Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Kosten für Unterkunft und Verpflegung. ergänzende Leistungen
Leitsatz (amtlich)
Macht der örtliche Träger der Sozialhilfe in gesetzlich vorgesehener Prozeßstandschaft einen Anspruch des überörtlichen Trägers klageweise geltend, ist die Beiladung des überörtlichen Trägers nicht notwendig.
Orientierungssatz
1. § 56 Abs 3 Nr 3a AFG soll die besonderen Aufwendungen des Behinderten abdecken, die durch die Maßnahmen entstehen und daher von dem Behinderten nicht aus den Mitteln bestritten werden sollen, die ihm zur allgemeinen Lebenshaltung gewährt werden oder hierfür anderweitig zur Verfügung stehen. Eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts liegt daher nur vor, wenn der Behinderte außerhalb eines weiterbestehenden eigenen Haushalts oder außerhalb des elterlichen Haushalts, dessen Angehöriger er bleibt, untergebracht ist.
2. Sonstige Leistungen, durch die nach § 56 Abs 3 Nr 6 AFG die berufsfördernden Leistungen ergänzt werden, sind nur solche ergänzenden Leistungen, dh ergänzende Leistungsarten, die das Gesetz nicht schon an anderer Stelle geregelt hat. Eine Anwendung des § 56 Abs 3 Nr 6 AFG darf nicht dazu führen, die in § 56 Abs 3 Nr 1 bis 5 AFG genannten Leistungen zu gewähren, obwohl ihre im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Daher ist die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht möglich, wenn die Merkmale des § 56 Abs 3 Nr 3a AFG nicht gegeben sind.
Normenkette
SGG § 75 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; BSHG §§ 90, 96; RehaAnglG § 11 Abs 2 S 2; AFG § 56 Abs 3 Nr 3a Fassung: 1975-12-18; AFG § 56 Abs 3 Nr 6 Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 11.05.1979; Aktenzeichen L 1 Ar 42/78) |
SG Kiel (Entscheidung vom 20.04.1978; Aktenzeichen S 5 Ar 37/77) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten, die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die Heimunterbringung der Beigeladenen während des Besuchs einer kaufmännischen Berufsfachschule entstanden sind.
Die 1949 geborene Beigeladene war, nachdem sie zwei Lehren als Verkäuferin und Näherin abgebrochen hatte, vornehmlich als Haushalts- und Stationshilfe tätig. Am 3. Juli 1972 wurde sie auf Kosten des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Landheim W in K untergebracht. Nachdem die Beigeladene 1974/1975 das kaufmännische Berufsgrundbildungsjahr mit gut durchschnittlichen Leistungen abgeschlossen und damit über einen dem Hauptschulabschluß gleichstehenden Schulabschluß erreicht hatte, besuchte sie vom 2. Oktober 1975 bis 29. September 1976 im Vollzeitunterricht eine kaufmännische Berufsfachschule in K. Die Beklagte gewährte der Beigeladenen auf deren Antrag hierfür zur beruflichen Umschulung Unterhaltsgeld (Uhg), Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Fahrkosten und weitere Nebenleistungen (Bescheide vom 14. November und 3. Dezember 1975). Auf Veranlassung der Klägerin beantragte die Beigeladene im März 1976 Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung für die Heimkosten (täglich 21,-- DM für Verpflegung, Unterkunft, Wäsche und Betreuung). Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da die Beigeladene schon früher im Landheim W gewohnt habe und nicht zusätzlich zu ihrem schon vorhandenen Wohnsitz am Maßnahmeort einen zweiten Wohnsitz genommen habe (verbindlicher Bescheid vom 21. Mai 1976).
Mit Schreiben vom 30. April 1976 teilte die Klägerin der Beklagten mit, zur Deckung der Heimkosten stünden ihr gem § 85 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) alle Einkünfte der Beigeladenen, mithin auch das Uhg, zu; eine Überleitung nach § 90 BSHG erscheine nicht erforderlich, werde jedoch vorsorglich für den Fall vorgenommen, daß die Beigeladene die Überweisung der Beträge auf ihr Konto beantragen sollte. Mit Schreiben vom 1. Juni 1976 beantragte die Klägerin am 3. Juni 1976 bei der Beklagten Leistungen gem § 56 Abs 3 Nr 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG), weil die gewährten Leistungen die Heimkosten (22,80 DM pro Tag nebst 70,-- DM Taschengeld) nicht deckten, und bat um Überweisung an die Stadtkasse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da die Beigeladene iS des AFG nicht behindert sei (Bescheid vom 29. Juni 1976; Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1977).
Durch Urteil vom 20. April 1978 hat das Sozialgericht (SG) Kiel die Beklagte verurteilt, der Klägerin die erforderlichen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung für die Zeit vom 3. Juni bis 30. September 1976 zu erstatten; im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG nahm an, bei der Beigeladenen liege möglicherweise eine geistige Behinderung vor; jedenfalls habe sie an einer schweren seelischen Behinderung gelitten. Ihre Heimunterbringung sei für den Erfolg der beruflichen Eingliederung, für die die Beklagte zuständig gewesen sei, erforderlich gewesen. Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 11. Mai 1979).
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bezüglich des auf den überörtlichen Sozialhilfeträger übergeleiteten Leistungsanspruchs ergebe sich aus § 2c der Landesverordnung vom 14. Mai 1964 (GVBl Schleswig-Holstein 1964, 61). Der Sozialhilfeträger könne gegen die Beklagte nur übergeleitete Ansprüche geltend machen; daneben sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht gegeben. Mit den Schreiben vom 30. April und 1. Juni 1976 habe die Klägerin der Beklagten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 90 BSGH unmißverständlich davon Mitteilung gemacht, daß sie statt der Beigeladenen die zustehenden Leistungen beanspruche; die Beklagte habe das Anliegen der Klägerin auch entsprechend gedeutet. Die Überleitung sei jedoch wirkungslos, da der Beigeladenen kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung zustehe. Ein solcher Anspruch komme nur nach § 56 Abs 3 Nr 3a AFG in Betracht. Diese Vorschrift gehe als speziellere Vorschrift der ergänzenden Regelung des § 56 Abs 3 Nr 6 AFG vor. Ob ein Rehabilitationsfall vorliege, insbesondere, ob die Beigeladene Behinderte sei, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Nach § 56 Abs 3 Nr 3a AFG habe die Beklagte als ergänzende Leistungen zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu übernehmen, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts verbunden sei. Zu ersetzen seien die Kosten, die durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich zum Aufwand für den eigenen oder elterlichen Haushalt entstünden. Die Unterbringung müsse ausschließlich wegen der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme erfolgen; sie dürfe nicht auf anderen Gründen beruhen. Es sei nicht das Ziel des AFG, finanzielle Hilfen zu gewähren, die durch allgemeine Rehabilitationsmaßnahmen veranlaßt seien. Der Beigeladenen, die vor der Maßnahme weder einen eigenen Hausstand gehabt noch im Hause ihrer Eltern gewohnt habe, hätten daher keine zusätzlichen Kosten entstehen können. Dieses Ergebnis werde dadurch gestützt, daß es sich bei den Unterbringungskosten um eine allgemeine, in die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers fallende Eingliederung in die Gesellschaft handele. Unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides vom 21. Mai 1976 ergebe sich eine Leistungspflicht auch nicht aus § 45 AFG, da die Beigeladene nicht "auswärtig" untergebracht worden sei, ihr keine Verpflegungsmehrkosten entstanden seien und die Lebenshaltungskosten nicht unmittelbar auf der Bildungsmaßnahme, sondern auf einer allgemeinen Maßnahme der Sozialisierung beruhten.
Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 56 AFG und führt hierzu aus: Der Anspruch der Beigeladenen sei mit Schreiben vom 30. April 1976 vorsorglich übergeleitet worden, um Zahlungen an die Klägerin sicherzustellen. Das Schreiben vom 1. Juni 1976 habe die Überleitungsanzeige nicht aufgehoben; es enthalte die Erweiterung des Antrags. Jedenfalls sei durch Bescheid vom 7. Juli 1977 der Anspruch der Beigeladenen auf die Klägerin übergeleitet worden. Die Beigeladene sei nach ärztlichem Urteil gem § 100 BSHG behindert. Die beruflichen Schwierigkeiten, insbesondere der zweifache Abbruch der Lehre, hätten ihre Ursache in der geistigen Behinderung gehabt. Die Beigeladene habe keiner Resozialisierung bedurft; insbesondere gehöre die Beigeladene nicht zu den Nichtseßhaften, Alkoholikern oder Drogenabhängigen. Vielmehr sei eine berufliche Rehabilitation notwendig und, wie die Entwicklung gezeigt habe, auch geeignet gewesen, die Beigeladene auf Dauer beruflich einzugliedern. Habe die Beigeladene daher nach § 56 AFG einen Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, sei dieser Anspruch der Sozialhilfe gegenüber vorrangig. Die erforderlichen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Beigeladenen seit dem 3. Juni 1976 seien daher nach § 56 Abs 1 bis 3 AFG iVm § 11 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) zu leisten. Dem LSG sei entgegenzuhalten, daß § 56 Abs 3 Nr 3a AFG nicht notwendigerweise die Anwendung des § 56 Abs 3 Nr 6 AFG ausschließe; die Worte "sonstige Leistungen" deuteten darauf hin, daß beide Vorschriften nebeneinander anwendbar seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben
und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es sei zweifelhaft, ob ein Anspruch der Beigeladenen auf Erstattung für Unterkunft und Verpflegung mit den Schreiben vom 30. April und 1. Juni 1976 übergeleitet worden sei. In dem Schreiben vom 30. April 1976 sei die Überleitung unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, die nicht eingetreten sei. Das Schreiben vom 1. Juni 1976, in dem nicht auf § 90 BSHG verwiesen worden sei, spreche gegen eine Anspruchsüberleitung. Die Geltendmachung des einem anderen zustehenden Anspruchs beinhalte nicht gleichzeitig die Überleitung. Im übrigen sei das Urteil des LSG zutreffend, da die Beigeladene vor Beginn der beruflichen Maßnahme keinen eigenen Hausstand gehabt und auch nicht im Hause der Eltern gewohnt habe. Dieses Ergebnis sei sinnvoll. Die Förderung der beruflichen Ausbildung erfasse, wie das Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden habe, nur den Bedarf, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung stehe und nicht unabhängig davon durch allgemeine oder besondere erzieherische Maßnahmen veranlaßt sei. Dieser Gedanke gelte auch für den Bereich der beruflichen Fortbildung und Umschulung. Im übrigen sei die Beigeladene nicht geistig behindert. Sie habe vielmehr wegen erheblicher Haltlosigkeit sowie wegen drohender Verwahrlosung einer Maßnahme zur Entwicklung und Stabilisierung ihrer Persönlichkeit bedurft. Daher sei sie 1972, vor Beginn der beruflichen Bildungsmaßnahme, in dem Heim untergebracht worden. Hierbei habe es sich um eine Resozialisierungsmaßnahme gehandelt. Der als Umschulung geförderte Besuch der kaufmännischen Berufsschule (richtig: Berufsfachschule) lasse keinen Rückschluß auf eine geistige Behinderung zu; die Umschulung sei vielmehr erfolgt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, daß die Beklagte ihr Kosten für Unterbringung und Verpflegung der Beigeladenen für die Zeit vom 3. Juni bis 30. September 1976 erstatte. Förmlich beantragt die Klägerin zwar, unter Aufhebung des LSG-Urteils der Klage in vollem Umfange stattzugeben. An die Fassung des Antrags ist der Senat jedoch nicht gebunden (§§ 123, 153 Abs 1, 165 SGG). Wie sich aus dem Revisionsvorbringen der Klägerin, daß die Beklagte ihr die ab 3. Juni 1976 entstandenen Heimkosten zu leisten habe, ergibt, will die Klägerin mit der Revision nicht mehr erreichen als das, was ihr das SG zugesprochen hat, nämlich die Erstattung der Kosten für Unterbringung und Verpflegung der Beigeladenen vom 3. Juni bis 30. September 1976. Den anderslautenden ursprünglichen Klagantrag, der dahin ging, die Beklagte zu verurteilen, der Beigeladenen einen Bescheid zu erteilen, nach welchem von dieser die Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit vom 2. Oktober 1975 bis 29. September 1976 zu übernehmen seien, verfolgt die Klägerin mit der Revision offensichtlich nicht; schon im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin darauf beschränkt, die Zurückweisung der Berufung zu beantragen, obwohl ihre Klage teilweise keinen Erfolg gehabt hat. Das LSG hat sich mit dem abgewiesenen Teil der Klage nicht befaßt; die Revision wäre, beantragte die Klägerin mit ihr mehr als das, was ihr das SG zugesprochen hat, insoweit mangels Beschwer unzulässig.
Das Verfahren der Vorinstanzen, das bei einer zugelassenen Revision im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage und hinsichtlich des Unterlassens einer notwendigen Beiladung von Amts wegen zu prüfen ist (seit BSG SozR 1500 § 75 Nr 1 ständige Rechtsprechung), ist nicht zu beanstanden. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach den Rechtsbehauptungen der Klägerin ein in der Person der Beigeladenen erwachsener, aber gem § 90 BSHG bis zur Höhe seiner Aufwendungen für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergeleiteter Anspruch gegen die Beklagte, den die Klägerin geltend machen dürfe. Ist die Überleitung auf die Klägerin erfolgt, klagt sie aus eigenem Recht. Ist der in der Person der Beigeladenen erwachsene Anspruch dagegen auf den überörtlichen Träger übergeleitet worden, behauptet die Klägerin zwar nicht, daß der Bescheid vom 29. Juni 1976 idF des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1977 sie selbst in ihren Rechten verletzt, jedoch, daß der überörtliche Träger, dh, gem § 2 Abs 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des BSHG vom 6. Juli 1962 (GVBl Schleswig-Holstein 1962, 271) das Land Schleswig-Holstein, in seinen übergeleiteten Rechten verletzt und sie berechtigt sei, diese Rechtsverletzung bzw den Anspruch des überörtlichen Trägers geltend zu machen. Das LSG hat dazu ausgeführt, der Klägerin stehe bezüglich des an sich dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zustehenden Anspruchs nach schleswig-holsteinischem Landesrecht eine Prozeßführungsbefugnis zu. Zwar ist die Verordnung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers vom 14. Mai 1964 (GVBl Schleswig-Holstein 1964, 61), auf die sich das LSG beruft, durch die Landesverordnung über die Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers nach dem BSHG vom 7. November 1977 (GVBl Schleswig-Holstein 1977, 483) abgelöst worden, jedoch ist nach § 202 SGG, § 562 der Zivilprozeßordnung, § 162 SGG die Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt von Landesrecht, das sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus nicht erstreckt, für die auf die Revision ergehende Entscheidung bindend. Mit revisiblem Recht ist die Erkenntnis des LSG zu vereinbaren. Nach § 96 Abs 2 BSHG können die Länder bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe örtliche Träger zur Durchführung von Aufgaben heranziehen können; auch durch Prozeßstandschaften können Aufgaben des überörtlichen Trägers durch örtliche Träger durchgeführt werden. Dem Senat ist es daher verwehrt, die vor der Entscheidung des LSG erlassene Landesverordnung vom 7. November 1977 zu berücksichtigen. Ihre Prozeßführungsbefugnis, von der demnach auszugehen ist, kann die Klägerin im Sozialgerichtsverfahren geltend machen; auch diesem Verfahren ist das Institut der nach objektivem Recht vorgeschriebenen oder zulässigen gesetzlichen Prozeßstandschaft nicht fremd.
Selbst wenn die Klägerin nicht eigene, sondern Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe geltend macht, bedurfte es der Beiladung des Landes Schleswig-Holstein nicht; der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist nicht nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen.
Die Beiladung hat nach § 75 Abs 2 SGG zu erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Wonach es sich richtet, ob ein Dritter an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 35, 247, 248 auf die Beteiligten des materiellen Rechtsverhältnisses abgestellt und die Zulässigkeit der Beiladung des minderjährigen Wehrpflichtigen zu dem Prozeß, in dem sein gesetzlicher Vertreter gem § 19 Abs 5 des Wehrpflichtgesetzes die Musterungsentscheidung der Wehrersatzbehörden anfocht, verneint, weil eine Entscheidung nur den Wehrpflichtigen und die Wehrersatzbehörde, nicht aber einen Dritten, etwa den klagenden gesetzlichen Vertreter, betreffe. Diese Ansicht führt dazu, daß der materiell an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligte, dh hier das Land Schleswig-Holstein, schon aus begrifflichen Gründen nicht zu dem Prozeß, den sein Prozeßstandschafter für ihn führt, beizuladen wäre. Wird dagegen darauf abgestellt, ob an dem streitigen Rechtsverhältnis jemand beteiligt ist, der noch nicht Verfahrensbeteiligter ist, ist die Beiladung des materiell an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten zu dem Verfahren, das sein Prozeßstandschafter führt, notwendig, sofern die Beiladung nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen, zB der gesetzlichen Regelung der Klagebefugnis zuwiderlaufen würde (so zur Beiladung des Kurzarbeiters zum Kurzarbeitergeldprozeß BSGE 38, 94, 96 = SozR 1500 § 75 Nr 4) oder entbehrlich ist (vgl Stern, Sachlegitimation, Prozeßführungsbefugnis und Beiladung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, in: Rechtsschutz im Sozialrecht, Köln 1965, S 223, 243 f). Entsprechend hat der 3. Senat des BSG die Beiladung der Innung als der Anspruchsinhaberin zu dem Verfahren, in dem die Kreishandwerkerschaft für die Innung die Überführung der Innungsmitglieder in die Innungskrankenkasse begehrte, als notwendig angesehen (SozR Nr 3 zu § 69 SGG).
Welcher Ansicht zuzustimmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Anders als in dem in SozR Nr 3 zu § 69 SGG entschiedenen Fall handelt es sich hier nicht um eine gewillkürte, sondern um eine gesetzliche Prozeßstandschaft, und zwar um eine solche im Bereich einer staatlichen Aufgabe, bei der der im eigenen Namen handelnde Prozeßstandschafter der Fachaufsicht des Anspruchsinhabers unterliegt. Der § 5 Abs 1 Satz 3 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des BSHG schreibt ausdrücklich vor, daß die Behörde des überörtlichen Trägers Fachaufsichtsbehörde ist, soweit die örtlichen Träger Aufgaben des überörtlichen Trägers durchführen. Bei der Anfechtung von Verwaltungsakten, die die örtlichen Träger bei der Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Träger erlassen, ist die Klage allein gegen den örtlichen Träger zu richten (§ 78 Abs 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Diese Passivlegitimation bedeutet, daß der örtliche Träger innerhalb dieses Verfahrens nach außen alle Staatsinteressen wahrzunehmen hat; für eine zusätzliche selbständige Verfahrensbeteiligung, dh eine notwendige Beiladung der weisungsberechtigten Aufsichtsbehörde ist daneben kein Raum (vgl BVerwGE 31, 233, 235 f), und zwar auch dann nicht, wenn die beklagte kommunale Stelle über Mittel des Landes verfügt (vgl BVerwG Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 13). Will der überörtliche Träger Prozesse dieser Art anders wahrgenommen wissen, ist es seine Sache, durch Weisungen hierauf Einfluß zu nehmen oder, falls übergeordnete Gründe ihm dies erlauben (§ 4 der Landesverordnung vom 7. November 1977), die Maßnahmen selbst durchzuführen. Gilt dies kraft gesetzlicher Regelung, soweit die Klägerin in Durchführung staatlicher Aufgaben des Landes Schleswig-Holstein verklagt wird, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies dann anders sein soll, wenn die Klägerin selbst den Klageweg beschreiten muß, zumal da anderenfalls der Zweck der Prozeßführungsbefugnis, den überörtlichen Träger der Sozialhilfe von Verwaltungsaufgaben vor Ort zu entlasten, verfehlt würde. Ist demnach die Klägerin verfügungsbefugt, muß auch der überörtliche Träger die getroffene rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen; eine Beiladung ist daher nicht erforderlich, um die Rechtskraft des ergehenden Urteils auf den überörtlichen Träger zu erstrecken. Die Beiladung des überörtlichen Sozialhilfeträgers ist daher nicht notwendig, wenn die Klägerin aufgrund schleswig-holsteinischen Landesrechts zur Prozeßführung für diesen befugt ist (vgl BSG FEVS 27, 438, 439).
Zu Recht hat das LSG auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, soweit ihr das SG stattgegeben hatte.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die Klägerin den geltend gemachten Klaganspruch nur auf einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch der Beigeladenen stützen kann, der übergeleitet ist. Soweit die Gesetze dem Träger der Sozialhilfe eigenständige Ansprüche auf Ersatz der Sozialhilfe durch Leistungen der Sozialversicherung vorsehen, sind diese nicht einschlägig (§ 59 ff BSHG) oder richten sich, wie die §§ 1531 ff der Reichsversicherungsordnung, nicht gegen die Beklagte. Im übrigen ist aber der Ausgleich zwischen dem vorrangig zur Leistung Verpflichteten und dem kompetenzmäßig tätig gewordenen Sozialhilfeträger durch § 90 BSHG geregelt; diese Regelung schließt einen Rückgriff auf einen allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus (BSGE 41, 237, 239 = SozR 5910 § 90 Nr 2; BSGE 47, 296, 298 ff = SozR 3100 § 10 Nr 12; BSG USK 76 195; BVerwG FEVS 15, 241, 245 f; 21, 1; vgl ferner BVerwGE 18, 221, 222 ff; BGHZ 33, 243, 244 ff).
Das LSG hat angenommen, die erforderliche Überleitung sei durch die Schreiben vom 30. April und 1. Juni 1976 bewirkt. Das ist aus den von der Beklagten angegebenen Gründen nicht unbedenklich. Doch bedarf die Frage, ob eine Überleitung erfolgt ist, hier keiner Entscheidung; denn der Beigeladenen steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten von Unterkunft und Verpflegung nicht zu. Deshalb kann auch offenbleiben, ob der Bescheid vom 7. Juli 1977, durch den nach dem Vorbringen der Revision die Überleitung bewirkt worden ist, vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann, obwohl sein Erlaß vom LSG nicht festgestellt worden ist (vgl § 163 SGG).
Vermag die Klägerin ihr Klagbegehren nur auf übergeleitete Ansprüche der Beigeladenen zu stützen, kann sie nicht mehr geltend machen als die Beigeladene im Zeitpunkt der Überleitung. Ob die Beklagte durch den der Klägerin erteilten Bescheid lediglich entschieden hat, daß der Beigeladenen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch nicht nach den §§ 56 ff AFG zusteht, oder ob die Beklagte gleichzeitig den Regelungsgegenstand des der Beigeladenen erteilten Bescheides vom 21. Mai 1976 wieder aufgegriffen, dh neu und damit voll im Umfang einer Überleitung gerichtlich überprüfbar geregelt hat, bedarf hier keiner Entscheidung; denn ein Anspruch der Beigeladenen auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ergibt sich weder aus der allgemeinen Förderung der beruflichen Bildung (§§ 33 ff AFG), noch aus den Vorschriften über berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§§ 56 ff AFG).
Die die allgemeine Förderung der beruflichen Bildung betreffenden §§ 34 bis 43, 45 bis 49 AFG sind hier in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) geltenden Fassung anzuwenden, da die Beigeladene an einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnahm und vor diesem Zeitpunkt Leistungen beantragt hatte (Art 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG).
Kosten für die Verpflegung und Unterkunft sind im Rahmen der Förderung der beruflichen Ausbildung nach § 40 Abs 1 Satz 1 AFG in der ursprünglichen Fassung vom 25. Juni 1969 (BGBl I 582) bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat bei voller Verpflegung nicht von der Beklagten zu übernehmen, sondern lediglich bei der Bemessung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) als Bedarf für den Lebensunterhalt eines Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, zugrunde zu legen (§ 12 Abs 2 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung idF der Neunten Änderungsanordnung vom 30. Juli 1975, ANBA 1975, 993). Die Klägerin begehrt nicht (anstelle der der Beigeladenen gewährten Leistungen) höhere BAB, sondern neben den empfangenen Leistungen, die ua zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt waren, die Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob die Beigeladene einen Anspruch auf BAB geltend machen könnte und im Rahmen des Bedarfs die Heimkosten berücksichtigt werden könnten (vgl dazu BSG SozR 4400 § 11 Nrn 1 und 2).
Bei der Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung trägt nach § 45 AFG in der hier anwendbaren ursprünglichen Fassung die Beklagte ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen. Es muß sich um notwendige Kosten handeln, die ohne die Teilnahme an der Maßnahme nicht entstanden wären (BSGE 38, 109, 116 = SozR 4100 § 44 Nr 1; BSGE 38, 292, 295 = SozR 4100 § 45 Nr 3; SozR 4100 § 45 Nr 6). Gewöhnliche Kosten der Unterkunft und Verpflegung zählen hierzu nicht, da solche Kosten auch ohne die Bildungsmaßnahme anfallen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt die Beklagte nach § 45 AFG jedoch, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme auswärtige Unterbringung erfordert. Damit hat das Gesetz die Erstattung jeglichen sonstigen Mehraufwands an Verpflegungs- und Unterhaltskosten eingeschränkt (BSGE 39, 119, 120 = SozR 4100 § 45 Nr 4; vgl zu BT-Drucks V/4110 S 10 zu § 44 AFG). Auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Bildungsmaßnahme nicht am Wohnort des Teilnehmers stattfindet und ihm auch nicht zugemutet werden kann, den Ort der Bildungsmaßnahme von seinem Wohnort aus durch tägliches Pendeln zu erreichen (BSG aaO). Die Beigeladene war schon vor Beginn des geförderten Besuchs der Berufsfachschule, nämlich seit Juli 1972, in K wohnhaft, so daß der während des Schulbesuchs fortgesetzte Aufenthalt im Landheim W in K keine auswärtige Unterbringung ist. Ebenso kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß nach § 16 der hier anwendbaren Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 idF der Zweiten Änderungsanordnung vom 27. Februar 1975 (ANBA 1975, 418) für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung Pauschalen gewährt werden, wenn im Ausnahmefall eine internatsmäßige Unterbringung am Wohnort des Teilnehmers notwendig ist. Internatsmäßig ist eine Unterbringung, wenn sie mit anderen Teilnehmern von Bildungsmaßnahmen erfolgt, um die Teilnehmer über die eigentliche Unterrichtszeit hinaus mit Anregungen, Nachhilfen und anderem im Hinblick auf das Maßnahmeziel zu fördern. In dieser Weise ist die Beigeladene nach den Feststellungen des LSG im Landheim W nicht untergebracht gewesen.
Auch als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation hat die Beklagte Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beigeladenen nicht zu übernehmen.
Nach § 56 Abs 1 AFG (idF des § 36 Nr 4 RehaAnglG vom 7.August 1974, BGBl I 1881, die durch das HStruktG-AFG nicht geändert worden ist) gewährt die Beklagte als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Ob die Beigeladene Behinderte im Sinne dieser Vorschrift war, dh, ob sie infolge einer vom normalen abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung in ihrer beruflichen Sicherheit bedroht war, so daß sie insoweit besonderer Hilfen bedurfte (vgl BSG SozR 4100 § 56 Nrn 1 und 4; BSG SozR 4100 § 40 Nr 10 sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 15. November 1979 - 7 RAr 6/79 -), hat das LSG offengelassen. Das ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Beigeladene Behinderte in diesem Sinne war, war die Beklagte nicht verpflichtet, den Heimaufenthalt als berufsfördernde Leistung zu fördern. Daß das Landheim W in der Zeit vom 3. Juni bis 30. September 1976 neben der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung planmäßig berufsfördernd auf die Beigeladene eingewirkt hat, hat das LSG nicht festgestellt. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Sollte der Heimaufenthalt in der hier in Betracht kommenden Zeit aber erforderlich gewesen sein, um die Beigeladene in ihrer Persönlichkeit zu stabilisieren, sie an Einordnung und den Umgang mit anderen zu gewöhnen, so stellen solche Maßnahmen, wie das BSG schon entschieden hat (BSG SozR 4100 § 56 Nr 4; vgl BSG SozR 4100 § 40 Nr 8; vgl Gagel/Jülicher, AFG, vor § 44 RdNr 13 und vor § 56 RdNr 14), keine berufsfördernden Leistungen dar. Daher ist der Heimaufenthalt der Beigeladenen, für sich betrachtet, nicht von der Beklagten als berufsfördernde Leistung zu gewähren.
Ebenso liegen nicht die Voraussetzungen vor, nach denen gem § 56 Abs 3 Nr 3a AFG (in der durch das HStruktG-AFG geänderten Fassung des RehaAnglG, die gemäß Art 5 § 1 HStruktG-AFG seit dem 1. Januar 1976 auch für laufende Maßnahmen gilt) berufsfördernde Leistungen (hier: der Besuch der Berufsfachschule) durch die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu ergänzen sind. Die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sieht § 56 Abs 3 Nr 3a AFG, inhaltlich übereinstimmend mit § 11 Abs 2 Satz 2 RehaAnglG, vor, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts verbunden ist. An einer solchen Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts fehlt es. Hierfür reicht es nicht aus, daß der Haushalt, in dem der Behinderte während der Maßnahme untergebracht ist, weder ein eigener noch der elterliche ist. Der § 56 Abs 3 Nr 3a AFG soll die besonderen Aufwendungen des Behinderten abdecken, die durch die Maßnahmen entstehen und daher von dem Behinderten nicht aus den Mitteln bestritten werden sollen, die ihm zur allgemeinen Lebenshaltung gewährt werden oder hierfür anderweitig zur Verfügung stehen. Eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts liegt daher nur vor, wenn der Behinderte außerhalb eines weiterbestehenden eigenen Haushalts oder außerhalb des elterlichen Haushalts, dessen Angehöriger er bleibt, untergebracht ist (vgl Krebs, AFG, § 56 RdNr 24a). Die Beigeladene lebte seit 1972 in dem Landheim W, in dem sie auch während des Besuchs der Berufsfachschule untergebracht war. Mithin bestand weder ein eigener Haushalt noch gehörte die Beigeladene zum Haushalt ihrer Eltern. Selbst wenn die Beigeladene im Landheim W einen eigenen Haushalt geführt haben sollte, wäre sie während der Teilnahme an der Maßnahme nicht "außerhalb" dieses Haushalts untergebracht gewesen. Sind schon deshalb im Falle der Beigeladenen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben, stellt sich nicht die Frage, in welchen Fällen, in denen eine Unterbringung der allgemeinen Resozialisierung dient, die Beklagte als ergänzende Leistungen die Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu übernehmen hätte. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob etwa dann, wenn der Erfolg einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht ohne gleichzeitige Stabilisierung der Persönlichkeit des Behinderten durch die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erreicht werden kann, die Beklagte berufsfördernde Leistungen durch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu ergänzen hat.
Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 56 Abs 3 Nr 6 AFG (idF des § 36 Nr 4 RehaAnglG) stützen. Sonstige Leistungen, durch die nach dieser Vorschrift die berufsfördernden Leistungen ergänzt werden, sind nur solche ergänzenden Leistungen, dh ergänzende Leistungsarten (vgl dazu § 12 Nr 7, § 20 RehaAnglG sowie Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 56 Anm 14, Ergänzungslieferung Oktober 1979), die das Gesetz nicht schon an anderer Stelle geregelt hat. Eine Anwendung des § 56 Abs 3 Nr 6 AFG darf nicht dazu führen, die in § 56 Abs 3 Nr 1 bis 5 AFG genannten Leistungen zu gewähren, obwohl ihre im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Daher ist die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht möglich, wenn die Merkmale des § 56 Abs 3 Nr 3a AFG nicht gegeben sind, wie das hier der Fall ist.
Die Revision bleibt daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beigeladenen auf § 193 Abs 1 SGG; im übrigen folgt sie aus § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen