Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der im Recht der Kriegsopferversorgung geltenden und auch für den Ersatzanspruch nach BVG § 19 maßgebenden Kausalitätsnorm sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

2. Hat neben einer anerkannten Schädigungsfolge iS des BVG ein anderer Umstand (zB die Verletzung durch einen Arbeitsunfall) dazu beigetragen, daß sich die Heilung verzögert oder die Arbeitsunfähigkeit verlängert, kann die KK den Ersatz ihrer Leistungsaufwendungen nach BVG § 19 lediglich dann beanspruchen, wenn der anerkannten Schädigungsfolge nach der Auffassung des praktischen Lebens und den Erfahrungssätzen eine derart überragende Bedeutung zukommt, daß sie als alleinige Ursache im Rechtssinne zu werten ist.

 

Normenkette

BVG § 19 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21; RVO § 179 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1967 und des Sozialgerichts Dortmund vom 10. Juni 1965 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Bei dem Beigeladenen Bergmann D (D.), der Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung ist, waren als Schädigungsfolgen im Sinne der §§ 1 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade eine Deformierung beider Unterschenkelknochen mit geringer Verkürzung des linken Beines und Narbenbildungen am linken Unterschenkel nach fest verheiltem Knochenbruch anerkannt (Bescheid des Versorgungsamtes vom 4. November 1960). Im Oktober 1957 erlitt D. durch einen Schlag mit der Grubenlampe auf die dünne, mit dem Schienbein verwachsene Narbe am linken Bein einen Arbeitsunfall; die Wunde mußte durch Reverdinläppchen gedeckt werden.

Am 3. August 1961 erlitt D. durch Steinfall einen erneuten Arbeitsunfall mit Schienbeinverletzung links, wegen der er vom 3. August bis 11. September und vom 21. September bis 28. Oktober 1961 stationär behandelt wurde; im Anschluß daran war D. noch einige Wochen (vom 30. Oktober bis 15. November 1961 und vom 24. November 1961 bis 8. Januar 1962) arbeitsunfähig. Ein beim Versorgungsamt gestellter Verschlimmerungsantrag wurde mit Bescheid vom 18. Januar 1962 abgelehnt, weil eine wesentliche Änderung in den anerkannten Schädigungsfolgen nicht eingetreten sei; eine Schwellung des linken Unterschenkels stehe mit den anerkannten Schädigungsfolgen nicht in Zusammenhang, sondern beruhe auf Blutumlaufstörungen infolge des durch den Arbeitsunfall bedingten langen Krankenlagers. Mit Bescheid vom 25. April 1962 wurde ein weiterer Verschlimmerungsantrag des D. abgelehnt, ebenso mit Bescheid vom 23. November 1964; hier wurden die Schädigungsfolgen wie folgt neu gefaßt:

"Deformierung beider Unterschenkelknochen links nach fest verheiltem Knochenbruch mit geringer Verkürzung des linken Beines, Narbenbildungen am linken Unterschenkel und Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk."

Dr. D und Dr. K vertraten die Auffassung, daß die Schürfplatzwunde an einem gesunden Bein am 30. Oktober 1961, das ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des D., folgenlos abgeheilt wäre, die nach dem BVG anerkannten Schädigungsfolgen seien die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Demgemäß begehrte die Klägerin (Ruhrknappschaft) vom Beklagten die Erstattung von Krankengeld usw. nach § 19 BVG für die Zeit vom 30. Oktober 1961 bis 8. Januar 1962 (mit Unterbrechungen). Der Beklagte lehnte eine Zahlungsverpflichtung ab; die ambulante Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit des D. seien nicht durch Schädigungsfolgen bedingt gewesen; das gelte auch für die Schwellung des linken Unterschenkels. Insoweit verwies er auf den bindend gewordenen Ablehnungsbescheid vom 18. Januar 1962. Im November 1963 erhob die Klägerin Klage, mit der sie gemäß § 19 BVG Ersatz des an D. aus Anlaß des Arbeitsunfalles in der Zeit vom 30. Oktober bis 15. November 1961 und vom 24. November 1961 bis 8. Januar 1962 in Höhe von 1.131,90 DM gezahlten Krankengeldes sowie für 5 Behandlungstage 15,- DM = zusammen 1.146,90 DM begehrte. Obwohl der Chefarzt Dr. K und Oberarzt Dr. K im Gutachten vom 5. Mai 1965 den Narbenaufbruch von 1961 und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit des D. insgesamt als eine Folge des Unfalls von 1961 angesehen haben, hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten mit Urteil vom 10. Juni 1965 verurteilt, den Betrag von 1.146,90 DM an die Klägerin zu zahlen. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) den Bergmann D. beigeladen und nach Anhörung von Chefarzt Dr. K und Oberarzt Dr. Sch (nachdem der Erstattungsbetrag auf 1.141,80 DM ermäßigt worden war) die Berufung des Beklagten - abgesehen von der unrichtigen Kostenentscheidung des SG-Urteils, die abgeändert worden ist - zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, alle vorliegenden fachärztlichen Äußerungen stimmten darin überein, daß die Arbeitsunfähigkeit des D., die vom 30. Oktober bis 15. November 1961 und vom 24. November 1961 bis 8. Januar 1962, also insgesamt 48 Arbeitstage gedauert habe, durch die kriegsbedingte Verletzung seines linken Unterschenkels beeinflußt worden sei. Demnach könne die Klägerin die Erstattung des Krankengeldes in Höhe von 1.141,80 DM beanspruchen, wenn diese Kosten im wesentlichen durch die anerkannten Schädigungsfolgen und nicht mehr durch den Arbeitsunfall entstanden seien. Der Ansicht des Beklagten, eine "Krankheit" im Sinne des § 19 BVG sei grundsätzlich als Einheit zu behandeln und als ihre Ursache müsse der Umstand gelten, der sie ausgelöst habe, sei zwar grundsätzlich zuzustimmen; diese Regel könne aber nur so lange uneingeschränkt gelten, als auf den Ablauf der Erkrankung nur das Moment einwirke, das sie ausgelöst habe. Der Grundsatz werde dann durchbrochen, wenn im Verlauf der Erkrankung andere Erscheinungen sie zu beherrschen begännen und nunmehr für die weitere Unterhaltung des nach außen gleichbleibenden Krankheitsbildes maßgebend seien, wenn also die wesentliche Bedingung der Krankheit eine Änderung erfahren habe. Ein solcher Wechsel in der Natur des Leidens liege hier vor. Während zunächst für den Zustand des verletzten Unterschenkels allein der Arbeitsunfall verantwortlich gewesen sei, sei dieser im Laufe der Zeit immer mehr hinter einer kriegsbedingten Unterhaltung der Wunde zurückgetreten. Alle Sachverständigen - auch der Unfallarzt Dr. K - stimmten darin überein, daß die Heilungstendenz einer Schienbeinverletzung bedeutend schlechter sei, wenn ein Unfall ein bereits in dieser Gegend vorgeschädigtes Bein treffe. Dr. K und Dr. Sch hätten in ihrem Gutachten ausdrücklich erklärt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Heilung nicht einmal einer Krankfeierzeit bis zum 29. Oktober 1961 bedurft hätte, wenn die Unfallverletzung vom 3. August 1961 nicht einen durch die Kriegsverletzung erheblich geschädigten Unterschenkel betroffen hätte. Wesentliche Bedingung für die Arbeitsunfähigkeit des D. nach dem 29. Oktober 1961 seien nun nicht mehr der Arbeitsunfall, sondern die anerkannten Schädigungsfolgen gewesen; eine Einheit der Krankheit habe also nicht mehr bestanden. Wenn Dr. K dies trotzdem angenommen habe, sei er hierfür die medizinische Begründung schuldig geblieben. Deshalb habe sich der Senat den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. K und Dr. Sch angeschlossen; eines weiteren Gutachtens habe es nicht mehr bedurft. Die Tatsache, daß der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 1962 einen Zusammenhang der "Schwellneigung" mit dem Kriegsgeschehen abgelehnt habe, sei im übrigen ohne Belang. Nach dem Gutachten von Dr. K/Dr. Sch sei die Schwellneigung nicht die Ursache der langsamen Heilung gewesen; für diese sei nach allgemeiner Ansicht nur die kriegsbedingte Vorschädigung verantwortlich; sie habe eine lange Ruhigstellung erfordert, die ihrerseits zur Blutumlaufstörung und damit zu einem Anschwellen des Unterschenkels geführt habe, die sich nach Abheilung der Wunde bald wieder behoben habe und später nicht mehr festgestellt worden sei. Der Unfall aus dem Jahre 1957 sei 1961 folgenlos abgeheilt und deshalb ohne Einfluß auf den Ablauf der späteren Verletzung gewesen. - Das LSG hat in den Gründen des Urteils ausgesprochen, daß die Revision gemäß § 162 Ziffer 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen werde, weil die Frage der Einheitlichkeit der Krankheit und die Auslegung von § 19 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453 - 1. NOG - aF -) von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Der Beklagte rügt mit der Revision Verletzung der §§ 103, 123 und 128 SGG sowie des § 19 BVG. Der Urteilstenor bringe nicht zum Ausdruck, daß die Klägerin ihren Anspruch auf 1.141,80 DM ermäßigt habe; darin liege ein Verstoß gegen § 123 SGG. Das LSG habe ferner festgestellt, daß die Klägerin dem Beigeladenen D. für die Zeit bis zum 8. Januar 1962 Krankengeld gewährt habe und daß sie Erstattung für 48 Arbeitstage und 11 Behandlungstage (ohne Krankengeldbezug) begehre; mindestens 6 dieser Behandlungstage seien aber in die Zeit nach dem 8. Januar 1962 gefallen. Dies habe das LSG nicht beachtet (Verstoß gegen § 128 SGG) und durch Unterlassung einer Rückfrage bei der Klägerin § 103 SGG verletzt. Möglicherweise hätte es auch deswegen anders entschieden, weil in den Bundesbehandlungsscheinen für die Vierteljahre IV/62 und III/63 u.a. "Schwellneigung" und "Anschwellen" des linken Beines als Behandlungsgrund angegeben seien und mit bindendem Bescheid vom 18. Januar 1962 die Anerkennung der Schwellung des linken Unterschenkels als Schädigungsfolge abgelehnt worden sei. Die Klägerin begehre Erstattung von Aufwendungen, die sie dem Beigeladenen nach den Feststellungen des LSG in der Zeit vom 30. Oktober 1961 bis 8. Januar 1962 und in Wirklichkeit in der Zeit bis zum 29. Oktober 1963 erbracht habe. Nach § 19 Abs. 1 BVG aF sei den Krankenkassen Ersatz zu leisten, wenn der Zusammenhang der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt sei; unter Krankheit sei die behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung zu verstehen. Sonach unterscheide sich § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Satzhälfte BVG aF inhaltlich nicht von § 19 Abs. 1 Satz 2 BVG idF des 2. NOG, der den Kostenersatz davon abhängig mache, daß die Aufwendungen "durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind". Zu Unrecht meine das LSG, die Fassung nach dem 2. NOG stelle klar, daß die Versorgungsverwaltung alle Aufwendungen zu erstatten habe, die den Krankenkassen durch die Behandlung kriegsbedingter Gesundheitsstörungen entstünden, selbst wenn gleichzeitig nichtkriegsbedingte Schäden einer ärztlichen Behandlung bedürften. Schon der Wortlaut der Bestimmung lasse keine Zweifel an dem Erfordernis der Anerkennung des Behandlungsleidens zu. Hinzu komme, daß der Anspruch des Beschädigten auf Heilbehandlung nach § 10 BVG aF ebenfalls die Anerkennung des Behandlungsleidens voraussetze. Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse reiche in bezug auf den Haftungsgrund nicht weiter als der Heilbehandlungsanspruch ihres kriegsbeschädigten Mitglieds. Obwohl das LSG schließlich doch die Notwendigkeit einer Anerkennung einräume, habe es den § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Satzhälfte BVG aF falsch angewandt. Es genüge nämlich nicht, daß die anerkannten Schädigungsfolgen in irgendeiner Weise für die Arbeitsunfähigkeit oder für die Heilbehandlung ursächlich gewesen seien. § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Satzhälfte BVG aF verlange, daß es sich bei der Krankheit selbst, also dem behandlungsbedürftigen Leiden, um eine anerkannte Schädigungsfolge handele. Der Zusammenhang der Krankheit mit einer Schädigung müsse anerkannt sein. § 19 Abs. 1 Satz 2 BVG (2. NOG) stelle es in entsprechender Weise auf die Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen ab und begnüge sich demnach ebenfalls nicht damit, daß anerkannte Schädigungsfolgen die Heilbehandlung nichtanerkannter Schädigungsfolgen oder von Nichtschädigungsfolgen notwendig machten. Davon, daß eine der anerkannten Schädigungsfolgen als Krankheit bzw. behandlungsbedürftiges Leiden Gegenstand der streitigen Heilbehandlung gewesen sei, sei selbst das LSG nicht ausgegangen. Das Behandlungsleiden sei die erst durch den Unfall vom 3. August 1961 entstandene Gesundheitsstörung (Schürfplatzwunde linker Unterschenkel im Bereiche einer alten Narbe) und deren Auswirkungen gewesen. Dieses Behandlungsleiden sei auch nicht im Laufe der Heilbehandlung durch ein anderes Behandlungsleiden abgelöst worden. Das gelte selbst dann, wenn man mit dem LSG davon ausgehe, daß nach dem 29. Oktober 1961 wesentliche Bedingung der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr der Arbeitsunfall, sondern die anerkannten Schädigungsfolgen gewesen seien. Denn solange der Unfall überhaupt noch ursächlich gewesen sei, habe noch das alte Behandlungsleiden vorgelegen. Daß das Behandlungsleiden ab 30. Oktober 1961 ursächlich mit dem Arbeitsunfall nichts mehr zu tun gehabt habe, habe das LSG nicht festgestellt. Es biete sich auch nicht der geringste Anhalt dafür, daß der behandlungsbedürftige Zustand ab 30. Oktober 1961 selbst dann bestanden hätte, wenn der Beigeladene den Unfall nicht erlitten hätte. Ohne den Unfall wäre trotz der anerkannten Schädigungsfolgen die von der Klägerin gewährte Heilbehandlung nicht notwendig gewesen. Sie sei über den 29. Oktober 1961 hinaus nicht wegen eines anderen Behandlungsleidens, sondern deswegen nötig gewesen, weil das alte Behandlungsleiden - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht abgeheilt gewesen sei. Der vom LSG angenommene Wechsel der Wesentlichkeit unter den für das Behandlungsleiden verantwortlichen Ursachen könne die Natur des Leidens mit der Folge, daß bei gleichem Krankheitsbild anstelle des alten ein neues Behandlungsleiden trete, nicht ändern. Eine solche Auffassung könne auch nicht der Rechtsprechung zur Frage einer wesentlichen Änderung i.S. des § 62 BVG durch Änderung der Wesensgrundlage entnommen werden. Eine solche Änderung liege nur vor, wenn an die Stelle einer abgeklungenen Gesundheitsstörung eine von ihr unabhängige neue Gesundheitsstörung - mit gleichen Erscheinungsformen - getreten sei. Das ab 30. Oktober 1961 bestehende Behandlungsleiden des D. sei aber gerade nicht unabhängig von dem bis dahin behandelten Leiden gewesen. Im übrigen komme eine nachträgliche Anerkennung des behandelten Leidens aus dem gleichen Grund nicht in Betracht, aus dem ein Wechsel in der Wesensgrundlage des Leidens nicht angenommen werden könne. Da der Arbeitsunfall als Ursache nicht ganz weggefallen sei, sondern allenfalls seine Eigenschaft als wesentliche Bedingung eingebüßt habe, seien das bis zum 29. Oktober 1961 und das danach behandelte Leiden miteinander identisch. Die Frage, wodurch das Behandlungsleiden hervorgerufen worden sei, stelle sich demnach nur einmal und sei dahin zu beantworten, daß der Unfall das Leiden verursacht habe. Aber selbst wenn die Auffassung des LSG zur Frage der wesentlichen Bedingung richtig wäre, könne dem Urteil nicht beigepflichtet werden. Die Frage, welche von mehreren Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne im Bereich der Kriegsopferversorgung (KOV) als wesentlich anzusehen seien, richte sich nach der Auffassung des praktischen Lebens und sei nach Erfahrungssätzen zu beurteilen. Hiernach blieben die Folgen eines Unfalls auch dann noch Unfallfolgen, wenn die Heilung durch das Bestehen eines Vorschadens hinausgezögert werde. Denn auch umgekehrt blieben Schädigungsfolgen, selbst wenn Vorschäden die Heilung verhinderten oder erschwerten, Schädigungsfolgen.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG vom 22. März 1967 und des SG vom 10. Juni 1965 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das LSG sei nicht verpflichtet gewesen, wegen der Ermäßigung der Forderung um 5,10 DM das SG-Urteil abzuändern, denn in zweiter Instanz sei nur noch eine Ersatzforderung in Höhe von 1.141,80 DM streitig gewesen; insoweit hätten die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Der nunmehr vom Beklagten noch geforderte geringere Betrag habe den von der Klägerin erhobenen Anspruch i.S. von § 123 SGG dargestellt. Da das LSG diese Forderung der Klägerin für berechtigt gehalten habe, habe es die Berufung des Beklagten "im übrigen" zurückweisen können. Ferner sei in dem angefochtenen Urteil lediglich die Bemerkung versäumt worden, daß von den 11 Behandlungstagen 6 Tage nach dem 8. Januar 1962 gelegen hätten, was jedoch unschädlich sei. Der Beklagte habe ausweislich der Sitzungsniederschrift gegen die Höhe des von der Klägerin vor dem LSG geltend gemachten Ersatzanspruchs von 1.141,80 DM keine Einwendungen erhoben. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 2, 1. Satzhälfte BVG aF sei unrichtig. Die Worte "Der Ersatz wird gewährt, wenn der Zusammenhang der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt ist" seien so zu verstehen, daß Ersatz zu leisten sei, wenn die Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen gewährt worden sei, die mit den anerkannten Schädigungsfolgen im ursächlichen Zusammenhang stünden. Diese Auslegung werde durch die der Klarstellung dienende Neufassung des § 19 Abs. 1 BVG im 2. NOG bestätigt. Sie ergebe sich auch aus § 10 Abs. 1 BVG, wo ausgeführt werde, daß Heilbehandlung den Beschädigten wegen der anerkannten Folgen - nicht lediglich wegen einer anerkannten Krankheit - gewährt werde. Wenn daher in § 19 Abs. 1 Satz 2 BVG aF ausgeführt werde, der Ersatz werde gewährt, wenn der Zusammenhang der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt sei, dann sei mit dem Ausdruck "Krankheit" zweifellos nicht das jeweilige akute Krankheitsgeschehen gemeint. Andernfalls müsse der Ersatzanspruch der Krankenkasse z.B. dann abgelehnt werden, wenn einem Beschädigten, bei dem der Verlust eines Beines als Schädigungsfolge anerkannt sei, wegen eines Stumpfabszesses Heilbehandlung gewährt würde, da der Zusammenhang der akuten Krankheit (Stumpfabszeß) mit einer Schädigung nicht anerkannt wäre. Für den Ersatzanspruch der Klägerin sei demnach entscheidend, ob die bei D. anerkannten Folgen einer Schädigung die Heilbehandlung und Arbeitsunfähigkeit ab 30. Oktober 1961 wesentlich bedingt hätten. Dies sei hier der Fall. Die Auffassung des Beklagten, Schädigungsfolgen blieben Schädigungsfolgen, selbst wenn Vorschäden die Heilung verhinderten oder erschwerten, werde so verstanden, daß der Beklagte sich beim Vorhandensein von Vorschäden nur insoweit zur Leistung nach dem BVG verpflichtet fühle, als die Vorschäden durch den Wehr- bzw. Kriegsdienst verschlimmert worden seien. Von dem Unfallversicherungsträger könne dann aber folgerichtig nicht verlangt werden, die Heilbehandlungskosten zu übernehmen, die ohne eine kriegsbedingte Vorschädigung mit Sicherheit nicht entstanden wären.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Die Klägerin und der Beklagte haben sich ausdrücklich, der Beigeladene stillschweigend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Revision ist vom LSG wirksam zugelassen worden (vgl. BSG in SozR Nr. 36 zu § 162 SGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch in der Sache begründet.

Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erstattungsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht. Deshalb konnte dahingestellt bleiben, ob das LSG die Ermäßigung des Erstattungsbetrages um 5,10 DM im Urteilstenor hätte zum Ausdruck bringen müssen und ob sein Verfahren etwa auch deshalb an einem wesentlichen Mangel leidet, weil es nicht berücksichtigt hat, daß ein Teil der Behandlungsscheine aus der Zeit nach dem 8. Januar 1962 (bis zum 29. Oktober 1963) stammen soll, wie die Klägerin und der Beklagte nun im wesentlichen übereinstimmend vortragen.

Nach § 19 BVG in der hier maßgebenden Fassung des 1. NOG wird den Krankenkassen, wenn sie nicht nur nach den Vorschriften des BVG verpflichtet sind, Heilbehandlung zu gewähren, für ihre Heilbehandlungsaufwendungen bis zum 31. Dezember 1963 Ersatz geleistet. Der Ersatz wird gewährt, wenn der Zusammenhang der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt ist; wird dieser Zusammenhang erst während der Heilbehandlung anerkannt, so wird der Ersatz frühestens von der Anmeldung des Versorgungsanspruchs an geleistet. Als Ersatz wird bei ambulanter Behandlung das satzungsmäßige und tatsächlich gewährte Krankengeld, sonst 3,- DM für jeden Behandlungstag gewährt. § 19 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85 - 2. NOG - nF -) bestimmt - ab. 1. Januar 1964 -, daß Ersatz gewährt wird, wenn die Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind, und daß Krankengeld (und Hausgeld) erstattet wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist. Der Senat konnte unerörtert lassen, ob damit die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch ... gegenüber der Regelung im 1. NOG dahin (lediglich) klargestellt worden sind, daß nicht die "Krankheit" - im Zusammenhang mit einer Schädigung - anerkannt sein muß, sondern daß es genügt, wenn die (akute, nicht ausdrücklich als Schädigungsfolge anerkannte) Krankheit durch eine anerkannte Schädigungsfolge "verursacht worden ist" (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1968 - 9 RV 140/66 -). Denn auch wenn man es zugunsten der Klägerin als genügend ansieht, daß die nicht selbst als Schädigungsfolge anerkannte Krankheit (Gesundheitsstörung) durch Schädigungsfolgen verursacht worden ist (so auch Wilke, Kommentar zum BVG 1. Aufl. 1960, Seite 107 Anm. I), ist der Ersatzanspruch der Klägerin nicht begründet. Dieser erweist sich zwar nicht deshalb als unbegründet, weil die Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. August 1961, die zu der "Krankheit" geführt haben, vom Beklagten nicht als Schädigungsfolgen anerkannt worden sind, sondern deshalb, weil diesem Arbeitsunfall jedenfalls für den hier allein streitigen Zeitraum ab 30. Oktober 1961 nicht die Bedeutung einer rechtlich wesentlichen Bedingung für den eingetretenen Erfolg (Arbeitsunfähigkeit und ambulante Behandlung ab 30. Oktober 1961) i.S. der in der KOV geltenden Kausalitätsnorm beigemessen werden kann. Da sonach das Vorbringen des Beklagten, nach der Auffassung des praktischen Lebens sei die Hinauszögerung der Heilung des Unfalls durch den kriegsbedingten Vorschaden nicht als wesentlich i.S. der KOV anzusehen, im Ergebnis zutrifft, konnte dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin nicht ohnedies im Rahmen des § 19 BVG den Bescheid des Versorgungsamtes vom 18. Januar 1962 entgegenhalten lassen muß, mit dem eine Anerkennung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. August 1961 gegenüber dem Beigeladenen D. bindend abgelehnt worden ist.

Nach der in der KOV geltenden Kausalitätsnorm sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, während die sonstigen Glieder der Kausalreihe, die nur rein philosophisch, nicht aber als Ursachen im Rechtssinne in Betracht kommen, auszuscheiden sind. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, so sind sie rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber einem anderen eine überragende Bedeutung zu, so ist ersterer allein Ursache im Rechtssinne (vgl. BSG 1, 151, 157). Dabei ist die Frage, welche von mehreren Ursachen als wesentlich i.S. der KOV anzusehen sind, nach der Auffassung des praktischen Lebens und nach Erfahrungssätzen zu beurteilen (vgl. BSG 1, 72, 76); Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Februar 1959 - 9 RV 96/55 - und BSG in BVBl 1963, 20).

Die Abheilung von Gesundheitsstörungen, die durch einen Arbeitsunfall entstanden sind, kann zwar verzögert werden, wenn der Unfall einen Körperteil betroffen hat, an dem anerkannte Folgen einer Schädigung i.S. des BVG vorhanden sind; dies muß aber nicht der Fall sein. Hat z.B. die Ausheilung von Unfallfolgen trotz einer bestehenden Vorschädigung (als Schädigungsfolge) nicht länger gedauert als bei einem nur Unfallversicherten, der vor dem Unfall gesund war, so kommt die Vorschädigung nach der Auffassung des praktischen Lebens schon in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinne nicht als eine Mitursache in Betracht (BSG 1, 270). Erst wenn sich ergibt, daß die Ausheilung der Unfallfolgen und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit wegen der kriegsbedingten Vorschädigung wesentlich länger als bei einem Nichtbeschädigten gedauert hat, läßt sich feststellen, daß diese Heilungsverzögerung - hier in der Zeit vom 30. Oktober 1961 bis 8. Januar 1962 - durch die kriegsbedingte Verletzung, wie das LSG unangegriffen festgestellt hat, "beeinflußt worden ist". Damit steht aber zunächst nur fest, daß mehrere Umstände zu der Heilungsverzögerung beigetragen haben, und es muß nun geprüft werden, ob Unfall und Vorschädigung in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig gewesen sind oder ob einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zukommt.

Diese Prüfung hat das LSG nicht in ausreichendem Maße vorgenommen. Es hat vielmehr aus seiner Erwägung, daß alle Sachverständigen - auch der Unfallarzt Dr. K - darin übereinstimmten, die Heilungstendenz einer Schienbeinverletzung sei bedeutend schlechter, wenn ein Unfall ein bereits in dieser Gegend vorgeschädigtes Bein treffe, und daß Dr. K und Dr. Sch ausdrücklich erklärt hätten, die Heilung hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einmal einer Krankfeierzeit bis zum 29. Oktober 1961 bedurft, wenn die Unfallverletzung des D. nicht dessen bereits durch die Kriegsverletzung erheblich vorgeschädigten Unterschenkel betroffen hätte, kurzerhand geschlossen, daß wesentliche Bedingung für die Arbeitsunfähigkeit des D. nach dem 29. Oktober 1961 nicht mehr der Arbeitsunfall, sondern die anerkannten Schädigungsfolgen gewesen seien. Damit ist in dem Umstand, daß die kriegsbedingte Unterschenkelverletzung neben dem Arbeitsunfall als Mitursache in Betracht kommt, bereits die Bestätigung dafür gesehen worden, daß sie auch in ihrer Bedeutung und Tragweite gegenüber dem Arbeitsunfall zumindest annähernd gleichwertig, wenn nicht gar von überragender Bedeutung gewesen sei. Die vom LSG dazu getroffenen Feststellungen, insbesondere die im angefochtenen Urteil verwerteten Beurteilungen der Gutachter Dr. K/Dr. K und Dr. K/Dr. Sch geben dafür jedoch keinen ausreichenden Anhalt. Letztere haben im Gutachten vom 26. Februar 1966 ausgeführt, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß der linke Unterschenkel erheblich vorgeschädigt sei und daß eine handflächengroße, dünne, atrophische, pergamentartige, teilweise verbackene Narbe bestehe; ferner daß die Heilungstendenz auch nur geringfügiger Verletzungen in einem derart vorgeschädigten Gebiet erfahrungsgemäß außerordentlich zögernd und schlecht sei; sie meinten, ohne die Vorschädigung hätte die Heilung nicht einmal einer Krankfeierzeit bis zum 29. Oktober 1961 bedurft; das Ausmaß der Folgen der Verletzung vom 3. August 1961 sei bereits für die Zeit vom 3. August 1961 bis 29. Oktober 1961 durch die anerkannte Schädigung nicht unwesentlich mitverursacht worden; aus der von ihnen dargelegten Beurteilung, die übereinstimmender chirurgischer Erfahrung entspreche, gehe zweifelsfrei hervor, daß man zumindest die über den 29. Oktober 1961 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit dem Unfall vom 3. August 1961 keinesfalls anlasten könne; ein nicht vorgeschädigter Unterschenkel hätte einer so langen Krankfeierzeit zur Ausheilung nicht bedurft. - Die Gutachter haben damit im wesentlichen - ebenso wie das LSG - in der bloßen Mitursache bereits eine dem Unfall annähernd gleichwertige oder überwiegende oder gar die alleinige Ursache im Rechtssinne erblickt. Demgegenüber haben die Sachverständigen Dr. K/Dr. K, die ebenfalls von einer Verlängerung des Heilverfahrens durch die Vorschädigung ausgegangen sind, erklärt, es sei nicht angängig, ab einem bestimmten Datum die unfallbedingten Behandlungsfolgen abzuschließen und die weiteren Behandlungsfolgen zu Lasten der Vorschädigung zu werten, da sich kein Hinweis dafür ergeben habe, daß eine besondere Anfälligkeit des Narbengebietes bestehe. Außerdem sei es eine allgemeine ärztliche Erfahrung, daß auch bei völlig intakten Weichteilverhältnissen Verletzungen im Bereich der Schienbeinkante u.U. sehr langwierig sein könnten. Auch sei die offensichtlich nach der letzten Verletzung bestehende Schwellneigung des linken Beines, die infolge der langen Hochlagerung und einer gewissen anlagebedingten venösen Insuffizienz aufgetreten sei, als indirekte Unfallfolge aufzufassen. Denn Schwellneigungen, die als Folge der Kriegsverletzung aufgefaßt werden könnten, seien in der Vergangenheit nicht aufgetreten und lägen auch bei der "heutigen" Untersuchung nicht vor. Man könne einen spontanen Narbenaufbruch allenfalls diskutieren, wenn zwischen der unfallbedingten Krankfeierzeit und der erneuten Arbeitsunfähigkeit ein längerer Arbeitseinsatz bestanden hätte und es dann spontan zu erneuten Narbenaufbrüchen gekommen wäre. Demnach sei festzustellen: Die Narben des Unterschenkels infolge der Kriegsverletzung seien als belastungsfähig anzusehen, und die zweimaligen Narbenaufbrüche, die sich inzwischen ereignet hätten, seien im Anschluß an eine erlittene Verletzung entstanden; die Narbenaufbrüche seien daher als Verletzungsfolge aufzufassen; die Verlängerung des Heilverfahrens ergebe sich aus der Tatsache, daß ein vorgeschädigtes Narbengebiet betroffen worden sei; trotzdem sei die gesamte Arbeitsunfähigkeit zu Lasten der Unfälle anzunehmen. -

Diese Gutachter haben sonach geprüft, ob die kriegsbedingte Vorschädigung nicht nur als eine rein philosophisch in Betracht kommende Mitursache, sondern auch als eine Ursache zu werten ist, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Dies haben sie verneint. Ihre Auffassung steht im Einklang mit der für die KOV geltenden Kausalitätsnorm, weshalb sie - aus rechtlichen Erwägungen - den Vorzug verdient.

Der Senat brauchte dabei nicht zu prüfen, wie zu entscheiden wäre, wenn sich aus der als Schädigungsfolge anerkannten "Narbenbildung", die von dem Unfall betroffen worden ist, aus Anlaß des Unfalls Komplikationen (Eiterungen usw.) entwickelt hätten oder wenn sich in anderer Weise die Abheilung der äußeren Unfallverletzung im Vergleich zu Normalfällen beträchtlich verzögert hätte. Denn streitig ist im vorliegenden Fall nur der Ersatz für die Zeit vom 30. Oktober 1961 bis (mit Unterbrechung) 8. Januar 1962 (oder gar bis 29. Oktober 1963). Ab 30. Oktober 1961 bestand jedoch nach der Auskunft des Krankenhauses Kamen, in dem stationäre Behandlungen in der Zeit vom 3. August 1961 bis 11. September 1961 und vom 21. September bis 28. Oktober 1961 stattgefunden hatten, Arbeitsfähigkeit. Auch der behandelnde Arzt Dr. D hat am 29. Juni 1963 berichtet, der Krankenschein sei am 29. Oktober 1961 vom Chefarzt des Krankenhauses abgeschlossen worden, "weil die Verletzungsfolgen des Arbeitsunfalls abgeheilt waren". Dr. D hatte dabei allerdings vom 30. Oktober 1961 bis 15. November 1961 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, weil noch eine "deutliche Schwellung und Gehbehinderung des lk. Beines" bestanden habe. Der Verletzte wurde dann am 23. November im Krankenhaus nachuntersucht, wo eine "mäßige Schwellung" bestätigt wurde; diese ist zunächst auf den anerkannten Beinschaden, nach Durchsicht der Akten aber auf die lange notwendig gewesene "Hochlagerung des Beines" und den darauf folgenden Belastungsschaden zurückgeführt worden. Diese "geringe Schwellneigung" (vgl. den Bericht der Krankenanstalt Kamen vom 8. Mai 1963) ist im Bescheid vom 18. Januar 1962 ausdrücklich nicht auf die anerkannten Schädigungsfolgen, sondern auf Blutumlaufstörungen als Folge des langen Unfall-Krankenlagers zurückgeführt worden. Unabhängig von diesem Ablehnungsbescheid können für die nur durch den Arbeitsunfall notwendig gewordene Hochlagerung des Beines, die die Schwellung des Beines bewirkt hat, die alten im großen und ganzen festen und belastungsfähigen Narbenverhältnisse, auch wenn sie die Heilung verzögert und damit als Mitursache zu gelten haben, jedenfalls nicht als annähernd gleichwertige Bedingung gewertet werden; vielmehr muß nach der Auffassung des praktischen Lebens dafür dem Unfall die überragende Bedeutung beigemessen werden; denn ohne diesen wäre es überhaupt nicht zu einer Krankenbehandlung und auch zu keiner Arbeitsunfähigkeit des D. gekommen.

Demgemäß ist von den Sachverständigen Dr. K/Dr. K betont worden, daß die bestehende Schwellneigung des linken Beines, die infolge der langen Hochlagerung und einer gewissen anlagebedingten venösen Insuffizienz aufgetreten sei, als indirekte Unfallfolge aufzufassen sei, da Schwellneigungen, die als Folge der Kriegsverletzung aufgefaßt werden könnten, in der Vergangenheit nicht aufgetreten seien und auch bei der "heutigen" (5. Mai 1965) Untersuchung nicht vorlägen. - Zusätzlich ist noch in Betracht zu ziehen, daß das Narbengebiet bereits 1957 durch einen Arbeitsunfall betroffen worden ist, der zur Folge hatte, daß damals 4 Reverdinläppchen auf die "Hauterosion" aufgesetzt worden sind. Dieser Unfall war von der Knappschaft zunächst bestritten, dann aber "unterstellt" worden. Auch aus den Angaben zur Vorgeschichte des D. auf Blatt 67 der Versorgungsakten ergibt sich, daß sich D. im Oktober 1957 mit der Grubenlampe vor das linke Schienbein geschlagen hat. Die "Vorschädigung" stellte sonach ohnehin keinen reinen Versorgungstatbestand mehr dar.

Unter diesen Umständen kann der kriegsbedingten Unterschenkelverletzung zu der im Streit stehenden Frage nicht die Bedeutung einer rechtlich-wesentlichen Mitursache i.S. der in der KOV geltenden Kausalitätsnorm beigemessen werden. Da das LSG dies verkannt hat, war sein Urteil aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf und die Frage, ob das LSG das Gesetz i.S. des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG, d.h. die in der KOV geltende Kausalitätsnorm durch Verkennung des Begriffs der wesentlichen Bedingung verletzt hat, das materielle Recht betrifft.

Da nach alledem der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht begründet ist, war die Klage der Ruhrknappschaft unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284871

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