Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungswirkung des Zahlbetrags nach fehlerhaften Anwendung der Ruhensvorschrift
Orientierungssatz
Die falsche Entscheidung über die Anwendung der Ruhensvorschriften beeinträchtigt nicht den Ausspruch über die Höhe der zu zahlenden Rente als bindungsfähigen Verfügungssatz und es ergibt sich auch unter Heranziehung des ua dem § 138 SGG zugrundeliegenden Rechtsgedankens keine Befugnis des Versicherungsträgers, von seiner bisherigen bindenden Feststellung des Rentenzahlbetrages abzuweichen (vgl BSG vom 1980-02-20 5 RKn 3/78 = BSGE 49, 296).
Normenkette
RVO § 1280 Abs 1 Fassung: 1957-02-23, § 1744 Fassung: 1974-03-02; SGG § 138 Fassung: 1953-09-03; SGB 10 Art 2 § 40 Abs 2 S 3 Fassung: 1980-08-18
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.05.1981; Aktenzeichen L 12 J 1152/80) |
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 28.04.1980; Aktenzeichen S 14 J 2201/79) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte berechtigt war, den bei Berücksichtigung einer Zurechnungszeit ermittelten Zahlbetrag der Witwenrente der Klägerin nachträglich mit der Begründung herabzusetzen, daß die Berücksichtigung der Zurechnungszeit bei der Berechnung ihrer Versichertenrente günstiger sei.
Die 1947 geborene Klägerin bezieht seit 1. November 1974 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, in der eine Zurechnungszeit von 345 Monaten enthalten ist. Ihr Ehemann bezog von der Beklagten ebenfalls eine Versichertenrente, in der 358 Monate Zurechnungszeit berücksichtigt waren. Nach dem Tod des Ehemannes erteilte die Beklagte der Klägerin am 13. Juli 1979 einen Bescheid über die Gewährung von Witwenrente nach § 1268 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit einem monatlichen Zahlbetrag von 504,10 DM ab 1. August 1979. In diesem Bescheid ist ua ausgeführt: "Die bereits bewilligte Versichertenrente hat gemäß § 1280 Abs 1 RVO in Höhe des Betrages zu ruhen, der sich bei der Berücksichtigung der Zurechnungszeit ergibt." Des weiteren heißt es: "Günstiger ist die Anrechnung der Zurechnungszeit in der Witwenrente. Der auf die Zurechnungszeit entfallende Rententeil ruht in der Versichertenrente". Mit Schreiben vom 1. August 1979 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr sei bei der Berechnung der Witwenrente ein Fehler unterlaufen, weshalb sie um die Zurücksendung des Bescheides vom 13. Juli 1979 bitte. Danach erließ sie am 15. September 1979 einen neuen Bescheid, mit dem sie den monatlichen Zahlbetrag der Witwenrente mit Wirkung vom 1. August 1979 an auf 123,50 DM herabsetzte. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Anrechnung der Zurechnungszeit in der Versichertenrente günstiger sei und der auf die Zurechnungszeit entfallende Rententeil in der Witwenrente ruhe.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid vom 15. September 1979 hinsichtlich der Höhe des Witwenrentenzahlbetrages aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weiterhin eine Witwenrente in Höhe eines Zahlbetrages von mindestens 504,10 DM zu gewähren (Urteil vom 28. April 1980). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des SG habe die Beklagte im Bescheid vom 13. Juli 1979 auch eine Entscheidung mit Verfügungssatzcharakter über das Ruhen der Versichertenrente der Klägerin dem Grunde nach getroffen und auch eine (sachlich unrichtige) Konkretisierung des Umfanges über das Ruhen dieser Rente. Da dadurch der Gesamtzahlbetrag beider Renten niedriger festgesetzt worden sei, als es der materiellen Rechtslage entspreche, habe der alte Bescheid gemäß § 1300 RVO zugunsten der Klägerin durch den Neubescheid vom 15. September 1979 korrigiert werden dürfen (Urteil vom 21. Mai 1981).
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt, mit der sie Verletzungen des materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist sachlich begründet.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte den bindend gewordenen Bescheid vom 13. Juli 1979 nur im Wege einer Zugunstenentscheidung nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides vom 15. September 1979 ändern konnte, wenn der rechtsverbindliche Bescheid vom 13. Juli 1979 als ein die Klägerin belastender Verwaltungsakt zu beurteilen ist. Dem LSG kann indes nicht in der Rechtsauffassung gefolgt werden, im Bescheid vom 13. Juli 1979 seien mit Verfügungssatzcharakter auch - die Klägerin belastende - Entscheidungen über das Ruhen ihrer Versichertenrente getroffen worden.
Der Bescheid vom 13. Juli 1979 enthält ausschließlich eine Entscheidung über die Witwenrente der Klägerin. Seine Bindungswirkung erstreckt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lediglich auf den Verfügungssatz des Bescheides, der nur den Anspruch über Art, Dauer und Höhe der bewilligten Rente umfaßt. Dagegen nehmen die den Verfügungssatz (Entscheidungssatz) tragenden Gründe an der Bindungswirkung des Bescheides nicht teil (vgl die Urteile des erkennenden Senats vom 31. Mai 1978 in BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 29 und vom 20. Februar 1980 in BSGE 49, 296, 297 = SozR 2200 § 1278 Nr 7 jeweils mwN). Die Auswirkungen von Ruhensvorschriften sind dabei nur insofern rechtlich relevant, als die - der Bindungswirkung fähige - Feststellung des Rentenzahlbetrags gleichzeitig den Ausspruch enthält, daß die Rente in dieser Höhe ruhensfrei ist. Die rechtlichen Erwägungen, die dabei dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, rechnen dagegen zu seiner nicht bindungsfähigen Begründung (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1980 aaO im Anschluß und in Fortführung von BSGE 26, 98 = SozR Nr 10 zu § 1278 RVO). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß der Ausspruch im Bescheid vom 13. Juli 1979 über eine monatliche - ruhensfreie - Witwenrente von 504,10 DM bindend geworden ist, nicht dagegen die hierfür gegebene Begründung, daß das sich aus der Berücksichtigung der Zurechnungszeit ergebende Ruhen (§ 1280 Abs 1 RVO) bei der Versichertenrente zu erfolgen habe.
Stellt sich somit der Witwenrentenbescheid vom 13. Juli 1979 entgegen der Auffassung des LSG ausschließlich als ein begünstigender Verwaltungsakt dar, so ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 15. Dezember 1982 (GS 2/80) seine Rücknahme nach den Vorschriften des 10. Buches des Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren- (SGB 10) ausgeschlossen, weil seine Bestandskraft auch nach § 1744 RVO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung nicht neu geprüft werden konnte (Art II § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10). Insoweit hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 20. Februar 1980 aaO unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG betont, daß die falsche Entscheidung über die Anwendung der Ruhensvorschriften den Ausspruch über die Höhe der zu zahlenden Rente als bindungsfähigen Verfügungssatz nicht beeinträchtigt und sich auch unter Heranziehung des ua dem § 138 SGG zugrundeliegenden Rechtsgedankens keine Befugnis des Versicherungsträgers ergibt, von seiner bisherigen bindenden Feststellung des Rentenzahlbetrages abzuweichen.
Nach alledem hat die Beklagte den Verfügungssatz des bindend gewordenen Witwenrentenbescheides vom 13. Juli 1979 durch den angefochtenen Bescheid vom 15. September 1979 in unzulässiger Weise zu Lasten der Klägerin geändert. Dem Revisionsbegehren der Klägerin auf Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts war deshalb zu entsprechen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen