Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Blockfrist in Übergangsfällen
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Rentenversicherungsträger deshalb einem Versicherten zu Unrecht Übergangsgeld gewährt, weil die KK sich irrigerweise geweigert hatte, diesem - auch bei ihr Versicherten - Krankengeld zu zahlen, so hat der Träger der Rentenversicherung gegen den Träger der Krankenversicherung einen öffentlich- rechtlichen Ausgleichsanspruch (Anschluß an BSG 1962-01-30 2 RU 219/59 = BSGE 16, 151).
Dieser Anspruch verjährt in entsprechender Anwendung des RVO § 223 Abs 1 in 2 Jahren nach dem Tage der Entstehung.
Für die Berechnung der Rahmenfristen des RVO § 183 Abs 2 in den Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1961-08-01 - Inkrafttreten des ÄndG ArbKrankhG - eingetreten ist, kommt es auf den erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit vor dem 1961-08-01 an.
Leitsatz (redaktionell)
1. In den Fällen, in denen nach ArbKrankhGÄndG Art 6 Abs 3 vom 1961-07-12 (BGBl I 1961, 913) Zeiten des Bezuges von Krankengeld, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, auf die Bezugszeiten nach neuem Recht anzurechnen sind, begann der erste Drei-Jahres-Zeitraum nach RVO § 183 Abs 2 nicht schon am 1961-08-01, sondern bereits mit dem erstmaligen Eintritt der AU.
2. Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen besteht nicht nur gegenüber dem Leistungsempfänger; er kann sich auch gegen einen anderen Leistungsträger, an dessen Stelle der nicht Verpflichtete gezahlt hat, richten.
3. Ersatzansprüche der Rentenversicherungsträger gegenüber den KK wegen zu Unrecht gewährter Leistungen verjähren in entsprechender Anwendung des RVO § 223 Abs 1 (Verjährung der Ansprüche des Versicherten) in 2 Jahren nach dem Tage der Entstehung des Leistungsanspruchs.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 2 Fassung: 1961-07-12, § 223 Abs. 1 Fassung: 1911-07-19, § 1244a Fassung: 1959-07-23; ArbKrankhGÄndG; ArbKrankhGÄndG Art. 6 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. November 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von 3 633,75 DM, die sie an Übergangsgeld in der Zeit vom 27. April 1962 bis 24. April 1963 und vom 15. Dezember 1963 bis zum 25. April 1964 an den am 20. März 1967 verstorbenen Hilfsarbeiter M (Sch.) gezahlt hat.
Sch. erkrankte am 15. Dezember 1960 an aktiver behandlungsbedürftiger Lungentuberkulose und war bis zum Bezug seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 26. April 1964 arbeitsunfähig krank. Er war als Bezieher von Arbeitslosengeld bei der Beklagten zunächst pflichtversichert, setzte die Mitgliedschaft nach seiner Aussteuerung am 15. Juni 1961 bis 24. Januar 1962 freiwillig fort und war anschließend bei der Beklagten auf Grund eines Rentenantrags nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Die Klägerin gewährte Sch. in den oben genannten Zeiträumen Übergangsgeld und die Beklagte vom 15. Dezember 1960 bis zum 15. Juni 1961 für 183 Tage Krankengeld. Die Gewährung von Krankengeld auch für die Zeiten, in denen der Versicherte Übergangsgeld von der Klägerin erhalten hatte, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Sch. sei am 15. Juni 1961 ausgesteuert worden und am 27. April 1962 nicht mehr Mitglied mit Anspruch auf Barleistungen gewesen. Aus diesen Gründen verneinte sie auch den Anspruch der Klägerin auf Erstattung.
Auf die am 13. September 1966 eingegangene Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2 659,05 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen: Sch. habe für die Zeit vom 27. April 1962 bis 24. April 1963 gemäß § 183 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. Art. 6 Abs. 3 des Leistungsverbesserungsgesetzes ein Krankengeldanspruch zugestanden. Dieser sei auf die Klägerin übergegangen, da während der genannten Zeit der Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld geruht habe. Für die Zeit vom 15. Dezember 1963 bis 25. April 1964 habe demgegenüber kein Krankengeldanspruch bestanden, weil die erste dreijährige Rahmenfrist i.S. des § 183 Abs. 2 RVO auf die Zeit vom 1. August 1961 bis 31. Juli 1964 anzusetzen sei, so daß Sch. nach dem 24. April 1963 Krankengeld nicht mehr habe beanspruchen können.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Versicherte Sch. in den streitigen Zeiträumen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sei, so sei dieser Anspruch durch die Gewährung des Übergangsgeldes gemäß § 183 Abs. 6 RVO entfallen. Diese Rechtswirkung trete ohne Rücksicht darauf ein, ob das Übergangsgeld zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden sei; denn § 183 Abs. 6 RVO stelle nur darauf ab, daß Übergangsgeld tatsächlich gewährt werde. Die Klägerin könne deshalb ihr Begehren auch nicht auf § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO stützen, da auf Grund der Tatbestandswirkung der Zahlung von Übergangsgeld die Beklagte von ihrer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Krankengeld entbunden gewesen sei. Davon abgesehen, setze der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch voraus, daß sein Inhaber die Leistung für einen anderen Rechtsträger erbracht habe, der dazu verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe das Übergangsgeld aber nicht für die Beklagte, für die eine Verpflichtung zur Zahlung von Übergangsgeld nicht bestehe, sondern als eigene Leistung erbracht. Selbst wenn aber die eingeklagte Forderung begründet wäre, könne die Klägerin mit der Klage nicht durchdringen, weil die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben habe. Anzuwenden sei hier die zweijährige Verjährungsfrist des § 223 Abs. 1 RVO. Die Einrede der Verjährung stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil das voraussetzen würde, daß die Beklagte den von der Klägerin eingeklagten Anspruch gekannt habe oder habe kennen müssen. Davon könne aber bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Rede sein.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Auffassung des LSG: Durch das Leistungsverbesserungsgesetz sei mit Wirkung vom 1. August 1961 der Barleistungsanspruch in der Krankenversicherung auch für Fälle wesentlich erweitert worden, in denen der Versicherungsfall der Krankheit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sei, die Krankheit aber ohne Unterbrechung auch noch in der Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes fortbestanden habe. Die Beklagte habe somit nach § 183 Abs. 2 RVO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 des Leistungsverbesserungsgesetzes im ersten Dreijahreszeitraum (15. Dezember 1960 bis 14. Dezember 1963) unter Anrechnung der vor dem 1. August 1961 liegenden Bezugszeiten noch für 363 Tage (= vom 27. April 1962 bis 24. April 1963) Krankengeld zahlen müssen. Mit dem 15. Dezember 1963 habe dann die zweite Dreijahresfrist, in der wiederum Anspruch auf Krankengeld bis zu 78 Wochen bestanden habe, begonnen. Übergangsgeld sei deshalb auch in der Zeit vom 15. Dezember 1963 bis 25. April 1964 zu Unrecht von der Klägerin gewährt worden. Insoweit habe ihr die Beklagte Ersatz zu leisten, da gemäß § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO der Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld, nicht aber gemäß § 183 Abs. 6 RVO der auf Krankengeld geruht habe. Eine Ersatzforderung der Klägerin sei schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagte, wie das LSG meint, zu Recht Verjährung eingeredet habe. Anzuwenden sei nämlich hier im Rückgriff auf die §§ 194 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur die 30jährige Verjährung des § 195 BGB.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG in München vom 5. November 1969 sowie das Urteil des SG Landshut vom 19. Januar 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3 633,75 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Rechtsauffassung des LSG für zutreffend.
II
Die Revision ist begründet.
Auszugehen ist im vorliegenden Fall von dem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts, daß zu Unrecht geleistete Zahlungen der öffentlichen Hand zu erstatten sind. Dieser Erstattungsanspruch kann sich nicht nur gegen den Zahlungsempfänger richten (vgl. u.a. BSG 29, 6, 7; 31, 23, 29; 32, 52, 54), sondern auch gegen einen anderen Leistungsträger, an dessen Stelle der nicht verpflichtete gezahlt hat (BSG 16, 151, 156; insoweit auch Abwälzungs- oder Ausgleichsanspruch genannt). Dabei ist es unerheblich, ob die vom nicht verpflichteten Träger gewährte Leistung die gleiche Bezeichnung trägt wie die Leistung, die an sich hätte erbracht werden müssen (vgl. auch die ausdrücklichen Regelungen in §§ 1504, 1509 a, 1524, 1531 RVO).
Die Voraussetzungen für einen solchen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von unstreitig 3 633,75 DM liegen vor; denn sie hat dem Versicherten Sch. Übergangsgeld vom 27. April 1962 bis zum 24. April 1963 und vom 15. Dezember 1963 bis zum 25. April 1964 gewährt, obwohl der Anspruch des Sch. auf Übergangsgeld wegen eines für die gleiche Zeit bestehenden Anspruchs auf Krankengeld gegen die Beklagte gemäß § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO ruhte. Die Regelung des § 183 Abs. 6 RVO greift nicht ein, weil im Verhältnis zu ihr sich der für den Sonderfall der Tbc geschaffene § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO als die speziellere Norm erweist (s. die Urteile des 4. Senats vom 29. August 1968 - 4 RJ 299/66 -, BSG 28, 214, 216, 217 - und des erkennenden Senats vom 16. Juli 1971 - 3 RK 101/69 -). Das vom LSG angeführte Urteil des Senats vom 31. Oktober 1967 (Breithaupt 1968, 457) betrifft nur das allgemeine Verhältnis von Krankengeld und Übergangsgeld nach § 183 Abs. 6 RVO und ist deshalb hier nicht einschlägig. Daraus folgt, daß nicht der Krankengeldanspruch des Versicherten im streitigen Zeitraum entfiel, weil Übergangsgeld von der Klägerin in dieser Zeit gewährt wurde, sondern kraft Gesetzes der auf Übergangsgeld ruhte, weil Anspruch auf Krankengeld bestand.
Nach den vom LSG getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen und daher gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für den Senat bindenden Feststellungen war der Versicherte wegen aktiver behandlungsbedürftiger Lungen-Tbc seit dem 15. Dezember 1960 durchgehend bis zur Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 26. April 1964 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte war auf Grund des neuen Leistungsrechts (§ 183 Abs. 2 RVO idF des Leistungsverbesserungsgesetzes vom 12. Juli 1961 - BGBl I 913 -, § 183 nF) verpflichtet, auch für die streitigen Zeiträume Krankengeld zu gewähren; denn § 183 Abs. 2 RVO nF gilt auch für solche Versicherungsfälle, in denen der Versicherte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Leistungsverbesserungsgesetzes am 1. August 1961 mit der Leistung des Krankengeldes bereits ausgesteuert war, dieselbe Krankheit aber noch andauerte, oder wenn er zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Mitgliedschaft ohne Krankengeldberechtigung besaß (BSG 16, 177; 22, 115 und SozR Nr. 10 zu § 183 RVO jeweils mit weiteren Hinweisen). Die Berufung der Beklagten auf die noch nach altem Recht am 15. Juni 1961 eingetretene Aussteuerung ist deshalb ebensowenig gerechtfertigt wie der Hinweis darauf, daß der Versicherte als bei ihr gemäß § 315 a RVO pflichtversicherter Rentenantragsteller am 27. April 1962 nur noch in einem Versicherungsverhältnis ohne Krankengeldberechtigung stand. Das bedeutet, daß auch der Versicherte Sch. gemäß § 183 Abs. 2 RVO nF einen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld innerhalb von je drei Jahren nach dem Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hatte, beschränkt gemäß Art. 6 Abs.3 des Leistungsverbesserungsgesetzes jedoch insoweit, als Zeiten des Bezuges von Krankengeld, die vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes liegen, auf die Leistungszeiten nach neuem Recht angerechnet werden. Diese Beschränkung folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls (BSG 16, 177, 180); sie macht deutlich, daß die im Leistungsverbesserungsgesetz enthaltenen Neuregelungen, durch die die Rechtsstellungen der Versicherten zum Teil verbessert, zum Teil verschlechtert worden sind, in ihrer Gesamtheit auch auf alte Versicherungsfälle Anwendung finden sollen (BSG 24, 285, 287). Für die Berechnung des Dreijahreszeitraums des § 183 Abs. 2 RVO - bei der es in den Fällen, in denen, wie hier, ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, auf die Frage, ob sie nach der Methode der gleitenden oder der starren (Blockfrist) Rahmenfrist zu berechnen ist, nicht ankommt, weil beide Methoden zum gleichen Ergebnis führen (BSG 30, 144, 147), ist bei Sachverhalten aus der Übergangszeit nicht das Inkrafttreten des Leistungsverbesserungsgesetzes am 1. August 1961 und das damit verbundene Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs maßgeblich, sondern der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Allein diese Berechnungsart macht es möglich, im Rahmen des Artikels 6 Abs. 3 Leistungsverbesserungsgesetz Zeiten des Bezugs von Krankengeld, die vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes liegen, so zu berücksichtigen, daß die im Leistungsverbesserungsgesetz enthaltenen Neuregelungen - dem Gesetz entsprechend - in ihrer Gesamtheit auf alte und neue Versicherungsfälle in gleicher Weise Anwendung finden. Die Beklagte hatte deshalb (über das für die Zeit vom 15. Dezember 1960 bis zum 15. Juni 1961 bereits gewährte Krankengeld hinaus) innerhalb des ab 15. Dezember 1960 laufenden ersten Dreijahreszeitraums für die Zeit vom 27. April 1962 bis zum 24. April 1963 und innerhalb des ab 15. Dezember 1963 laufenden zweiten Dreijahreszeitraums für die Zeit vom 15. Dezember 1963 bis 25. April 1964 Krankengeld zu gewähren, so daß ein Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld gemäß § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO im gleichen Zeitraum ruhte. Das von der Klägerin dennoch geleistete Übergangsgeld wäre ihr deshalb nach den oben genannten Grundsätzen von der Beklagten in Höhe von 8,55 DM werktäglich = 3 633,75 DM zu erstatten.
Diesem Ausgleichsanspruch der Klägerin könnte jedoch die von der Beklagten in der Sitzung des LSG am 5. November 1969 erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehen. Wie das LSG insoweit zutreffend entschieden hat, verjährt der Erstattungsanspruch eines Rentenversicherungsträgers, der Übergangsgeld an einen Versicherten trotz eines für den gleichen Zeitraum bestehenden Krankengeldanspruchs gewährt hat, gegen die zuständige Krankenkasse, mangels einer ausdrücklichen Regelung für diesen Fall in der RVO, in entsprechender Anwendung des § 223 Abs. 1 RVO in zwei Jahren nach dem Tage der Entstehung. Das vom LSG zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1966 (BSG 24, 260) betrifft zwar die Ersatzforderung einer Krankenkasse, die Leistungen für einen nicht bei ihr Versicherten erbracht hat, gegen die zuständige Krankenkasse. Der dort mit eingehender Begründung aufgestellte Grundsatz, daß ein Versicherungsträger in der Frage der Verjährung nicht schlechter gestellt werden darf, wenn er von einem anderen Versicherungsträger anstelle des Versicherten selbst in Anspruch genommen wird, hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Dort wie hier steht der Ausgleichsanspruch nach Grund und Höhe mit der Gewährung bestimmter Kassenleistungen in untrennbarem Zusammenhang, hier insoweit, als der Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld gegen die Klägerin nur wegen eines Anspruchs auf Krankengeld für den gleichen Zeitraum gemäß § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO geruht hat (vg. Urteil des Senats vom 16. Juli 1971 - 3 RK 101/69). Es wäre daher nicht verständlich, wenn eine Krankenkasse zwar dem Versicherten nach zwei Jahren die Einrede der Verjährung nach § 223 Abs. 1 RVO entgegenhalten könnte, hinsichtlich eines Ausgleichsanspruchs der hier streitigen Art gegenüber einem anderen Versicherungsträger aber erst nach vier oder gar nach dreißig Jahren die Verjährung geltend machen könnte. Auch bei einem Ausgleich der vorliegenden Art zwischen einem Rentenversicherungsträger und einer Krankenkasse gilt mithin gleichfalls die kürzere Verjährungsfrist des § 223 Abs. 1 RVO.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte erst im September 1966 mit der Klage geltend gemacht. Die vor September 1964 entstandenen Ansprüche waren somit grundsätzlich bereits verjährt, es sei denn, daß die Geltendmachung der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dieser Frage sind vom LSG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden, obgleich nach Lage des Falls Anlaß hierzu bestanden hatte. Der kurze Hinweis im Urteil - "Die Einrede der Verjährung stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil das voraussetzen würde, daß die Beklagte den von der Klägerin eingeklagten Anspruch gekannt hat oder hätte kennen müssen. Davon kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage keine Rede sein" - reicht für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus.
Deshalb war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Fundstellen