Leitsatz (redaktionell)
Die Einbeziehung von Renten berufsständischer Versorgungswerke in die Beitragspflicht zur KVdR verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung, Verpachtung und aus privaten Lebensversicherungen nicht in die Beitragspflicht einbezogen worden sind.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; RVO § 180 Abs. 5 Nr. 2 Fassung 1981-12-01, Abs. 8 S. 2 Nr. 3 Fassung 1981-12-01
Verfahrensgang
SG Kassel (Entscheidung vom 16.08.1983; Aktenzeichen S 12 Kr 6/83) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von Versorgungsbezügen aus der Hessischen Zahnärzte-Versorgung (HZV) in die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die Klägerin - geboren 1914 - ist Witwe des 1978 verstorbenen selbständigen Zahnarztes Dr. R. H., der bis zu seinem Tode Mitglied der Beklagten war. Sie erhält eine Witwenrente aus der Angestelltenversicherung, die im Januar 1982 498,30 DM betrug. Daneben bezieht sie Witwengeld von der HZV in Höhe von 1.040,80 DM (Januar 1983).
Mit Bescheid vom 7. Januar 1983 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die von der HZV gezahlten Versorgungsbezüge seien ab 1. Januar 1983 beitragspflichtig zur KVdR nach einem Beitragssatz von 6,05 %. Mit einer am 18. Januar 1983 beim Sozialgericht (SG) Kassel eingegangenen Klage machte die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung geltend. Die Beklagte sah die Klageschrift als Widerspruch an und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1983 als unbegründet zurück.
Das SG Kassel hat die Klage mit Urteil vom 16. August 1983 als unbegründet abgewiesen. Die Einbeziehung der Versorgungsbezüge aus der HZV in die Beitragspflicht zur KVdR entspreche den §§ 180 Abs 5 iVm Abs 8, 381 Abs 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung. Die Neuregelung sei nicht verfassungswidrig. Ihr Ziel sei ua die Gleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen. Bisher seien Personen, die neben einer (niedrigen) Rente noch Versorgungsbezüge erhielten, erheblich besser gestellt gewesen als Bezieher einer - selbst höheren - Rente ohne Versorgungsbezüge. Ohne Bedeutung sei, daß die gesetzlichen Renten bisher nicht mit einem Eigenbeitrag des Rentners zur KVdR belastet gewesen seien. Allerdings stelle es einen erheblichen Schönheitsfehler dar, daß der Beitrag aus den Versorgungsbezügen der Klägerin 6,05 % betrage, der Eigenbeitrag aus der gesetzlichen Rente aber erst im Laufe von Jahren auf 5 % (nach einer späteren Neuregelung: auf 5,9 %) steige. Diese Schlechterstellung der Bezieher von Versorgungsbezügen mache die Regelung aber nicht verfassungswidrig, sondern habe ihren sachlichen Grund darin, daß sie sonst politisch nicht durchsetzbar gewesen wäre. Außerdem habe der Gesetzgeber den Betroffenen durch § 534 Abs 1 RVO die Möglichkeit eingeräumt, sich bei Nachweis einer privaten Krankenversicherung von der Versicherungspflicht in der KVdR befreien zu lassen. Nicht die Neuregelung, sondern der alte Rechtszustand sei verfassungswidrig gewesen.
Mit ihrer - zugelassenen - Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 3 und Art 14 des Grundgesetzes (GG). Art 3 GG sei verletzt, weil Rentner Beiträge nach einem geringeren Beitragssatz zu zahlen hätten als die Bezieher von Versorgungsbezügen. Diese Ungleichbehandlung sei willkürlich und nicht nur ein Schönheitsfehler. Im übrigen dürften berufsständische Versorgungsbezüge schon deshalb nicht wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beiträgen zur KVdR belastet werden, weil der Bezug solcher Leistungen keine Versicherungspflicht in der KVdR begründe. Eine Ungleichbehandlung sei ferner darin zu sehen, daß die Einkünfte aus berufsständischen Einrichtungen beitragspflichtig seien, nicht aber Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, die bei Selbständigen ebenfalls dazu dienten, anstelle beruflichen Einkommens die Lebensgrundlage im Rentenfall zu sichern. In diesem Sinne habe sich bereits der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren geäußert (BT-Drucks 9/458, S 49). Ebensowenig wie für die Gleichbehandlung von Renten und Versorgungsbezügen gebe es umgekehrt einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Kapitaleinkünften und eigenfinanzierten Renten aus beruflichen Versorgungswerken. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 534 Abs 1 RVO sei nur theoretischer Natur, da die Rentner meist zu alt seien, um in private Krankenversicherungen hineinzukommen.
Auch gegen Art 14 GG werde verstoßen. Die Versorgungsansprüche aus der HZV gehörten zum Besitzstand der Klägerin. Mit der Beitragspflicht werde in diese eingegriffen, obwohl sie in keinem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der KVdR ständen. Allenfalls könnte der Ertragsanteil der Versorgungsbezüge für die Bemessung des Beitrags zur KVdR herangezogen werden, nicht aber auch ihr Kapitalanteil, der bereits zum Zeitpunkt seiner Ansparung der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Kassel vom 16. August 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 1983 idF des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1983 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach ist die Neuregelung verfassungsgemäß. Dies hätten bereits das SG Kassel und das SG Duisburg (Urteil vom 15. Juli 1983 - S 21 Kr 63/83 -) bestätigt. Die Nichteinbeziehung von Kapitaleinkünften in die Beitragspflicht rechtfertige sich daraus, daß die Versorgungsbezüge eine Verbindung zum früheren Erwerbseinkommen hätten, Kapitalerträge hingegen nicht. Auch ein nach Art 14 GG geschütztes Eigentumsrecht werde nicht verletzt. Es müsse dem Gesetzgeber erlaubt sein, wenn es das öffentliche Interesse erfordere, eine unter anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen gewährte Vergünstigung wieder einzuschränken. Dies gelte auch für eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der KVdR. Eine übermäßige Belastung der Rentner trete nicht ein, da sich der Beitrag an der Höhe des Einkommens orientiere.
Der erkennende Senat hat zur Klärung des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG mit Beschluß vom 22. April 1986 dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) folgende Fragen vorgelegt: 1. Welche Gründe waren dafür maßgeblich, daß bei der Reform der Rentnerkrankenversicherung durch das Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 außer den Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nrn 1, 2, 4 und 5 der RVO nur diejenigen "der Rente vergleichbaren Einnahmen" in die Grundlohnberechnung nach § 180 Abs 5 bis 8 einbezogen wurden, die als "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen" (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO) institutionell einen Bezug zum Berufsleben haben, nicht jedoch sonstige der Altersversorgung dienende Einnahmen (vor allem aus privaten Lebensversicherungen)?
2. Waren hierfür Überlegungen der Verwaltungspraktikabilität entscheidend und wenn ja, welche Schwierigkeiten bei der Erfassung der sonstigen Einnahmen, insbesondere bei der Feststellung, inwieweit private Alterseinkünfte einen Berufsbezug haben, wurden dabei ggf als bedeutsam angesehen? Hätten solche Schwierigkeiten nicht auch durch pauschalierende oder in sonstiger Weise vereinfachende Regelungen überwunden werden können?
3. Welche finanziellen Dimensionen (Grundlohnsumme bzw Beitragseinnahmen) hätte nach grober Schätzung a) die Einbeziehung aller laufenden privaten Alterseinkünfte einschließlich von Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung (Grundbesitz) in die Beitragspflicht zur KVdR, ggf bei einer angemessenen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze, b) die Einbeziehung nur von laufenden privaten Einkünften aus Lebensversicherungen, Leibrenten und ähnlichen Sicherungsformen, c) die Einbeziehung der unter b) genannten Einkünfte zuzüglich der aus Lebensversicherungen, die auf Kapitalbasis abgeschlossen sind, aber auf Rentenbasis umgerechnet werden?
Die Schätzung zu a) bis c) sollte wohl am zweckmäßigsten für das Jahr 1981 erfolgen und die in der BT-Drucks 9/458, S 48 abgedruckte Tabelle ergänzen.
4. Ist bei der Einbeziehung von Renten berufsständischer Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen in die Beitragspflicht zur KVdR (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO) berücksichtigt worden, daß, soweit die genannten Einrichtungen für bestimmte Berufsgruppen (noch) nicht bundesweit, sondern nur für den Bereich einzelner Länder bestehen und sich in ihrer Struktur unterscheiden, die Angehörigen dieser Berufsgruppen unterschiedlich mit Beiträgen belastet werden?
Der BMA hat in seiner Antwort vom 29. Mai 1987 die Aussparung der Einkünfte aus Kapital, Vermietung, Verpachtung und privaten Lebensversicherungen in erster Linie damit begründet, daß mit der Einbeziehung dieser Einkommensarten in die Beitragspflicht der Grundgedanke der Grundlohnbestimmung für die KVdR verlassen worden wäre. Der Gesetzgeber habe Beiträge nur von solchen Renteneinkünften erheben wollen, die im Berufsleben erarbeitet und dazu bestimmt seien, anstelle des Erwerbseinkommens den Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus hat der BMA darauf hingewiesen, daß für die genannten Einkünfte wegen des fehlenden Bezugs zum Berufsleben eine besondere Beitragsregelung hätte getroffen werden müssen, die erhebliche Regelungs- und Durchführungsschwierigkeiten mit sich gebracht hätte, andererseits nur einen zahlenmäßig sehr geringen Personenkreis betroffen hätte. Im einzelnen wird auf das Schreiben des BMA (Bl 103 ff der Gerichtsakte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat das geltende Recht zutreffend angewandt. Die streitigen Regelungen über die Grundlohnbestimmung in der KVdR verstoßen auch nicht gegen das Grundgesetz.
Die Versicherungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 165 Abs 1 Nr 3 RVO. Ihr 1978 verstorbener Ehemann, aus dessen Rentenversicherung sie ihren Anspruch auf Witwenrente ableitet, war bis zu seinem Tode bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert. Deshalb ist auch die Klägerin entsprechend ihrem Antrag Mitglied der Beklagten geworden (§ 257a Abs 2 iVm § 514 Abs 2 RVO).
Bis zum Jahre 1982 wurden die Beiträge zur KVdR allein vom Rentenversicherungsträger getragen (§ 381 Abs 2 RVO aF). Durch das RAG 1982 wurde § 381 Abs 2 RVO jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1983 neu gefaßt. Danach sind nunmehr Beiträge, die auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen, von den Versicherten selbst zu tragen, und zwar nach einem Beitragssatz von 11,8 % (§ 385 Abs 2 RVO). Die Rentenbezieher werden jedoch durch einen Beitragszuschuß entlastet, der zunächst 11,8 % betrug, mithin den Beitrag zur KVdR voll abdeckte, aber ab 1. Juli 1983 stufenweise bis auf 5,9 % (ab 1. Juli 1987) gesenkt wurde (§ 1304e Abs 2 RVO = § 83e Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes idF des RVFinanzG vom 16. Mai 1985, BGBl I, 766).
Außerdem wurde durch das RAG 1982 für Rentner ein Krankenversicherungsbeitrag von ihren neben der Rente erzielten "Versorgungsbezügen" eingeführt (§ 180 Abs 5 und 6, jeweils Nr 2 RVO). Zu diesen Bezügen gehören gemäß § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO auch Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen. Der Beitragssatz für die Versorgungsbezüge beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse, hier also der Beklagten (§ 385 Abs 2a Satz 1, 1. Halbsatz iVm § 514 Abs 2 RVO). Auch dieser Beitrag ist von dem Rentner zu tragen (§ 381 Abs 2 RVO, bei Ersatzkassen iVm § 514 Abs 2 RVO).
Die HZV ist eine Versorgungseinrichtung für Berufsgruppen. Sie beruht auf § 4 Abs 2 des Hessischen Heilberufsgesetzes vom 10. November 1954 (zuletzt idF vom 27. Juli 1977, GVBl I, 336) und einem von der Delegiertenversammlung der Landeszahnärztekammer Hessen am 11. Oktober 1958 beschlossenen Statut über die Errichtung einer Hessischen Zahnärzteversorgung. Derartige von den Kammern bestimmter Berufszweige gegründete Versorgungswerke waren in erster Linie mit § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO gemeint. Sie sind ausdrücklich in der Regierungsbegründung genannt (BT-Drucks 9/458, S 35, linke Sp). Ihre Renten sind deshalb Renten iS der genannten Vorschrift.
Die Beteiligung der Rentner an dem Krankenversicherungsbeitrag, der auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ist nicht verfassungswidrig. Dies ist bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden worden (BVerfGE 69, 272) und ist hier auch nicht im Streit.
Ebensowenig verstößt die Belastung von Versorgungsbezügen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO mit Beiträgen zur KVdR gegen das Grundgesetz. Dies hat der erkennende Senat schon früher entschieden für Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (BSGE 58, 1; SozR 2200 § 385 Nr 11) und für Versorgungsbezüge von Dienstordnungsangestellten (SozR 2200 § 180 Nr 21 und Nr 24), ferner für Renten der betrieblichen Altersversorgung (BSGE 58, 10; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 12 BK 42/85 -) und für das Ruhegeld eines Bezirksschornsteinfegermeisters (SozR 2200 § 180 Nr 29). In diesem Zusammenhang hat der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung die Nichteinbeziehung anderer vergleichbarer Einkünfte (insbesondere aus Lebensversicherungen) in die Beitragspflicht zur KVdR im Ergebnis für die Entscheidung als unerheblich angesehen, weil die in § 180 Abs 8 RVO genannten Versorgungsbezüge auch bei einer andere Leistungen einbeziehenden Regelung nicht hätten unberücksichtigt bleiben können (aaO S 118 oben). Die Nichteinbeziehung von Mieten und Kapitalerträgen ist damit gerechtfertigt worden, daß diese Einkünfte keinen Bezug zum früheren Arbeitsleben und deshalb keine Lohnersatzfunktion hätten (SozR 2200 § 180 Nr 21, S 74 f).
Daß die Ausdehnung der Beitragspflicht auf die in § 180 Abs 8 Satz 2 genannten Bezüge auch nicht gegen Art 33 Abs 5 GG (Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums), Art 20 GG (Vertrauensschutz) und Art 14 GG (Eigentumsgarantie - s dazu SozR 2200 § 180 Nr 29 S 119 mwN) verstößt, hat der erkennende Senat damit begründet, daß die getroffenen Regelungen, soweit über sie zu entscheiden war, durch den gestiegenen Finanzbedarf der Krankenkassen und das Ziel einer gerechteren Lastenverteilung getragen würden. Er hat dazu in der grundlegenden Entscheidung vom 18. Dezember 1984 (BSGE 58, 1, 7f) ua ausgeführt:
"Welche Gründe ihn (den Gesetzgeber) im RAG 1982 zu einer Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht der KVdR bewogen hätten, ist der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks 9/458, S 29 f, 33 ff) hinreichend deutlich zu entnehmen. Danach hat neben dem Bestreben, den Krankenkassen zusätzliche Einnahmen zu verschaffen (deren Höhe auf jährlich 800 bis 1000 Millionen DM geschätzt wurde, mit den Beiträgen aus Beamtenpensionen als dem größten Einzelposten, BT-Drucks aa0, S 4, 47 f), die Erwägung im Vordergrund gestanden, alle Rentner 'zur solidarischen Finanzierung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit' heranzuziehen (BT-Drucks aa0, Anlage 3, S 55 zu 2) und zu diesem Zweck 'die gesamten auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehenden Alterseinnahmen' in Anspruch zu nehmen, soweit sie 'funktional Ersatz von Arbeitsentgelt, Dienstbezügen oder Arbeitseinkommen sind'; deshalb sei auch 'die Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ... sach- und systemgerecht', führe 'zu mehr Beitragsgerechtigkeit innerhalb der Gruppe der Rentner' und trage dazu bei, 'die Belastung der Aktiven nicht in demselben Maße wie bisher steigen zu lassen' (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/884, S 56 unter 3; vgl ferner aus der Beratung des RAG 1982 im Bundestag die Ausführungen von Heyenn, Schmidt und Ehrenberg in der 60. Sitzung am 23. Oktober 1981, Sitzungsberichte S 3463, 3468 und 3470; dabei nannte letzterer als Ziele der Neuregelung 'mehr Beitragsgerechtigkeit und Harmonisierung der Alterssicherungssysteme').
Die Beweggründe für die gesetzliche Neuregelung der KVdR-Beiträge lagen hiernach, neben einer Einnahmeerhöhung der Krankenkassen, vor allem auf sozialpolitischem Gebiet (Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern); hinzu kamen allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen, insbesondere die Absicht, alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln. Daß dabei eine im Beitragsrecht der Sozialversicherung bisher respektierte Schranke, nämlich Pflichtbeiträge nur von solchen Einnahmen zu erheben, die zugleich Versicherungspflicht begründen, übersprungen wurde, hat man gesehen, aber bewußt in Kauf genommen (vgl dazu BT-Drucks 9/458, Anlage 2, S 49 unter 1 und Töns DOK 1982, 429, 432). Andererseits ist offenbar entscheidend ins Gewicht gefallen, daß ein KVdR-System, das die Beitragspflicht der Rentner auf ihre Rente beschränkt, immer dann, wenn die Rente nur einen Teil, uU sogar nur einen geringen Teil der Gesamtversorgung des Rentners bildet, sozialpolitisch zu schwer erträglichen, weil die Gesamtheit der Beitragszahler der Krankenversicherung übermäßig belastenden Ergebnissen führen kann. Vor allem gibt es keine sachliche Berechtigung dafür, die 'aktiven' Kassenmitglieder den Krankenversicherungsschutz auch solcher Rentner mittragen zu lassen, die mit ihren Einnahmen zur Altersversorgung insgesamt wirtschaftlich besser als der Durchschnitt der aktiven Mitglieder stehen. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Ausgaben der Krankenkassen für je einen Rentner die Ausgaben für je einen noch im Berufsleben stehenden Versicherten deutlich übersteigen (vgl hierzu für die Ortskrankenkassen den Statistischen und finanziellen Bericht für das Jahr 1983, herausgegeben vom Bundesverband der Ortskrankenkassen, S 17 ff).
Solange die gesetzliche Krankenversicherung - entsprechend ihrer ursprünglichen Konzeption - im wesentlichen nur abhängig Beschäftigte umfaßte, deckten sich die von ihnen erzielten und zu Beiträgen herangezogenen Verdienste in der Lebenswirklichkeit regelmäßig mit dem 'Gesamteinkommen' der Beschäftigten. Dabei entsprach es dem Solidaritätsprinzip, daß die besser verdienenden Versicherten durch höhere Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger verdienenden mit aufkamen. Dieses in sich ausgewogene System wurde gestört, als mit der Schaffung der KVdR Rentner sehr unterschiedlicher Herkunft in die Versicherungspflicht einbezogen wurden und eine niedrige Rente keineswegs eine entsprechend geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bedeuten brauchte. Wenn unter diesen - neuen - Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung das Solidaritätsprinzip seine sinngebende Funktion, insbesondere seine Legitimation für die Abstufung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten, behalten sollte, dann konnten die Beiträge pflichtversicherter Rentner, die neben ihrer Rente noch andere Versorgungsbezüge haben, nicht mehr allein nach der Höhe der Rente bemessen werden. Auch diese anderen Versorgungsbezüge mußten dann vielmehr zu Beiträgen herangezogen werden, jedenfalls soweit sie der Rente vergleichbar sind, dh aus einer früheren beruflichen Betätigung herrühren und der Sicherstellung der Altersversorgung dienen.
Bei der Ausdehnung der Beitragspflicht auf solche Versorgungsbezüge hätte sich der Gesetzgeber allerdings darauf beschränken können, dies nur für nach der Verkündung oder dem Inkrafttreten des RAG 1982 neu in der KVdR pflichtversicherte Rentner (Rentenantragsteller) vorzuschreiben, bei den 'Altrentnern' es dagegen bei dem bisherigen Rechtszustand (Beitragsfreiheit der Versorgungsbezüge) zu belassen. Wenn der Gesetzgeber diese Lösung nicht gewählt hat, weil sie ihm offenbar wegen der Dringlichkeit seines Reformanliegens nicht vertretbar erschien, so hat er sich damit nach Ansicht des Senats noch im Rahmen der ihm zuzubilligenden Gestaltungsfreiheit gehalten und weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen noch den Betroffenen dadurch ein unzumutbares Opfer auferlegt."
Der vorliegende Fall gibt Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit der enumerativ auf bestimmte Versorgungsbezüge beschränkten Regelung in § 180 Abs 8 Satz 2 RVO unter dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 GG erneut zu prüfen. Die HZV weist nach Finanzierung und Struktur eine gewisse Verwandtschaft mit privaten, auf Rentenbasis abgeschlossenen Lebensversicherungen auf, deren Leistungen durch § 180 Abs 8 Satz 2 RVO nicht erfaßt werden. Diese Verwandtschaft könnte dem Spielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Beitragspflicht der fraglichen Bezüge engere Grenzen als sonst ziehen; insbesondere könnte er deswegen eher gehalten sein, auch für die Klägerin eine günstigere Regelung zu treffen. Diese ist auch unmittelbar betroffen, weil sie benachteiligt ist gegenüber anderen Personen, deren Alterseinkünfte anders als bei ihr zusammengesetzt sind und deshalb nicht in vollem Umfang in die Grundlohnberechnung der KVdR einbezogen werden.
Ungleiche Belastungen können sich dabei für Versicherte wie die Klägerin in mehrfacher Hinsicht ergeben, namentlich aus folgenden Gründen: 1. Die Beitragspflicht von berufsständischen Versorgungsbezügen belastet, wenn Einkommen aus privaten Lebensversicherungen, Grundbesitz und Kapital unberücksichtigt bleiben, die einzelnen Berufsgruppen und deren Angehörige unterschiedlich, solange für die jeweilige Gruppe nicht in jedem Bundesland eine berufsständische Versorgungseinrichtung besteht. 2. Auch wenn dies in allen Bundesländern der Fall ist, unterscheiden sich die Versorgungssysteme häufig, vor allem was die Beitragsbemessungsgrenze betrifft, so daß dann je nach deren Höhe nur ein ihr entsprechender Teil des Einkommens beitragspflichtig ist, was sich später in der Höhe der Versorgungsbezüge und damit auch der KVdR-Beiträge auswirkt. 3. Da die Versorgungswerke regelmäßig nur eine Grundsicherung bieten, hängt die Belastung mit KVdR-Beiträgen weiter davon ab, ob die Mitglieder der Berufsgruppe für ihre Zusatzversorgung eine Höherversicherung in dem Versorgungswerk, eine freiwillige oder eine Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder aber rein privatwirtschaftliche Formen wählen. 4. Unterschiedliche Belastungen können ferner zwischen Angestellten bestehen, die einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, und anderen Angestellten gleicher Einkommensgruppen, die (uU sogar mit einem Zuschuß ihres Arbeitgebers) privat versichert sind.
Der erkennende Senat hält trotz der angeführten Belastungsunterschiede die Regelung des Gesetzes wegen des geringen Umfangs des betroffenen Personenkreises und der erheblichen Schwierigkeiten, die eine Einbeziehung weiterer als der in § 180 Abs 8 Satz 2 RVO genannten Einkünfte in den beitragspflichtigen Grundlohn mit sich brächte, für vereinbar mit Art 3 GG.
Der Senat hat schon wiederholt im Anschluß an die Rechtsprechung des BVerfG entschieden, daß der Gesetzgeber bei Regelungen über die Finanzierung eines sozialen Sicherungssystems einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl SozR 4100 § 186b Nr 1; SozR 4100 § 186c Nr 3; SozR 2200 § 165 Nr 69; BSGE 58, 10, 13). Er kann dabei als Maßstab für die Beitragsleistung der Versicherten ihre allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wählen und sich dementsprechend an der Gesamtheit ihrer Einkünfte orientieren, (so die Regelung der freiwilligen Krankenversicherung, § 180 Abs 4 RVO). Er kann aber auch das beitragspflichtige Einkommen enger abgrenzen, insbesondere, wie in § 180 Abs 5 und 6 iVm Abs 8 RVO geschehen, die beitragspflichtigen Bezüge einzeln benennen. Dabei darf er auch pauschale Regelungen treffen und Randbereiche außer acht lassen, wenn dies aus Praktikabilitätserwägungen angezeigt erscheint (BVerfGE 34, 62, 66 ff; 52, 264, 274 f; SozR 5800 § 4 Nr 2). Andererseits kommt bei der Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt und inwieweit diese vor der Verfassung gerechtfertigt ist, gerade im Bereich der sozialen Sicherung dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) besonderes Gewicht zu (BVerfGE 38, 187, 197 f; 39, 316, 327; 40, 65, 76).
Die derzeitige Abgrenzung des Grundlohns in der KVdR (§ 180 Abs 5 bis 8 RVO) bezieht Einkünfte aus privaten Sicherungsformen nicht mit in die Berechnung ein. Soweit dies zu einer Bevorzugung von besserverdienenden Selbständigen führt, bedarf die Regelung einer Rechtfertigung vor dem Sozialstaatsprinzip.
Eine solche Rechtfertigung liegt indes darin, daß es einerseits nur ein kleiner Kreis von Personen wäre, der im Falle der Einbeziehung sonstiger Sicherungsformen zu Beitragsleistungen herangezogen würde, andererseits hierfür eine komplizierte, vom Grundprinzip des § 180 RVO abweichende Regelung notwendig wäre, die zudem noch mit erheblichen Durchführungsschwierigkeiten verbunden wäre.
Die Einbeziehung weiterer Einkommensarten in die Beitragspflicht zur KVdR könnte lediglich Personen betreffen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind (zur freiwilligen Versicherung bei einer Ersatzkasse vgl aber BSG SozR 2200 § 180 Nr 31), die ferner mit ihren Einkommen aus Rente, sonstigen Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten und die schließlich in ihrem bisherigen Berufsleben Einkünfte erzielt haben, die nicht durch eine entsprechende Absicherung in Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen einkommensgerecht ihren Niederschlag finden.
Bereits das erste Erfordernis - der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - begrenzt den betroffenen Personenkreis. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß es auch in denjenigen Berufen, für die berufsständische Versorgungswerke bestehen, nicht wenige Personen gibt, die ihren Beruf in abhängiger Beschäftigung ausüben oder ihn wenigstens zu Beginn ihrer Berufstätigkeit ausgeübt haben, in dieser Zeit nicht oder nicht allein (s dazu § 7 Abs 2 AVG) in dem Versorgungswerk ihrer Berufsgruppe abgesichert waren und dadurch die Wartezeit auch für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben. Hinzu kommen diejenigen, die von der Antragspflichtversicherung Gebrauch gemacht oder durch freiwillige Weiterversicherung die Voraussetzungen des Rentenbezuges geschaffen haben, was auch neben der Versicherung beim Versorgungswerk möglich war (s dazu BSG SozR 2400 § 10 Nr 1 sowie § 7 Nrn 2 und 4).
Der hiernach immerhin verbleibende Kreis von Betroffenen wird jedoch dadurch wesentlich eingeengt, daß es sich um Personen handeln muß, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, wobei aber wiederum diejenigen ausscheiden, die bei einer Ersatzkasse freiwillig versichert sind. Mit erfaßt sind andererseits diejenigen, die noch nach dem vor dem 1. Juli 1977 geltenden Recht (als der Rentenbezug ohne weiteres die Versicherungspflicht auslöste) versicherungspflichtig geworden sind. Dieser Personenkreis spielt zahlenmäßig zumindest zur Zeit noch eine erhebliche Rolle. Weniger groß dürfte demgegenüber der Kreis der Selbständigen sein, die die Halbbelegungsvoraussetzungen des § 165 Abs 1 Nr 3 RVO idF des Kranken- versicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I, 1069) erfüllen, weil - wie der BMA mit Recht ausführt - besserverdienende Selbständige nicht dazu neigen, ihre Sicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu suchen. Soweit sie sich freiwillig versichern, wird dies häufig bei Ersatzkassen geschehen, für die allein die Satzung und nicht die gesetzliche Regelung gilt.
Beträchtlich ist auch die weitere Einengung des betroffenen Personenkreises, die sich daraus ergibt, daß Beiträge von weiteren Einnahmen nur in Betracht kommen könnten, solange nicht schon Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (§ 180 Abs 5 Nrn 1 bis 3, Abs 6 Nrn 1 bis 3 RVO). Dieser Fall wird indes gerade bei den fraglichen Berufsgruppen relativ selten vorliegen, da es sich großenteils um besserverdienende Personen handelt, die bei entsprechend langer Beitragsleistung hohe Renten oder Bezüge aus einem Versicherungs- oder Versorgungswerk erhalten. Im übrigen pflegen Selbständige nicht selten über den Rentenfall hinaus weiterzuarbeiten, was dann dazu führt, daß auch das Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen ist.
Unter diesen Umständen kann die Einschätzung des Gesetzgebers nicht als offenbar unzutreffend betrachtet werden, daß der Personenkreis, der von der Beitragsbelastung auch anderer als der in § 180 Abs 8 Satz 2 RVO genannten Leistungen betroffen wäre, von seiner Zahl her und nach dem Umfang der zu erwartenden zusätzlichen Beiträge nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
Abgesehen davon, durfte der Gesetzgeber auch berücksichtigen, daß eine Einbeziehung von laufenden Einkünften aus Lebensversicherungen und Kapitalvermögen in die Beitragspflicht zur KVdR erhebliche Regelungs- und Vollzugsprobleme aufgeworfen hätte; wenn er diese Schwierigkeiten im Hinblick auf die verhältnismäßig kleine Zahl der betroffenen Personen und den geringen Umfang der zu erwartenden Beitragsmehreinnahmen für gewichtiger gehalten hat als eine völlige und ausnahmslose Gleichbehandlung aller Einkünfte der Rentner, so hat er damit den verfassungsrechtlichen Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.
Nicht zu beanstanden ist deshalb, daß der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der beitragspflichtigen von den beitragsfreien Einkünften entscheidend darauf abgestellt hat, ob die Einkünfte, wie dies für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zutrifft, "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden" (§ 180 Abs 8 Satz 2 RVO) und ihrer Funktion nach früheres Erwerbseinkommen "ersetzen", insofern also "unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind" (BT-Drucks 9/458,S 34, rechte Sp). Diese Voraussetzungen sind im Bereich privater Sicherungsformen nicht ohne weiteres zu erfüllen, schon weil regelmäßig nicht feststellbar ist, in welchem Umfang die daraus fließenden Einkünfte einen unmittelbaren Bezug zum Berufsleben haben (BT-Drucks aaO). Solche Zweifel bestehen vor allem bei Einnahmen aus Kapitalvermögen und Vermietung, lassen sich häufig aber auch bei einer auf Rentenbasis abgeschlossenen Lebensversicherung nicht ausräumen. Selbst im Wege einer pauschalierenden Regelung wäre eine Erfassung sonstiger privater Einkünfte und ihre Zuordnung zum Berufsleben außerordentlich schwierig. Sie müßte zudem die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigen und auf den Umfang der tatsächlichen Einkünfte begrenzt sein, wobei auch die Möglichkeit eröffnet werden müßte, Einkünfte, die nachweislich keinen Zusammenhang mit dem Berufsleben haben, wieder abzuziehen.
Bei einer Gesamtwürdigung der vom Gesetzgeber in § 180 Abs 8 Satz 2 RVO vorgenommenen Abgrenzung der außer der Rente beitragspflichtigen, weil ihr vergleichbaren Einnahmen hat sich der Senat nach allem nicht davon überzeugen können, daß die mit der enumerativen Anführung der beitragspflichtigen Einnahmen verbundene Ausgrenzung der beitragsfreien Einnahmen den Gleichheitssatz verletzt. Das gilt insbesondere für beitragsfreie Einnahmen aus privaten Lebensversicherungen, aus Kapitalvermögen und Vermietung, auch soweit sie, worüber im vorliegenden Rechtsstreit allein zu entscheiden war, zu beitragspflichtigen Renten aus berufsständischen Versorgungswerken in Vergleich gesetzt werden.
Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt schließlich nicht darin, daß für Renten- und Versorgungsbezüge unterschiedliche Beitragssätze gelten und daß Renten erst vom 1. Juli 1983 an mit eigenen Beitragsanteilen der Versicherten belastet worden sind, Versorgungsbezüge dagegen schon vom 1. Januar 1983 an. Dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden; hierauf kann verwiesen werden (s zB BSGE 58, 1, 9 f; SozR 2200 § 180 Nr 29 S 118 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 60349 |
BSGE 62, 136-143 (LT1) |
BSGE, 136 |
RegNr, 17421 |
KVRS, A-3120/23 (LT1) |
BR/Meuer RVO § 180, 10-09-87, 12 RK 49/83 (LT1) |
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SozR 2200 § 180, Nr 37 (LT1) |