Leitsatz (redaktionell)
1. Wie ein besonderer Berufsschaden iS des BVG § 30 Abs 2 nicht für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich vorausgesetzt wird (vergleiche BSG 1969-03-21 9 RV 730/67 = BSGE 29, 208 und BSG 1971-07-06 9 RV 514/68 = SozR Nr 47 zu § 30 BVG), hat er andererseits nicht notwendig in jedem Fall einen wirtschaftlichen Schaden iS des Abs 3 und 4 zur Folge.
2. Ein Beschädigter wird auch dann als iS des BVG § 30 Abs 2 besonders geschädigt angesehen, wenn er außergewöhnliche Anstrengungen aufwenden muß, um einen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. Damit muß gerade nicht zwangsläufig ein wirtschaftlicher Schaden iS des Abs 4 verbunden sein; vielmehr handelt es sich um ein berufliches Betroffensein ohne einen Minderverdienst (vergleiche BSG 1960-08-24 10 RV 333/56 = BSGE 13, 20).
Ebensowenig ist aus der Gewährung der Ausgleichsrente auf einen Einkommensverlust iS des Abs 3 und 4 zu schließen. Ausgleichsrente wird nach BVG § 32 Abs 1 Schwerbeschädigten ua gewährt, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Erwerbstätigkeit nur im beschränkten Umfange oder nur mit überdurchschnittlichen Kräfteaufwand ausüben können. Diese Voraussetzungen brauchen nicht mit den Schädigungsfolgen ursächlich zusammenzuhängen. Sie können durch verschiedene Umstände, die von den Schädigungsfolgen unabhängig sind, verursacht sein, ua durch die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Größe und Struktur eines Betriebes und einen besonderen, bereits nach BVG § 30 Abs 2 zu berücksichtigenden Kräfteaufwand, der keine Einkommensminderung zu verursachen braucht.
3. Zur Frage der Feststellung des Einkommensverlustes eines selbständigen Landwirts
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28, § 32 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. August 1971 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der 1926 geborene Kläger wurde nach dem Besuch der Volksschule über drei Jahre lang als Mechaniker ausgebildet und erhielt 1943 den Facharbeiterbrief, bevor er zum Wehrdienst einberufen wurde. Im Januar 1945 wurde er verwundet. Von April 1946 bis Juni 1950 arbeitete er als Hilfsarbeiter und Schlosser und war zeitweise arbeitslos. Anschließend war er bis Ende 1960 im landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters tätig. Nach dem Tod des Schwiegervaters bewirtschaftete der Kläger seit Januar 1961 als selbständiger Landwirt den Hof, der anfangs seiner Ehefrau allein gehörte, jetzt beiden Ehegatten in Gütergemeinschaft gehört. Der Betrieb umfaßt nach der Angabe des Klägers 30 Morgen, nach einer Auskunft der Katasterabteilung der Kreisverwaltung M. 8,8419 ha.
Durch Bescheide vom 25. Februar 1948 und vom 30. Mai 1952 wurde "völlige Versteifung des rechten Schultergelenks nach Granatsplitterverletzung" als Schädigungsfolge mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v. H. anerkannt. In einem früheren Rechtsstreit verpflichtete sich der Beklagte durch einen Vergleich vom 1. Juli 1958, der auf einem chirurgischen Gutachten des Chefarztes Dr. B beruhte, dem Kläger ab 1. Juli 1954 Rente nach einer MdE um 50 v. H. zu gewähren. Nachdem der Beklagte die vom Kläger begehrte Ausgleichsrente abgelehnt hatte, sollte er nach einem weiteren Prozeßvergleich prüfen, ob dem Kläger ab 1. Juni 1960 die Ausgleichsrente zu gewähren sei. Nach erneuter Versagung dieser Rente bewilligte er sie schließlich durch einen Abhilfebescheid.
Im April 1965 beantragte der Kläger einen Berufsschadensausgleich. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. März 1967 ab und stellte außerdem fest, der Kläger sei durch die anerkannten Schädigungsfolgen nicht besonders beruflich betroffen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 5. Oktober 1967). Das Sozialgericht (SG) änderte den angefochtenen Bescheid ab und verurteilte den Beklagten, dem Kläger ab 1. April 1965 eine Versorgungsrente nach einer MdE um 60 v. H. zu gewähren, worin 10 v. H. für besonderes berufliches Betroffensein enthalten sind; im übrigen, d. h. bezüglich des Berufsschadensausgleichs ab Januar 1964, wies es die Klage ab (Urteil vom 14. Oktober 1969). Mit der Berufung strebte der Kläger weiterhin einen Berufsschadensausgleich nach der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) an. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung zurück (Urteil vom 5. August 1971). Zur Begründung führte aus aus: Der Kläger könne trotz der völligen Versteifung des rechten Schultergelenkes seinen Hof in vollem Umfang bewirtschaften, allerdings mit außergewöhnlicher Anstrengung und überdurchschnittlichem Kräfteaufwand, weshalb er besonders beruflich betroffen sei. Sein Leistungsvermögen werde dadurch bewiesen, daß er seit über 20 Jahren ohne Nebentätigkeit auf dem Hof arbeite und noch 1966 eine Umschulung auf einen höher qualifizierten Beruf mit der Begründung abgelehnt habe, eine solche verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Er sei "die" Hilfe für seinen Schwiegervater bis zu dessen Tod im Jahre 1960 gewesen. 1958 habe er gegenüber Dr. B angegeben, er leiste zusammen mit seiner Ehefrau die Hauptarbeit. Eine ständige weitere Arbeitskraft sei nie beschäftigt worden, was nach der Auskunft der Landwirtschaftskammer auch die Hofgröße nicht zulasse. Der Kläger habe zudem nicht ganz unbedeutende Abfindungen an die anderen Erben zahlen können. Konkrete Beweismittel für einen Einkommensverlust habe er auf Anforderung des SG nicht benannt. Nicht zu berücksichtigen sei, daß seine Tochter Ursula, die beim Tod des Schwiegervaters erst 11 Jahre alt gewesen sei, zur Entlastung des Klägers auf dem Hof arbeite. Sie habe im übrigen dem Betrieb angemessene Ausbildung als Hoferbin durch den Besuch der Landwirtschaftsschule - Abteilung Hauswirtschaft - erhalten. Damit sei der eine der Gründe für einen Einkommensverlust, den die Landwirtschaftskammer in der Auskunft vom 17. März 1969 angegeben habe (Kosten für die Arbeitskraft der Tochter, die keinen Verdienst anderswo erzielen könne), ausgeräumt. Einen Schaden, der zum anderen auf fehlende Investitionen zurückzuführen sein solle, könne man selbst nach dieser Auskunft nicht schätzen. Wenn die Landwirtschaftskammer ihn mit 1.000,- DM monatlich bemessen habe, so gehe sie von falschen Voraussetzungen aus: von den Verhältnissen in einem guten Betrieb mit starker Veredelung (mit zwei Großvieheinheiten je ha); der Kläger habe aber mit 1,3 Großvieheinheiten je ha einen eben durchschnittlichen Hof. Überdies würden bei der allgemeinen Lage der Landwirtschaft Betriebe dieser Größe selbst bei guter Bewirtschaftung immer unrentabler. Im Ertrag solcher Kleinbetriebe lasse sich ein Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht nachweisen und nicht einmal mit Wahrscheinlichkeit feststellen. Der erlernte Beruf des Mechanikers sei für die Ermittlung eines Einkommensverlustes nicht maßgebend, weil sich der Kläger von diesem 1950 durch die Umstellung auf den landwirtschaftlichen Beruf völlig gelöst habe. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger rügt mit der Revision, das LSG sei von einem unrichtigen, nicht festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Es habe außer acht gelassen, daß er wegen seiner Schädigungsfolgen nicht mehr als Mechaniker tätig sein könne und den angestrebten Beruf eines Flugfunktechnikers nicht erreicht habe. Durch eine gebotene medizinische und berufskundliche Sachaufklärung hätte sich ergeben, daß dem Kläger mindestens ein Berufsschadensausgleich entsprechend dem Einkommensverlust im Beruf eines angestellten Flugfunktechnikers der Leistungsgruppe III zustehe. Die Feststellung, der Kläger könne mit außergewöhnlicher Anstrengung und überdurchschnittlichem Kräfteaufwand seinen Hof voll bewirtschaften, werde durch die Auskunft der Landwirtschaftskammer und durch die Erklärung des Ortslandwirts, nach der er eine Arbeitskraft benötige, aber aus seinem Betrieb nicht bezahlen können, widerlegt. Daher hätte über die Einkommensminderung ein berufskundliches Gutachten eingeholt werden müssen. Außerdem habe das LSG nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach seinem Vortrag in der Zeit, in der seine Tochter die Wirtschafterinnenschule besucht habe, wegen Überarbeitung eine Kur von der Landwirtschaftlichen Alterskasse bewilligt bekommen habe. Die Mitarbeit der Tochter, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung eine fremde Arbeitskraft ersetze, aber aus den Einkünften des Betriebes nicht bezahlt werden könne, und die Übernahme von Männerarbeit durch die Ehefrau hätten als unzumutbar außer Betracht bleiben müssen. Der Hinweis des LSG auf das Alter der Tochter gehe fehl; nach der Auskunft der Landwirtschaftskammer seien vor der Mitarbeit der Tochter fremde Hilfskräfte herangezogen worden und wesentliche Organisationsmaßnahmen und Investitionen unterblieben, was sich jetzt auswirke.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5. August 1971 und teilweiser Änderung des Urteils des SG Detmold vom 14. Oktober 1969 und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6. März 1967 idF des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1967 den Beklagten zu verurteilen, Berufsschadensausgleich nach A 7 BBesG mit Ortszuschlag nach Stufe 2 Ortsklasse A zu gewähren.
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt.
In der Sache hält der Beklagte die Berufe des Mechanikers und des Flugfunktechnikers materiell-rechtlich für unbeachtlich, weil der Kläger einen Berufsschadensausgleich nach einem Einkommensverlust im Beruf des Landwirts begehrt habe und sich auch ohne diese Schädigungsfolgen auf diesen Beruf umgestellt hätte. Einen Einkommensverlust als Landwirt habe das LSG ohne Verfahrensfehler verneint. Es habe zu Recht nicht festgestellt, daß die Tochter nicht im väterlichen Betrieb, den sie erben solle, arbeitete, falls der Kläger keine Schädigung erlitten hätte.
II
Die Revision ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, §§ 164, 166, des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist aber sachlich nicht begründet.
Soweit die Revision rügt, das LSG hätte Näheres über einen Einkommensverlust in den Berufen eines Mechanikers und eines Flugtechnikers ermitteln müssen, geht dieser Angriff gegen das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen fehl. Der Einkommensverlust, von dem der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG abhängt, bemißt sich gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nach dem Unterschied zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen (zuzüglich der Ausgleichsrente) und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Maßgebend ist der Einkommensverlust in dem Beruf, den der Beschädigte in der Zeit, für die er den Berufsschadensausgleich begehrt, hier auf Grund des im April 1965 gestellten Antrages seit Januar 1964 (Art. VI § 1 Abs. 2 des Zweiten Neuordnungsgesetzes - 2. NOG -), ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich ausüben würde. Das hat der erkennende Senat bereits mit eingehender Begründung in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 6. Juli 1971 - 9 RV 668/71 -, auf das im einzelnen verwiesen wird, entschieden. Der Kläger wäre ohne die Schädigungsfolge nicht wahrscheinlich nach den Bestimmungsmaßstäben des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG seit Januar 1964 als Mechaniker oder Flugfunktechniker tätig. Durch die Eheschließung (1949), die ihn zum Überwechseln in die Landwirtschaft seines Schwiegervaters veranlaßte, hat er sich unabhängig von seiner Schädigungsfolge vom erlernten Mechanikerberuf endgültig gelöst, nachdem er einige Jahre zwischen der Schädigung und der Heirat noch verwandte Tätigkeiten verrichtet hatte. Damit hat er das angegebene Berufsziel eines Flugfunktechnikers, das zudem bis Mitte der fünfziger Jahre wegen der allgemeinen politischen Lage in der Bundesrepublik nicht erreichbar war, aufgegeben. Diese berufliche Entwicklung, die durch die Verheiratung mit einer Hoferbin bedingt war, gehört zu den "Lebensverhältnissen", die nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG den für den Berufsschadensausgleich maßgebenden Beruf bestimmen.
Das LSG ist bei der Entscheidung über einen Berufsschadensausgleich mit Recht von dem wahrscheinlich ohne die Verwendungsfolge ausgeübten Beruf des selbständigen Landwirts ausgegangen (BSG SozR Nr. 44 zu § 30 BVG). Die vorstehend genannten Vorschriften hat es zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Die tatsächlichen Feststellungen über diesen ohne die Schädigungsfolge wahrscheinlich ausgeübten Beruf sind für das Revisionsgericht bindend weil sie der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat (§ 163 SGG). Diese Beurteilungsgrundlage entspricht auch dem Antrag des Klägers, an den das LSG gebunden war (§ 123 SGG). Der Kläger begehrt einen Berufsschadensausgleich nach der Besoldungsgruppe A 7 BBesG. Die Beamtendienstbezüge dieser Besoldungsgruppe gelten als Durchschnittseinkommen der selbständigen Landwirte mit wenigstens zehnjähriger Berufstätigkeit (§ 30 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 BVG iVm § 5 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung - DVO - vom 28. Februar 1968 - BGBl I S. 194 -; vorher § 5 Abs. 1 DVO vom 30. Juli 1964 - BGBl I S. 574 - iVm Rundschreiben des BMA vom 25. August 1961, BVBl 1961, 127, 128).
Der nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG vorausgesetzte Einkommensverlust (dazu BSG 33, 60) ist nicht allein daraus zu schließen, daß der Kläger - möglicherweise - ein nach den §§ 9 und 10 DVO zu bestimmendes Bruttoeinkommen hat, das zusammen mit der Ausgleichsrente geringer ist als das Durchschnittseinkommen der Besoldungsgruppe A 7 BBesG, wobei der Einkommensverlust in der Zeit bis zum 31. Dezember 1966 zudem mindestens 75,- DM betragen müßte (§ 30 Abs. 3 BVG in der damals geltenden Fassung des 2. NOG). Vielmehr muß ein solcher Einkommensverlust außerdem "durch die Schädigungsfolgen" bedingt sein (BSG 33, 60); der Berufsschadensausgleich soll eine der wirtschaftlichen Folgen der Verwundung ausgleichen (§§ 1 und 9 BVG). Einen Einkommensverlust, der der kriegsbedingten Schädigung zuzurechnen wäre, hat das LSG mit Recht verneint.
Der Kläger erleidet als Landwirt nicht schon deshalb einen Einkommensverlust "durch die Schädigungsfolgen", weil die für seine Grundrente maßgebende MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins in diesem Beruf gemäß § 30 Abs. 2 BVG nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des SG (§ 141 SGG) höher bewertet wird. Wie ein solcher besonderer Berufsschaden im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG nicht für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich vorausgesetzt wird (BSG 29, 208 und weitere Zitate in BSG SozR Nr. 47 zu § 30 BVG), hat er andererseits nicht notwendig in jedem Fall einen wirtschaftlichen Schaden im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 BVG zur Folge. Der Kläger wird deshalb als im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG besonders geschädigt angesehen, weil er außergewöhnliche Anstrengungen aufwenden muß, um einen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. Damit muß gerade nicht zwangsläufig ein wirtschaftlicher Schaden im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG verbunden sein; vielmehr handelt es sich um ein berufliches Betroffensein ohne einen Minderverdienst (BSG 13, 20).
Ebensowenig ist aus der Gewährung der Ausgleichsrente auf einen Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 BVG zu schließen. Ausgleichsrente wird nach § 32 Abs. 1 BVG Schwerbeschädigten ua gewährt, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Erwerbstätigkeit nur im beschränkten Umfange oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. Diese Voraussetzungen brauchen nicht mit den Schädigungsfolgen ursächlich zusammenzuhängen. Sie können beim Kläger durch verschiedene Umstände, die von den Schädigungsfolgen unabhängig sind, verursacht sein, ua durch die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Landwirtschaft, die Größe und Struktur des Betriebes und einen besonderen, bereits nach § 30 Abs. 2 BVG berücksichtigen Kräfteaufwand, der keine Einkommensminderung zu verursachen braucht.
Das LSG hat auch mit Recht einen schädigungsbedingten Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 BVG insoweit verneint, als das Betriebseinkommen durch die die Arbeit des Klägers teilweise ergänzende oder ersetzende Tätigkeit seiner Ehefrau erzielt wird. Die Ehefrau arbeitet auf dem Hof als Miteigentümerin im eigenen Interesse, wenn auch der Kläger überwiegend den Betrieb leitet, wie im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1971 auf Grund seiner Angaben gegenüber der Landwirtschaftlichen Alterskasse festgestellt worden ist.
Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das LSG nicht berücksichtigt, ob die Tochter des Klägers außerhalb seines Betriebes beschäftigt sein könnte, falls er nicht durch die Schulterversteifung behindert wäre, und es hat mit Recht einen schädigungsbedingten Einkommensverlust nicht mit dem Betrag angenommen, der dem Wert ihrer Arbeitskraft oder jedenfalls der tatsächlichen Aufwendung für sie (Kost, Wohnung, Taschengeld usw.) entspricht. In den ersten Jahren, für die der Kläger einen Berufsschadensausgleich begehrt, wurde seine Tochter in erster Linie von ihm für ihre zukünftige Aufgabe als Hoferbin ausgebildet, arbeitete also nicht bei ihm wie eine fremde Arbeitskraft zu seiner Entlastung. Auch ihre weitere Mitarbeit im Betrieb ihrer Eltern als einziges Kind und zukünftige Hoferbin hat das LSG als einer allgemeinen Übung entsprechend beurteilen dürfen. Es ist nicht zu erkennen, ob und in welchem Umfang diese Tätigkeit der Tochter Gewinne entstehen läßt, die der Kläger als Gesunder allein durch eigene Arbeit erzielen könnte. Diese Mitarbeit verursacht seine einkommensmindernde Betriebsausgaben, die erkennbar auf die Schädigungsfolge zurückzuführen sind. Jedenfalls hat die Revision nicht in der nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG gebotenen Form dargetan, daß die Tochter des Klägers ohne seine kriegsbedingte Behinderung nicht im elterlichen Betrieb tätig wäre.
Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Entscheidung des LSG, das Einkommen des Klägers als Landwirt werde nicht nachweislich durch die Schädigungsfolge gemindert, sind aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgreich. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet die Revision die tatsächliche Feststellung des LSG, der Kläger könne, wenn auch mit außergewöhnlichen Anstrengungen und überdurchschnittlichem Kräfteaufwand, trotz der Schädigungsfolgen seinen Hof in vollem Umfang bewirtschaften. Diese Rüge stützt die Revision auf die Stellungnahme der Kreisstelle M. der Landwirtschaftskammer, auf die Äußerung des Ortslandwirts und auf den Vortrag des Klägers über die ihm gewährte Kur; insoweit hält sie ein berufskundliches Gutachten für geboten. Diese Rüge greift aber nicht durch. Die bezeichneten Beweismittel haben dem LSG nicht aufdrängen müssen, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen oder jedenfalls ein Gutachten über eine schädigungsbedingte Leistungsminderung einzuholen. Das LSG hat sich mit der Beurteilung durch die Landwirtschaftskammer im einzelnen kritisch auseinandergesetzt, ohne dabei sein Recht auf freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu verletzen. Die Revision hat diese Beweiswürdigung nicht substantiiert (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) angegriffen. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer hat das LSG insbesondere deshalb zu keiner anderen Beurteilung oder weiteren Beweiserhebung veranlassen müssen, weil sie nicht genügend die konkreten gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers in bezug auf die Anforderungen in sein Betrieb beachtet. Die nach den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG mit 50 v. H. und unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 BVG mit 60 v. H. bemessene MdE läßt nicht zwingend auf eine berufliche Leistungsminderung um die Hälfte und eine dadurch bedingte Einkommensminderung schließen. Die Investitionen, die eine Modernisierung ermöglicht hätten, können auch aus anderen Gründen als wegen der Schädigungsfolgen des Klägers unterblieben sein, z. B. wegen der geringen Größe und der Struktur des Betriebes. Die Äußerung des Ortslandwirts ist ganz allgemein gehalten, läßt eine Begründung vermissen und läßt auch nicht erkennen, welche größere Sachkunde als das Gericht der Ortslandwirt bezüglich dieser nicht rein landwirtschaftlichen Frage hat. Die von ihm angeführten Anstrengungen des Klägers sind, wie schon dargelegt, allein nach § 30 Abs. 2 BVG zu berücksichtigen. Sie können auch zur Folge gehabt haben. daß dem Kläger eine Kur gewährt werden mußte; ebensowenig hat das LSG aus der Kurbedürftigkeit auf einen Einkommensverlust schließen müssen. Der Kläger hat auch nicht im einzelnen dargelegt, inwiefern seine Schädigungsfolgen ihn an einer ertragreicheren Organisation seines Betriebes unter den gegebenen besonderen Verhältnissen gehindert haben sollen. Da er nicht durch solche Hinweise auf nur ihm bekannte Tatsachen und auf nach seiner Meinung ungenutzte Erkenntnismöglichkeiten eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen veranlaßt hat, hat sich das LSG auf den allgemeinen Erfahrungssatz stützen dürfen, in Kleinbetrieben wie dem des Klägers sei wegen der allgemein ungünstigen Lage in der Landwirtschaft regelmäßig ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht festzustellen. Das LSG hat diese Erfahrung bei denkgesetzlich einwandfreier Auslegung der Stellungnahme der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer entnehmen können. Falls der Kläger einen Ausgleich für seine infolge der allgemeinen Lage ungünstigen Einkommensverhältnisse nach den BVG erhielte, würde er unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) allein wegen der Schädigungsfolgen besser gestellt als seine gesunden Berufskollegen, die unter gleichen oder ähnlichen Schwierigkeiten ihre kleinen Betriebe weiterhin bewirtschaften.
Die nach alledem unbegründete Revision war zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen