Leitsatz (amtlich)

1. Angehöriger iS der deutsch-spanischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29.10.59 und 4.12.1973 (BGBl II 1961, 599 und BGBl II 1977, 687) ist der durch das nationale Recht Begünstigte, der zu Lebzeiten des Versicherten seine Rechte oder Leistungen von einem versicherten Staatsangehörigen herleitet.

2. Die durch das RAG 1982 neu gefaßten §§ 1315-1323 RVO sind nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie für Inländer und Ausländer unterschiedliche Regelungen vorsehen.

 

Normenkette

RVO § 1315 Fassung: 1981-12-01, § 1316 Fassung: 1981-12-01, § 1317 Fassung: 1981-12-01, § 1318 Fassung: 1981-12-01, § 1319 Fassung: 1981-12-01, § 1320 Fassung: 1981-12-01, § 1321 Fassung: 1981-12-01, § 1322 Fassung: 1981-12-01, § 1323 Fassung: 1981-12-01; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; SozSichAbk ESP Art. 1 Nr. 10, Art. 3, 5; SozSichAbk ESP 2 Art. 1 Nr. 10, Art. 3, 5

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.10.1980; Aktenzeichen L 12 J 802/78)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 30.01.1978; Aktenzeichen S 8 J 2163/77)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger bewilligte Rente für die Zeit vom 1. August 1976 bis 6. März 1978 auch insoweit zu gewähren, als die durch das Rentenanpassungsgesetz 1982 (Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 vom 1. Dezember 1981 BGBl I, 1205 -RAG 1982-) neugefaßten §§ 1315 bis 1323 Reichsversicherung (RVO) eine Rentenzahlung an im Ausland wohnende Ausländer nicht vorsehen.

Der 1927 in Kuba geborene Kläger, der seit 1962 mit einer Spanierin verheiratet ist, arbeitete von 1961 bis 1974 in der Bundesrepublik Deutschland und entrichtete Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter. Die Beklagte gewährte ihm ab 1. Februar 1975 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 12. Mai 1975). Nachdem der Kläger im Juli 1976 seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte, brachte die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. August 1976 zum Ruhen (Bescheid vom 3. Februar 1977).

Das Sozialgericht (SG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Januar 1978). Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger die spanische Staatsangehörigkeit erworben. Die Beklagte hat als maßgeblichen Tag den 7. März 1978 angenommen und ab diesem Datum die Rente wieder ausgezahlt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, die sich nur noch darauf gerichtet hat, für die Zeit vom 1. August 1976 bis 6. März 1978 die Rente ausgezahlt zu erhalten (Urteil vom 2. Oktober 1980). Während der Anhängigkeit der Sache beim Revisionsgericht ist das RAG 1982 ergangen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25. März 1982 anerkannt, daß der Kläger für die Zeit vom 1. August 1976 bis 6. März 1978 einen Anspruch auf Rente entsprechend den durch das RAG 1982 neugefaßten §§ 1315 bis 1323 RVO hat. Der Kläger hat darauf bestanden, für die fragliche Zeit die volle Rente zu erhalten.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei nicht aufgrund der deutsch-spanischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1959 und 4. Dezember 1973 so zu stellen, als wohne er in der Bundesrepublik Deutschland. Er sei in der fraglichen Zeit nicht durch die Abkommen begünstigt gewesen, weil er bis März 1978 kubanischer und nicht spanischer Staatsangehöriger gewesen sei.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, daß er als Angehöriger (Ehemann) einer Spanierin ebenfalls durch die deutsch-spanischen Abkommen geschützt sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1978 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm seine Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. August 1976 bis 6. März 1978 ungekürzt auszuzahlen, soweit der Anspruch des Klägers für diese Zeit nicht bereits durch die Beklagte anerkannt ist.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, soweit sie den Anspruch des Klägers nicht mit Schreiben vom 25. März 1982 anerkannt hat.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 124 Abs 2, 165, 153 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Revision ist zulässig, obwohl es der Revisions- wie Revisionsbegründungsschrift an einem formulierten Sachantrag fehlt. Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muß die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Dem Erfordernis des "bestimmten Antrages" in § 164 Abs 2 Satz 3 SGG genügt es aber, wenn die Revisionsbegründung erkennen läßt, welches prozessuale Ziel der Revisionskläger erreichen will (BSG SozR 1500 § 164 Nr 10). Indem der Kläger erklärt hat, er begehre die Zahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. August 1976 bis 6. März 1978, hat er diesem Erfordernis genügt.

Das angefochtene Urteil ist auch noch nicht deswegen aufzuheben, weil es als Sachurteil ergangen ist. Auch wenn der Revisionskläger keinen Verfahrensmangel rügt, sind bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen der unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen ergeben, einerlei ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft. Hierzu gehört auch die Zulässigkeit der Berufung (BSG SozR 1500 § 150 Nr 18 mwN). Zu Recht hat das LSG jedoch ausgeführt, daß die Berufung zulässig war, obwohl sich während des Berufungsverfahrens der Streitstoff auf eine Rente nur noch für bereits abgelaufene Zeiträume beschränkt hat (vgl § 146 SGG). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung, sondern nach denen, die bei der Einlegung des Rechtsmittels vorlagen (BSG SozR 1500 § 146 Nr 6).

Das Begehren des Klägers und damit der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens beschränkt sich auf die Zahlung der Rente des Klägers, soweit sie über das hinaus geht, was dem Kläger aufgrund der Änderungen der §§ 1315ff RVO durch das RAG 1982 ohnehin zusteht, durch die Beklagte bereits anerkannt ist und nur noch der Feststellung im einzelnen bedarf. Mit Schreiben vom 25. März 1982 hat die Beklagte anerkannt, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1976 bis 6. März 1978 die Leistungen zustehen, die nach den neugefaßten §§ 1315 ff RVO zu errechnen sind. Der Kläger hat mit Schreiben vom 11. Mai 1982 zum Ausdruck gebracht, daß er ebenfalls dieser Auffassung ist, daß ihm aber nach seiner Meinung darüber hinaus weitergehende Zahlungen zu leisten sind. Darin liegt ein angenommenes Teilanerkenntnis, so daß diesbezüglich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (§ 101 Abs 2 SGG) und für ein Anerkenntnisurteil kein Raum bleibt (vgl BSG SozR 1500 § 101 Nr 6). Die Zustimmung der Beigeladene ist insoweit nicht erforderlich (BSG SozR 1500 § 101 Nr 5).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen, die über das hinaus gehen, was ihm durch das Teilanerkenntnis der Beklagten zugebilligt wird. Nach dem durch das RAG 1982 (Art 5 Nr 8) eingefügten § 41b Abs 1 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) sind die mit Wirkung vom 1. Juni 1979 neu gefaßten §§ 1315 bis 1323 RVO auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, anzuwenden, soweit der Anspruch auf Leistung einer Rente in das Ausland für die Zeit vor dem 1. Juni 1979 geltend gemacht worden ist und darüber noch nicht aufgrund des für diese Zeit geltenden Rechts, wonach die Rente geruht hat, eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Nach § 1316 nF RVO erhält ein Berechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, für diese Zeit die Leistungen der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als die §§ 1317 bis 1323 RVO dies bestimmen. Der im Ausland wohnende Ausländer kann also die Rente nur unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 1318, 1321 RVO) und nur in bestimmter Höhe (§ 1323 RVO) erhalten.

Der Kläger ist nicht aufgrund der deutsch-spanischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1959 (BGBl II 1961, 599) und vom 4. Dezember 1973 (BGBl II 1977, 687) deshalb so zu behandeln, als wohne er im Inland, weil er im anderen Vertragsstaat, also in Spanien, wohnt. Auf die vom Kläger für die Zeit vom 1. August 1976 bis 6. März 1978 geltend gemachten Ansprüche sind nacheinander beide Abkommen anzuwenden. Das Abkommen vom 4. Dezember 1973 ist am 1. November 1977 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Abkommen vom 29. Oktober 1959 außer Kraft (Art 58 Abs 2 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 iVm der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1977, BGBl II 1198). Sowohl nach Art 5 des Abkommens von 1959 wie auch nach Art 5 des Abkommens von 1973 steht der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dem Inlandsaufenthalt gleich, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Entstehung von Ansprüchen oder die Gewährung von Leistungen oder Leistungsteilen davon abhängt, daß die betreffende Person sich im Inland aufhält. Nach Art 3 des Abkommens von 1959 gilt das Abkommen nur für Staatsangehörige der Vertragsstaaten, Angehörige von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und Hinterbliebene, soweit sie ihre Rechte von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ableiten. Gem Art 3 Nr 1 des Abkommens von 1973 gilt es für "Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, soweit sie ihre Rechte von solchen Staatsangehörigen herleiten". Sowohl das Abkommen von 1959 (Art 1 Nr 10) als auch das von 1973 (Art 1 Nr 10) definieren den Begriff des Angehörigen nicht selbst, sondern verstehen darunter einen Angehörigen iS der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Aus dem Sinnzusammenhang der genannten Bestimmungen folgt, daß der Kläger, solange er noch kubanischer Staatsangehöriger war, nicht von dem Abkommen erfaßt war. Der Verzicht auf eine eigene Definition des Begriffs "Angehörige" in den Abkommen zeigt, daß es sich jeweils nur um abgeleitete Rechte für Angehörige handeln kann. Denn ob ein Ehemann ein Angehöriger ist, bestimmt sich nicht nach den Abkommen selbst, sondern nach den nationalen Leistungsvorschriften. Diese definieren aber ihrerseits den Begriff "Angehöriger" nur, soweit sie einem solchen Angehörigen Leistungen zusprechen. In der deutschen Rentenversicherung ist der Begriff "Angehöriger" nicht bekannt. Nicht schlechthin ein "Angehöriger" erhält Leistungen aus der Rentenversicherung, sondern die Waise, die Witwe, der Witwer - also Hinterbliebene - oder aber das Kind (Kinderzuschuß zur Rente, § 1262 RVO). Der Ehemann ist nicht als solcher begünstigt. Es fehlt also nicht nur an dem Begriff des Angehörigen, sondern der Ehemann würde auch nicht dazu gehören, wollte man mit dem leistungsberechtigten Versicherten zusammen begünstigte Personen unter einen Oberbegriff ("Angehörige") bringen, der nicht mit dem Begriff "Hinterbliebene" identisch sein darf; denn diesen Begriff verwendet das Abkommen neben dem Wort "Angehörige". Auch Schötz (DAngVers 1978, 9, 10) geht davon aus, daß sowohl das Abkommen von 1959 als auch das von 1973 nur für solche Angehörige des Versicherten gilt, die ihre Rechte von einem Staatsangehörigen herleiten, der seinerseits versichert war. Angehöriger iS der Abkommen ist also der durch das nationale Recht Begünstigte, der zu Lebzeiten des versicherten Staatsangehörigen (anderenfalls handelt es sich um einen Hinterbliebenen) seine Rechte oder Leistungen von einem versicherten Staatsangehörigen herleitet. Das Kind könnte möglicherweise ein solcher Angehöriger sein (§ 1262 RVO) - wenn man davon absieht, daß das Kind zu Lebzeiten des Versicherten keinen eigenen Anspruch hat -, der Ehemann nicht.

Der Kläger kann seine Ansprüche auf Auszahlung der vollen Rente nach Spanien, also über die Regelungen der neugefaßten §§ 1315 ff RVO hinausgehend, nicht auf die Rechtsgedanken stützen, die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. März 1979 (SozR 2200 § 1315 Nr 5) zum Ausdruck gekommen sind. Auch sonst läßt sich insoweit aus dem Verfassungsrecht nichts zugunsten des Klägers herleiten. Die vom Gesetzgeber durch das RAG 1982 getroffene Regelung ist - anders als der Kläger meint - verfassungsgemäß. Inländer und Ausländer, die im Ausland wohnen, müssen nicht aufgrund des Gleichheitsgebotes (Art 3 Abs 1 Grundgesetz -GG-) völlig gleichbehandelt werden. Vielmehr sind iS des Verbots einer willkürlichen Regelung (vgl BVerfGE 4, 144, 155; ständige Rspr) insoweit hinreichende Gründe für eine Ungleichbehandlung zu sehen. Wie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 20. März 1979 aaO betont hat, läßt sich die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Versichertengruppen dann rechtfertigen, wenn man das Ineinandergreifen von Gesichtspunkten des Territorialitätsprinzips, des Nationalitätsprinzips, der begrenzten finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und Elementen des Generationenvertrages berücksichtigt. Das BVerfG hat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt, daß der Gesetzgeber durch das verfassungsrechtliche Sozialstaatsgebot grundsätzlich nur verpflichtet ist, denen eine soziale Sicherheit zu garantieren, für die er verantwortlich ist. Das sind in erster Linie deutsche Staatsangehörige und die in seinem Gebiet lebenden Ausländer. Eine weitergehende Verantwortung kann ihm schon deshalb nicht obliegen, weil die Mittel für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise durch Beitragsleistungen der im Inland arbeitenden Generation und durch Steuermittel aufgebracht werden. Die Umlagefinanzierung im Rahmen des "Generationenvertrags" bringt es mit sich, daß die Leistungen nicht in einem festen Verhältnis zur absoluten Höhe der aufgewendeten Beiträge stehen. Es ist nicht sachfremd, wenn Beiträge, die früher in geringerer Höhe und nach altem Recht entrichtet worden sind, für den Rentenbezug im Ausland andere Auswirkungen haben als nach der Sozialgesetzgebung im Inland. Im Inland sollen die Renten dem Berechtigten die Aufrechterhaltung des inländischen Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gewährleisten. Die Rente ist in ihrer Höhe an den Inlandsverhältnissen ausgerichtet, was sich besonders in den Rentenanpassungsgesetzen zeigt. Für Auslandsverhältnisse können andere Gesichtspunkte den Vorrang haben.

Das BVerfG hat somit die alte Regelung der §§ 1315ff RVO nur wegen ihrer Rigorosität - völliges Ruhen der Rente des im Ausland lebenden Ausländers ohne Einräumung eines Anspruchs auf Wiederaufleben für eine angemessene Beitragserstattung - für verfassungswidrig erklärt. Indem der Gesetzgeber in der Neufassung des § 1323 RVO den freiwillig im Ausland lebenden Ausländern 70 % der sich nach Anwendung der §§ 1318 bis 1321 RVO ergebenden Rente zubilligt, vermeidet er diese Härte und erfüllt damit die vom BVerfG aaO geforderten Voraussetzungen für eine verfassungsgemäße Regelung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 97

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