Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Beschluss vom 25.11.1996) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. November 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Antrag, Widerspruch und Klage auf einen GdB von 50 und den Nachteilsausgleich „G” (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) hatten keinen Erfolg (Bescheid vom 9. Juli 1992; Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1993; Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. November 1995). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Beschluß nach § 153 Abs 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen und ebenso die Klage gegen den erst während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 24. Oktober 1996, mit dem ein neuerlicher Antrag des Klägers auf Änderung seines Behindertenstatus abgelehnt worden war.
Mit seiner – vom Senat zugelassenen – Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne jeden Grund vor Ablauf der erbetenen Frist für eine weitere Stellungnahme entschieden habe. Auf diesem Verfahrensmangel könne der Beschluß auch beruhen. Hätte das LSG die abschließende Stellungnahme beachtet, so hätte die Entscheidung zugunsten des Klägers ausfallen können.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. November 1996, das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 29. November 1995, den Bescheid vom 9. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1993 sowie den Bescheid vom 24. Oktober 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von 50 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G” festzustellen.
Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist in dem Sinne begründet, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Entscheidung des LSG beruht auf einem vom Kläger ordnungsgemäß gerügten Verfahrensmangel (§§ 162, 164 Abs 2 Satz 2 SGG).
Der Kläger rügt, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) verletzt, indem es eine für den 30. November 1996 angekündigte Stellungnahme des Klägers nicht abgewartet und am 25. November 1996 nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Diese Rüge greift durch.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verschiedentlich herausgestellt (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 2; Urteil vom 5. Juni 1997 – 7 RAr 58/96 – SGb 1997, 420), daß es unzulässig ist, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl zum Zivilprozeß: BVerfGE 84, 366, 369 f; Jarras/Pieroth, GG, 3. Aufl 1995, Art 20 Rz 66 mwN); formale Strenge darf im Prozeß nicht ohne erkennbar schutzwürdigen Zweck praktiziert werden (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1). Danach sind die Rechte eines Verfahrensbeteiligten verletzt, wenn das Gericht auf ihn nicht die Rücksicht nimmt, die in der konkreten Verfahrenssituation möglich und geboten war. So liegt der Fall hier.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 21. November 1996 – eingegangen als Fax am selben Tage – um eine Frist zur abschließenden Stellungnahme bis zum 30. November 1996 gebeten. Darauf hat das LSG nicht reagiert. Obwohl das Schreiben den deutlichen Hinweis „EILT SEHR! BITTE SOFORT VORLEGEN” trägt, ist es vom Berichterstatter – als einen Tag nach dem Fax eingegangenes Original – am 25. November 1996 lediglich mit dem Vermerk „Wv mit Akte” versehen worden. Indem das LSG am selben Tag durch Beschluß nach § 153 Abs 4 SGG entschieden hat, hat es dem Kläger die Möglichkeit genommen, abschließend zur Höhe des GdB und zu den gesundheitlichen Voraussetzungen für den begehrten Nachteilsausgleich Stellung zu nehmen.
Das LSG hat nachvollziehbare Gründe für sein Vorgehen weder in dem angefochtenen Beschluß mitgeteilt, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Aus dem der Entscheidung des LSG vorangehenden Geschehen läßt sich insbesondere nicht erkennen, daß der Kläger den Prozeß verschleppt hätte und das LSG deshalb nicht weiter Rücksicht hätte zu nehmen brauchen. Im einzelnen liegt folgende Prozeßgeschichte zugrunde: Der Kläger hat seine Berufung vom 2. Januar 1996 am 22. April und 7. Mai 1996 ergänzend begründet und zugleich angeregt, den Sachverhalt medizinisch weiter aufzuklären. Am 8. Oktober 1996 hatte der Berichterstatter die Beteiligten zu dem beabsichtigten Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG gehört. Der Bevollmächtigte des Klägers hat daraufhin gebeten, ihm zur abschließenden Stellungnahme eine Frist bis zum 30. November 1996 einzuräumen. Urlaubsbedingt habe die dazu notwendige Besprechung mit dem Kläger noch nicht stattfinden können. Der Berichterstatter hat am 31. Oktober 1996 geantwortet, er sehe der angekündigten Stellungnahme bis zum 20. November 1996 entgegen. Nach Ablauf diese Frist werde nach Aktenlage verfahren. Mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 21. November 1996 hat der Bevollmächtigte des Klägers dann gebeten, doch bis zum 30. November 1996 auf die angekündigte Stellungnahme zu warten. Aufgrund eines Büroversehens sei die vom Gericht gesetzte Frist (20. November 1996) versehentlich falsch notiert worden. Bei dieser Sachlage bestand für das LSG überhaupt kein Grund, zunächst nur eine Frist bis zum 20. November 1996 einzuräumen und die spätestens für den 30. November angekündigte abschließende Stellungnahme dann nicht abzuwarten, sondern fünf Tage vor diesem Termin zu entscheiden. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte plausible Gründe dafür angegeben, weshalb er weder zum 30. Oktober noch zum 20. November hatte Stellung nehmen können und der selbst gesetzte Termin (30. November 1996) hätte das Verfahren nur um weniger als zwei Wochen verlängert.
Der Beschluß des LSG kann auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß das LSG zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung gelangt wäre, wenn der Klägerbevollmächtigte Gelegenheit zu abschließendem Vortrag gehabt hätte. Er hätte durch einen Hinweis auf die in der Liste des behandelnden Orthopäden Dr. E. … vom 15. November 1995 erstmals genannten Diagnosen: Coxarthrose bds mit Coxalgie und Sulcus Ulnaris Syndrom sowie die behauptete Verschlimmerung der überwiegend degenerativen Leiden das LSG von der Notwendigkeit überzeugen können, eine eigene Beweiserhebung durchzuführen, weil die zugrunde gelegten Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. M. … (vom 22. Oktober 1993) und Dr. L. … (vom 12. Dezember 1994) aus dem sozialgerichtlichen Verfahren zur Zeit der Entscheidung durch das LSG bereits überholt gewesen sein können.
Es kann offenbleiben, ob sich dem Revisionsvorbringen des Klägers die Rüge weiterer Verfahrensfehler entnehmen läßt und ob diese Verfahrensfehler vorliegen. Als Verfahrensfehler käme in Betracht, daß das LSG in der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG weder auf die Entscheidungsform (Beschluß ohne mündliche Verhandlung) noch auf den im Beschlußverfahren einzig möglichen Ausgang des Verfahrens (Zurückweisung der Berufung) hingewiesen hat. Als Verfahrensfehler käme außerdem in Betracht, daß das LSG außer über die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil auch über die Klage gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Dieses Verfahren könnte bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ausgeschlossen sein (vgl Wickinghoff, SGb 1995, 59, 60 ff; aA für Änderungsbescheide wegen neuer AFG-Leistungs-VO LSG Stuttgart, Beschluß vom 29. Dezember 1997 – L 3 Ar 3550/96 – JURIS Dokument Nr 538140 –). Auch derartige weitere Verfahrensfehler würden nur zu einer Aufhebung des zweitinstanzlichen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG führen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen