Leitsatz (amtlich)
1. Der Bezirk einer gemeinsamen Innungskrankenkasse kann über den Bezirk eines Versicherungsamts hinausgehen.
2. Ein Übereinstimmungsverfahren nach GSv § 14 erstreckt sich auch auf Versicherte, die schon vor Inkrafttreten des GSv nach anderen Vorschriften (RVO §§ 280 ff) auf andere Versicherungsträger hätten überführt werden müssen.
Normenkette
RVO § 250 Abs. 1 Fassung: 1951-02-24, § 276 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, § 280 Fassung: 1924-12-15; SVwG § 14 Abs. 5-6
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 24. Mai 1955 aufgehoben, soweit es der Berufung der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse stattgegeben hat.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Klägerin ist die gemeinsame Innungskrankenkasse (IKK.) einer Reihe von Handwerksinnungen, deren Bezirke sich teils über den Kreis Detmold, teils über die Kreise D und L, d. h. über das Gebiet des früheren Landes L erstrecken. Demgegenüber beschränkt sich die Zuständigkeit der Klägerin - entgegen den Vorschriften der RVO, die grundsätzlich eine Übereinstimmung der beiderseitigen Mitgliederkreise vorsehen - im wesentlichen auf die im Kreise D gelegenen Städte D und L. Das Fehlen der Übereinstimmung beruht im vorliegenden Fall darauf, daß vor der Neuordnung des Innungswesens in den Jahren 1934/35 im Kreise D nur für den gegenwärtigen Mitgliederkreis der Klägerin eigene Versicherungseinrichtungen bestanden, nämlich für das Maurer- und Zimmererhandwerk der Stadt D und einiger Bauernschaften ihrer Umgebung eine IKK. der Maurer- und Zimmererinnung (des sog. Baugewerkenamts D) und für die Handwerksbetriebe in der Stadt Lage eine "Besondere Ortskrankenkasse der Handwerker der Stadt L i. L." (BOK.). Als die BOK. im Zuge der Neugliederung des Handwerks in eine IKK. umgewandelt und gleichzeitig mit der IKK. das Baugewerkenamts zu der klagenden Kasse vereinigt wurde (Beschluß des OVA. Detmold vom 25. November 1935), bestimmte das OVA. die neu errichteten, den ganzen Kreis Detmold umspannenden 32 Handwerkerinnungen zu Trägerkörperschaften der Klägerin. Trotzdem blieb die Zuständigkeit der Klägerin auf Grund besonderer Sperrvorschriften wie bisher auf die Maurer- und Zimmererbetriebe der S Detmold und Umgebung sowie auf die Handwerksbetriebe der Stadt L beschränkt. Ihr Mitgliederkreis veränderte sich auch nicht, als nach dem Kriege der Bezirk von 11 ihrer Trägerinnungen auf den Kreis L ausgedehnt wurde. Nach Ansicht der Klägerin sind die genannten Sperrvorschriften durch § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung - GSv - vom 22. Februar 1951 (BGBl. I S. 124) i. d. F. des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 13. August 1952 (BGBl. I S. 421) aufgehoben worden; der Beklagte sei daher nunmehr verpflichtet, ihren Mitgliederkreis den Bezirken ihrer Trägerinnungen anzugleichen.
Das Versicherungsamt (VA.) des beklagten Kreises lehnte durch Entscheidung vom 29. September 1952 eine Angleichung der Mitgliederkreise ab, da die Voraussetzungen für ein Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 GSv nicht gegeben seien. Auf die Beschwerde der Klägerin, die nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Detmold überging (§ 215 Abs. 2,4 SGG), hob dieses die angefochtene Entscheidung auf und verurteilte das VA., die Übereinstimmung zwischen den Mitgliederkreisen der Klägerin und "der in der Kreishandwerkerschaft D zusammengeschlossenen Innungen" herzustellen. Das SG. war im Gegensatz zum VA. der Auffassung, daß bei sämtlichen 28 Innungen, die gegenwärtig zur Kreishandwerkerschaft Detmold gehören, "infolge Änderungen des Handwerksrechts" (§ 14 Abs. 5 GSv) keine Übereinstimmung "mehr" mit dem Mitgliederkreis der Klägerin bestehe. Die Voraussetzungen für ein Übereinstimmungsverfahren nach § 14 GSv seien mithin erfüllt. Dieses müsse auch stattfinden, wenn die Mehrzahl der Beschäftigten einer Innung nicht der Klägerin, sondern einer anderen Krankenkasse angehören sollte. Entscheidend sei allein, ob die Überführung mehr als 450 versicherungspflichtige Beschäftigte einer einzelnen Innung betreffe (§ 14 Abs. 6 GSv). Soweit dies der Fall sei, wie bei der Maurer- und der Tischlerinnung, habe das VA. ein Errichtungsverfahren nach § 14 Abs. 6 GSv i. Verb. m. §§ 250 bis 254 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durchzuführen.
Auf die Berufung der beigeladenen AOK. hob das Landessozialgericht (LSG.) Essen das Urteil des SG. insoweit auf, als "das Übereinstimmungsverfahren aus dem Mitgliederkreis der früheren besonderen Ortskrankenkasse der Handwerker in Lage hergeleitet" werde; im übrigen wies es die Berufung zurück. Entgegen der Auffassung des SG. hielt das LSG. § 14 Abs. 5 GSv auf Innungskrankenkassen, die aus besonderen Ortskrankenkassen hervorgegangen seien, nicht für anwendbar, da eine Übereinstimmung zwischen dem Mitgliederkreis solcher Kassen und den Bezirken ihrer Trägerinnungen niemals bestanden habe, ihr Fehlen auch nicht auf Änderungen des Handwerks-, sondern des Sozialversicherungsrechts beruhe. Hinsichtlich der Innungen, die anläßlich der Umwandlung der früheren BOK. in Lage in eine IKK. Trägerinnungen der Klägerin geworden seien, könne deswegen ein Übereinstimmungsverfahren nach § 14 GSv nicht stattfinden. Bei der Maurer- und Zimmererinnung habe das SG. hingegen die Anwendbarkeit des § 14 GSv zu Recht bejaht; denn diese Innungen seien auf Grund der Handwerksgesetzgebung der Jahre 1934/35 an Stelle des alten Baugewerkenamts gebildet worden, die Nichtübereinstimmung der Mitgliederkreise beruhe daher insoweit auf "Änderungen des Handwerksrechts".
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Ziel, das Urteil des SG. wiederherzustellen. Die Klägerin rügt Verletzung des § 14 Abs. 5 GSv und wendet sich insbesondere gegen die scharfe Unterscheidung des Berufungsgerichts zwischen Handwerks- und Sozialversicherungsrecht. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe zu großes Gewicht auf den Wortlaut des Gesetzes gelegt und nicht erkannt, daß § 14 Abs. 5 GSv eine "Generalbereinigung" zwischen den Innungskrankenkassen und den übrigen Krankenkassen bezwecke, in die auch die früheren besonderen Ortskrankenkassen einzubeziehen seien.
II.
Die - vom LSG. zugelassene - Revision ist begründet.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat allein die Klägerin Revision eingelegt. Soweit das Berufungsgericht zuungunsten der beigeladenen AOK. - durch Zurückweisung ihrer Berufung - entschieden hat, ist das Berufungsurteil nicht angefochten worden. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Vordergerichte den beklagten Kreis zu Recht verurteilt haben, bei der Maurer- und Zimmererinnung ein Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 bzw. Abs. 6 GSv durchzuführen. Aus dem gleichen Grunde hat das Revisionsgericht auch keine Möglichkeit, die vom Berufungsgericht gebilligte Fassung der erstinstanzlichen Urteilsformel klarzustellen.
Die Nachprüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich mithin auf den Teil der Entscheidung des LSG., durch den das Urteil des SG. abgeändert worden ist, im wesentlichen demnach auf die Rechtsfrage, ob § 14 Abs. 5 GSv auch auf eine aus einer BOK. hervorgegangenen IKK. anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint; es hat aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 GSv ("soweit infolge Änderungen des Handwerksrechts keine Übereinstimmung des Kreises der Mitglieder von Innungen mit dem Kreis der Mitglieder von Innungskrankenkassen mehr besteht ...") auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen, Verfahren nach § 14 Abs. 5 GSv nur dort stattfinden zu lassen, wo die - früher einmal vorhanden gewesene - Übereinstimmung der Mitgliederkreise "in ursächlichem Zusammenhang" mit Änderungen der Handwerksgesetzgebung verloren gegangen ist. Diese Auslegung des § 14 Abs. 5 GSv ist, wie der Senat in der - am gleichen Tage entschiedenen - Sache 3 RK 55/55 näher dargelegt hat, zu eng und mit dem Grundgedanken sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat es vielmehr für die Anwendung des § 14 Abs. 5 GSv als ausreichend erachtet, daß die fehlende Übereinstimmung der Mitgliederkreise auf Vorschriften beruht, die im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Änderungen ergangen sind. Der Senat trägt daher keine Bedenken, § 14 Abs. 5 GSv auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die mangelnde Übereinstimmung ihren unmittelbaren Grund in den Vorschriften der Zehnten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Allgemeine Ortskrankenkassen, besondere Ortskrankenkassen) - 10. AufbauVO - vom 26. September 1935 (RGBl. I S. 1191) hat, die einerseits die Umwandlung bestimmter Gruppen von besonderen Ortskrankenkassen in Innungskrankenkassen anordnete (§ 5) und ihnen die damals gerade neu gebildeten Pflichtinnungen als Träger zuwies (§ 8 Abs. 1), andererseits eine Erweiterung des Mitgliederkreises aus Anlaß der Umwandlung untersagte (§ 8 Abs. 2). In diesen Fällen ist immer zugleich jedenfalls ein mittelbarer - sachlicher und zeitlicher - Zusammenhang mit der Handwerksgesetzgebung der Jahre 1933/34 gegeben, da erst die Bildung von Pflichtinnungen auf Grund der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks - 1. HandwVO - vom 15. Juni 1934 (RGBl. I S. 493) die Umwandlung der für handwerkliche Gewerbszweige errichteten besonderen Ortskrankenkassen in Innungskrankenkassen ermöglichte.
Von dieser Rechtsauffassung aus hätte das Berufungsgericht die Innungen, die anläßlich der Umwandlung der BOK. Lage in eine IKK. Trägerkörperschaften der Klägerin geworden sind, nicht von dem Übereinstimmungsverfahren nach § 14 GSv ausschließen dürfen. Das Urteil des LSG. war daher aufzuheben, soweit es der Berufung der beigeladenen AOK. stattgegeben hat.
In der Sache selbst konnte der Senat nicht entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und bei welchen der genannten Innungen die Überführung mehr als 450 versicherungspflichtige Beschäftigte einer Innung betrifft; soweit dies der Fall ist, würde nicht ein Verfahren nach § 14 Abs. 5 GSv, sondern ein sog. qualifiziertes Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 6 GSv in Betracht kommen. Es ist bisher auch nicht hinreichend geklärt worden, ob das Übereinstimmungsverfahren nach § 14 GSv bei sämtlichen Innungen, die gegenwärtig zur Kreishandwerkerschaft Detmold gehören, Platz greift. Das SG. hat dies angenommen, ohne indessen näher darzulegen, auf Grund welcher Tatsachen die nach dem Kriege der Kreishandwerkerschaft D angeschlossenen Innungen Trägerkörperschaften der Klägerin geworden sind. Aus der Bezeichnung der Klägerin als "Innungskrankenkasse der Kreishandwerkerschaft Detmold" folgt aber nicht ohne weiteres, daß eine Innung mit der Aufnahme in den Verband der Kreishandwerkerschaft gleichsam von selbst die Eigenschaft einer Trägerinnung erwirbt. Dazu bedarf es vielmehr grundsätzlich der Erfüllung bestimmter in den §§ 250 ff. RVO näher umschriebener Voraussetzungen. Ob diese bei allen zur Zeit der Kreishandwerkerschaft Detmold angehörenden Innungen vorliegen, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben. Im übrigen sei für die erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache auf folgendes hingewiesen: Das SG. hat den Beklagten verurteilt, den Mitgliederkreis der klagenden Kasse auch insoweit dem Bezirk ihrer Trägerinnungen anzupassen, als dieser sich - bei einzelnen Innungen - über den Kreis D auf den Kreis L erstreckt. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Nach § 250 Abs. 1 RVO können eine oder mehrere Innungen gemeinsam , deren Mitglieder in die Handwerksrolle eingetragen sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine IKK. errichten. Dies gilt, da die Vorschrift keine den §§ 226 Abs. 2, 240 Nr. 5 RVO vergleichbaren Einschränkungen enthält, auch für Innungen, die über den Bezirk eines VA., d. h. in der Regel (vgl. § 36 RVO) über einen Stadt- oder Landkreis, hinausreichen (vgl. § 82 GewO, § 47 Handwerksordnung vom 17.9.1953). Errichten mehrere Innungen dieser Art eine gemeinsame IKK., so erstreckt sich die Zuständigkeit der Kasse - entsprechend dem Grundsatz der Übereinstimmung von Kassen- und Innungsbezirk (§ 250 Abs. 1, 2 RVO) - von vornherein über einen weiteren Bereich als den Verwaltungsbezirk eines VA. (vgl. § 528 RVO). Das gleiche Ergebnis tritt ein, wenn mehrere Innungen, die gemeinsam Träger einer IKK. sind, nachträglich ihren Innungsbezirk über die Grenzen eines Kreises ausdehnen. Der in diesem Fall erforderlichen Anpassung des Kassenbezirks an den erweiterten Innungsbezirk steht nicht entgegen, daß nach § 276 Abs. 1 RVO eine Vereinigung mehrerer Innungskrankenkassen nur "im Bezirk desselben Versicherungsamts" zulässig ist.
Aus dieser Vorschrift, die durch das Gesetz zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (RGBl. I S. 225) in die RVO eingefügt worden ist, hat man ableiten wollen, daß der Bezirk einer gemeinsamen IKK. nicht über den Bezirk eines VA. hinausgehen dürfe (so im Anschluß an einen Erlaß des Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 13.4.1931 (EuM. 30, 59) Kühne-Peters, Handbuch der Krankenversicherung 1950, § 250 Anm. 2, und OVA. Düsseldorf, DOK. 1951, 527 Leits. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die Vorschrift lediglich die Vereinigung von Innungskrankenkassen betrifft, läßt ihr Wortlaut offen, ob der Bezirk oder der Sitz der zu vereinigenden Innungskrankenkassen "im Bezirk desselben Versicherungsamts" liegen muß. Ein Vergleich mit der Vorschrift des § 265 Abs. 4 RVO, die ebenfalls auf dem Gesetz vom 27. März 1923 beruht und sogar eine Vereinigung von Orts- oder Landkrankenkassen zuläßt, welche in den Bezirken verschiedener unmittelbar benachbarter Versicherungsämter ihren Sitz haben, spricht mehr dafür, daß § 276 Abs. 1 RVO nur den gemeinsamen Kassensitz im Bezirk des gleichen VA. erfordert. Es wäre auch wenig sinnvoll, wenn zwar eine einzelne, über den Bezirk eines VA. hinausreichende Innung für ihren Innungsbezirk eine IKK. errichten dürfte, nicht aber mehrere solche Innungen gemeinsam. Die Vorschrift, daß die Kassen im Bezirk desselben VA. ihren Sitz haben müssen, stellt einen ausreichenden Schutz gegen eine zu weitgehende Konzentration von Innungskrankenkassen dar; außerdem hat der Gesetzgeber in der Sechsten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Innungskrankenkassen) - 6. AufbauVO - vom 13. März 1935 (RGBl. I S. 491) den Reichsarbeitsminister - und dieser die Oberversicherungsämter (AN. 42, 420) - ermächtigt, zur "Schaffung leistungsfähiger Gebilde" (Krohn-Zschimmer-Eckert-Knoll-Sauerborn, Die Gesetzgebung über den Aufbau der Sozialversicherung, Stand: 1.4. 1943, S. 72) sogar solche Innungskrankenkassen zu vereinigen, die ihren Sitz in den Bezirken verschiedener unmittelbar benachbarter Versicherungsämter haben (Art. 3 § 1 Satz 3).
Ist das SG. hiernach mit Recht davon ausgegangen, daß die Zuständigkeit einer gemeinsamen IKK. sich über den Bezirk eines VA. hinaus erstrecken kann (ebenso Maunz-Schraft, Das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, 2. Bd., Bl. 13 zu § 14 GSv, unter Hinweis auf eine Entscheidung des VA. München), so würde die Überführung von Versicherten aus Innungsbetrieben des Kreises Lemgo auf die klagende Kasse grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken unterliegen. Es wäre im vorliegenden Falle auch nicht zu beanstanden, diese Überführung im Rahmen des schwebenden Übereinstimmungsverfahrens nach § 14 GSv vorzunehmen, selbst wenn hier - vor dem Inkrafttreten des GSv - die Möglichkeit bestanden haben sollte, die genannten Versicherten in einem regulären Ausscheidungsverfahren nach §§ 280 ff. RVO auf die Klägerin zu überführen. Denn es kann nicht der Sinn des § 14 GSv sein, neben einem (vereinfachten) Ausscheidungsverfahren nach § 14 Abs. 5 GSv ein weiteres Ausscheidungsverfahren mit anderen Zuständigkeiten, unter Umständen aber den gleichen Beteiligten stattfinden zu lassen. Dagegen spricht vor allem, daß nach § 14 Abs. 6 GSv für jede einzelne am Übereinstimmungsverfahren beteiligte Innung zu prüfen ist, ob die Überführung mehr als 450 versicherungspflichtige Beschäftigte betrifft. Diese Prüfung kann in den Fällen, in denen sich die Innung, wie hier, über mehrere Kreise erstreckt, naturgemäß nur einheitlich, d. h. in einem einheitlichen Verfahren vorgenommen werden, wenn anders die Rechte der betroffenen Versicherten und Versicherungsträger nach § 14 Abs. 6 GSv gewahrt bleiben sollen. Im übrigen wird das Berufungsgericht gemäß § 75 Abs. 2 SGG auch die beteiligten Krankenkassen des Kreises L zum weiteren Verfahren beizuladen haben.
Fundstellen