Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes. einmalige Zuwendung
Orientierungssatz
1. Erzielt iS von § 112 Abs 2 S 1 AFG ist nur solches Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer zufließt, so daß er darüber verfügen kann (vgl BSG 1979-08-07 7 RAr 42/78 = SozR 4100 § 112 Nr 11).
2. Auch die Neufassung des § 112 Abs 2 S 3 durch das SGB 10 geht davon aus, daß nach § 123 Abs 2 S 1 AFG an sich nur solches Arbeitsentgelt erzielt ist, das dem Arbeitnehmer zufließt; die Neufassung hat bei mindestens jährlich wiederkehrenden Zuwendungen die Auswirkungen der Zuflußtheorie für die Zukunft beschränkt, aber nichts daran geändert, daß sie auch künftig für sonstiges Arbeitsentgelt uneingeschränkt gilt.
3. Vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistungen sind dann keine einmaligen Zuwendungen, wenn der Arbeitnehmer auf sie einen Anspruch hat, dessen Höhe und Fälligkeit von vornherein feststeht; die zusätzliche Leistung muß ferner in der Weise Bestandteil des festen Jahresgehaltes sein, daß demjenigen, der im Laufe des Kalenderjahres in den Betrieb eintritt oder demjenigen, der aus dem Betriebe während des Kalenderjahres ausscheidet, ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Leistung zusteht, der der Zeit entspricht, die der Betreffende als Arbeitnehmer im Betrieb verbracht hat (vgl BSG 1979-08-07 7 RAr 42/78 = SozR 4100 § 112 Nr 11).
4. Auch wenn das Erzielen ein Zufließen voraussetzt, ist nicht jedes zufließende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen; maßgebend ist nur das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer nach dem (vor seinem Ausscheiden) bestehenden Lohn- und Gehaltsanspruch im Bemessungszeitraum zu zahlen war (vgl BSG 1977-07-21 7 RAr 102/76 = SozR 4100 § 112 Nr 5). Es ist nur solches Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum erzielt, das in diesem Zeitraum fällig geworden ist.
Normenkette
AFG § 112 Abs 2 S 1 Fassung: 1974-12-21; AFG § 112 Abs 2 S 3 Fassung: 1969-06-25; AFG § 112 Abs 2 S 3 Fassung: 1980-08-18
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 22.10.1980; Aktenzeichen S 4a Ar 250/79) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).
Die Beklagte gewährte dem mit Ablauf des 30. Juni 1979 arbeitslos gewordenen Kläger Alg ab 1. Juli 1979 nach einem Bemessungsentgelt von 570,-- DM pro Woche; der Bemessung legte sie die im Mai 1979, dem zuletzt abgerechneten Lohnzahlungszeitraum, in 192,25 Stunden verdienten 2.745,64 DM bei einer tariflichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde, wie sie der Arbeitgeber bescheinigt hatte. Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld erstrebte, hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 28. Juni 1979; Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1979). Wegen der Nichtberücksichtigung des zusätzlichen Urlaubsgeldes, das dem Kläger nach der Auskunft seines Arbeitgebers für zwei Tage für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses zugestanden hat, erhob der Kläger Klage. Daraufhin bewilligte die Beklagte das Alg nach einem Bemessungsentgelt von 595,-- DM (Bescheid vom 13. Mai 1980). Dieser Bemessung lag der um zusätzliches Urlaubsgeld für zwei Tage (= 109,20 DM) erhöhte Betrag von 2.745,64 DM zugrunde; unberücksichtigt blieben weitere 109,20 DM von 218,40 DM, die dem Kläger als zusätzliches Urlaubsgeld (für vier Tage) im Mai 1979 gezahlt worden sind.
Die aufrechterhaltene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 22. Oktober 1980). Es hat ausgeführt, zwar sei das zusätzliche Urlaubsgeld bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen, weil es keine einmalige Leistung sei; jedoch könne es nur mit dem Anteil berücksichtigt werden, den der Kläger im Mai 1979 erarbeitet habe. Die volle Berücksichtigung dessen, was dem Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sei, gebiete das Gesetz nicht; sie führe zu Zufallsergebnissen und gegebenenfalls zu einem so hohen Alg, daß sich der Arbeitslose nicht bemühen werde, seine Arbeitslosigkeit schnellstmöglichst zu beenden. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei auf Kritik gestoßen; die Neufassung des § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) im Rahmen des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) weise darauf hin, daß diese Rechtsprechung unrichtig sei.
Der Kläger macht mit der vom SG durch Beschluß vom 11. Dezember 1980 zugelassenen und mit Zustimmung der Beklagten eingelegten Revision eine Verletzung des § 112 AFG geltend. Die erst zum 1. Januar 1981 in Kraft getretene Neufassung des § 112 AFG sei kein Grund, die bisherige Rechtsprechung für das bis zum 31. Dezember 1980 geltende Recht aufzugeben. Der Gesetzgeber habe der Neufassung nur eine begrenzte Rückwirkung beigemessen (vgl § 112 Abs 11 AFG); hieraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber die geltende Rechtslage nicht, wie das SG meint, nur klargestellt habe. Auch verstoße ein solcher klarstellender Hinweis gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte
unter Abänderung ihrer Bescheide zu verurteilen, dem
Alg ein monatliches Bemessungsentgelt von 2.964,04 DM
zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, das Urteil entspreche der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats. Diese Rechtsprechung, nach der tarifliche Sonderzahlungen, die keine einmaligen Zuwendungen seien, als Bestandteil des Lohnes in den einzelnen Monaten zu betrachten seien, sei überzeugend; dagegen habe die spätere Rechtsprechung des Senats, die solche Sonderzahlungen im Zeitpunkt des Zufließens voll berücksichtige, berechtigte Kritik erfahren. Sie beruhe auf einer unzutreffenden Gleichsetzung von "Erzielen" iS des § 112 Abs 2 AFG mit "Zufließen". Die Formulierung "in der Arbeitsstunde durchschnittlich" deute darauf hin, daß der Stundenverdienst nur dadurch ermittelt werden könne, daß das erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der dafür geleisteten Arbeitsstunden geteilt werde. Zumindest hinsichtlich der zu berücksichtigenden Arbeitszeit müsse also von dem Zeitraum ausgegangen werden, in dem der Arbeitslohn erarbeitet worden sei. Dann müsse in den Fällen, in denen das Arbeitsentgelt jeweils erst im folgenden Monat abgerechnet werde und sowohl dessen Gesamtbetrag als auch die Zahl der abgerechneten Arbeitsstunden erheblichen Schwankungen unterliege, die Stundenzahl des Monats vor dem Abrechnungsmonat herangezogen werden. Entgeltbetrag und Stundenzahl würden einem Zeitraum außerhalb des Bemessungszeitraumes entnommen. Dies könne nicht der Sinn der Regelung des § 112 AFG sein. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß "erzielt" gleichbedeutend sei mit "erdient". Nur diese Auslegung entspreche dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Maßgebend sei nicht das zu einem Zeitpunkt zustehende, sondern das in einem Zeitraum durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt. Mithin komme nur das im Bemessungszeitraum durchschnittlich erdiente Arbeitsentgelt in Betracht.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision des Klägers ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen ist.
Das der Bemessung des Alg zugrunde zu legende Arbeitsentgelt ist das im Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt (§ 112 Abs 2 Satz 1 AFG vom 25. Juni 1969, BGBl I 582, zuletzt geändert durch Art 27 Nr 9 Buchst b des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974, BGBl I 3656); Bemessungszeitraum sind die letzten am Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers abgerechneten, insgesamt 20 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs (§ 112 Abs 3 Satz 1 AFG). Nach den Feststellungen des SG ist Bemessungszeitraum der Monat Mai 1979. Maßgebend ist somit das im Mai 1979 in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt, vervielfacht mit 40, der Zahl der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden des Klägers. Ob demnach das Arbeitsentgelt, nach dem das Alg des Klägers zu bemessen ist, gerundet mehr als die 595,-- DM wöchentlich ausmacht, die die Beklagte der Alg-Bemessung zugrunde gelegt hat, ist davon abhängig, welches Arbeitsentgelt der Kläger im Mai 1979 insgesamt erzielt hat; diese Summe ist durch die Zahl der im Bemessungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu teilen (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr 11). Das SG ist davon ausgegangen, daß neben dem vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelt von 2.745,64 DM für 192,25 Arbeitsstunden von den im Mai 1979 ausgezahlten 218,40 DM an zusätzlichem Urlaubsgeld lediglich ein Betrag von 109,20 DM im Mai 1979 erzielt sei, die restlichen 109,20 DM dagegen nicht. Dem kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden.
Anders als die mit Wirkung vom 1. Januar 1981 geänderte Vorschrift des § 112 Abs 2 Satz 3 AFG (idF des Art II § 2 Nr 10 des SGB X vom 18. August 1980, BGBl I 1469), nach der unabhängig von der tatsächlich erfolgten Zahlung mindestens jährlich wiederkehrende Zuwendungen anteilig zu berücksichtigen sind, setzt § 112 Abs 2 Satz 1 AFG in der hier maßgebenden Fassung voraus, daß das der Alg-Bemessung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt, dh sowohl der "reguläre" Lohn als auch das in Frage stehende zusätzliche Urlaubsgeld, im maßgeblichen Bemessungszeitraum erzielt ist. Erzielt ist nach der Rechtsprechung des Senats nur solches Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer zufließt, so daß er darüber verfügen kann (vgl Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - Dienstblatt BA R AFG § 112 Nr 2381a = USK 78203; SozR 4100 § 112 Nr 11; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - USK 79159; Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 -; vgl ferner SozR 4100 § 44 Nr 10); die in den Urteilen vom 11. Februar 1976 - 7 RAr 71/74 und 7 RAr 72/74 - Dienstblatt BA R AFG § 112 Nr 2008a = USK 7668 gebilligte Praxis, Teile des Jahresarbeitsentgelts wie Urlaubs- und Weihnachtsgelder, auch wenn sie nicht im Bemessungszeitraum zufließen, als anteilig im Bemessungszeitraum erzielt zu berücksichtigen, hat der Senat damit aufgegeben. An dem Erfordernis des Zufließens ist grundsätzlich festzuhalten. Von jeher sind in der Arbeitslosenversicherung für die Leistungsbemessung die tatsächlichen Lohn- und Gehaltsverhältnisse im Bemessungszeitraum maßgebend gewesen (vgl BSGE 12, 55 = SozR Nr 2 zu § 90 AVAVG); diese werden durch das Bruttoentgelt bestimmt, das dem Arbeitnehmer netto, dh nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge, zur Verfügung gestellt wird. Hieran hat das AFG nichts geändert (vgl Begründung der Bundesregierung zu § 101 Abs 2 bis 4 AFG-Entwurf, BT-Drucks V/2291 S. 80 f). Die Rechtsprechung hat daher tarifliche Lohnerhöhungen, die den Bemessungszeitraum erfassen, aber der letzten Lohnabrechnung noch nicht zugrunde lagen, sowohl nach früherem wie nach jetzigem Recht bei der Bemessung des Alg nicht berücksichtigt (RVA AN 1930, 48; BSGE 12, 55 = SozR Nr 2 zu § 90 AVAVG; BSG SozR 4100 § 112 Nr 1; vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr 3 und 5). Auch die Neufassung des § 112 Abs 2 Satz 3 AFG durch das SGB X geht davon aus, daß nach § 112 Abs 2 Satz 1 AFG an sich nur solches Arbeitsentgelt erzielt ist, das dem Arbeitnehmer zufließt (vgl Begründung des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu § 112 Abs 2 Sätze 3 und 4 AFG - BT-Drucks 8/4022 S 90); die Neufassung hat bei mindestens jährlich wiederkehrenden Zuwendungen die Auswirkungen der Zuflußtheorie für die Zukunft beschränkt, aber nichts daran geändert, daß sie auch künftig für sonstiges Arbeitsentgelt uneingeschränkt gilt.
Allerdings ist es im Rahmen des § 112 Abs 2 und 3 AFG nicht erforderlich, daß der Zufluß im Bemessungszeitraum erfolgt ist. Es reicht vielmehr aus, wenn der Arbeitnehmer bis zum Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis das Entgelt tatsächlich "in die Hand" bekommen hat oder es aufgrund der bis dahin erfolgten Abrechnung nur noch des technischen Überweisungsvorgangs bedarf, damit der Arbeitnehmer über das Entgelt verfügen kann. Damit ist dem rechtlichen Erfordernis des Zuflusses des abgerechneten Entgelts Rechnung getragen; denn das Abstellen auf das zufließende Entgelt soll lediglich sicherstellen, daß der Bemessung die tatsächlichen Lohn- und Gehaltsverhältnisse zugrunde gelegt werden. Damit erledigen sich die beachtlichen Bedenken, die die Beklagte gegen das Erfordernis des tatsächlichen Zuflusses im Bemessungszeitraum hegt. Ist das in diesem Sinne zugeflossene und abgerechnete Entgelt der Bemessung zugrunde zu legen, tritt auch bei Stundenlöhnern und Akkordarbeitern, deren Arbeitsentgelt erst nach der Abrechnung ausgezahlt wird, nicht der Fall ein, daß das maßgebliche Arbeitsentgelt nicht für den Bemessungszeitraum, sondern ganz oder teilweise für eine frühere Lohnperiode gezahlt worden ist. Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von den Urteilen vom 20. März 1980 - 11 RA 60/79 - SozR 2200 § 1241 Nr 15, vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 -, vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 -, vom 16. September 1981 - 4 RJ 103/80 - und vom 26. November 1981 - 4 RJ 143/80 - ab. Zwar ist in diesen Entscheidungen, die die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 182 Abs 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) betreffen, darauf abgestellt worden, wann das zusätzliche Entgelt, um dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Streit jeweils ging, tatsächlich zugeflossen ist. Abgesehen davon, daß § 182 Abs 5 RVO mit § 112 Abs 2 und Abs 3 AFG nicht gleichzusetzen ist, obwohl beide Regelungen Ähnlichkeiten aufweisen (BSG SozR 4100 § 112 Nr 13), stellte sich in den vom 4., 5b. und 11. Senat entschiedenen Fällen nicht die Frage, ob das (zusätzliche) Entgelt im Bemessungszeitraum "erzielt" ist, wenn es für den Bemessungszeitraum abgerechnet, aber erst danach ausgezahlt wird.
Demnach bestehen keine Bedenken, die nach der Arbeitgeberbescheinigung vom Kläger im Mai 1979 verdienten 2.745,64 DM der Bemessung zugrunde zu legen, obwohl die gesamte Summe dem Kläger nicht schon im Mai 1979 tatsächlich zugeflossen sein dürfte. Ob und in welcher Höhe das zusätzliche Urlaubsgeld von 218,40 DM, das nach den Feststellungen des SG im Mai 1979 ausgezahlt worden ist, ebenfalls der Bemessung zugrunde zu legen ist, läßt sich jedoch nicht abschließend entscheiden.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, daß das zusätzliche Urlaubsgeld nach der Ausgestaltung des Anspruchs im Falle des Klägers keine einmalige Zuwendung ist, die nach § 112 Abs 2 Satz 3 AFG (in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes) außer Betracht zu bleiben hat. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat angeschlossen hat, sind vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistungen dann keine einmaligen Zuwendungen, wenn der Arbeitnehmer auf sie einen Anspruch hat, dessen Höhe und Fälligkeit von vornherein feststeht; die zusätzliche Leistung muß ferner in der Weise Bestandteil des festen Jahresgehaltes sein, daß demjenigen, der im Laufe des Kalenderjahres in den Betrieb eintritt oder demjenigen, der aus dem Betriebe während des Kalenderjahres ausscheidet, ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Leistung zusteht, der der Zeit entspricht, die der Betreffende als Arbeitnehmer im Betrieb verbracht hat (vgl für viele BSG SozR 4100 § 112 Nr 11 mwN). Diese Voraussetzungen sind, wie unter den Beteiligten nicht zweifelhaft ist, hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes gegeben (vgl auch BSG aaO).
Auch wenn das Erzielen ein Zufließen voraussetzt, ist nicht jedes zufließende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen; maßgebend ist nur das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer nach dem (vor seinem Ausscheiden) bestehenden Lohn- und Gehaltsanspruch im Bemessungszeitraum zu zahlen war (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr 3 und 5); darüber hinausgehende Zahlungen (zB Nachzahlungen, die schon früher hätten erfolgen müssen, und Vorauszahlungen) verfälschen das Bild. Die vom Senat im Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - offen gelassene Frage, ob nur solches Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum erzielt ist, das in diesem Zeitraum fällig geworden ist, ist daher zu bejahen. Ob die 218,40 DM an zusätzlichem Urlaubsgeld im Mai 1979 ganz oder teilweise fällig waren, kann aufgrund der Feststellungen des SG nicht entschieden werden. Die Auskunft des Arbeitgebers läßt zwar vermuten, daß das zusätzliche Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt für jeweils genommene Urlaubstage und restlich in einer Summe auszuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne den verdienten Urlaub in vollem Umfange in Anspruch genommen zu haben. Es fehlen jedoch entsprechende Feststellungen; auch hat das SG nicht festgestellt, ob der Kläger, der erst Ende Juni 1979 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist, im Mai 1979 Urlaub genommen hat.
Ob die 218,40 DM an zusätzlichem Urlaubsgeld im Mai 1979 ganz oder teilweise fällig waren, kann nicht dahingestellt bleiben. Hat der Kläger den Betrag nämlich in vollem Umfange im Mai 1979 erzielt, ist er entgegen der Ansicht des SG ungekürzt bei der Bemessung zu berücksichtigen; denn jedes im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt ist in voller Höhe bei der Alg-Bemessung zu berücksichtigen, auch wenn demgemäß von einem Arbeitsentgelt auszugehen ist, das nicht dem durchschnittlichen Verdienst während des letzten Arbeitsverhältnisses entspricht (Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 -; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 -; vgl BSG SozR 2200 § 1241 Nr 15). Hieran ist für die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 112 Abs 2 Sätze 3 und 4 AFG idF des SGB X festzuhalten. Diese Rechtsprechung ist zwar auf Kritik gestoßen, der Gesetzgeber hat den Ansatz jedoch aufgegriffen, für die Zukunft eine Neuregelung getroffen, um sozialpolitisch unerwünschte Zufallsergebnisse zu vermeiden, und für die Vergangenheit es bei der geltenden Regelung belassen, auch soweit diese zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber künftig vermieden wissen will (vgl BT-Drucks 8/4022 S 90 f). Nach § 112 Abs 11 AFG (idF des SGB X) ist die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Neuregelung auch auf Ansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1981 entstanden sind, soweit der Anspruch auf Alg für diesen Zeitpunkt noch nicht erschöpft ist und der Arbeitslose dies beantragt. In allen anderen Fällen bleibt es bei der bisher geltenden Regelung. Dies hat zum einen zur Folge, daß der Arbeitslose, dessen Anspruch auf Alg am 1. Januar 1981 noch nicht erschöpft ist, durch seinen Antrag bewirken kann, daß ihm das Alg ab 1. Januar 1981 nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt gewährt wird, das um den auf eine Woche entfallenden Anteil einer wiederkehrenden Zuwendung zu erhöhen ist, obwohl er diese Zuwendung im Bemessungszeitraum nicht erzielt hat. Zum anderen bedeutet dies jedoch, daß es bei den Arbeitslosen, deren Anspruch auf Alg am 1. Januar 1981 erschöpft ist, und denjenigen, die eine Neubemessung ab 1. Januar 1981 nicht beantragen, zB, weil ihrem Bemessungsentgelt die im Bemessungszeitraum erzielte Zuwendung voll zugrunde liegt, bei der bisherigen Regelung verbleibt. Die Neuregelung hat damit, soweit es für die Vergangenheit und Übergangsfälle bei der bisherigen Regelung verbleiben soll, die Rechtsprechung des Senats bestätigt, so daß keine Veranlassung besteht, sie aufzugeben. Dieser Rechtsauffassung steht das Urteil des 4. Senats vom 16. September 1981 - 4 RJ 55/80 - nicht entgegen. Der 4. Senat hat dort entschieden, daß der Berechnung des Übergangsgeldes ein im Bemessungszeitraum gezahltes Urlaubsgeld nicht voll, sondern nur mit dem Betrag der Berechnung zugrunde zu legen ist, den der Versicherte im Abrechnungszeitpunkt erarbeitet hat und der auf den Bemessungszeitraum entfällt. Das Urteil beruht auf einer Anwendung des § 182 Abs 5 RVO. Diese Vorschrift ist, wie schon erwähnt, mit § 112 Abs 2 und 3 AFG nicht gleichzusetzen. Der Senat weicht daher vom 4. Senat ebensowenig ab, wie dieser von den älteren Urteilen des Senats vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 - und vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 - abgewichen ist.
Fehlt es demnach an den erforderlichen Feststellungen, ob die 218,40 DM an zusätzlichem Urlaubsgeld im Mai 1979 ganz oder teilweise fällig waren, ist das angefochtene Urteil des SG gemäß § 170 Abs 2 GG aufzuheben und die Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen