Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. Altersübergangsgeld. Altersübergangsgeld-Ausgleich. Arbeitsmarktleistung. Ausnahmesituation, historische. Besitzstandswahrung. Doppelversorgung. Finanzierung. Gesetzeslücke. Gestaltungsspielraum (des Gesetzgebers). Gleichheit. Interpretation, authentische. Kostenbelastung. Normbereich. Rechtsanwendungsgleichheit. Rechtsetzungsgleichheit. Ruhen. Personenkreis(-gruppe), abgeschlossene (r). Sachbereich. Sachgerechtigkeit. Stichtagsregelung. Tatbestandswirkung. Überbrückungsleistung. Vorruhestandsgeld. Wahlrecht. Wegfall. Willkür
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsetzungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt, daß Beziehern von Vorruhestandsgeld nach der weitergeltenden Verordnung der DDR über die Gewährung von Vorruhestandsgeld ein Wahlrecht zwischen ihrer Leistung und der Altersrente nicht wie einem Teil der Bezieher von Altersübergangsgeld zusteht (Fortführung von BSG, Urteil vom 30.3.1995 – 7 RAr 22/94).
Normenkette
EinigVtr Art. 30 Abs. 2; EinigVtr Anlage II Kap VIII E III Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; AFG § 118 Abs. 1 Nr. 4, § 249e Abs. 1-2, 3 Nr. 1 S. 1, Abs. 4 Fassung: 23.9.1990, 26.7.1991, 18.12.1992, 21.12.1993, Abs. 5, 7, 9, 11 Fassung: 1991-06-21; VRGeldV DDR § 2 Abs. 2 S. 2 (Fassung: 8.2.1990, 26.7.1994); SozPflVRV § 3 Abs. 1; RÜG § 4; RÜG Art. 15 Nr. 2 Buchst. a, Art. 23 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 3 DBuchst. bb
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. August 1993 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Vorruhestandsgeld (Vog) über das 60. Lebensjahr hinaus.
Die am 27. Juni 1932 geborene Klägerin war von 1960 bis einschließlich August 1990 im Ostteil Berlins beitragspflichtig beschäftigt. Sie vereinbarte mit ihrem früheren Arbeitgeber den Eintritt in den Vorruhestand ab 1. September 1990 und bezog von diesem bis 31. Oktober 1990 Vog.
Mit Bescheid vom 15. November 1990 bewilligte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) der Klägerin Vog ab 1. November 1990 bis Mai 1992 mit dem bisherigen Zahlbetrag, den sie mit Bescheid vom 11. März 1991 im Wege der Dynamisierung erhöhte. Tatsächlich zahlte die BA Vog bis zum 30. Juni 1992. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten unstreitig gestellt, daß der Klägerin ab 1. Juli 1992 Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zuerkannt ist.
Den Antrag der Klägerin, Vog über den 30. Juni 1992 hinaus zu zahlen, lehnte die BA ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Altersrente ab 1. Juli 1992 erfülle und damit nicht mehr Anspruch auf Vog habe (Bescheid vom 16. Januar 1992; Widerspruchsbescheid vom 23. April 1992).
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 15. März 1993; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 24. August 1993). Das LSG hat die Rechtsansicht der BA bestätigt und näher begründet. Anspruch auf Vog bestehe nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze – bei Frauen der Vollendung des 60. Lebensjahres –, weil die Leistung nur für 5 Jahre ab Vollendung des 55. Lebensjahres vorgesehen sei. Würde der Wegfall der Leistung von dem Antrag auf Bewilligung der Altersrente abhängig gemacht, so würde damit die Bezugsdauer von Vog in das Belieben der Berechtigten gestellt. Das sei mit der mit Maßgaben der Anlage II des Einigungsvertrages (EinigVtr) fortgeltenden Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld (VogVO-DDR) vom 8. Februar 1990 (GBl I 42) nicht zu vereinbaren. Diese Regelung stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ≪GG≫) im Einklang. Die abweichende Regelung über die Dauer der Zahlung von Altersübergangsgeld (Alüg) sei insoweit nicht zum Vergleich heranzuziehen, weil es sich um eigenständige Leistungen handele mit eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen. Die unterschiedlichen Regelungen des Vog und des Alüg beruhten auf Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte. Mit der Zahlung des Vog aus Mitteln des Bundes sei dieser in Verpflichtungen eingetreten, die vor dem Beitritt der DDR auf privatrechtlicher Grundlage zwischen früheren Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestanden hätten. Mit dem Alüg dagegen habe der Gesetzgeber eine neue Leistung für diejenigen getroffen, die noch nach dem Beitritt erwerbstätig gewesen, arbeitslos geworden seien und andernfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätten. Auch eine durch Art. 14 oder 20 GG geschützte Vertrauensposition der Klägerin sei durch die Vog-Regelung nicht betroffen.
Die Klägerin hat die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des EinigVtr iVm dem Gesetz vom 23. September 1990 (EinigVtrG ≪BGBl II 885, 1210≫) sowie des Art. 3 Abs. 1 GG und führt aus, nach der Rechtsprechung des BSG führe nicht das Erreichen der Altersgrenze, sondern die Bewilligung der Altersrente zum Wegfall des Vog. Zur Zeit der Ablehnung ihres Antrags, Vog über den 30. Juni 1992 hinaus zu zahlen, sei Altersrente noch nicht iS des § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR gewährt worden. Diese habe die BfA erst im Dezember 1992 rückwirkend ab 1. Juli 1992 zuerkannt. Ihr müsse bis zur Dauer von 5 Jahren ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Vog und Altersrente zustehen. Den Antrag auf Bewilligung der Altersrente habe sie deshalb nur „unter Protest” gestellt. Im Betrieb sei sie gedrängt worden, von der Möglichkeit des Vorruhestandes Gebrauch zu machen, um jüngeren Mitarbeitern den Arbeitsplatz zu erhalten. Durch die weitere Entwicklung sei sie in der Erwartung enttäuscht worden, während des Bezuges von Vog an der Lohnentwicklung des Betriebes weiterhin teilzuhaben und weitere Anwartschaften für die Altersrente zu erwerben. Dies sei für sie von besonderem Interesse, weil sie auf die freiwillige Zusatzrentenversicherung verzichtet habe. Durch die unterschiedliche Zuordnung von Vog und Alüg zu den Altersrenten sei sie gegenüber Beziehern von Alüg in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Diese könnten das Alüg trotz Eintritts der Voraussetzungen der Altersrente weiterhin beziehen und damit ihre Alterssicherung weiter ausbauen. Durch die Einstellung des Vog mit Ablauf des Monats Juni 1992, die Herabsetzung der Nettolohnersatzquote von 70 % auf 65 % und die Abkoppelung von der betrieblichen Lohnentwicklung habe sie einen erheblichen Schaden erlitten.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 24. August 1993 und des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 1993 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Vorruhestandsgeld vom 1. Juli 1992 bis 31. August 1995 nebst 4 % Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR schließe nach Wortlaut und Sinn den Doppelbezug von Vog und Altersrente aus. Der Klägerin werde ab 1. Juli 1992 Altersrente gezahlt. Auf die Motive für die Inanspruchnahme der Altersrente komme es insoweit nicht an. Der Gleichheitssatz sei bei Vergleich mit der Regelung des Alüg nicht verletzt, denn nach § 249e Abs. 3 iVm § 118 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hätte der Klägerin ab 1. Juli 1992 auch Alüg nicht zugestanden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie ist zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Der Klägerin steht Vog über den 30. Juni 1992 hinaus nicht zu.
1. Unbegründet ist die Revision, weil es für einen Anspruch der Klägerin auf Vog für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. August 1995 keine gesetzliche Grundlage gibt.
1.1 Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung des Vog zugunsten der Klägerin sind nicht gegeben. Voraussetzung für eine Neufeststellung wäre jedenfalls die Rechtswidrigkeit der zeitlichen Begrenzung des Vog (ebenso: BSGE 74, 225, 227 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin die Altersrente bereits gewährt war, als sie die Bewilligung des Vog über den 30. Juni 1992 hinaus beantragt hat. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist bei der hier zu behandelnden Leistungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Auflage 1993, § 54 RdNr. 34 mwN). Unstreitig ist der Klägerin im Dezember 1992 die Altersrente rückwirkend ab 1. Juli 1992 zuerkannt worden. Die angefochtenen Bescheide, die den Anspruch auf Vog zeitlich bis zum 30. Juni 1992 begrenzen, erweisen sich damit – wie noch näher auszuführen ist – als rechtmäßig.
1.2 Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR idF des EinigVtrG erfolgte die Zahlung von Vog bis zur Gewährung der Alters- oder Invalidenrente. Die Fassung dieser Vorschrift hat Anlaß zu unterschiedlichen Deutungen gegeben. Das LSG hat sich der von der BA vertretenen Ansicht angeschlossen, der Anspruch auf Vog erlösche mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente. Allerdings hat das BSG zunächst entschieden, der Anspruch auf Vog entfalle erst, wenn die Altersrente bewilligt oder zuerkannt sei (BSGE 74, 225, 229 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2). Diese Rechtsprechung hat den Gesetzgeber veranlaßt, die genannte Vorschrift zu ändern (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der VogVO-DDR vom 26. Juli 1994 ≪BGBl I 1796≫). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR idF vom 26. Juli 1994 erlischt der Anspruch auf Vog, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters erfüllt sind. Darin kann eine authentische Auslegung des Gesetzes mit rückwirkender Geltung ab 3. Oktober 1990 zu sehen sein, obwohl der Gesetzgeber das Änderungsgesetz ausdrücklich am 29. Juni 1994 in Kraft gesetzt hat (zum Begriff der authentischen Interpretation: BSG SozR 4100 § 168 Nr. 22; BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 4 jmwN). Nunmehr hat der 7, Senat des BSG entschieden, daß der Anspruch auf Vog nachträglich entfällt, wenn dem Leistungsberechtigten Altersrente rückwirkend bewilligt wird (BSG Urteile vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42 und 66/94 –).
1.3 Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann offenbleiben, welcher Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR aF der Vorzug zu geben ist. Nach keiner der erwähnten Auslegungsmöglichkeiten steht der Klägerin Vog über den 30. Juni 1992 hinaus zu. Unstreitig hat ihr die BfA Altersrente rückwirkend ab 1. Juli 1992 bewilligt. Dieser Bescheid hat Tatbestandswirkung in dem Sinne, daß seine Rechtmäßigkeit – dh das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente – für den Wegfall des Anspruchs auf Vog nicht zu überprüfen ist. Die Tatbestandswirkung besteht darin, daß die Zuerkennung der Altersrente als unbestrittene Tatsache zu beachten ist (BSGE 70, 51, 53 f = SozR 3-4100 § 118 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 62a Nr. 1 mwN; BSG Urteile vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42 und 66/94 –). Schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, wenn die Klägerin den Antrag auf Bewilligung der Altersrente „unter Vorbehalt” gestellt und diese Leistung nur „unter Protest” entgegengenommen hat.
Ein Wahlrecht zwischen dem Bezug von Vog oder Altersrente stand der Klägerin nicht zu. Auch kann Vog nicht neben der Altersrente bezogen werden. An die Bewilligung der Altersrente knüpft § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR den Wegfall des Anspruchs auf Vog und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe der jeweiligen Leistung. Die Regelung soll die Zeit bis zur Altersrente nach DDR-Recht überbrücken und eine Doppelversorgung ausschließen. Mit dieser Zielsetzung stimmt sie mit der Ruhensvorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG überein, die grundsätzlich auch für das Alüg gilt (§ 249e Abs. 3 AFG). Nach dieser Vorschrift tritt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) unabhängig von der Höhe der Rente in vollem Umfang von dem Zeitpunkt an ein, von dem an die Altersrente zuerkannt wird (vgl. dazu: BSGE 60, 180, 182 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSGE 73, 10, 13 ff = SozR 3-4100 § 118 Nr. 4; BSG Urteile vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42 und 66/94 –). Der sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 VogVO-DDR ergebende Ausschluß gleichzeitigen Bezugs von Vog und Altersrente beruht auch im Hinblick auf noch in anderem Zusammenhang zu erörternde Regelungen für das Alüg nicht auf einer planwidrigen Unvollständigkeit (Gesetzeslücke). Vielmehr ergibt die Gesetzgebungsgeschichte, daß die unterschiedliche Zuordnung von Vog und Alüg zur Altersrente gesehen worden ist. Während des Gesetzgebungsverfahrens, das zu dem Gesetz zur Änderung der VogVO-DDR vom 26. Juli 1994 (BGBl I 1796) geführt hat, ist eine Initiative des Landes Brandenburg, die das Ziel hatte, eine Gleichstellung der Empfänger von Vog und Alüg herbeizuführen (BR-Drucks 665/1/94), erfolglos geblieben (BR-Drucks 665/94). Der Gesetzgeber hat also die Empfänger von Vog und Alüg bewußt unterschiedlich behandelt.
2. Die Verweigerung des beim Alüg eingeräumten Wahlrechts verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein Anspruch der Klägerin und eine damit korrespondierende Pflicht des Gesetzgebers, die Klägerin als Bezieherin von Vog mit denjenigen Beziehern von Alüg gleichzustellen, die unter bestimmten Voraussetzungen (ab 1991) ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Alüg und der Altersrente haben, läßt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Zugangsvoraussetzungen und Ausgestaltung beider Leistungen weisen wesentliche Unterschiede auf. Bezieher von Vog haben mit der Inanspruchnahme dieser Leistung ihr Erwerbsleben abgeschlossen und eine Übergangsleistung bis zur Bewilligung der Altersrente in Anspruch genommen. Beim Alüg handelt es sich dagegen um eine Arbeitsmarktleistung, die die Möglichkeit und die Bereitschaft des Anspruchsberechtigten in das Erwerbsleben zurückzukehren, voraussetzt (§ 249e Abs. 5 und 7 AFG). Im einzelnen:
2.1 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht nur als Gebot der „Rechtsanwendungsgleichheit”, sondern auch der „Rechtssetzungsgleichheit” und damit als Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich anerkannt, aber in seiner Tragweite umstritten (vgl. statt vieler: Schoch DVBl 1988, 863, 875 ff mwN). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht gerade darin, „diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will” (BVerfGE 90, 226, 239 mwN). Der darin liegenden Gefahr eines Zirkelschlusses (Schoch aaO 875), ist zu begegnen, indem die verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Eigenart des Normbereichs präzisiert wird. Ohnehin läßt sich eine Aussage darüber, ob Sachverhalte gleich oder verschieden zu behandeln sind, nur in bezug auf bestimmte Merkmale, nicht aber abstrakt und allgemein feststellen. Unter welchen Voraussetzungen die Zuordnung von Rechtsfolgen zu Sachverhalten „sachgerecht, vertretbar oder willkürlich” ist, ist jeweils „sachbereichsbezogen” auszuweisen (vgl. zB: BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239; Hesse, Festschrift für Lerche. 1993, 121, 125; zur methodischen und normtheoretischen Rechtfertigung des Vorgehens: Friedrich Müller, Strukturierende Rechtslehre, 1984, 114 ff jmwN).
Die weitergeltenden Regelungen des Vog einerseits und des Alüg andererseits verbindet zwar die Reaktion auf die schwierige wirtschaftliche Situation der DDR (Vog) bzw des Beitrittsgebiets (Alüg). Diese sollte sozialpolitisch mit Möglichkeiten für ältere Arbeitnehmer gemildert werden, durch Eintritt in den Vorruhestand Betriebe bzw durch Bezug von Alüg statt Alg den Arbeitsmarkt zu entlasten. Es handelt sich jeweils um Überbrückungsleistungen, mit denen der Gesetzgeber des EinigVtrG für das Beitrittsgebiet die Folgen des Übergangs einer staatlichen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft, die den Zusammenbruch großer Industriezentren und Bürokratien mit entsprechenden Arbeitsplatzverlusten erwarten und tatsächlich eintreten ließ, zu bewältigen suchte. Mit der Einigung ging im Beitrittsgebiet der Aufbau einer neuen staatlichen und sozialen Ordnung einher. Diese Umstände machten nicht nur spezielle, auf die Lage der Arbeitnehmer in den Beitrittsländern zugeschnittene Sozialleistungen erforderlich, sondern auch Regeln ihrer Umsetzung, die die Leistungsfähigkeit der im Aufbau und Umbau befindlichen Verwaltung nicht überforderten (vgl. BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 5 mwN). Das Alüg sollte dabei – wie das BSG schon in anderem Zusammenhang ausgeführt hat – das Vog „nicht fortführen, sondern ablösen” (BSGE 73, 195, 199 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3). Für die Bezieher von Vog hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine den schon vor dem 3. Oktober 1990 erreichten Besitzstand wahrende Regelung getroffen. Mit dem Alüg hat er dagegen eine eigenständige Arbeitsmarktleistung auf der Grundlage des Art. 30 Abs. 2 EinigVtr geschaffen, die an sich verändernde sozialpolitische Lagen anzupassen er mehrfach Anlaß hatte.
Bei dieser Lage hat der Gesetzgeber von der ihm kompetenz- und funktionsrechtlich zustehenden Gestaltungsfreiheit sachgerecht Gebrauch gemacht, indem er für Vog-Bezieher eine besitzstandswahrende Regelung getroffen und für arbeitslos werdende ältere Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet mit dem Alüg eine eigenständige Überbrückungsleistung geschaffen hat. Auf die verfassungsrechtliche Kompetenz und Funktion des Gesetzgebers, politische Fragen für vollziehende Gewalt und Rechtsprechung verbindlich zu entscheiden, hat das BSG schon zu anderen einigungsbedingten Fragestellungen hingewiesen (BSGE 74, 184, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1, wobei allerdings klarzustellen ist, daß Art. 3 Abs. 1 GG im Sinne der angedeuteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ≪ BVerfG ≫ „inhaltliche Vorgaben” enthält und seine Anwendung nicht auf anderweitige „eindeutige Festlegungen” des GG angewiesen ist; vgl. ferner: BSG Urteil vom 15. März 1995 – 5 RJ 44/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine pauschale Gegenüberstellung der Vog und Alüg betreffenden Vorschriften verbietet sich schon wegen der erwähnten mehrfachen Änderungen des § 249e AFG. Das von der Klägerin als Vog-Bezieherin beanspruchte Wahlrecht zwischen der Übergangsleistung (Vog oder Alüg) und Altersrente steht nicht etwa allen Alüg-Beziehern zu, sondern – wie noch näher auszuführen ist – nur denjenigen, deren Anspruch auf Alüg vom 1. Juli 1991 an entstanden ist (§ 249e Abs. 11 AFG idF des Gesetzes vom 21. Juni 1991, BGBl I 1306). Dieser Gruppe von Alüg-Berechtigten wäre die Klägerin gerade nicht gleichzustellen, denn ihr Anspruch ist spätestens am 1. November 1990 entstanden.
2.2 Mit der VogVO-DDR hat der Gesetzgeber des EinigVtrG eine Vorruhestandsregelung vorgefunden, die durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über den Vorruhestand zum Zeitpunkt des Beitritts bereits ins Werk gesetzt war. Für diejenigen Arbeitnehmer, die von den Vergünstigungen der VogVO-DDR Gebrauch gemacht hatten, hat der Gesetzgeber mit bestimmten Maßgaben eine besitzstandswahrende Regelung nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des EinigVtrG getroffen. Dabei konnte er davon ausgehen, daß sich die Bezieher von Vog auf die Altersgrenzen – für Frauen Vollendung des 60. und für Männer Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 3 Abs. 1 Rentenverordnung ≪RentV-DDR≫ vom 23. November 1979 ≪GBl I 401≫) – eingestellt hatten. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich diese Arbeitnehmer – wie die Klägerin – zum Eintritt in den Vorruhestand entschlossen hatten, waren die vorerwähnten Altersgrenzen die allein für die Gewährung von Altersrenten und damit – nach der Konzeption der VogVO-DDR – für den Wegfall des Vog in Betracht zu ziehenden Merkmale. Die flexible Altersgrenze und die differenzierten Zugangsvoraussetzungen zu Altersrenten nach §§ 35 ff Sozialgesetzbuch – Rentenversicherung – (SGB VI) sind bundeseinheitlich erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten und haben die Regelungen der RentV-DDR nach § 4 Abs. 1 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) für Versicherte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und deren Altersrente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt, ergänzt. Die Klägerin wußte bei der Inanspruchnahme des Vog ab 1. September 1990, daß ihr Arbeitsleben abgeschlossen war und sie mit der Zuerkennung der Altersrente weitere Beiträge zur Alterssicherung nicht erbringen konnte. Eine Koppelung an die Entwicklung betrieblicher Arbeitsentgelte kam nicht mehr in Betracht, weil das Vog nunmehr als staatliche Leistung von der BA gezahlt wurde und die Ermittlung der betrieblichen Lohnentwicklung einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert hätte, Erwartungen hinsichtlich der Koppelung dieser Leistung an die Lohnentwicklung hat der Gesetzgeber auch nicht erfüllt, weil die Maßgaberegelung eine Dynamisierung des Vog nach den für das Arbeitslosengeld geltenden Vorschriften vorsah.
2.3 Auf der Grundlage des Art. 30 Abs. 2 EinigVtr hat der Gesetzgeber mit dem Alüg eine eigenständige Leistung für Arbeitnehmer des Beitrittsgebiets vorgesehen, die nach Vollendung des 57, Lebensjahres aus einer die Beitrittspflicht begründenden Beschäftigung in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 arbeitslos wurden (§ 249e Abs. 1 AFG). Der Bezug dieser Leistung zur aktuellen Arbeitsmarktsituation wird deutlich, weil der Anspruch an die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg für ältere Arbeitnehmer angelehnt (§ 249e Abs. 2) und ausgeschlossen war, wenn bei Antragstellung für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers in der Region ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften bestand und der Antragsteller eine solche Beschäftigung auch ausüben konnte (§ 249e Abs. 7 AFG). Die Dauer des Anspruchs betrug grundsätzlich 936 Tage (§ 249e Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 AFG). Eine Sonderregelung bestand für Frauen insofern, als sie bis zum 31. Dezember 1990 die Leistung schon ab 55. Lebensjahr für die Dauer von 1560 Tagen in Anspruch nehmen konnten (§ 249e Abs. 9 AFG). Bemessen wurde die Leistung nach 65 vH des Nettoarbeitsentgelts nach den für das Alg geltenden Vorschriften, wobei sich für Ansprüche, die vor dem 1. April 1991 entstanden, der Zahlbetrag für die ersten 312 Tage um 5 vH erhöhte, ohne daß der Erhöhungsbetrag bei der Dynamisierung zu berücksichtigen war. Die Zuordnung zu Ansprüchen auf Altersrente ergab sich aus § 249e Abs. 4 AFG, der ein Ruhen der Leistung vorsah, wenn der Leistungsbezieher nach 78 Tagen Leistungsbezug sowie Unterrichtung über die Rechtsfolge des Ruhens und Fristsetzung durch die BA, den Antrag auf Altersrente nicht stellte.
Diese Regelung des EinigVtrG wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Ihren Grund hatten die Änderungen einerseits in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Verwaltung – namentlich der Rentenversicherungsträger – angesichts der ihnen mit der Einigung zugewachsenen Aufgaben und andererseits in der schwierigen Arbeitsmarktsituation. Den Bezug des Alüg zur aktuellen Arbeitsmarktsituation machte insbesondere das Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 1991 (BGBl I 1306) deutlich. Der Gesetzgeber sah nämlich Anlaß, den in Betracht kommenden Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern, indem er die Altersgrenze auf die Vollendung des 55. Lebensjahres herabsetzte und die Leistungsdauer generell auf 1560 Tage erweiterte. Die Situationsbezogenheit und den Maßnahmecharakter dieser Regelung zeigt insbesondere die Übergangsvorschrift, die das Gesetz als § 249e Abs. 11 AFG einfügte. Sie bestimmt ausdrücklich, daß diese Änderungen nicht auf Ansprüche auf Alüg anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 1991 entstanden waren. Die Dauer des Anspruchs von 936 Tagen verlängerte sich für Altfälle also nicht. Damit wird zugleich deutlich, daß der Gesetzgeber Anlaß auch für eine unterschiedliche Behandlung von Alüg-Beziehern je nach Zeitpunkt des Beginns ihres Anspruchs gesehen hat und ein pauschaler Vergleich von Vog- und Alüg-Beziehern nicht angängig ist. Die Ruhensregelung des § 249e Abs. 4 Satz 2 AFG wurde durch Art. 23 Nr. 3 Buchst a) Buchst bb) RÜG mit Wirkung vom 26. Juli 1991 gestrichen, weil die Rentenversicherungsträger im Beitrittsgebiet noch nicht in der Lage waren, verbindliche Rentenauskünfte zu erteilen. Der angesprochene Personenkreis konnte deshalb eine sichere Wahl zwischen der Inanspruchnahme des Alüg, mit der in der ursprünglichen Fassung die Obliegenheit zur Stellung des frühestmöglichen Rentenantrags verbunden war, und des Alg, bei dessen Bezug eine derartige Obliegenheit nicht bestand, nicht treffen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks 12/405 S 192). Mit der Streichung des § 249e Abs. 4 Satz 2 AFG idF des EinigVtrG war dje von der Klägerin als Bezieherin des Vog in Anspruch genommene Wahlmöglichkeit zwischen Alüg und Altersrente entstanden. Für eine entsprechende Regelung, die die Möglichkeit eröffnete, Vog anstelle der Altersrente in Anspruch zu nehmen, hatte der Gesetzgeber keinen Anlaß, weil die Bezieher von Vog mit ihrem Antrag bzw der Vereinbarung mit ihrem früheren Arbeitgeber bereits die Entscheidung für eine Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit getroffen hatten. Im übrigen wurde dem § 249e Abs. 4 AFG durch Art. 1 Nr. 59 Buchst c) des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2044) erneut eine Ruhensregelung angefügt, die aber durch Art. 8 § 2 des gleichen Gesetzes für das Jahr 1993 und durch Art. 15 Nr. 2 Buchst a) des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038) auch für das Jahr 1994 ausgesetzt wurde. Die Aussetzungsregelung war erforderlich geworden, weil die Rentenversicherungsträger der Vielzahl von Anträgen auf Altersrente bei ihrer damaligen Belastung nicht gewachsen gewesen wären (vgl. dazu: Barkmin DAngVers 1994, 273, 274). Diese Regelung hielt im Ergebnis die erörterte Dispositionsmöglichkeit von Alüg-Beziehern aufrecht. Auch insoweit war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich wegen der grundsätzlich abweichenden Zielsetzung des Vog von dem Alüg und den deshalb unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zu dieser Leistung nicht verpflichtet, für Vog-Bezieher ein entsprechendes Wahlrecht einzuführen. Dieses Wahlrecht bestand ohnehin nur zeitlich begrenzt. Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 soll die BA Bezieher von Alüg wieder auffordern, die Rente wegen Alters zu beantragen. Wird der Antrag innerhalb einer Fristsetzung von 1 Monat nicht gestellt, so ruht der Anspruch auf Alüg vom Tage nach Ablauf der Frist (§ 249e Abs. 4 idF des 1. Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms ≪1. SKWPG≫ vom 21. Dezember 1993 ≪BGBl I 2353≫).
Wegen der unterschiedlichen sozialpolitischen Zielsetzung von Vog und Alüg ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber ab 1. Januar 1995 – gleichsam als Ausgleich für den Wegfall des Wahlrechts – einen „Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag” (§ 249 Abs. 4 idF des 1. SKWPG) eingeführt, nicht aber die Altersrente von Vog-Beziehern entsprechend aufgestockt hat. Der dahingehende Vorschlag des Landes Brandenburg blieb erfolglos.
2.4 Gerade die aufgezeigte Entwicklung der Vorschriften über die Zuordnung von Alüg und Altersrente zeigen, daß der Gesetzgeber hier situationsbedingte Regelungen zur Bewältigung einer historischen Ausnahmesituation zu treffen hatte. Die dazu vorgenommenen Differenzierungen, die zu einer günstigeren Rechtsposition eines Teils der Alüg-Bezieher geführt haben, sind von den Beziehern von Vog ebenso hinzunehmen wie von Alüg-Beziehern, denen die Streichung bzw Aussetzung des § 249e Abs. 4 AFG nicht zugute kam. Die sich daraus ergebenden Folgen insbesondere im Hinblick auf die Alterssicherung von Vog-Beziehern sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil dem Gesetzgeber zur Bewältigung historischer Ausnahmesituationen – nicht nur im Falle der Einigung – ein weiter Entscheidungsspielraum zuzugestehen ist (vgl. dazu BVerfGE 27, 253, 286; 53, 164, 178; 71, 66, 76). Darauf hat das BSG im vorliegenden Zusammenhang bereits mehrfach hingewiesen (BSG Urteile vom 30. März 1995 – 7 RAr 22, 38, 42, 66/94 –).
2.5 Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Vog und Alüg wie der gekennzeichneten Gruppen von Alüg-Beziehern ist auch Ausdruck der begrenzten zeitlichen Geltung spezieller Rechtsvorschriften. Diese Erscheinung war schon häufig Gegenstand verfassungsrechtlicher Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist bei Einführung neuer sozialrechtlicher Leistungen wie dem Alüg nicht verpflichtet, Vog-Berechtigte als Bezieher einer anderen Sozialleistung in die neuen Regetungen einzubeziehen. Die Unterscheidung beider Personengruppen nach dem Zeitpunkt der Einigung enthält (auch) eine Stichtagsregelung. Diese ist – wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt – „am vorgegebenen Sachverhalt orientiert” und damit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt (BVerfGE 13, 31, 38; 58, 81, 126; 79, 212, 219 f; vgl. auch: BSGE 56, 90 f = SozR 3800 § 10 Nr. 1). Bei den Vog-Berechtigten handelt es sich grundsätzlich abweichend von Alüg-Berechtigten um einen abgeschlossenen Personenkreis aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedener, die Vog als Übergangsleistung bis zu ihrer Altersrente beziehen.
Im übrigen hat die Reaktion des Gesetzgebers auf Rechtsprechung des BSG (BSGE 74, 225, 228 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 2) gezeigt, daß den Vog-Berechtigten diese Leistung auch aus Kostengesichtspunkten nur bis zur Altersrente zustehen soll. In der Begründung des Gesetzes zur Änderung der VogVO-DDR vom 26. Juli 1994 (BGBl I 1796) heißt es, ohne Änderung des Gesetzes ergebe sich eine Kostenbelastung des Bundes von 1 Milliarde DM. Bei der derzeitigen Finanzlage und der Abgabenbelastung von Unternehmern und Arbeitnehmern seien diese Kosten nicht durch eine höhere Abgabenbelastung finanzierbar (BT-Drucks 12/8039 S 4). Fragen der Finanzierung sind aber bei der differenzierenden Gestaltung von Sozialleistungen als sachgerechte und gewichtige Erwägungen zu berücksichtigen (BSGE 56, 90 f = SozR 3800 § 10 Nr. 1).
Nach alledem beruht das Urteil des LSG nicht auf einer Verletzung des Bundesrechts (§ 162 SGG). Die Revision der Klägerin ist danach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 224 |
BB 1996, 1175 |
SozSi 1997, 77 |