Beteiligte
…, Klägerin und Revisionsklägerin |
…, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Streitig ist Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auf Dauer.
Die 1954 geborene Klägerin hat Ausbildungen zum Industriekaufmann (1969), zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin (1970) und zur Krankenschwester (1973) nicht abgeschlossen und war anschließend als Schwesternhelferin in einem Krankenhaus, kurzzeitig als Arzthelferin und zuletzt vom 19. Januar 1978 bis zum 4. Februar 1979 als Pflegehelferin in einem Seniorenheim beschäftigt.
Anfang September 1981 mußte sich die Klägerin einer Bandscheibenoperation unterziehen. Im Dezember 1981 beantragte sie bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) sowohl Rente wegen Erwerbs- (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) als auch medizinische Rehabilitation. Hierauf gewährte ihr die Beklagte vom 5. April bis zum 6. Mai 1982 und vom 26. Mai bis zum 6. Juli 1982 ein - durch eine zweite Operation unterbrochenes - Heilverfahren sowie Übergangsgeld rückwirkend vom 30. Oktober 1981 bis zum 6. Juli 1982. Mit den streitigen Bescheiden vom 29. Oktober 1982 und 23. Oktober 1984, der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen ist, bewilligte die Beklagte Rente wegen EU auf Zeit nebst Kinderzuschuß vom 7. Juli 1982 bis zum 31. Januar 1983 unter Annahme eines am 30. April 1981 eingetretenen Versicherungsfalles.
Mit Klage und Berufung, die auf die Gewährung einer Dauerrente anstelle der Zeitrente gerichtet waren, ist die Klägerin nicht durchgedrungen (Urteil des Sozialgerichts - SG Berlin vom 17. Juli 1985; Urteil des Landessozialgerichts - LSG Berlin vom 12. Dezember 1986. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Zeitrentenbescheid enthalte hinsichtlich der Rentenbewilligung nur einen einheitlichen Verfügungssatz, der lediglich Rente für die festgesetzte Zeit zuspreche, darüber hinaus aber keine Regelung hinsichtlich des Bestehens von EU oder BU treffe. Darauf, ob spätestens bei Erteilung des Zeitrentenbescheides eine begründete Aussicht auf Behebung der EU bzw BU bestanden habe, komme es nicht an. Ob außerhalb des Zeitraumes, für den Zeitrente bewilligt worden sei, die Rente auf Dauer beansprucht werden könne, sei in vollem Umfang ohne Bindung an den Zeitrentenbescheid zu prüfen. Ab Februar 1983 hätten BU und erst recht EU nicht vorgelegen. Die Klägerin könne zwar ihre bisherige Berufstätigkeit als Krankenpflegehelferin nicht mehr ausüben, sei aber noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Da ihr bisheriger Beruf nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten "Drei-Stufen-Schema" der tariflich erfaßten Angestelltentätigkeiten der zweiten Stufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit einer Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren zuzuordnen sei, müsse sie sich auf alle körperlich leichten Angestelltentätigkeiten - mit Ausnahme der einfachsten - verweisen lassen. Als zumutbar komme zB die Tätigkeit als Bürohilfskraft in der Registratur oder im Krankenblattarchiv in Betracht. Eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit sei aber nicht geboten, weil der Beruf der Krankenpflegerin nach vorgeschriebener Ausbildungszeit (ein Jahr) und nach den Anforderungen der Tätigkeit nicht dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren angehöre.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 53, 23, 24 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht ungeprüft lassen dürfen, ob bei Erlaß des Zeitrentenbescheides eine begründete Aussicht bestanden habe, die EU oder BU könne in absehbarer Zeit behoben sein. Die für die Versicherten ungünstigere Zeitrente dürfe nur unter dieser Voraussetzung gewährt werden; andernfalls sei die Rente auf Dauer zuzuerkennen, die nur im Rahmen der §§ 45, 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) entzogen werden könne. Das LSG habe ferner verkannt, daß durch den Zeitrentenbescheid Erwerbsunfähigkeit bindend festgestellt worden sei (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG - SozR 2200 § 1276 Nr 5 und Nr 6). Es treffe nicht zu, daß nur ein einheitlicher Verfügungssatz vorliege, der Rente lediglich für die darin festgesetzte Zeit bewillige; insoweit könne der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (SozR 2200 § 1276 Nr 7) nicht gefolgt werden. Nach dem Willen des Gesetzes trage nicht der Versicherte die Beweislast für den Zeitpunkt der Beendigung von EU oder BU. Da sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin im Zeitraum nach dem 29. Oktober 1982 nicht geändert habe und Änderungen allenfalls bis Mitte August 1982 zu erwarten gewesen seien, habe sich der Zeitrentenbescheid offenbar auf den nach Abschluß der erforderlichen Schonung gegebenen Gesundheitszustand bezogen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 1986 und des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 1985 sowie die Bescheide vom 29. Oktober 1982 und vom 23. Oktober 1984 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, anstelle der auf Zeit gewährten Rente über den 31. Januar 1983 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, einschließlich Kinderzuschuß als Dauerrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, entgegen der Ansicht des LSG sei es entscheidungserheblich, ob bei Erlaß des Bescheides vom 29. Oktober 1982 eine Aussicht auf Behebung der Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Jedoch enthalte das angefochtene Urteil eindeutige Tatsachenfeststellungen, die dem Revisionsgericht ermöglichten zu entscheiden, daß die Prognose der Beklagten zutreffend gewesen sei.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß dem Antrag der Klägerin ausschließlich darüber zu entscheiden, ob ihr Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU durchgängig, also über den Zeitraum vom 7. Juli 1982 bis zum 31. Januar 1983 hinaus, zusteht. Hingegen ist nicht Gegenstand des Verfahrens, ob ihr für den genannten Zeitraum (Zeit-)Rente wegen EU zu Recht zuerkannt worden ist. Die Klägerin wendet sich schon mangels einer insoweit möglichen Beschwer (§ 54 Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) nicht dagegen, daß der von ihr erhobene Rentenanspruch für den genannten Zeitraum von der Beklagten anerkannt - und durch die von ihr entgegengenommenen Rentenzahlungen schon erfüllt - worden ist. Vielmehr greift sie die Ablehnung ihres weitergehenden, auf zeitlich unbegrenzte Rentengewährung gerichteten Antrags an. Nur in diesem Umfang trifft der streitige Rentenbescheid vom 29. Oktober 1982 - in Verbindung mit dem Bescheid vom 23. Oktober 1984 über die Gewährung des Kinderzuschusses zur Rente auf Zeit - auch eine für sie ungünstige Regelung: Ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger dem Rentenbewerber trotz eines auf Dauerrente gerichteten Antrags nach § 53 Abs 1 AVG eine Rente nur auf Zeit gewährt, enthält - worauf der 1. Senat des BSG mehrfach hingewiesen hat (BSG SozR 2200 § 1276 Nr 5; BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr 6) - mehrere Verfügungssätze. Erstens wird dem Versicherten eine Rente bestimmter Art für eine begrenzte Dauer in festgesetzter Höhe bewilligt (Verfügungssatz 1). Diese Bewilligung ist ein den Versicherten ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt (zum Begriff vgl § 45 Abs 1 Satz 1 SGB 10). Zweitens wird der weitergehende Anspruch auf ab Antrag durchgängige, zeitlich nicht beschränkte Rentengewährung abgelehnt (Verfügungssatz 2). Allein durch diese zweite Regelung, die ausdrücklich ausgesprochen oder konkludent durch die Begrenzung der Bezugsdauer der mit dem Verfügungssatz 1 bewilligten Rente verlautbart worden sein kann (vgl SozR § 1276 Nr 5 S 7), wird der Versicherte (formell) beschwert. Entsprechend hat die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit den streitigen Verwaltungsakten verbeschieden: Sie hat den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit für den og Zeitraum mit einem monatlichen Zahlbetrag von 655,80 DM nebst Kinderzuschuß anerkannt (Verfügungssatz 1) und durch die Begrenzung der Rentenbewilligung den weitergehenden Rentenanspruch unzweideutig abgelehnt (Verfügungssatz 2). Andere die Klägerin belastende Verfügungssätze enthalten die angefochtenen Bescheide nicht.
Die Ablehnung der Rentengewährung für Zeiten vor dem 7. Juli 1982 und nach dem 31. Januar 1983, dh der Verfügungssatz 2, ist nicht rechtswidrig (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).
Der Klägerin hätte Rente wegen EU oder BU gemäß § 67 Abs 2 AVG frühestens vom Beginn des Antragsmonats, dh ab 1. Dezember 1981, gewährt werden können, weil der von ihr behauptete und von der Beklagten zugrundegelegte Versicherungsfall der EU am 30. April 1981 und damit mehr als drei Monate vor der Antragstellung eingetreten ist. Indessen ist ein Rentenanspruch für Zeiten vor dem 7. Juli 1982 bereits deswegen nicht gegeben, weil nach § 18d Abs 2 Satz 2 und 3 AVG neben einem Anspruch auf Übergangsgeld, das die Klägerin vom 30. Oktober 1981 bis zum 6. Juli 1982 bezogen hat ein Anspruch auf Rente wegen EU oder BU nicht besteht. Das ist nach dem Revisionsantrag auch nicht streitig.
Das LSG hat zutreffend erkannt, daß - was den eigentlichen Streitpunkt bildet - auch ab 1. Februar 1983 Rente nicht zu gewähren ist. Nach §§ 24 Abs 1, 23 Abs 1 AVG (in der bis zum 31. Dezember 1983 gültig gewesenen Fassung des Art 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG vom 23. Februar 1957 - BGBl I S 88) erhält der Versicherte Rente wegen EU oder BU, der erwerbsunfähig oder berufsunfähig iS von Abs 2 aaO ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist.
Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend die - hier streitige - Frage geprüft, ob die Klägerin durchgängig, dh im vorliegenden Fall über den 31. Januar 1983 hinaus, erwerbs- bzw berufsunfähig ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin enthebt die Bindungswirkung des Verfügungssatzes 1 das Tatsachengericht nicht von der Pflicht (§ 103 SGG), den gesamten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verfügungssatzes 2 entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und zu entscheiden, ob im streitigen Zeitraum als Voraussetzung für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Versichertenrente zumindest BU vorliegt. Zunächst - und dies hat auch der 1. Senat des BSG (BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr 6 und SozR 2200 § 1276 Nr 5) wiederholt betont - ist der Verfügungssatz 1 nicht angegriffen, damit auch in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG) und deshalb gerichtlicher Kontrolle entzogen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die der 1. Senat des BSG in dem Urteil vom 22. September 1981 (SozR 1500 § 77 Nr 56 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 10. Februar 1983 - 5b RJ 54/81 mwN und Buss in DOK 1979, 225 ff mwN) zusammengefaßt hat, erstreckt sich die Bindungswirkung des Rentenbescheids eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich auf den Verfügungssatz, dh auf die Entscheidung über die Art, Höhe und Dauer (Beginn und - bei Zeitrente - Ende) der Rente. Die Begründung des Bescheides nimmt hingegen nicht an der Bindungswirkung teil. Es kann hier unbeantwortet bleiben, ob Aussagen in einem Bescheid, welche die eine Leistungsgewährung begründenden Ergebnisse rechtlicher Wertungen feststellen, ausnahmsweise dann an der Bindungswirkung teilnehmen, wenn sie auch für sich bindungsfähige Verwaltungsakte sein könnten (so BSG SozR 4100 § 136 Nr 4 mwN). Denn die hier streitigen Bescheide enthalten keine derartigen weiteren Verfügungssätze. Die zur Begründung des Verfügungssatzes 1 angeführten Erwägungen der Beklagten über den Eintritt des Versicherungsfalls der EU und über die Aussicht auf dessen mögliche zukünftige Behebung können für sich keine Bindungswirkung entfalten und wirken schon deshalb nicht rechtlich auf den Verfügungssatz 2 ein. Darüber hinaus ist dies deshalb nicht möglich, weil der Verfügungssatz 1 nur für einen bestimmten Zeitraum (vgl § 32 Abs 2 Nr 1 SGB 10) Geltung beansprucht und seine Bindungswirkung daher nur bis zum 31. Januar 1983 reicht (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 1276 RVO), während hier der mit dem Verfügungssatz 2 abgelehnte Anspruch erst ab 1. Februar 1983 in Streit ist.
Mit dieser Rechtsauffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr 6 und SozR 2200 § 1276 Nr 5) ab. Mit dem 1. Senat geht vielmehr auch der erkennende Senat - wie ausgeführt - davon aus, daß der auf den Antrag auf zeitlich unbegrenzte Rente nur eine Zeitrente bewilligende Bescheid in der Regel mehrere der Bindungswirkung fähige Verfügungssätze enthält, sein Verfügungssatz 1 im Streit um die Rente auf Dauer von dem insoweit begünstigten Rentenbewerber nicht angefochten und damit bindend ist (§ 77 SGG) und daß deshalb die Frage der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist, ob die Zeitrente zu Recht zuerkannt worden ist, weil etwa EU oder BU nicht vorlagen. Es ist nicht ersichtlich, daß der 1. Senat des BSG mit seinen Erwägungen zum Umfang der Bindungswirkung des Verfügungssatzes 1 von der og einschlägigen Rechtsprechung des BSG hat abweichen wollen, zumal er seinen zu dieser Thematik gefaßten Vorlagebeschluß an den Großen Senat des BSG (vom 28. Juni 1979, SozSich 1980, 24 f) am 23. Juni 1981 (vgl BSG SozR 1500 § 77 Nr 56 S 47) aufgehoben hatte. Im übrigen hatte der 1. Senat über anders gelagerte Sachverhalte zu befinden: Dem Urteil vom 18. Februar 1981 (SozR 2200 § 1276 Nr 5 S 7 und 8) lag zugrunde, daß der Versicherungsträger in dem angefochtenen Zeitrentenbescheid "das Fortbestehen von Erwerbsunfähigkeit über den 30. Juni 1976 hinaus anerkannt" hatte. Die vorliegend streitigen Bescheide enthalten dagegen keine gesonderten Feststellungen zum Vorliegen von EU oder BU über den 31. Januar 1983 hinaus. Im Urteil vom 17. Februar 1982 (BSGE 53, 100 = SozR 2200 § 1276 Nr 6) hatte der 1. Senat davon auszugehen, daß der revisionsführende Versicherungsträger sein Rechtsmittel allein auf die Frage begrenzt hatte, ob das Berufungsgericht, das zu einer zeitlich unbefristeten Gewährung von Rente wegen unstreitig vorliegender EU verurteilt hatte, zu Recht die - anspruchsbegrenzende - begründete Aussicht auf Behebung des Versicherungsfalles verneint hatte. Ganz anders als im jetzt zu entscheidenden Fall war dort nicht streitig, daß bei dem klagenden, vor dem LSG erfolgreichen Rentenbewerber "der Versicherungsfall der EU (erneut) eingetreten" war; der 1. Senat beschränkte sich folgerichtig auf die Frage, ob die hierwegen zu gewährende Rente gemäß § 1276 Abs 1 RVO zeitlich zu befristen sei.
Die Bedenken der Revision, die vom LSG - zutreffend - vertretene Rechtsansicht führe zu einer gesetzwidrigen Verletzung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Dauerrente und Zeitrente, zu einer Umgehung der dem Vertrauensschutz dienenden Aufhebungsermächtigungen der §§ 45, 48 SGB 10 und zu einer unzulässigen Umkehrung der Beweislast für den Beendigungszeitpunkt des Versicherungsfalles greifen nicht durch: Wird einem Versicherten auf seinen - auf Gewährung einer Dauerrente gerichteten - Antrag nur Rente auf Zeit bewilligt, erwächst der ihn ausschließlich begünstigende Verfügungssatz 1 sofort in sachliche Bindung und kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB 10 aufgehoben (bzw des § 53 Abs 2 Sätze 2 bis 4 AVG umgewandelt) werden. Demgegenüber ist die Ablehnung der weitergehenden Dauerrente, also der ihn belastende Verfügungssatz 2, auf die - sog verbundene - Aufhebungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) im Rechtszug in vollem Umfang nachprüfbar. Dadurch wird zum einen dem Bewerber um eine - abgelehnte - Dauerrente umfassender Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG) zuteil; zum anderen wird gewährleistet, daß die an Gesetz und Recht gebundenen (Art 20 Abs 3 GG) Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 23 Abs 2, 24 Abs 2 AVG nicht uU sehenden Auges eine nicht zustehende Dauerrente zuerkennen müssen. Im übrigen kann das Tatsachengericht (SG, LSG) auch im rechtlich schutzwürdigen Interesse des Rentenbewerbers nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt sein, ob bei Erlaß des streitigen Zeitrentenbescheides iS von § 53 Abs 1 Satz 1 AVG (= § 1276 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO) begründete Aussicht bestanden hatte, daß die EU oder BU des Klägers in absehbarer Zeit wieder behoben sein werde. Sollte dies im konkreten Fall bejaht werden, müßte die Leistungsklage des Rentenbewerbers selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung käme, EU oder BU hätten auch über den - inzwischen in der Vergangenheit liegenden - Zeitraum der Zeitrentenbewilligung hinaus - objektiv und entgegen der insoweit sachlich begründeten Prognose - vorgelegen. Andererseits müßte der Versicherungsträger zur Gewährung einer Dauerrente verurteilt werden, falls in bezug auf eine bei Zeitrentenbewilligung bejahte EU oder BU eine begründete Besserungsaussicht tatsächlich nicht bestand, jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß der Rentenbewerber nicht oder nicht mehr über die Zeit des Zeitrentenbezugs hinaus erwerbsunfähig oder berufsunfähig war. Durch die Ablehnung von Dauerrente kann im übrigen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf nicht begründet werden, daß ein Anspruch über den Endzeitpunkt hinaus zustehe.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Aufgrund seiner nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Tatsachenfeststellungen hat die Klägerin ab 1. Februar 1983 eine Rente wegen EU bzw BU nicht zu beanspruchen, weil sie seither nicht berufsunfähig, erst recht nicht erwerbsunfähig ist. Berufsunfähig wäre sie nach § 23 Abs 2 Satz 1 und 2 AVG, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken wäre. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihr unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Die (subjektive) Zumutbarkeit der sog Verweisungstätigkeiten hängt wesentlich vom "bisherigen Beruf" ab. Von ihm aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß zunächst sein qualitativer Wert festgestellt werden. Dazu hat die Rechtsprechung des BSG (BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr 126 mwN) für Angestellte, die einen Beruf ausgeübt haben, für den eine Ausbildung vorgeschrieben ist, in Anlehnung an das für den Bereich der Arbeiterrentenversicherung zu § 1246 Abs 2 RVO entwickelte Vier-Stufen-Schema eine Gruppenbildung vorgenommen, nach der Angestellte mit einer für den Beruf erforderlichen Ausbildung von mindestens zwei Jahren nicht auf ungelernte Tätigkeiten und Angestellte mit einer geringeren, aber eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten übersteigenden Ausbildung auf ungelernte Tätigkeiten mit Ausnahme solcher von ganz geringem qualitativen Wert nicht verwiesen werden dürfen. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, der bisherige Beruf der Klägerin sei derjenige der Krankenpflegehelferin. Ihn könne sie nicht mehr ausüben. Sie sei aber fähig, alle körperlich leichten Angestelltentätigkeiten, zB die einer Bürohilfskraft in der Registratur oder im Krankenblattarchiv, zu verrichten. Es hat ferner die Ansicht vertreten, der Beruf der Krankenpflegerin sei in die Gruppe der Angestellten mit einer erforderlichen Berufsausbildung bis zu zwei Jahren einzustufen, weil nach §§ 14a ff des Krankenpflegegesetzes (idF vom 20. September 1965, GVBl für Berlin 1965 S 1590) eine einjährige Ausbildung vorgeschrieben sei. Soweit das LSG erwogen hat, ob unter diesen Voraussetzungen eine bestimmte Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist, kann dahingestellt bleiben, ob dies nicht schon im Hinblick darauf geboten war, daß die Klägerin auf einfachste Tätigkeiten, dh auf solche mit ganz geringem qualitativen Wert, nicht verwiesen werden darf. Denn das LSG hat eine der Klägerin zumutbare Verweisungstätigkeit bezeichnet. Dem Gesamtzusammenhang der Begründung des Berufungsurteils ist nämlich mit (noch) hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das LSG als Tatsachen festgestellt hat, die Tätigkeit einer Bürohilfskraft in der Registratur oder im Krankenblattarchiv umfasse nur körperlich leichte, der Klägerin gesundheitlich zumutbare Arbeiten von nicht ganz geringem qualitativen Wert. Da auch hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind, ist der Senat an diese Feststellungen gebunden (§ 163 SGG).
Da die Klägerin seit Februar 1983 weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig ist, kann es - wie ausgeführt und vom LSG richtig erkannt - nicht auf die Frage ankommen, ob im Zeitpunkt der Ablehnung der Dauerrente eine begründete Aussicht auf Behebung von EU oder BU bestanden hat.
Hiernach trifft das angefochtene Urteil zu, so daß die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Bundessozialgericht
4/11a RA 10/87
Verkündet am
11. Februar 1988
Fundstellen