Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 30.10.1981) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. Oktober 1981 wird zurückgewiesen, soweit die Neuberechnung der Witwenrente begehrt wird; im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1920 geborenen und am 11. Oktober 1979 verstorbenen Versicherten K… H… (K.H.). Dieser hatte als Prokurist in der Autoverkaufsbranche Anfang 1972 einen Herzinfarkt erlitten, war danach arbeitsunfähig und hatte zwecks Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß ab Januar 1973 zunächst vier, später sechs Stunden täglich bei einer anderen Firma als Kontorist gearbeitet, bis er am 8. Juni 1973 einen Reinfarkt erlitt. Während dieser Beschäftigung war ihm weiterhin das – um den Nettolohn verminderte – Krankengeld gezahlt worden; vom Bruttolohn wurden die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem das Sozialgericht (SG) K.H. ab September 1973 Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab April 1976 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen hatte, erließ die Beklagte die Bescheide vom 29. September 1976 in der Form der Änderungsbescheide vom 4. Mai 1977 und 8. März 1978 (Berufsunfähigkeitsrente) sowie in der Form der Änderungsbescheide vom 4. Mai 1977 und 11. Juni 1977 (Erwerbsunfähigkeitsrente); darin berücksichtigte sie die Zeit vom 1. Januar bis zum 7. Juni 1973 als Beitragszeit. Hiergegen hatte K.H. erneut geklagt und die Berücksichtigung dieser Zeit als Ausfallzeit der Arbeitsunfähigkeit begehrt; die – niedrigen – Beiträge zur Rentenversicherung, die sich negativ auf die Rentenhöhe auswirkten, seien zu Unrecht entrichtet. Am 11. März 1977 hatte er deshalb noch einen Antrag auf Rückzahlung der betreffenden Beiträge gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 1977 und Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1980 ablehnte.
Nach dem Tode von K.H. bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente; dabei berücksichtigte sie die Zeit vom 1. Januar bis zum 7. Juni 1973 wiederum als eine Beitragszeit. Der am 1. Februar 1980 an die Klägerin abgesandte Bescheid vom 30. Januar 1980 enthält die Belehrung, es könne innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch oder Klage erhoben werden. Zu dem Bescheid äußerte die Klägerin sich im laufenden Verfahren in einem am 24. März 1980 beim SG eingegangenen Schriftsatz eingangs wie folgt: “Den Bescheid über meine Witwenrente habe ich erhalten. Beanstandungen keine.” Weiter unten führte sie aus: “Eine neue Berechnung der Renten wird nach Anerkennung der Ausfallzeit vom 1. Januar bis zum 7. Juni 1973 vorzunehmen sein.”
Das SG hat die auf Beitragserstattung und Berücksichtigung der in Rede stehenden Zeit als Ausfallzeit bei der Rentenberechnung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat, nachdem es die Klägerin zur Anfechtung des Witwenrentenbescheides persönlich angehört hatte, wegen der Versichertenrenten von K.H. die Berufung als unzulässig verworfen und sie im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Unzulässigkeit hat es sich auf § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) berufen; die Versichertenrenten beträfen nach dem Tode von K.H. bereits abgelaufene Zeiträume. Hinsichtlich der Witwenrente der Klägerin, über deren Berechnung das SG auch, und zwar in der Sache, entschieden habe, sei die Klage wegen verspäteten Eingangs beim SG unzulässig. § 96 SGG komme bei dem Witwenrentenbescheid weder unmittelbar noch entsprechend in Betracht. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, Bescheide über Hinterbliebenenrenten würden nicht Gegenstand eines Verfahrens über die Versichertenrente, desgleichen nicht Waisenrentenbescheide in einem Witwenrentenverfahren (BSGE 15, 85; SozEntsch I/4 SGG § 96 Nr 12); hieran sei festzuhalten. Hinsichtlich der Beitragsrückzahlung sei die Berufung wegen der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht von Erfolg.
Mit der vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der an eine Witwe gerichtete Bescheid über die Witwenrente Gegenstand des Verfahrens über die Versichertenrenten werde, zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid vom 30. Januar 1980 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar bis zum 7. Juni 1973 als Ausfallzeit bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen,
hilfsweise,
die Urteile der Vorinstanzen sowie die Bescheide vom 29. September 1976 in der Fassung ihrer Änderungsbescheide und den Bescheid vom 12. Mai 1977 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1980 aufzuheben sowie den Bescheid vom 30. Januar 1980 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar bis zum 7. Juni 1973 als Ausfallzeit bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen und die für diese Zeit gezahlten Beiträge zu erstatten.
Nach ihrer Ansicht hat das LSG den Bereich des entsprechend anwendbaren § 96 Abs 1 SGG verkannt. Bei den Versichertenrenten wie bei der Hinterbliebenenrente sei die Bewertung der Zeit von Januar bis Juni 1973 streitig; der Streitstoff stehe sonach in einem inneren Zusammenhang. Auch sei es prozeßwirtschaftlich, den Witwenrentenbescheid in das Verfahren einzubeziehen. In der Sache sei die Zeit als eine Ausfallzeit zu berücksichtigen, denn K.H. sei während der Belastungserprobung arbeitsunfähig gewesen und habe weiter Krankengeld bezogen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen als unzulässig zu verwerfen und sie im übrigen zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist, was den von der Klägerin gestellten Hauptantrag betrifft, als zulässig anzusehen. Denn das LSG hat die Revision – im Tenor seiner Entscheidung – ohne Einschränkung zugelassen; es hat im übrigen in den Entscheidungsgründen für die Zulassung eine Begründung gegeben, die sich gerade auf den mit dem Revisionshauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Neuberechnung der Hinterbliebenenrente bezieht. Die Revision ist insoweit jedoch nicht begründet.
Vorab ist festzustellen, daß der erkennende Senat bei seiner Beurteilung die Ansicht des LSG nicht teilt, auch das SG habe bereits über die Berechnung der Hinterbliebenenrente entschieden. Weder ist aus dem Klageantrag, wie ihn die Sitzungsniederschrift des SG vom 2. Dezember 1980 wiedergibt, zu entnehmen, daß er sich auf die Hinterbliebenenrente erstreckt, noch geht aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 1980, auf den das LSG zur weiteren Begründung abhebt, eine Anfechtung des Witwenrentenbescheides hervor. Das Schriftstück enthält im Gegenteil zum Witwenrentenbescheid die Erklärung “Beanstandungen keine”. Mit Rücksicht auf diese eindeutige Aussage läßt sich aus dem weiter unten folgenden Satz, es werde nach Anerkennung der Ausfallzeit “eine Neuberechnung der Renten” vorzunehmen sein, kein Anhalt für eine Anfechtung gewinnen, sondern höchstens die Annahme, daß die Hinterbliebenenrente ebenfalls neuberechnet werde. Mehr oder anders ergeben auch die Erklärungen der Klägerin vor dem LSG vom 30. Oktober 1981 nicht. Für die Frage, ob sie den Witwenrentenbescheid am 19. März 1980 angefochten habe, kommt es nicht darauf an, wie die Klägerin ihre damaligen Formulierungen später gedeutet hat. Selbst wenn indessen das SG Anlaß gehabt haben sollte, über eine Anfechtung des Witwenrentenbescheides mitzubefinden, ließe sich eine dahingehende Entscheidung nicht feststellen. In diesem Falle hätte das SG einen Anspruch übergangen, hingegen hat es nicht “den Anspruch zu Unrecht als unbegründet abgewiesen”.
Unbeschadet dessen hatte das LSG als – zweite – Tatsachen-instanz aber jedenfalls den Erklärungen der Klägerin vom 30. Oktober 1981 zu entnehmen, daß sie auch den Witwenrentenbescheid anfechten wollte und daher in diesen Erklärungen die Klageerhebung zu sehen. Deshalb hat das LSG zu Recht über eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) gegen den Witwenrentenbescheid im Berufungsverfahren mitentschieden. Zur Entscheidung über die den Witwenrentenbescheid angehende Klage im Rahmen des über Ansprüche von K.H. bereits anhängigen Verfahrens, für das Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 Abs 1 des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bestand, war das LSG in der Lage; das prozessuale Vorgehen ist durch § 56 SGG gedeckt (vgl auch BSGE 37, 245, 247). Danach können mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen sämtlich vor.
Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, ist die Klage jedoch unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist (§§ 87 Abs 1, 64 Abs 2, 66 Abs 1 SGG). Denn der mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 30. Januar 1980 ist am 1. Februar 1980 an die Klägerin durch Einschreibesendung abgesandt worden; nach § 4 Abs 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt er am 4. Februar 1980 als zugestellt. Schon der Schriftsatz vom 19. März 1980, in dem das LSG die Klage erblicken wollte, ist jedoch erst nach Ablauf der Klagefrist, nämlich am 24. März 1980, beim SG eingegangen. Erst recht ist daher auch die Klageerhebung vor dem LSG verspätet gewesen. Ein Anhalt für eine Überprüfung des Sachverhalts im Hinblick auf § 67 SGG ergibt sich nicht.
Der Witwenrentenbescheid ist auch nicht unabhängig von einer Klageerhebung kraft Gesetzes nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Eine unmittelbare Anwendung entfällt, weil nach der Klageerhebung (von K.H.) der Verwaltungsakt (über die Berufsunfähigkeits- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente) durch einen neuen – den Witwenrentenbescheid – weder abgeändert noch ersetzt worden ist. Ob § 96 Abs 1 SGG unmittelbar gilt, ist durch Vergleich der im früheren mit der im neuen Verwaltungsakt getroffenen Regelung festzustellen (SozR 1500 § 96 Nr 13); dieser Vergleich zeigt hier, daß zwei voneinander unabhängige Regelungen nebeneinander getreten sind, mögen auch die entsprechenden Klagebegehren iS von § 56 SGG “im Zusammenhang” stehen. Daß in den K.H. betreffenden Bescheiden und im Witwenrentenbescheid dieselbe Zeit rechtlich gleich bewertet wurde, vermag zu einer Abänderung bzw Ersetzung der früheren Bescheide durch den neuen Bescheid nicht zu führen, denn insoweit ist (schon) keine jeweils selbständige Regelung getroffen, sondern über einen unselbständigen Faktor für die Rentenhöhe entschieden worden.
Für die entsprechende Anwendung von § 96 Abs 1 SGG ist ebenfalls kein Raum. Mit der Frage, welche Fallgestaltungen zur entsprechenden Anwendung führen, hat die Rechtsprechung des BSG sich schon öfters befaßt (SozR 1500 § 96 Nrn 13, 14, jeweils mit weiteren Hinweisen sowie Nr 18). In SozR aaO Nr 13 hat der erkennende Senat zwei Voraussetzungen dafür als wesentlich herausgestellt. Danach muß zum einen der neue Bescheid den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits beeinflussen können, so daß immerhin ein innerer Zusammenhang besteht, und zum anderen der Grundgedanke der Vorschrift die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts rechtfertigen; hierunter hat der Senat die Prozeßökonomie und den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen verstanden.
Wird der Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft, dann zeigt sich, daß der Witwenrentenbescheid den Streit über die Berechnung der Versichertenrenten von K.H. nicht zu beeinflussen vermag. Hierfür genügt es nicht, daß der neue Bescheid zu einem bestimmten Punkt eine gleiche Beurteilung enthält wie der oder die früheren Bescheide. Vielmehr ist zu verlangen, daß die neue Bescheidregelung den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits zu beeinflussen, dh sich auf diesen auszuwirken vermag. Das ist hier nicht der Fall. Der Streitstoff im Rechtsstreit über die Versichertenrente wird durch die Regelung zur Hinterbliebenenrente nicht berührt. Mangelt es hier aber bereits an einer solchen Einwirkungsmöglichkeit des Witwenrentenbescheides, dann besteht für eine entsprechende Anwendung von § 96 Abs 1 SGG allein aus diesem Grunde kein Anlaß. Ob es sich auch aus dem Umstand heraus, daß die früheren Verwaltungsakte einerseits und der neue Verwaltungsakt andererseits unterschiedliche Versicherungsfälle verschiedener Personen betreffen, verböte, § 96 Abs 1 SGG entsprechend anzuwenden, kann der Senat daher unentschieden lassen; mit dieser Frage hat das BSG sich bisher noch nicht befaßt (s die auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung zur unmittelbaren Anwendung von § 96 Abs 1 SGG ergangenen Entscheidungen in BSGE 15, 85 und SozEntsch I/4 SGG § 96 Nr 12). Im übrigen entspräche die Einbeziehung von Bescheiden über Hinterbliebenenrenten in den Rechtsstreit um eine Versichertenrente nicht einer sinnvollen Prozeßökonomie. Die Rechtsnachfolger des Versicherten sind vielfach nicht identisch mit dessen Hinterbliebenen und selbst bei dem einem Rechtsnachfolger erteilten Hinterbliebenenbescheid bliebe es wegen der möglichen anderen Streitpunkte fraglich, ob ihm durch eine Einbeziehung seines Hinterbliebenenbescheides in das laufende Verfahren ein zweckmäßigeres Gerichtsverfahren als in einem eigenen Rechtsstreit um die Hinterbliebenenrente zuteil werden könnte. Auch der Hinterbliebene, der zugleich Rechtsnachfolger ist, kann deshalb darauf verwiesen werden, wie die anderen Hinterbliebenen rechtzeitig gegen den Hinterbliebenenrentenbescheid das gebotene Rechtsmittel einzulegen.
Hiernach ist das im Hauptantrag zum Ausdruck gebrachte Revisionsbegehren unbegründet und somit im weiteren auf den Hilfsantrag einzugehen. Zu diesem Antrag kommt eine Entscheidung des Senats nicht in Betracht, soweit darin der Hauptantrag wiederholt ist; im übrigen ist die Revision insoweit unzulässig.
Dies ist zwar nicht schon deshalb der Fall, weil die Begründung des LSG zur Zulassung der Revision sich auf die im Hilfsantrag aufgeführten Ansprüche (mit Ausnahme des wiederholten Hauptantrages) nicht bezieht. Da hier mehrere selbständige Klageansprüche gegeben sind, hätte das LSG die Revisionszulassung auf den im Hauptantrag enthaltenen Anspruch beschränken können und auch sollen, wenn es nur darin den Zulassungsgrund gesehen hat. Laut dem Urteilsausspruch hat das LSG indessen die Revision insgesamt zugelassen; der erläuternde Hinweis am Ende der Entscheidungsgründe macht eine Beschränkung nicht hinreichend deutlich (s hierzu SozR Nr 42 zu § 162 SGG; SozR 1500 § 144 Nr 2).
Unzulässig ist die Revision jedoch aus dem Grunde, weil sie entgegen § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG nicht begründet worden ist. Dieser Formmangel besteht nicht nur hinsichtlich des Anspruchs auf Beitragserstattung, wie die Beklagte meint, er erstreckt sich vielmehr auch auf das die Neuberechnung der Versichertenrenten betreffende Begehren. Soweit es sich um die Erstattung handelt, befaßt sich die Begründung mit dem Anspruch überhaupt nicht; es ist nur der entsprechende Bescheid im Revisionsantrag aufgeführt. Das ist in Jedem Falle unzureichend (SozR 1500 § 164 Nrn 5 und 12; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1981 – 11 RA 86/80 –, zur Veröffentlichung bestimmt). Zu dem Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsbescheid ist zwar – zur Sache – ausgeführt, die Zeit von Januar bis Juli 1973 sei bei ihnen als Ausfallzeit zu berücksichtigen. Dies kann aber zur Begründung schon deswegen nicht genügen, weil das LSG die Berufung insoweit als unzulässig angesehen hat; das Vorbringen hätte sich infolgedessen jedenfalls auch und sogar in erster Linie dagegen wenden müssen (zum erforderlichen Umfang einer Revisionsbegründung vgl die vorgenannten Entscheidungen).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen