 8 BVG zu Recht vorläufig festgesetzt worden, weil der Kläger keine monatlich feststehenden Einkünfte hatte. Für die endgültige Feststellung kommt es also darauf an, ob und wie die Höhe des Berufsschadensausgleichs im Sinne dieser Vorschrift vom Einkommen (den einkommensabhängigen Verhältnissen) beeinflußt wird.
Nach der Entscheidung des 9. Senats vom 21. März 1969 (BSG 29, 200 ff) kann ein endgültiger Bescheid nach § 60 a BVG nur insoweit eine vom vorläufigen Bescheid abweichende Regelung betreffen, als bei der vorläufigen Feststellung die zu erwartenden Änderungen des Einkommens noch nicht bekannt waren. Im übrigen sind die vorläufigen Bescheide nach § 60 a BVG bindend geworden. Die vorläufig festgesetzten Bezüge dürfen daher mit dem endgültigen Bescheid nur dann anderweitig festgestellt werden, wenn in den Einkommensverhältnissen gegenüber den Verhältnissen, die für die vorläufige Festsetzung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung i. S. des § 62 Abs. 1 BVG eingetreten ist oder die Voraussetzungen der §§ 40, 41, 42 VerwVG erfüllt sind. Diese Entscheidung des 9. Senats betrifft nur die Rechtslage vor dem 1. Januar 1967. Dies ist ausdrücklich mit den Worten festgelegt worden: "Wie die Rechtslage vom 1. Januar 1967 an - im Hinblick auf § 22 Abs. 5 VerwVG idF des 3. NOG - zu beurteilen ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden."
Im vorliegenden Fall ist für den Umfang der bindenden Wirkung eines gemäß § 60 a Abs. 4, 8 BVG erteilten vorläufigen Bescheides § 22 Abs. 5 VerwVG maßgebend. Nach dieser Vorschrift sind - falls in einem Bescheid nach § 60 a Abs. 4 BVG die endgültige Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen vorbehalten worden war - für die endgültige Feststellung die vorher angenommenen Berechnungsgrundlagen nicht bindend. Was unter "Berechnungsgrundlagen" i. S. dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist auch aus ihrer Entstehungsgeschichte nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich nichts aus der Begründung der Bundesregierung, BT-Drucksache V 1012/66; zu dem Abs. 5 ist lediglich gesagt:
"Dieser soll die Bindungswirkung der vorläufigen und endgültigen Feststellung (§ 60 a BVG) gegeneinander abgrenzen, was bisher durch den Gesetzgeber noch nicht geschehen ist. Die Regelung lehnt sich an § 1585 RVO Abs. 2 an."
Es kommt also darauf an, wie die Regelung des § 22 Abs. 5 VerwVG aufzufassen ist.
Der Senat ist bei der Prüfung des Sinngehaltes des Wortes "Berechnungsgrundlagen" von der Vorschrift des § 60 a BVG ausgegangen. Bereits vor der DVO zu § 33 vom 2. August 1958 (BGBl 1958, 567), die in § 5 Abs. 1 Satz 3 erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß eines vorläufigen Bescheides bei schwankenden Einkommen ausgesprochen hat, haben bei schwankenden Einkommen Zahlungen auf die Ausgleichsrente unter Vorbehalt der endgültigen Feststellung der Rente gewährt werden können (s. dazu BSG 16, 188; SozR BVG § 61 Nr. 2). Dadurch sollte sichergestellt werden, daß ein Beschädigter bei wechselndem Einkommen nicht ohne ausreichende Rentenbezüge dastand. Mit § 60 a BVG idF des 1. NOG ist die vorläufige Festsetzung der Ausgleichsrente zur Regel gemacht und dadurch die Berücksichtigung des schwankenden Einkommens bei einkommensabhängigen Leistungen allgemein ermöglicht worden. Aber schon nach dieser Regelung war die Verwaltung gemäß § 60 a Abs. 4 ermächtigt, von einer vorläufigen Festsetzung abzusehen, wenn eine Änderung des Einkommens nicht zu erwarten war oder die Höhe der Ausgleichsrente feststand. Das 2. NOG hat dann die Möglichkeit einer vorläufigen Festsetzung eingeschränkt. Nach § 60 a Abs. 1 b, 3 aaO darf die Versorgungsbehörde nur dann vorläufig feststellen, wenn eine Änderung der Einkommensverhältnisse zu erwarten ist. Die vorläufige Feststellung setzt daher begrifflich eine zu erwartende Änderung des Einkommens voraus. Bei monatlich feststehenden Einkünften, d. h. in allen Fällen, in denen sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt (§ 60 a Abs. 1 a, Abs. 2 BVG idF des 2. NOG), ist der Verwaltung untersagt, die Ausgleichsrente - und damit nach § 60 a Abs. 10 BVG idF des 2. NOG alle Versorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen beeinflußt wird - überhaupt vorläufig festzusetzen. Ist sonach von vornherein keine Änderung des Einkommens zu erwarten, so muß mit dem Inkrafttreten des 2. NOG die Ausgleichsrente bereits vom Beginn des Feststellungszeitraums an endgültig festgestellt werden. Die vorläufige und endgültige Feststellung unterscheiden sich sonach nur dadurch, daß bei der ersteren die zu erwartenden Änderungen des Einkommens noch nicht bekannt sind; nur deshalb wird nach Ablauf des Feststellungszeitraums endgültig entschieden, und diese Einkommensveränderungen werden berücksichtigt. Die vorläufige Festsetzung bedeutet sonach nur, daß bei ihr die spätere Berücksichtigung der während des Feststellungszeitraums voraussichtlich eintretenden "Änderung des Einkommens" vorbehalten bleibt. An dieser Rechtsgrundlage hat sich auch durch das 3. NOG nichts geändert. Es bleibt auch nach dem 3. NOG dabei, daß nur dann vorläufig festzustellen ist, wenn die Einkommenshöhe wechselnd (schwankend) ist, wenn also die Einkommensverhältnisse bei der Gewährung einer vorläufigen Leistung noch nicht endgültig erkennbar sind. Damit können unter Berechnungsgrundlagen i. S. des § 22 Abs. 5 VerwVG nur die Grundlagen verstanden werden, die sich allein mit dem schwankenden, veränderlichen und deshalb zunächst nur vorläufig berechenbaren Einkommen befassen. Denn der vorläufige Charakter eines Bescheides nach § 60 a Abs. 4 BVG idF des 2. und 3. NOG bezieht und beschränkt sich lediglich auf ein schwankendes, veränderliches und deshalb zunächst nur vorläufig berechenbares Einkommen. Daraus folgt, daß alles andere endgültig ist, so die Höhe der MdE, die Einstufung bei der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs. Die vorläufige Feststellung erstreckt sich somit weder auf die Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 30, 31, 32 BVG bei der Ausgleichsrente noch beim Berufsschadensausgleich auf die "Einstufung" (s. dazu auch van Nuis "Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen" Teil VII, 1968, S. 152/153; Rohr/Beuster/Stresser: Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Bd. 3, VerwVG VII 94, 95).
Unter Berechnungsgrundlagen i. S. des § 22 Abs. 5 VerwVG sind somit nur die Unterlagen zur Berechnung der - im Augenblick noch schwankenden - Höhe des derzeitigen Bruttoeinkommens zu verstehen. Hierzu gehört nicht die Besoldungsgruppe, die bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs mit ihrem Endgrundgehalt herangezogen ist. Sie ist nicht Grundlage zur Ermittlung einer zunächst ungewissen Einkommenshöhe, sondern - unabhängig von den schwankenden Einkommensbezügen des Beschädigten - eine feststehende Größe, die zwangsläufig auf der Art des Schulbesuchs (Volksschule, Mittelschule) mit oder ohne abgeschlossene Berufsausbildung beruht. Dieser Schulbesuch steht fest; er ist endgültig zugrunde gelegt. Auf ihm beruht die Besoldungsgruppe. Damit ist sie nicht schwankend, sondern eine feste Größe. Im übrigen sind bei der nach der Art des Schulbesuches herangezogenen Besoldungsgruppe keine Einkommensänderungen zu erwarten, die mit dem bei der vorläufigen Feststellung noch schwankenden Einkommen des Beschädigten zusammenhängen. Danach handelt es sich bei der Bewertung des Bildungsweges (Art des Schulbesuchs) mit der daran geknüpften Festlegung der Besoldungsgruppe nicht um eine Berechnungsgrundlage i. S. des § 22 Abs. 5 VerwVG. Diesem Ergebnis steht auch nicht die o. a. Begründung des Regierungsentwurfs mit der Bezugnahme auf § 1585 Abs. 2 RVO entgegen. Nur die Grundlagen sind vorläufig festgestellt, die nicht endgültig festgestellt werden können. Das ist für das Gebiet der Kriegsopferversorgung bei der Ausgleichsrente bzw. dem Berufsschadensausgleich die Höhe des durch die Berufstätigkeit erzielten Einkommens. In der Unfallversicherung kann die Rente ihrer Höhe nach dann noch nicht endgültig als Dauerrente festgestellt werden, wenn die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes und das - zunächst noch nicht übersehbare - Maß der MdE noch nicht feststehen oder noch nicht übersehbar sind. Alle übrigen Grundlagen des Rentenanspruchs sind aber endgültig festgestellt (s. für die Unfallversicherung BSG 5, 96, 99).
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1969 (SozR BVG § 30 Nr. 39) keine andere Beurteilung der Sachlage. Diese Entscheidung hat ausgesprochen, daß bei der Ablehnung eines Leistungsanspruchs auf Berufsschadensausgleich die Eingruppierung in eine Besoldungsgruppe kein selbständiger feststellender begünstigender Verwaltungsakt ist. Der Senat hat aber bereits damals die Frage offen gelassen, ob bei der Bewilligung einer Leistung auf Grund der Eingruppierung anders zu entscheiden sein würde. Diese andere Sachlage ist hier gegeben. Notwendige Voraussetzung der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ist die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens, das sich nach § 5 der DVO entsprechend der Schulausbildung und der Berufsausbildung nach dem Endgrundgehalt der jeweilig zuständigen Besoldungsgruppe richtet. Die Eingruppierung ist danach notwendiger Bestandteil des entscheidenden Teils (Verfügungssatzes) des Verwaltungsaktes; ohne die Eingruppierung kann die Höhe des Berufsschadensausgleichs nicht festgestellt werden. Der Verwaltungsakt kann somit ohne die Eingruppierung nicht Bestand haben. Der Eingruppierung ist damit "Bestandskraft" zuzumessen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Tatsache, daß ein "vorläufiger" Bescheid ergangen ist. Wie oben bereits dargelegt, ist mit der Heranziehung der Art des Schulbesuchs und damit einer bestimmten Besoldungsgruppe keine "nur vorläufige" Feststellung eines schwankenden Einkommens verbunden. Das Urteil vom 27. März 1969 steht somit der jetzigen Entscheidung nicht entgegen.
Schließlich rechtfertigt auch § 13 DVO nF keine andere Beurteilung der Rechtslage. Wie der 9. Senat in dem Urteil vom 17.3.1970 - 9 RV 260/69 - dargelegt hat, bestimmt § 13 der DVO inhaltlich im wesentlichen übereinstimmend mit § 62 BVG nur, daß die bisher gewährten Schadensausgleiche von Amts wegen neu festgestellt werden, soweit sie durch diese VO eine Änderung erfahren haben. Daß § 5 DVO (1968) aber keine Änderung erfahren hat, ist bereits oben ausgeführt. Außerdem ist in § 13 Abs. 3 DVO zugunsten des Versorgungsberechtigten nur noch bestimmt, daß Minderungen oder Entziehungen bereits gewährter Schadensausgleiche nicht vor Ablauf des Monats wirksam werden, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Die Rügen des Beklagten sind daher nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder einen dem § 41 oder § 42 VerwVG gleichkommenden Tatbestand darzutun, der eine Neufeststellung der den Berufsschadensausgleich betreffenden Versorgungsrente erlauben würde. Da sonach die angefochtene Entscheidung frei von Rechtsirrtum ist, war die Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen