Entscheidungsstichwort (Thema)
Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Frau
Leitsatz (amtlich)
Einer geschiedenen Frau, die ein Kind zu versorgen hat, ist eine Erwerbstätigkeit jedenfalls dann zuzumuten, wenn das Kind zur Zeit des Todes des geschiedenen Ehemannes das 10. Lebensjahr überschritten hat und wenn die Frau im Rahmen eines Familienverbandes im Geschäft ihres Vaters tätig ist.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Frau:
1. Unter kriegs- und wehrdienstbedingten Gründen iS des BVG § 42 Abs 1 S 2 sind nicht nur solche Gründe zu verstehen, die sich während des Krieges oder Wehrdienstes ungünstig auf die Einkommensverhältnisse der früheren Ehegatten ausgewirkt haben, sondern darunter fallen gerade auch die Fälle, in denen die Schädigungsfolgen die Unterhaltsfähigkeit des Ehegatten zur Zeit seines Todes gemindert oder beseitigt haben (vgl BSG vom 1972-03-14 9 RV 710/71 = SozR Nr 6 zu § 42 BVG).
2. EheG § 58 S 1 Halbs 2 muß - jedenfalls bei der Anwendung des BVG § 42 - dahin ergänzt werden, daß nur die Erträgnisse einer von der geschiedenen Ehefrau ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, die von ihr den Umständen nach erwartet werden bzw auf die sie billigerweise von ihrem Ehemann zur Abwehr eines Unterhaltsanspruchs verwiesen werden konnte (vgl BSG von 1968-03-22 1 RA 35/67 = SozR Nr 42 zu § 1265 RVO, BSG vom 1969-09-25 12 RJ 1968/63 = SozR Nr 52 zu § 1263 RVO). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung kann grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden. Die Pflicht zur Erwerbstätigkeit findet ihre Grenze allerdings im Wohl des Kindes.
Normenkette
BVG § 42 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28, S. 2; EheG § 58 S. 1 Hs. 2
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die 1931 geborene Klägerin war seit 1954 mit dem Werkzeugmacher K. verheiratet. Ihre Berufstätigkeit hatte sie mit der Eheschließung aufgegeben. Aus der Ehe ist ein Sohn (geboren am 11. September 1954) hervorgegangen. K. bezog wegen Lungentuberkulose seit 1. Juni 1950 die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) S gewährte ihm Invalidenrente.
Seit November 1958 lebten die Eheleute getrennt. Die Klägerin erhielt für sich und das gemeinsame Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 200,- DM von ihrem Ehemann. Seit 1961 war die Klägerin als Verkäuferin im väterlichen Geschäft (Radio- und Fernseh-Einzelhandel) tätig. Die Betreuung und Beköstigung des Kindes hatte die Mutter der Klägerin übernommen; diese ist 1966 verstorben.
K. erstrebte wiederholt die Ehescheidung. Am 30. Juli 1963 trafen die Eheleute eine schriftliche Vereinbarung. Danach sollte ihre Ehe ohne Schuldausspruch geschieden werden; sie verzichteten gegenseitig auf Unterhalt mit Ausnahme von Notfällen. Für das gemeinsame Kind hatte der Ehemann einen monatlichen Unterhalt von 120,- DM zu zahlen. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 30. Januar 1964 wurde die Ehe - nach Rücknahme der Klage durch den Ehemann - auf die Widerklage aus Verschulden des Ehemannes geschieden.
K. ging am 27. Juni 1964 eine zweite Ehe ein; er verstarb am 22. April 1965 an den Schädigungsfolgen. Seine Einkünfte beliefen sich im Zeitraum 1964/1965 auf etwa 600,- DM monatlich (Versorgungsrente und Sozialversicherungsrente). Das Bruttogehalt der Klägerin betrug im April 1965 550,- DM (= netto 475,- DM) und ab März 1966 999,- DM (= netto 792,- DM).
Den im Oktober 1967 gestellten Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 42 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Witwenrente zu gewähren, lehnte die Versorgungsverwaltung mit Bescheid vom 23. Januar 1970/Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1971 ab. Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten durch Urteil vom 12. September 1973 verurteilt, der Klägerin Witwenrente ab 1. Oktober 1967 zu bewilligen. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 16. Oktober 1974 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, unstreitig habe der an seinem Versorgungsleiden verstorbene K. keine Unterhaltsleistungen erbracht. Der von der Klägerin vor der Scheidung ausgesprochene Unterhaltsverzicht sei im Rahmen des § 42 BVG unschädlich, weil der Klägerin dafür ein verständiger Grund zur Seite gestanden habe. Der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente scheitere aber daran, daß K. auch bei unterstellter Erwerbsfähigkeit nicht verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin gemäß § 58 Ehegesetz (EheG) Unterhalt zu gewähren. Die Klägerin sei imstande gewesen, ihren Unterhalt durch die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten. Die im Zeitpunkt des Todes des K. von der Klägerin ausgeübte ganztägige Erwerbstätigkeit sei ihr auch zuzumuten gewesen.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG i. V. m. § 38 BVG. Das LSG habe davon ausgehen müssen, daß der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes gegenüber der Klägerin eine Unterhaltsverpflichtung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG gehabt habe bzw. daß eine solche bei Unterstellung der Erwerbsfähigkeit des Ehemannes bestanden hätte. Die Anrechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens sei im Falle der Klägerin nicht möglich, da eine zumutbare Verweisung auf diese Tätigkeit nicht als gegeben angenommen werden könne. Die Erziehung ihres schulpflichtigen Kindes und dessen Versorgung müßten als besonderer Fall angesehen werden mit der Folge, daß das zur Sicherung des Lebensunterhalts erzielte Erwerbseinkommen nicht zur Anrechnung gelange. Jedenfalls hätte die Klägerin, wenn der verstorbene Ehemann erwerbsfähig und damit zur Unterhaltsleistung verpflichtet und fähig gewesen wäre, zum Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12. September 1973 als unbegründet zurückzuweisen; |
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2. |
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die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in sämtlichen Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen. |
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend; die Klägerin sei in Anbetracht der von ihr selbst erzielten, zumutbaren Einkünfte nicht unterhaltsbedürftig gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat die vom LSG gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG a. F. zugelassene Revision frist- und formgerecht eingelegt und begründet (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; der Klägerin steht eine Hinterbliebenenrente (Geschiedenen-Witwenrente) nicht zu.
Nach § 42 Abs. 1 BVG steht im Falle der Scheidung der Ehe die frühere Ehefrau des Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Nach den Feststellungen des LSG kommen die zweite und die dritte Alternative dieser Vorschrift als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 3 BVG sind nicht dargetan. Für den vorliegenden Fall kann ferner dahinstehen, ob der von der Klägerin in der schriftlichen Vereinbarung vom 30. Juli 1963 ausgesprochene Unterhaltsverzicht im Rahmen des § 42 BVG als unschädlich anzusehen ist, weil die Voraussetzungen der ersten Alternative schon aus anderen Gründen nicht gegeben sind.
Die Unterhaltsberechtigung der Klägerin ist in erster Linie nach §§ 58 ff EheG zu beurteilen. Nach § 58 Abs. 1 EheG hat der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. In Übereinstimmung damit bestimmt § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), daß unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. Urteil BSG vom 15. Mai 1974 - 8 RU 67/73 -). Welcher Unterhalt als angemessen anzusehen ist (vgl. auch § 1610 BGB), bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung (vgl. BSG SozR RVO § 1265 Nr. 16). Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin Rentner und bezog eine Versorgungsrente und eine Sozialversicherungsrente; die Klägerin selbst war berufstätig.
Zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmt jedoch § 42 Abs. 1 Satz 2 BVG, daß es unberücksichtigt bleibt, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden hat. Darunter sind nicht nur solche Gründe zu verstehen, die sich während des Krieges oder Wehrdienstes ungünstig auf die Einkommensverhältnisse der früheren Ehegatten ausgewirkt haben, sondern darunter fallen gerade auch die Fälle, in denen die Schädigungsfolgen die Unterhaltsfähigkeit des Ehemannes zur Zeit seines Todes gemindert oder beseitigt haben (vgl. BSG SozR BVG § 42 Nr. 6). Das war bei dem Ehemann der Klägerin der Fall, denn die Schädigungsfolgen (Lungen-Tuberkulose mit wiederholten Heilstättenaufenthalt) hatten ihn erwerbsunfähig gemacht. Das LSG ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterhaltsfähigkeit des Ehemannes so zu beurteilen ist, als ob die Schädigungsfolgen nicht vorgelegen hätten. Dann aber wäre der Ehemann wahrscheinlich in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher mit einem entsprechenden Lohn tätig gewesen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es für die Unterhaltsberechtigung der Ehefrau allein darauf an, daß die Erträgnisse ihrer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts nicht ausreichten. Da die Klägerin zur Zeit der Scheidung und auch zur Zeit des Todes ihres Ehemannes erwerbstätig war und ein entsprechendes Gehalt bezog, wäre damit ein Unterhaltsanspruch ohne weiteres zu verneinen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß § 58 Abs. 1 letzter Halbsatz EheG - jedenfalls bei der Anwendung des § 42 BVG - dahin ergänzt werden muß, daß nur die Erträgnisse einer solchen, von der geschiedenen Ehefrau ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, die von ihr den Umständen nach erwartet werden konnte (so noch § 66 EheG 1938), bzw. auf die sie billigerweise von ihrem Ehemann zur Abwehr eines Unterhaltsanspruchs verwiesen werden konnte (vgl. BSG SozR RVO § 1265 Nr. 42 und Nr. 52). Die gegenteilige Auffassung des 8. Senats des BSG (vgl. BSGE 9, 86 = SozR BVG § 42 Nr. 1) ist inzwischen durch die Rechtsprechung des BSG überholt (vgl. auch SozR RVO § 1265 Nr. 39); außerdem ist der 8. Senat nicht mehr mit Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung befaßt.
Unter Würdigung der Gesamtumstände ist dem LSG darin zuzustimmen, daß die Klägerin jedenfalls auf die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit verwiesen werden konnte. Die Lebensverhältnisse der Ehegatten zur Zeit der Scheidung waren - ohne die Schädigungsfolgen - derart gestaltet, daß der Ehemann der Klägerin als Werkzeugmacher tätig gewesen wäre, und daß für die Klägerin eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in Betracht kam. Diesen Beruf hatte sie bereits vor der Eheschließung und wiederum seit 1958 ausgeübt. Die Erwerbstätigkeit der Klägerin wurde nicht dadurch ausgeschlossen oder unzumutbar, daß sie das gemeinsame Kind zu erziehen hatte. In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist davon auszugehen, daß sich das Rollenverständnis der Frau in der heutigen Zeit grundlegend gewandelt hat und daß den Pflichten der Frau in Ehe und Familie nicht mehr der unbedingte Vorrang vor dem Recht auf eine Erwerbstätigkeit zukommt (vgl. BVerfGE 17, 1 und insbesondere 39, 169). Wenn der Ehefrau bereits während der Ehe ein "Recht" auf eine Erwerbstätigkeit zugebilligt wird (vgl. § 1356 Abs. 1 Satz 2 BGB), dann kann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden. Die "Pflicht" zur Erwerbstätigkeit findet ihre Grenze allerdings im Wohl der Kinder bzw. des Kindes (vgl. BVerfG aaO).
Im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemannes (im April 1965) war der Sohn der Klägerin bereits 10 1/2 Jahre alt. Er befand sich also in einem Alter, in dem er nicht mehr der ständigen und unmittelbaren Aufsicht durch den Erziehungsberechtigten bedurfte; außerdem war er durchschnittlich etwa 5 Stunden täglich aus schulischen Gründen von Hause abwesend. Weiterhin ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, daß die Lebensverhältnisse besonders günstig gelagert waren. Die Klägerin war als Verkäuferin im Einzelhandelsgeschäft ihres Vaters tätig; ihre Mutter hatte die Betreuung und Beköstigung des Kindes übernommen. Es handelte sich also um einen Familienverband, der der Klägerin gewisse Freiheiten gewährte, andererseits aber schwerwiegende Nachteile für das Kind ("Schlüsselkind") nicht erkennen läßt.
Eine zeitliche Grenze, bis zu welchem Lebensalter des Kindes der geschiedenen Ehefrau und Mutter eine Berufstätigkeit nicht zuzumuten ist, läßt sich nicht ein für alle Mal ziehen. Die Entscheidung dieser Frage hängt von den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles ab, insbesondere den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und örtlichen Verhältnissen. Weiterhin können die Anzahl der Kinder (vgl. SozR RVO § 1265 Nr. 39) und deren Gesundheits- bzw. Krankheitszustand maßgebend sein. Aus § 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) kann nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber eine Erwerbstätigkeit der Mutter erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres eines Kindes als zumutbar ansieht. Abgesehen davon, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine Kann-Bestimmung handelt, schreibt § 48 a Abs. 1 Nr. 2 BRRG einschränkend vor, daß ein Urlaub ohne Dienstbezüge, also eine völlige Freistellung vom Dienst, nur bis zur Dauer von drei Jahren gewährt werden kann. Ein näherer gesetzlicher Anhalt ist nach Auffassung des Senats aus § 185 c Abs. 1 und 3 RVO zu entnehmen. Danach haben Versicherte Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Krankengeld (bis zur Höchstdauer von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr), wenn sie zu Hause ein krankes Kind zu betreuen haben, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Zeitgrenze hatte der Sohn der Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes und Vaters erheblich überschritten.
Der Klägerin war daher unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Erwerbstätigkeit nach dem Tode ihres Ehemannes zuzumuten. Das von der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt schloß nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG einen Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann - seine Erwerbsfähigkeit unterstellt - aus (§ 58 Abs. 1 EheG). Dabei hat das LSG nicht einmal berücksichtigt, daß das Gehalt der Klägerin ab März 1966 auf 999,- DM brutto (= 792,- DM netto) angestiegen war. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an die Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 BVG sind daher vom LSG zutreffend verneint worden. Ihre Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen