Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktiv- und Passivlegitimation der Länder in der Kriegsopferversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Regelmäßige betriebliche Zuwendungen an die Witwe eines früheren Arbeitnehmers, die zwar ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich, jedoch ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden, sind bei Feststellung der Witwenausgleichsrente als sonstiges Einkommen im Sinne des BVG § 41 Abs 4 S 2 Fassung: 1950-12-20 in Verbindung mit BVG § 33 Abs 2 S 1 Fassung: 1950-12-20 sowie des BVG § 41 Abs 5 S 1 Fassung: 1955-01-19 in Verbindung mit BVG § 33 Abs 2 S 1 und 2 Fassung: 1955-01-19 anzusehen.
2. Ist im Falle der notwendigen Beiladung iS des SGG § 75 bs 2 das Urteil des LSG auch gegen den Beigeladenen ergangen, so kann dieser selbständig und aus eigenem Recht Revision einlegen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Seit dem 1954-01-01 sind in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung allein die Länder aktiv und passiv legitimiert.
2. Vor dem Inkrafttreten des SGG bestand keine einheitliche Meinung darüber, wer in diesen Angelegenheiten passiv legitimiert sei.
3. Für die Landessozialgerichte besteht kein Anlaß, Urteile, in denen die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet worden ist, aufzuheben und die Sachen an die Vorinstanzen zurückzuverweisen; sie können vielmehr während des Verfahrens und in ihren Urteilen die Parteibezeichnung kurzerhand richtigstellen.
Normenkette
BVG § 33 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1950-12-20, § 41 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1950-12-20; SGG § 160 Fassung: 1953-09-03; BVG § 41 Abs. 5 S. 1 Fassung: 1955-01-19; SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; BVG § 33 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1955-01-19, S. 2 Fassung: 1955-01-19; SGG § 71 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen werden die Urteile des ... Landessozialgerichts ... vom 22. Juni 1954 und des Oberversicherungsamts ... vom 3. September 1953 aufgehoben.
Soweit es sich um den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichsrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 1954 handelt, wird die Klage abgewiesen. Soweit es sich um den gleichen Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1955 ab handelt, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des am 18. Februar 1944 in Rußland gefallenen .... Als solche hat sie bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 Witwenversorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz vom Versorgungsamt (VersA.) ... bezogen. Sie ist nach dem Kriege nach ... verzogen und hat von dort aus am 4. Februar 1950 bei der für sie zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA.) ... Außenstelle ... Antrag auf Gewährung von Witwenrente nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 gestellt. Nach erfolgter vertrauensärztlicher Untersuchung am 20. Juli 1950, bei der wegen Zuckerharnruhr mittleren Grades, Bluthochdruck mittleren Grades und nervöser Übererregbarkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 50 v. H. festgestellt worden ist, hat die LVA. ... Außenstelle ... mit Bescheid vom 17. März 1951 Witwenrente in Höhe von 60,- DM monatlich vom 1. März 1950 ab bewilligt. Vom gleichen Tage ab hat die LVA. die von der Klägerin bezogene Witwenrente aus der Angestelltenversicherung ihres gefallenen Ehemannes in Anwendung des § 1275 der Reichsversicherungsordnung (RVO) um die Hälfte gekürzt.
Mit Umanerkennungsbescheid vom 30. November 1951 hat das VersA. ... die Witwenrente der inzwischen nach ... verzogenen Klägerin nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) neu festgestellt. Es hat dabei mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 ab nur die Grundrente in Höhe von 40,- DM monatlich gewährt und die Gewährung auch von Ausgleichsrente verweigert, weil die von der Klägerin bezogene Witwenrente aus der Angestelltenversicherung des Mannes zusammen mit einer ihr von der ... Bank ... gewährten freiwilligen Zuwendung in Höhe von 44,- DM monatlich die im § 41 Abs. 4 Satz 1 BVG festgesetzte Einkommensgrenze übersteige und der Lebensunterhalt als sichergestellt anzusehen sei. Am 20. Dezember 1951 hat das VersA. ... die Versorgungsakten an das infolge des Wohnsitzwechsels der Klägerin für deren Versorgung zuständig gewordene VersA. ... abgegeben, das mit Wirkung vom 1. Januar 1952 ab die Zahlung der vom VersA. ... bewilligten Grundrente von 40,- DM monatlich übernommen hat.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1951, eingegangen beim VersA. ... am 28. Dezember 1951, hat die Klägerin gegen den Bescheid des VersA. vom 30. November 1951 Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie benötige infolge ihrer Zuckerharnruhr mehr Geldmittel als ein gesunder Mensch; wenn das berücksichtigt und ihr ein Freibetrag von 40,- DM monatlich zugestanden werde, habe sie Anspruch auch auf Ausgleichsrente; sie hat eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beigefügt, in der dieser bestätigt, daß Art und Schwere der Erkrankung der Klägerin die Einhaltung einer strengen Diät notwendig mache, diese verursache nach ärztlicher Schätzung Mehrkosten von 30,- bis 40,- DM monatlich.
Das VersA. ... hat die Berufungsschrift der Klägerin unter dem 25. Januar 1952 an das Oberversicherungsamt (OVA.) ... weitergeleitet und dabei beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1953 hat das OVA. ... die Klägerin aufgefordert, eine Bescheinigung der die Zuwendung zahlenden Bank darüber vorzulegen, ob die monatlich gewährte Unterstützung mit oder ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs und ob sie widerruflich oder unwiderruflich gewährt werde. Diese Bescheinigung hat die Klägerin beigebracht. Mit ihr hat die ... Bank ... unter dem 3. März 1953 bescheinigt, daß die Klägerin von ihrer Filiale in Menden einen freiwilligen und jederzeit widerruflichen Rentenzuschuß von monatlich 44,53 DM ausgezahlt erhalte. Nach Einholung einer Auskunft vom Landratsamt ... über die Anrechenbarkeit fortlaufender Unterstützungen privater Dritter bei Gewährung von Fürsorgeunterstützung hat das OVA. mit Urteil vom 3. September 1953 in Abänderung des Bescheides des VersA. ... vom 30. November 1951 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das VersA. ... verurteilt, "der Klägerin vom 1. Oktober 1950 ab Ausgleichsrente unter Abzug der Kosten für Krankendiät auf Grund der Zuckererkrankung im Betrage von 30,- DM monatlich vom Einkommen und unter Nichtanrechnung der freiwilligen Zuwendung der ... Bank zu gewähren".
Das OVA. ... hat in seinem Urteil seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die von der Klägerin eingelegte Berufung gemäß § 1677 Abs. 1 RVO bejaht, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels im Bezirk des OVA. ... gewohnt habe. Bei der Entscheidung über die Frage, ob dem Begehren der Klägerin auf Abzug der auf Grund ihrer Zuckerkrankheit erforderlichen besonderen Aufwendungen vom Einkommen entsprochen werden könne, hat es die Bestimmung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. August 1949 und des Änderungsgesetzes vom 29. April 1950 herangezogen und dies damit begründet, daß im § 33 Abs. 2 Satz 2 BVG der Gesetzgeber selbst eine Vorschrift des Einkommensteuergesetzes anwende. Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes seien bei der Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Diese Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen bei Feststellung des Einkommens im Steuerrecht seien im Versorgungsrecht in Anbetracht seiner sozialen Natur besonders anzuwenden. Ein Abzug in Höhe von 30,- DM monatlich vom Einkommen der Klägerin sei deshalb mit Rücksicht auf die bestehende Dauerbelastung durch die Zuckerkrankheit gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Frage, ob die von der ... Bank an die Klägerin in Höhe von 44,53 DM gezahlte freiwillige und jederzeit widerrufliche Zuwendung als "sonstiges Einkommen" im Sinne des § 41 Abs. 4 BVG anzusehen sei, hat das OVA. die Verwaltungsvorschriften Nr. 5 (1) zu § 41 Abs. 4 BVG und Nr. 2 (2) zu § 33 Abs. 2 BVG herangezogen. Diese seien für das Gericht zwar nicht bindend, ihrer Anwendung stehe aber nichts im Wege, soweit sie mit dem Gesetz in Einklang ständen. Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (2) zu § 33 Abs. 2 BVG seien Zuwendungen aus dem Gebiet der privaten Fürsorge nicht als sonstiges Einkommen anzusehen. Freiwillige Leistungen von Betrieben, die ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs gewährt würden, seien aber Leistungen der privaten Fürsorge im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Bei Anwendung der Vorschriften der §§ 41 Abs. 4 und 33 Abs. 2 BVG sei streng zu unterscheiden zwischen Zuwendungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, und solchen, die ohne diesen gewährt würden; auf einen jederzeit widerruflichen Rentenzuschuß, der, wie im Falle der Klägerin ohne Rechtsanspruch gewährt werde, könne für die Dauer nicht mit Sicherheit gerechnet werden, er gehöre deshalb nicht zum sonstigen Einkommen, das bei Feststellung der Ausgleichsrente berücksichtigt werden müsse.
Gegen dieses am 3. September 1953 verkündete, am 11. September 1953 zugestellte Urteil des OVA. ... hat das Landesversorgungsamt (LVersA.) ... Rekurs beim Landesversicherungsamt (LVAmt) ... eingelegt und beantragt, das Urteil des OVA. vom 3. September 1953 aufzuheben und die mit Bescheid vom 30. November 1951 getroffene Entscheidung wiederherzustellen. Zur Frage, ob Aufwendungen für Diätverpflegung wegen Krankheit vom sonstigen Einkommen absetzbar seien, könne § 33 des Einkommensteuergesetzes im Rahmen des § 33 Abs. 2 BVG nicht zur Anwendung kommen. Die Entscheidung des OVA. gehe unzutreffend davon aus, daß die Normen des Einkommensteuergesetzes in ihrem Gesamtumfang bei Feststellung des Einkommens anwendbar seien; dafür biete sich im Gesetz keine Stütze. Eine Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen für Krankendiät sei deshalb im Rahmen der Einkommensberechnung nach dem BVG nicht gegeben. Das OVA. habe in seinem Urteil auch die regelmäßige monatliche Zuwendung der ... Bank an die Klägerin zu Unrecht nicht als sonstiges Einkommen im Sinne des § 41 Abs. 4 BVG angesehen. Diese Zuwendung sei zwar eine widerrufliche, sie sei aber, wie die Vergangenheit gezeigt habe, sicher und jeden Monat wiederkehrend, sie könne deshalb von dem übrigen, bei Berechnung der Ausgleichsrente zu berücksichtigenden sonstigen Einkommen der Klägerin nicht abgezogen werden.
Die Klägerin hat die Zurückweisung des Rekurses beantragt.
Gemäß § 215 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Rekurs am 1.1.1954 als Berufung auf das Landessozialgericht (LSGer.) ... übergegangen. Dieses hat durch Beschluß des Vorsitzenden gemäß §§ 153 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6, 75 Abs. 2 und 3 SGG das Land ... vertreten durch das LVersA. ..., beigeladen, weil die Klägerin bis zum 1. Juni 1951 im Gebiet des Landes ... wohnhaft gewesen sei, das VersA. ... bis zum 31. Dezember 1951 die Grundrente an die Klägerin gezahlt habe, und weil deshalb die vom LSGer. über die Berufung des Landes ... zu treffende Entscheidung auch dem Lande ... gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Daraufhin hat das Land ... ebenfalls beantragt, das Urteil des OVA. ... vom 3. September 1953 aufzuheben. Zur Begründung seines Antrages hat es sich den Ausführungen des LVersA. ... in seiner Berufungsbegründungsschrift angeschlossen.
Mit Urteil vom 22. Juni 1954 hat das LSGer. ... das Urteil des OVA. ... vom 3. September 1953 insoweit aufgehoben, als es einen Betrag von 30,- DM monatlich für Aufwendungen für Krankendiät als abzugsfähig vom sonstigen Einkommen erklärt hat; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Es hat die beklagten Parteien verurteilt, der Klägerin die Kosten der Rechtsverfolgung zur Hälfte zu erstatten; in Anwendung des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat es die Revision zugelassen.
Vorweg hat das LSGer. in seinem Urteil festgestellt, daß der beim ehemaligen LVAmt fristgerecht und zulässig eingelegte Rekurs gemäß §§ 215, 29 SGG als Berufung auf es übergegangen, und daß diese Berufung auch zulässig sei.
Es hat weiter festgestellt, daß das OVA. in seinem Urteil vom 3. September 1953 seine Zuständigkeit mit Recht bejaht habe. Nach § 1677 RVO, der bis zum Inkrafttreten des SGG am 1.1.1954 Gültigkeit gehabt habe, sei zur Entscheidung über das damalige Rechtsmittel der Berufung dasjenige OVA. zuständig gewesen, in dessen Bezirk ein Berufungskläger im Zeitpunkt der Berufungseinlegung gewohnt habe. Die Klägerin habe vom 1. Juni 1951 ab im Bezirk des OVA. ... gewohnt, deshalb sei allein dieses zur Entscheidung über die im Dezember 1951 eingelegte Berufung zuständig gewesen. Daran ändere nichts, daß der mit der Berufung angefochtene Bescheid von einem außerbayerischen VersA. erlassen worden sei, für dessen Gebiet der Rechtsmittelzug ein anderer gewesen sei.
Zur Frage, ob das OVA. ... in seinem Urteil vom 3. September 1953 die Bundesrepublik Deutschland zutreffend als Beklagte bezeichnet habe (vgl. Art. 83 Grundgesetz (GG), § 57 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2, 180 Abs. 2 SGG), hat das LSGer. ausgeführt, die unrichtige Parteibezeichnung zwinge nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Sozialgericht ( SGer. ). Denn nach Art. 30 GG sei die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das GG keine andere Regelung treffe oder zulasse. In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV.) sei im GG keine vom Grundsatz des Art. 30 GG abweichende Regelung getroffen oder zugelassen, deshalb seien durch die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch das OVA. im Grunde die Länder verpflichtet worden, in deren Gebiet die Klägerin in dem Zeitraum gewohnt habe, über den zu entscheiden sei. Das sei zunächst das Land ... gewesen, sodann das Land ... das LSGer. habe sich deshalb darauf beschränken können, das Land ... gemäß § 75 Abs. 2 SGG beizuladen und die Parteibezeichnung in der zu treffenden Entscheidung richtig zu stellen.
Die materiell-rechtliche Entscheidung des OVA., daß die der Klägerin von der ... Bank ... gewährte freiwillige und widerrufliche Zuwendung in Höhe von 44,53 DM monatlich kein sonstiges Einkommen im Sinne des § 41 Abs. 4 BVG darstelle, hat das LSGer. bestätigt. Aus der in § 41 Abs. 4 Satz 2 BVG enthaltenen Verweisung auf § 33 Abs. 2 BVG folge, daß für die Beurteilung des sonstigen Einkommens im Sinne des § 41 Abs. 4 BVG die Grundsätze gültig seien, wie sie zu § 33 Abs. 2 BVG entwickelt worden und wie sie auch in den Verwaltungsvorschriften zu § 33 Abs. 2 BVG enthalten seien. Nach Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verwaltungsvorschrift zu § 33 Abs. 2 BVG seien Zuwendungen aus dem Gebiet der Wohlfahrtspflege, der öffentlichen und privaten Fürsorge nicht als sonstiges Einkommen anzusehen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, daß Zuwendungen von Betrieben und Behörden wie die der Klägerin von der ... Bank gewährte, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, dem Gebiete der Wohlfahrtspflege, der öffentlichen und privaten Fürsorge zuzurechnen seien, zutreffe. Von einem Einkommen im wirtschaftlichen Sinne könne jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn auf eine laufende Zuwendung entweder ein Rechtsanspruch bestehe oder wenn sie, ohne Bestehen eines solchen Rentenanspruches, doch mit Sicherheit erwartet werden könne. Das sei hier nicht der Fall, die Sicherheit könne nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, daß eine an sich widerrufliche Zuwendung, wie sie die Klägerin erhalte, schon viele Jahre gewährt worden sei, ohne bisher widerrufen worden zu sein; die Sicherheit der Erwartung der Leistung sei vielmehr durch das vorbehaltene Widerrufsrecht ausgeschlossen. Da zudem die der Klägerin gewährte Zuwendung verhältnismäßig gering und ihre Zweckbestimmung offensichtlich nur die der Abwendung fürsorgerechtlicher Hilfsbedürftigkeit sei, könne sie nicht als sonstiges Einkommen im Sinne des § 41 Abs. 4 BVG angesehen werden. Das Vorbringen des Beklagten zu dieser Frage sei deshalb unbegründet.
Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Krankendiät vom sonstigen Einkommen hat das LSGer. ausgeführt, daß das Gesetz entgegen der Auffassung des OVA. keine Handhabe dafür biete, diese Aufwendungen bei Feststellung des sonstigen Einkommens im Sinne des § 41 Abs. 4 BVG abzusetzen; insbesondere sei die unmittelbare Anwendung steuerlicher Vorschriften bei Feststellung des sonstigen Einkommens nicht möglich.
Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses am 22. Juni 1954 verkündete, am 6. September 1954 zugestellte Urteil des LSGer. haben das beklagte Land ... und das im Berufungsverfahren beigeladene Land ... Revision eingelegt.
Das beklagte Land ... hat beantragt,
das Urteil des LSGer. ... vom 22. Juni 1954 insoweit aufzuheben, als es die von der ... Bank an die Klägerin gewährte freiwillige Zuwendung als nicht anrechenbares sonstiges Einkommen im Sinne des § 41 Abs. 4 BVG erklärt hat, und insoweit die Klage abzuweisen.
Das beigeladene Land ... hat beantragt,
das Urteil des LSGer. ... vom 22. Juni 1954 aufzuheben und den Bescheid des VersA. ... vom 30. November 1951 wiederherzustellen.
Sie haben ausgeführt, der im Urteil vertretenen Auffassung, daß die der Klägerin von der ... Bank ... gewährte freiwillige und widerrufliche Zuwendung in Höhe von 44,53 DM monatlich kein sonstiges Einkommen im Sinne des § 44 Abs. 4 BVG darstelle, könne nicht beigetreten werden. Diese Auffassung stehe im Gegensatz zur grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversorgungsgerichts (RVGer.) vom 25. September 1925 (RVGer. 5 S. 125) und zu der Auffassung des Bundesministers für Arbeit (BMA) in seinen Erlassen vom 30. Juli 1951 und 22. Juni 1953 (Bundesversorgungsblatt (BVBl.) 1951 S. 353, 1953 S. 82). Nach § 33 Abs. 2 BVG seien Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle.
Daraus ergebe sich, daß nur in ganz besonderen, in den Verwaltungsvorschriften zum BVG genau umrissenen Fällen Ausnahmen angenommen werden könnten. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe a zu § 33 Abs. 2 BVG könne auf Zuwendungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden, da eine private Fürsorge stets eine vorhergehende Bedürftigkeitsprüfung erforderlich mache. Im übrigen müsse für die Bemessung der Ausgleichsrente immer das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen maßgeblich sein; dabei sei es unerheblich, ob dieses Einkommen als Rechtsanspruch oder als Kannleistung bezogen werde. Zudem komme die der Klägerin von der ... Bank als Kannleistung gewährte Zuwendung einem Rechtsanspruch sehr nahe, sie sei zwar widerruflich, aber nur deshalb, weil in solchen Fällen die Zuwendenden die Entstehung eines echten Rechtsanspruches vermeiden wollten; der Widerrufsvorbehalt erlange praktische Bedeutung regelmäßig nur dann, wenn der Zuwendende durch unvorhergesehene Ereignisse in Leistungsschwierigkeiten gerate. Solange dieser Notstand nicht eintrete, könne der Empfänger auch sicher mit der Zuwendung rechnen.
Auf die Schriftsätze der Revisionskläger vom 25. September 1954 und 25. Oktober 1954 sowie auf die Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Die Klägerin, vertreten durch die Herren ... vom Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands e. V. (VdK), Revisionsabteilung, ... hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin den Revisionsklägern aufzuerlegen.
Zur Begründung dieses Antrags hat sie auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Sie hat weiter ausgeführt, das RVGer. habe in seiner Rechtsprechung Zuwendungen Dritter dann nicht als Einkommen angesehen, wenn ihre Gewährung lediglich der Abwendung einer Bedürftigkeit diene. Dieser Grundsatz der Subsidiarität sei vom BMA in seinen Rundschreiben und Erlassen nicht mehr übernommen worden. Die Rechtsprechung, die gegen die Meinung des BMA entschieden habe, sei sozial billigenswert und entspreche dem verfassungsmäßigen Charakter der Bundesrepublik als sozialem Rechtsstaat. Die der Klägerin von der ... Bank in Wuppertal gewährte Zuwendung dürfe nicht als sonstiges Einkommen angesehen werden, da sie zu Abwendung einer Bedürftigkeit diene, wenn auch eine Bedürftigkeitsprüfung nicht stattgefunden habe. Das Einkommen der Klägerin bestehe nur aus ihrer Witwenrente aus der Angestelltenversicherung, die Zuwendung habe deshalb nur Fürsorgecharakter und sei daher kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 33 BVG.
Auf das weitere Vorbringen der Revisionsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. September 1955 und auf die Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Die Revisionen des beklagten Landes ... und des im Berufungsverfahren vom LSGer. beigeladenen Landes ... sind statthaft, da das LSGer. sie mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Dabei hatte der erkennende Senat keine Bedenken, auch dem Beigeladenen ein selbständiges Recht zur Einlegung der Revision einzuräumen. Die Beiladung durch das LSGer. ist über die §§ 153 Abs. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG nach der Vorschrift des § 75 Abs. 2 SGG erfolgt. Es handelte sich somit um eine vom Gesetz zwingend vorgeschriebene notwendige Beiladung mit der Folge aller prozessualer Rechte und Pflichten des Beigeladenen, insbesondere auch mit der Folge der Bindung des Beigeladenen an das auch gegen ihn ergangene Urteil. Die Bindung an ein Urteil aber rechtfertigt auch - wegen der Wirkung des angefochtenen Urteils gegen den Beigeladenen - sein selbständiges Handeln und seine Berechtigung, aus eigenem Recht ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. Hofmann - Schroeter, Sozialgerichtsgesetz § 75 Anm. 9; Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, § 41 Anm. F 2 a, Reichsversicherungsordnung - Mitgliederkommentar, § 23 VAO Anm. 2).
Die Revisionen der Revisionskläger sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG), sie sind daher zulässig.
Die Revisionen sind auch begründet.
Die Feststellung des LSGer., daß der beim ehemaligen ... LVAmt fristgerecht und zulässig eingelegte Rekurs gegen das Urteil des OVA. ... vom 3. September 1953 gemäß § 215 Abs. 3 SGG als zulässige Berufung auf es übergegangen sei, ist zutreffend und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BSG 1 S. 62 ff.).
Dem angefochtenen Urteil war auch insoweit beizutreten, als es die Zuständigkeit des OVA. ... zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin gegen den Bescheid vom 30. November 1951 bejaht hat. Bis zum Inkrafttreten des SGG am 1. Januar 1954 war - nach dem inzwischen aufgehobenen § 1677 Abs. 1 RVO (§ 224 Abs. 3 Nr. 1 SGG) - für das damalige Rechtsmittel der Berufung dasjenige OVA. zuständig, in dessen Bezirk ein Berufungskläger im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung seinen Wohnsitz hatte. Im Zeitpunkt der Berufungseinlegung durch die Klägerin hat diese unbestritten im Bezirk des OVA. ... nämlich in G./Obb., gewohnt.
Das LSGer. hat in seinem Urteil weiter zutreffend ausgeführt, daß in der unrichtigen Parteienbezeichnung - Beklagter die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das VersA. ... statt des Landes ... vertreten durch das LVersA. ... - durch das OVA. ... kein zwingender Grund liege, das Urteil des OVA. aufzuheben und den Rechtsstreit an das SGer . zurückzuverweisen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des OVA. ... vom 3. September 1953, also vor dem Inkrafttreten des SGG, bestand weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum eine einheitliche Meinung darüber, wer im Versorgungsrechtsstreit passiv legitimiert sei, d. h. gegen wen - gegen den Bund oder gegen die in Frage kommenden Länder der Bundesrepublik - eine Anfechtungsklage in der KOV. zu richten sei. Zahlreiche Gerichte nahmen - in Übereinstimmung mit dem BMA (Schreiben vom 5.5.1952 - IV b 7 - 782/52, angeführt bei Rohwer - Kahlmann, "Die Rechtsstellung des Bundes und der Länder in der Kriegsopferversorgung" in KOV. 1952 S. 19 ff) - die Passivlegitimation des Bundes als gegeben an, zahlreiche andere verpflichteten als Beklagte die jeweiligen Länder. Sein Ende hat dieser Meinungsstreit erst mit der Verkündung und mit dem Inkrafttreten des SGG gefunden, das in seinen Vorschriften, insbesondere denen der §§ 57 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2, 180 Abs. 2; keinen Zweifel mehr darüber gelassen hat, daß im Versorgungsrechtsstreit nicht der Bund, sondern allein die Länder sowohl aktiv als auch passiv legitimiert sind. Deshalb nun aber auch alle Urteile, in denen wie vorliegend der Bund verpflichtet worden ist, aufzuheben und an die Vorinstanzen zurückzuverweisen, bestand und besteht für die LSGer.e kein Anlaß. Wie das angefochtene Urteil zutreffend ausgeführt hat, "konnten bei Urteilen mit dem Bund als dem Beklagten und Verpflichteten im Grunde immer nur die jeweiligen Länder verpflichtet werden." Denn nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit und damit auch mit eigener Verpflichtung aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zuläßt; das BVG ist ein Bundesgesetz in diesem Sinne, es wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, ohne daß das GG dazu etwas anderes bestimmt oder zugelassen hat (vgl. dazu auch Art. 30 GG, nach dem die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zuläßt). Dieser Rechtsauffassung war im übrigen ohne Zweifel auch das Land ... als es nach seiner Ansicht als Verpflichteter aus dem Urteil des OVA. ... gegen dieses Rekurs einlegte und weder bei der Rekurseinlegung noch in der Rekursbegründung die falsche Parteibezeichnung rügte. Ebensowenig hat das die Klägerin jemals getan. Mit Recht hat deshalb das LSGer. den einfachsten und rechtlich nicht zu beanstandenden Weg gewählt, indem es während des Verfahrens und in seinem Urteil vom 22. Juni 1954 die Parteibezeichnung kurzerhand richtigstellte. Wenn es in Anwendung des § 75 Abs. 2 SGG das Land ... beigeladen hat, so war dies notwendig, da das Land ... in dem vor dem LSGer. anhängigen Berufungsverfahren nicht nur interessierter Dritter mit berechtigtem Interesse war, sondern bis zur Beiladung ein am Verfahren noch nicht Beteiligter mit eigenem Recht, dem gegenüber die zu treffende Entscheidung des LSGer. für einen bestimmten Zeitraum - dem der Zahlungsaufnahme der Grundrente bis zur Zahlungseinstellung nach Aktenabgabe an das VersA. ... ebenso wirkte wie gegen das beklagte Land ....
Zu der vom LSGer. entschiedenen materiell-rechtlichen Frage, daß bei Feststellung der Ausgleichsrente Aufwendungen für Krankendiät nicht vom sonstigen Einkommen abgezogen werden können, bedurfte es keiner Entscheidung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin gegen diesen sie beschwerenden Teil des Berufungsurteils Revision nicht eingelegt hat.
Bei der Prüfung der Frage, ob freiwillige und widerrufliche betriebliche Zuwendungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeitsverhältnis an ehemalige Betriebsangehörige und ihre Hinterbliebenen gewährt werden, als sonstiges Einkommen im Sinne der Vorschriften des BVG über die Ausgleichsrente anzusehen sind, war zu unterscheiden zwischen der Zeit vom 1. Oktober 1950 ab (Inkrafttreten des BVG) bis zum 31. Dezember 1954 und der Zeit vom 1. Januar 1955 ab (Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19.1.1955 - BGBl. I S. 25 -).
Die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab bis 31. Dezember 1954 (BVG in der bis zum 31. Dezember 1954 geltenden Fassung).
Die Höhe der Ausgleichsrente einer Witwe ist ebenso wie die Ausgleichsrente eines Beschädigten oder einer Waise von der Höhe des "sonstigen Einkommens" abhängig (§§ 41 Abs. 4, 33 Abs. 1, 47 Abs. 3 BVG). Dabei gilt für Beschädigte, Witwen und Waisen übereinstimmend der gleiche Einkommensbegriff: § 41 Abs. 4 BVG (für Witwen) und § 47 Abs. 3 BVG (für Waisen) nehmen Bezug auf den § 33 Abs. 2 BVG (für Beschädigte). Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten als sonstiges Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Die hier festgelegte Begriffsbestimmung ist klar und eindeutig; sie bedarf für sich allein betrachtet keiner Auslegung, zumal der Einkommensbegriff als solcher umfassend ist und sich auf alle Einkünfte von wirtschaftlichem Wert erstreckt (vgl. Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz § 33 Anm. 7). Dabei ist unerheblich, ob diese Einkünfte steuerpflichtig im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind oder nicht (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 33 Abs. 2 BVG). Trotz der eindeutigen und klaren gesetzlichen Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG gehen jedoch die Meinungen in Schrifttum und Rechtsprechung über den Charakter betrieblicher Zuwendungen an frühere Betriebsangehörige und ihre Hinterbliebenen und darüber, ob sie als sonstiges Einkommen auf die Ausgleichsrente angerechnet werden können oder nicht, weit auseinander. Einmütigkeit herrscht lediglich insoweit, als solche betrieblichen Zuwendungen früheren Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen als Rechtsanspruch gewährt werden; solche Zuwendungen werden allgemein als sonstiges Einkommen anerkannt und sind nach allgemeiner Ansicht auch bei Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen (vgl. Wilke, BVBl. 1954 S. 86).
Ein Grund für das Auseinandergehen der Meinungen über den Charakter freiwilliger und widerruflicher betrieblicher Zuwendungen liegt nicht zuletzt in der Fassung der zu dieser Vorschrift nach § 92 BVG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften, die zwar die Gerichte nicht binden, aber zur Auslegung mit herangezogen werden können. Während nämlich die Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (1) zu Abs. 2 des § 33 BVG eine Aufstellung derjenigen laufenden Bezüge enthält, die unter allen Umständen als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG - darunter auch Geldwerte Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen öffentlicher und privater Art sowie aus vertraglichen Vereinbarungen - zu gelten haben, bestimmt die Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (2) unter den Buchstaben a bis m, welche Einkunftsarten nicht als sonstiges Einkommen angesehen werden sollen. Dabei ist der erkennende Senat mit Wilke (BVBl. 1954 S. 85 ff.) der Ansicht, daß es sich bei dieser Herausnahme bestimmter Einkunftsarten aus dem an sich umfassenden Einkommensbegriff nicht um eine Einschränkung des gesetzlich festgelegten Begriffs handeln kann - eine solche Einengung durch Verwaltungsvorschriften wäre unzulässig -, sondern daß der Ausschluß der unter den Buchstaben a bis m der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (2) zu Abs. 2 des § 33 BVG aufgezählten Einkünfte wegen ihrer besonderen Art und Bedeutung erforderlich war, weil sie gegenüber den Bezügen nach dem BVG entweder subsidiären Charakter tragen (z. B. Buchstabe a) oder zweckgebundene Leistungen sind (z. B. Buchstabe c) oder weil sie aus Gründen, die in der Besonderheit der Leistung liegen (z. B. Buchstabe h), nicht angerechnet werden dürfen (vgl. Wilke a. a. O.).
Daß es sich bei freiwilligen und widerruflichen betrieblichen Zuwendungen nicht um zweckgebundene Leistungen (z. B. Buchstabe c, s. o.) und auch nicht um solche handelt, die aus Gründen, die in der Besonderheit der Leistung liegen (z. B. Buchstabe h, s. o.), nicht angerechnet werden dürfen, bedarf keiner Erörterung. Dagegen war zu prüfen, ob solche Zuwendungen gegenüber den Bezügen nach dem BVG nicht gegebenenfalls subsidiären Charakter haben und deshalb zu denen gehören, die als in das Gebiet der privaten Fürsorge fallend (Buchstabe a, s. o.) nicht angerechnet werden dürfen. Diese Frage hat der Senat verneint. Er ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früheren RVGer. (grundsätzliche Entscheidung vom 25.9.1925, RVGer. 5 S. 125 ff. zu § 45 Abs. 2 des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) dessen Einkommensbegriff sich mit dem des für die Ausgleichsrente maßgebenden des BVG deckt) zunächst einmal der Ansicht, daß Zuwendungen Dritter regelmäßig zum sonstigen Einkommen gehören und bei Feststellung der Ausgleichsrente angerechnet werden müssen, auch wenn kein Rechtsanspruch gegeben ist, aber doch mit einiger Sicherheit auf die Zuwendung gerechnet werden kann. Denn die Freiwilligkeit der Gewährung der Leistung und auch der Vorbehalt des Widerrufs allein sind nicht geeignet, am Charakter eines laufenden Einkommens bei Bezügen aus einem früheren Dienst oder Arbeitsverhältnis etwas zu ändern. Dabei war gleichzeitig und ebenfalls in Übereinstimmung mit der vorgenannten grundsätzlichen Entscheidung des RVGer. festzustellen, daß der Grundsatz der Anrechenbarkeit freiwilliger und widerruflicher betrieblicher Zuwendungen sehr wohl auch durchbrochen werden kann, nämlich dann, wenn es sich um Zuwendungen handelt, die dem Rentenanspruch gegenüber nur "sekundärer" (RVGer.), d. h. subsidiärer Natur sind. Das aber ist lediglich dann der Fall, wenn es sich um Leistungen handelt, die in das Gebiet der Wohlfahrtspflege, der öffentlichen oder der privaten Fürsorge fallen, "es sei denn, daß ihre Zahlung unabhängig von der Bedürftigkeit für die Dauer gesichert erscheint" (RVGer. 5 S. 125; vgl. dazu auch die gleichlautende grundsätzliche Entscheidung des RVGer. vom 16.4.1925, 5 S. 13; weitere Entscheidungen des RVGer. zu dieser Frage: vom 19.4.1927, 7 S. 1 ff. - die nach § 18 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16.7.1925 gewährte Vorzugsrente gehört zum sonstigen Einkommen, dagegen nicht die nach dem Gesetz betr. die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer vom 19.5.1913 gewährte Veteranenbeihilfe -; vom 12.6.1928, 7 S. 307 ff - die Elternrente nach den Vorschriften der Reichsunfallversicherung ist als Einkommen anzusehen -; vom 28.11.1929, 9 S. 45 ff. - die Zusatzrente aus Abteilung B der Reichsbahnarbeiterpensionskasse I ist als Einkommen anzusehen -.
Wenn also die Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (2) zu § 33 Abs. 2 BVG bestimmte Einkommensarten aus dem gesetzlich umschriebenen Einkommensbegriff herausgenommen hat, dann nicht etwa, weil hierdurch eine - unzulässige - Einschränkung des gesetzlich bestimmten und volkswirtschaftlich geklärten Einkommensbegriff erfolgen sollte (s. o.), sondern nur deshalb, weil die vom RVGer. entwickelten Grundsätze über die Nichtanrechnungsfähigkeit subsidiärer geldlicher oder geldwerter Leistungen ihren Niederschlag auch in den Verwaltungsvorschriften zum BVG finden sollten. Dabei geht es jedoch nicht an, unter Verletzung des gesetzlichen Einkommensbegriffs Leistungen, die keinen Wohlfahrts- oder Fürsorgecharakter haben nur deshalb, weil sie auf Grund eines früheren Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in das Gebiet der Wohlfahrt und Fürsorge zu verweisen.
Zu Unrecht beziehen sich nach diesen Darlegungen die Gegner der Anrechenbarkeit betrieblicher Leistungen (vgl. LSGer. ... Urteil vom 22.2.1954 in "Sozialgerichtsbarkeit" (Sgb.) 1954 S. 59 ff.; LSGer. ... Urteil vom 20.7.1954 in Sgb. 1954 S. 93 ff., Holdegel in Sgb. 1955 S. 102 ff., im wesentlichen auch das angefochtene Urteil des LSGer. vom 22.6.1954) ebenfalls auf die Rechtsprechung des RVGer.. Sie übersehen, daß die in den grundsätzlichen Entscheidungen vom 16.4.1925 (RVGer. 5 S. 13) und 25.9.1925 (RVGer. 5 S. 125) aufgestellten Grundsätze durch seine spätere Rechtsprechung keine Änderung erfahren haben und daß auch das immer wieder angeführte Urteil vom 8.4.1927 (RVGer. 6 S. 306 ff.) an dieser ständigen und einheitlichen Rechtsprechung festgehalten hat. Nach diesem Urteil ist die der Witwe eines Arbeiters der früheren Heeresverwaltung aus dem Unterstützungsfonds gewährte Witwenunterstützung nicht als Einkommen im Sinne des § 45 BVG anzusehen. Dieser dem Urteil vorangestellte Leitsatz steht, für sich und ohne Kenntnis des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe betrachtet, im scheinbaren Gegensatz zu der übrigen einschlägigen Judikatur des RVGer., denn bei den in Frage stehenden Unterstützungen handelt es sich ohne Zweifel um Leistungen eines früheren Arbeitgebers wegen langjähriger Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, um Leistungen also, die das RVGer. in seinen übrigen Entscheidungen als anrechenbares Einkommen erklärt hat. Das hat nach den Urteilsgründen das RVGer. auch nicht verkannt. Jedoch hatten im Zeitpunkt der Entscheidung die Verwaltungsanordnungen darüber, ob diese Unterstützungen bei Gewährung von Rente voll oder teilweise oder überhaupt nicht angerechnet werden sollten, so häufig gewechselt, daß das RVGer. eine Sicherheit des Weiterbezugs der Unterstützungen nicht feststellen konnte; es hat deshalb, jedoch nur in diesem Einzelfall, die Unterstützung nicht als sicheres Einkommen, d. h. als Einkommen im wirtschaftlichen Sinne, sondern als Einkommen mit subsidiärem Charakter angesehen.
Das RVGer. hat somit in allen seinen Entscheidungen und in ständiger Rechtsprechung alle geldlichen und geldwerten Leistungen, die auf Grund eines früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und unabhängig von der Bedürftigkeit gewährt werden, als Einkommen im wirtschaftlichen Sinne angesehen, gleichviel, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, ohne Rücksicht auch darauf, ob sie vom Zuwendenden als widerruflich bezeichnet worden sind, wenn trotz des Widerrufsvorbehalts mit einiger Sicherheit auf sie gerechnet werden kann. Nur wenn es sich um Leistungen mit subsidiärem Charakter handelt, d. h. um Leistungen, die der Abwendung einer bestehenden Bedürftigkeit (Leistungen der öffentlichen und privaten Fürsorge und der Wohlfahrtspflege) dienen, hat das RVGer. den Charakter des Einkommens im Sinne des § 45 RVG verneint und die Anrechnung nicht zugelassen.
Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in vollem Umfang auch für die Auslegung der entsprechenden Vorschriften des BVG angeschlossen. Danach geht es nicht an, freiwillige und regelmäßige betriebliche Leistungen an frühere Betriebsangehörige und ihre Hinterbliebenen ohne weiteres in das Gebiet der privaten Fürsorge zu verweisen (wie Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Erl. 4 zu § 33 - Stand vor dem 1.1.1955 -; Schroeder-Printzen in KOV. 1954 S. 23; VersGer . Freiburg, Urteil vom 2.12.1953 in KOV. 1954 S. 25), selbst wenn sie ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. Denn dabei wird verkannt, was als Akt der privaten Fürsorge im Sinne des Buchstabens a der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (2) zu Abs. 2 des § 33 BVG anzusehen ist. Akte der privaten Fürsorge in diesem Sinne können immer nur solche Zuwendungen Dritter sein, die ohne rechtliche oder ohne besondere sittliche Verpflichtung zur Abwendung einer Bedürftigkeit gewährt werden (vgl. Wilke a. a. O., auch BMA vom 10.6.1954 - IV b 2 3399/54 in Schönleiter, Handbuch der Bundesversorgung Bl. 16 Nr. 36 zu § 33).
Der Senat vermochte sich auch nicht von der Richtigkeit der Entscheidung des OVA. Bremen (Urteil vom 3.12.1952 in "Die Praxis" 1953 S. 184 ff.) zu überzeugen, das andere Wege geht, um zu einer Verneinung der Anrechenbarkeit betrieblicher Zuwendungen als sonstiges Einkommen zu gelangen. Die grundsätzliche Entscheidung des RVGer. vom 25.9.1925 (s. o.) sei nicht mehr zeitgemäß und überholt; die soziale Lage habe sich seither grundlegend geändert; ohne Hilfe von außen durch private oder öffentliche Fürsorge sei der Lebensunterhalt der Sozialrentenempfänger nicht mehr gesichert; eine Anrechnung betrieblicher Zuwendungen sei deshalb abzulehnen. Schroeder - Printzen (KOV. 195 S. 21 ff.) stimmt dieser Auffassung zu und meint, die Änderung nicht nur der sozialen Verhältnisse, sondern auch der sozialen Auffassung verbiete eine Anwendung der Entscheidung der RVGer. vom 25.9.1925. Das System des Sozialrechtsstaates unserer Zeit (vgl. Art. 20 und Art. 28 GG) können nur bei freiwilliger Übernahme sozialer Verantwortung funktionieren. Der Staat dürfe deshalb nicht auf der einen Seite an die Freiwilligkeit der Sozialpartner appellieren, wenn er sich auf der anderen Seite nicht an die grundgesetzliche Regelung gebunden fühle, indem er freiwillige Leistungen auf die Versorgungsrente anrechne. Fiskalität und freiwillige Leistungen seien inkompensable Größen. Dabei übersehen aber sowohl das OVA. ... als auch Schroeder - Printzen, daß es sich bei der Ausgleichsrente für Beschädigte, Witwen und Waisen um eine Leistung handelt, die nicht in jedem Falle gezahlt wird und gezahlt werden kann, sondern nur dann, wenn vom Gesetz genau bestimmte Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen. Dazu gehört, daß eine vom Gesetz in ihrer Höhe bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Der Gewährung von Ausgleichsrente muß deshalb in jedem Falle zwar nicht eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung vorausgehen wie bei der allgemeinen Fürsorge, jedoch eine Feststellung und gegebenenfalls Anrechnung aller laufenden Einkünfte, soweit sie nicht Fürsorgecharakter im Sinne des Buchstabens a der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (2) zu Abs. 2 des § 33 BVG haben oder bei den Buchstaben b bis m derselben Verwaltungsvorschrift einzugruppieren sind. Zur heutigen Sozialauffassung gehört auch, daß die für die Versorgung der Kriegsopfer nur in beschränktem Umfang zur Verfügung stehenden Mittel gerecht verteilt werden und mit ihnen denen am meisten geholfen wird, die dieser Hilfe am meisten bedürfen. Diese Überlegung war bei Schaffung des BVG der überwiegende Grund zur Teilung der Rente in eine Grund- und Ausgleichsrente (vgl. dazu die amtliche Begründung: "Das neue Gesetz kann nur im beschränkten Maße einen Ersatz wirtschaftlichen Schadens bieten und das sonstige zur Verfügung stehende Einkommen des Versorgungsberechtigten nicht außer Betracht lassen; wer sich aus eigener Kraft zu helfen in der Lage ist, muß mit seinen Wünschen gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten, die für die Versorgung der Kriegsopfer zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel in erster Linie denjenigen zugute kommen zu lassen, die auf die Hilfe des Staates besonders angewiesen sind".
Unzutreffend erschien dem Senat ferner die Ansicht Schieckels (Bundesversorgungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 33 S. 332), der einen zwischen den gegensätzlichen Meinungen liegenden Standpunkt einnimmt. Er meint, Bezüge aus früheren Dienstleistungen könnten in Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes zum Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit gerechnet werden, mit der Folge, daß sie nur noch nach Abzug der in § 33 Abs. 2 Satz 2 BVG (§ 41 Abs. 4 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2 BVG) zugestandenen Freibeträge zu berücksichtigen seien. Dabei wird jedoch die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 BVG außer Acht gelassen, nach der als Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit unter Zubilligung der Freibeträge nur die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes näher bezeichneten Einkünfte angesehen werden dürfen (vgl. BMA vom 12.11.1951 - IV b 2 - 3021/51 in Schönleiter, Handbuch, Bl. 10 Nr. 1 a zu § 33 BVG). Im übrigen wird die Ansicht Schieckels lediglich noch von Eberhardt (Sgb. 1954 S. 64) geteilt, und zwar als Kompromiss- und Zweckmäßigkeitslösung gegenüber den anderen in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen; dabei macht Eberhardt selbst Bedenken "vom Wortlaut des Gesetzes aus" geltend.
Endlich vermochte der Senat auch die Meinung derjenigen Gegner einer Anrechenbarkeit betrieblicher Leistungen nicht mit seiner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des RVGer. (s. o.) gefundenen Rechtsauffassung in Einklang zu bringen, die einen Mittelweg suchen und wie Thannheiser - Wende - Zech (a. a. O.), Schroeder - Printzen (a. a. O.) und das VersGer . Freiburg (a. a. O.) zwar in freiwilligen und regelmäßig wiederkehrenden betrieblichen Zuwendungen grundsätzlich nicht anrechenbare Leistungen der privaten Fürsorge sehen, die aber eine Anrechnung trotzdem gestatten wollen, wenn die Zuwendungen gewisse mäßige Grenzen übersteigen und deshalb nach ihrer Ansicht nicht mehr subsidiär sind (so das angefochtene Urteil, vgl. auch LSGer. ... Urteil vom 22.2.1954 in Sgb. 1954 S. 59 ff.; LSGer. ... Urteil vom 20.7.1954 in Sgb. 1954 S. 93 ff.; Holdegel in Sgb. 1955 S. 102 ff.). Denn die Höhe eines als Zuwendung gewährten Betrages allein kann dafür, ob es sich um eine Zuwendung mit subsidiären Charakter handelt, nicht entscheidend sein.
Zusammenfassend kann daher für die Beurteilung der Frage, ob betriebliche Zuwendungen als anrechenbares Einkommen zu gelten haben oder nicht, allein die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG maßgebend sein, nach der als sonstiges Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle gelten. Das aber ist - abgesehen von den Ausnahmen der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (2) Buchstabe a bis m zu Abs. 2 des § 33 BVG - grundsätzlich immer dann der Fall, wenn es sich um Einkünfte handelt, die, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht, regelmäßig wiederkehren und mit deren regelmäßigem Eingang mit einiger Sicherheit gerechnet werden kann. Dabei brauchen an den Begriff der Sicherheit der regelmäßigen Leistungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt zu werden, was mit der Freiwilligkeit und insbesondere mit der Widerruflichkeit der Leistung nicht vereinbar wäre. Es ist ausreichend zur Annahme eines Einkommens im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG, wenn nach Sachlage mit dem Weiterbezug der Leistung schlechthin gerechnet werden kann (so auch BMA vom 30.7.1951 - IV b 2 - 1532/51 in Schönleiter, Handbuch, Bl. 11 Nr. 5 zu § 33; vom 11.2.1952 - IV b 2 - 3744/51, a. a. O., Bl. 13 Nr. 18 zu § 33; vom 19.2.1953 - IV b 2 - 749/53, a. a. O., Bl. 14 Nr. 24 zu § 33; vom 22.6.1953 - IV b 2 - 1701/53, a. a. O., Bl. 15 Nr. 26 zu § 33; Wilke a. a. O.; Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz, Anm. 7 zu § 33; LSGer. ... Urteil vom 12.10.1953 im Amtsblatt des ... Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge 1954 B 68; LSGer. ..., Urteil vom 18.11.1954 in KOV. 1954 Leitsatz 139; vgl. auch noch Prahler im Anhang zu Band 7 der Entscheidungen des RVGer. S. 311 ff.). Im übrigen deckt sich diese Ansicht im wesentlichen auch mit der neueren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der sich die Unterschiede zwischen freiwilligen betrieblichen Zuwendungen ohne Vertragsgrundlage und solchen auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung weitgehend verwischt haben, und nach der eine Kürzung oder gar Einstellung laufender freiwilliger Zahlungen oder ihr Widerruf nur nach streng zu prüfenden Voraussetzungen erfolgen kann, z. B. bei Verletzung der Treuepflicht des Empfängers, bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs, bei wirtschaftlicher Gefährdung des Betriebs bei Weiterzahlung der Zuwendungen usw. (vgl. LArbGer . Bremen vom 21.12.1949 in "Arbeitsrechtliche Praxis" 1950 S. 511 und die von Groß in KOV. 1954 S. 39 angeführte arbeitsrechtliche Rechtsprechung).
Das alles muß nach Ansicht des erkennenden Senats besonders dann gelten, wenn regelmäßige betriebliche Zuwendungen von dem Zuwendenden gezahlt werden, ohne daß er vor, bei oder während der Gewährung der laufenden Zahlung in bestimmter und regelmäßig gleichbleibender Höhe die Bedürftigkeit des Empfängers prüft, d. h. wenn er die Zuwendung ohne Rücksicht auf ein etwa vorhandenes anderes Einkommen und ohne Rücksicht auf dessen Höhe wegen einer früheren Betriebszugehörigkeit zahlt. Einer solchen Zuwendung fehlt von vornherein der Charakter der Subsidiarität, so daß sich ohne weiteres auch die Notwendigkeit ihrer Anrechnung als sonstiges Einkommen ergibt. Die der Klägerin von der ... Bank gewährte Zuwendung wird aber allein auf Grund der früheren Betriebszugehörigkeit des gefallenen Ehemannes gezahlt. Die Zahlung erfolgt zwar freiwillig und ohne Rechtsanspruch, sie ist aber, wie die Revisionskläger unwidersprochen dargelegt haben und wie sich auch aus den Akten ergibt, seit ihrer Aufnahme ohne Unterbrechung geleistet worden. Dabei hat weder vor der ersten Zahlung noch im Laufe der weiteren Zahlungen jemals eine Prüfung der Bedürftigkeit der Klägerin durch die ... Bank stattgefunden. Das gibt die Klägerin im Schriftsatz vom 4.9.1955 selbst zu.
Danach war den Revisionen des Beklagten und des Beigeladenen, soweit es sich um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab bis zum 31. Dezember 1954 handelt, der Erfolg nicht zu versagen; die der Entscheidung des erkennenden Senats entgegenstehenden Urteile des LSGer. ... vom 22. Juni 1954 und des OVA. ... vom 3. September 1953 waren insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Zeit vom 1. Januar 1955 ab (BVG in der nach dem 31. Dezember 1954 geltenden Fassung).
Mit Wirkung vom 1. Januar 1955 ab ist das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19.1.1955 (BGBl. I S. 25) in Kraft getreten. Dabei hat der Gesetzgeber auch die Frage der Anrechnung freiwilliger betrieblicher Leistungen neu geregelt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BVG gelten nunmehr als sonstiges Einkommen auch freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständigen Organisation laufend gewährt werden, mit dem 20. - Deutsche Mark monatlich übersteigenden Betrag. Für Witwen ist dieser Betrag mit monatlich 15. - Deutsche Mark (§ 41 Abs. 5 Satz 1 BVG), für Waisen mit monatlich 10. - Deutsche Mark (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BVG) festgesetzt worden. Damit hat der bis zum Inkrafttreten der 3. Novelle zum BVG in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Meinungsstreit, ob freiwillige betriebliche Zuwendungen an frühere Betriebsangehörige oder deren Hinterbliebene als sonstiges Einkommen bei der Ausgleichsrente zu berücksichtigen oder nach der Verw. Vorschr. Nr. 2 (2) Buchst. a zu Abs. 2 des § 33 BVG außer Ansatz zu lassen seien, durch den Gesetzgeber selbst eine Lösung gefunden (vgl. Wilke in KOV. 1955 S. 2), die wie schon früher die inhaltsgleiche Vorschrift des § 267 Abs. 2 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes dem Zweck dienen sollte, jeden Meinungsstreit auszuschließen. Gleichwohl wirft Holdegel (Sgb. 1955 S. 104) die Frage auf, ob unter diese Neuregelung auch solche Zuwendungen fallen sollen, die bis zum 31. Dezember 1954 wegen ihres - nach seiner Ansicht (s. o.) - subsidiären Charakters als Fürsorgeleistungen als anrechnungsfrei anzusehen gewesen seien. Er verneint diese Frage und meint, die gesetzliche Änderung wolle lediglich die betriebliche Initiative begünstigen, keinesfalls aber wolle sie eine teilweise Schlechterstellung der Versorgungsberechtigten bringen. Die Subsidiaritätsprüfung, d. h. die Nachprüfung im Einzelfalle, ob überhaupt Einkommen oder vielmehr eine Fürsorgeleistung vorliege, sei deshalb nach wie vor notwendig. Die Ansicht Holdegels wurde vom Senat bereits für die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab bis 31. Dezember 1954 widerlegt. Die Ausführungen des Senats zu § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG alter Fassung können mit noch größerem Recht für § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVG neuer Fassung herangezogen werden. Denn die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 ab geltende neue gesetzliche Regelung ist so zweifelsfrei und klar, daß für eine Auseinandersetzung über ihre Auslegung kein Raum mehr bleibt. Sie stellt eindeutig fest, daß freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation laufend gewährt werden, in jedem Falle als sonstiges Einkommen insoweit zu berücksichtigen sind, als sie die in den §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 5 Satz 1, 47 Abs. 4 Satz 1 BVG festgelegten Freigrenzen übersteigen. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 2 (2) Buchstabe a zu Abs. 2 des § 33 BVG kann auf diese Leistungen keine Anwendung finden (vgl. BMA vom 21.6.1955 - V a 2 - 3262/55, BVBl. 1955 S. 119 Nr. 71). Damit ist auch das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. September 1955, mit dem sie sich der unzutreffenden Ansicht Holdegels angeschlossen hat, widerlegt. Im übrigen ist der erkennende Senat der Ansicht, daß der Gesetzgeber durch die Neuregelung in der 3. Novelle zum BVG nicht nur eine vom 1. Januar 1955 ab geltende eindeutige und der Auslegung nicht mehr fähige Vorschrift schaffen wollte, sondern daß er darüber hinaus auch die Auslegung der bis zum 31. Dezember 1954 geltenden Vorschriften dahingehend, daß regelmäßige betriebliche Zuwendungen an frühere Betriebsangehörige und ihre Hinterbliebenen, die zwar ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich, jedoch ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden, als sonstiges Einkommen im Sinne der §§ 33 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 4 Satz 2, 47 Abs. 3 Satz 2 BVG alter Fassung anzusehen sind, bestätigt hat.
Vom 1. Januar 1955 ab sind danach von der der Klägerin von der ... Bank ... monatlich gewährten Zuwendung 15.- DM anrechnungsfrei.
Eine eigene Entscheidung des Senats über die der Klägerin vom 1. Januar 1955 ab zu gewährende Ausgleichsrente, insbesondere über ihre Höhe, erschien jedoch mit Rücksicht darauf, daß nicht bekannt ist, ob und inwieweit die laufenden Bezüge der Klägerin an Angestelltenversicherungsrente und betrieblicher Zuwendung inzwischen eine Änderung erfahren haben, untunlich. Die Sache war deshalb, soweit es sich um den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. Januar 1955 ab handelt, nach § 170 Abs. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSGer. zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen