Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Weitergewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit ab 1. Juni 1991.
Der 1949 geborene Kläger stammt aus der Türkei. Er hat dort keinen Beruf erlernt. Seit 1971 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, nach seinen Angaben zuletzt bis 1985 als Hilfsarbeiter in einer Textildruckerei. Vom 7. Mai 1986 bis 31. Mai 1991 bezog er EU-Rente auf Zeit.
Den im März 1991 gestellten Weitergewährungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung durch Bescheid vom 25. September 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1992 mit der Begründung ab, daß der Kläger wieder in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts ≪SG≫ Reutlingen vom 28. Juli 1994 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ≪LSG≫ vom 21. Oktober 1996). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung bestehe bei dem Kläger eine ankylosierende Spondylitis mit Befall beider Kreuz-Darmbeingelenke und älterer Entzündung im Bereich der Vorfüße und Fersenbeine. Im Zusammenhang hiermit stehe eine generalisierende Tendomyopathie (Fibromyalgie). Hierbei handele es sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat, das vorwiegend die Muskeln und Sehnenansätze betreffe. Ferner bestehe ein Zustand nach Magenteilresektion nach Billroth-II mit Frühdumping-Syndrom. Aus orthopädischer Sicht seien Knick-Senk-Spreizfüße und eine Belastungsdeformität der Großzehen auffällig. Auf psychiatrischem Gebiet sei keine eigentliche Depression, sondern nur eine gewisse Deprimiertheit über den allgemeinen Lebens- und Gesundheitszustand feststellbar. Dieser Gesundheitszustand erlaube es dem Kläger seit dem 1. Juni 1991 wieder, leichte Tätigkeiten ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit sowie ohne Einwirkung von Kälte und Nässe vollschichtig zu verrichten, wobei Wegstrecken zum und vom Arbeitsplatz von 1000 Metern zumutbar seien.
Der Senat folge insoweit dem Gutachten der Sachverständigen Dr. M. … und Prof. Dr. A. …. Diese hätten den Kläger jeweils eingehend untersucht und seien den vorgebrachten Beschwerden gründlich nachgegangen. Ihre Schlußfolgerungen seien überzeugend und stimmten im wesentlichen mit denen der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter überein. Auch die erstinstanzlich gehörten Ärzte Dr. H. … (Federseeklinik, Bad B. …) und Prof. Dr. L. … (Rheumakrankenhaus B. …) hätten ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bejaht. Zwar habe Prof. Dr. L. … wegen der von ihm diagnostizierten Muskelschwäche Einschränkungen für die Zeit vor der Durchführung des Heilverfahrens in Bad B. … gemacht. Hierzu sei jedoch zu sagen, daß es gemäß dem Gutachten von Dr. M. … im Rahmen einer Fibromyalgie, bedingt durch Inaktivität, zu einem teilweisen Verlust von Muskelmasse kommen könne, wobei aber eine primäre Erkrankung der Muskulatur nicht vorliege. Im übrigen habe die beratende Ärztin der Beklagten, Dr. He. …, für den Senat nachvollziehbar dargelegt, daß auch muskelschwächere Menschen durchaus vollschichtig tätig sein könnten. Soweit die den Kläger behandelnden Ärzte die Auffassung vertreten hätten, daß ihm die Wiederaufnahme einer Arbeit nicht möglich sei, müsse diese Beurteilung angesichts der vorliegenden Gutachten als widerlegt angesehen werden.
Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten und die gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. A. … rechtfertigten keine weitergehende medizinische Beweiserhebung. Aus dem vom Kläger mit Dr. K. … (Krankenhaus R. …) geführten „Informationsgespräch” könne, wie Dr. He. … für den Senat nachvollziehbar dargelegt habe, weder ein Krankheitsbild noch eine Leistungseinschränkung abgeleitet werden. Schließlich werde in dem Bericht über die vom 8. bis 29. Mai 1996 durchgeführte stationäre Behandlung lediglich eine leicht depressive Stimmungslage beschrieben, wobei im Hinblick auf das noch andauernde Rentenverfahren eine Aggravation nicht ausgeschlossen worden sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens, wie vom Kläger beantragt, sei im Hinblick auf die bereits durchgeführte umfangreiche Begutachtung des Klägers nicht geboten gewesen.
Eine konkrete Benennung einer für den Kläger geeigneten Tätigkeit sei nicht erforderlich, da eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vorliege. Darüber hinaus führten auch das Alter des Klägers und seine Arbeitslosigkeit nicht dazu, daß ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müßte. Im übrigen habe der Gesetzgeber durch die im Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 2. Mai 1996 vorgenommene Ergänzung des § 44 Abs 2 SGB VI klargestellt, daß nicht erwerbsunfähig sei, wer eine Tätigkeit vollschichtig verrichten könne, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 43, 44 SGB VI iVm § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Bei ihm liege eine ganze Reihe von Gesundheitsstörungen vor, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit einschränkten. Vor allem leide er auch an einem Fibromyalgie-Syndrom. Der Sachverständige Prof. Dr. A. … halte ihn noch für vollschichtig leistungsfähig, weil er, der Kläger, nach dessen Ansicht trotz des langjährigen Schmerzsyndroms die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehenden Hemmungen zumutbar aus eigener Willensanstrengung überwinden könne. Dazu führe der Sachverständige ua aus: Im vorliegenden Fall werde es immer so sein, daß eine Begutachtung durch einen Neurologen, einen biologisch determinierten Psychiater oder einen überwiegend im neurologischen und biologisch-psychiatrischen Bereich tätigen Nervenarzt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein vollschichtiges Leistungsvermögen trotz der vorhandenen Schmerzen ergeben werde und andererseits Begutachtungen durch einen vorwiegend psychotherapeutisch tiefenpsychologisch, psychoanalytisch oder psychosomatisch ausgerichteten Arzt wegen der vorhandenen Schmerzen eine EU erbringen werde.
Dem von ihm dazu gestellten Beweisantrag habe das LSG nicht stattgegeben. Dabei habe es den eigentlichen Kern seines Antrags übergangen. Ihm sei es primär nicht darum gegangen, die Unrichtigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. A. … darzulegen, sondern aufzuzeigen, daß es im vorliegenden Fall auf die Auswahl des Gutachters ankomme. Prof. Dr. A. … bezeichne sich selbst als überwiegend im neurologischen und biologisch-psychiatrischen Bereich tätigen Nervenarzt, der hier trotz der Schmerzen ein vollschichtiges Leistungsvermögen annehme. Ziel des Beweisantrages sei es gewesen, auch einen Gutachter zu hören, der im Hinblick auf seine Fachrichtung wegen der bestehenden Schmerzen zu einer nicht mehr vollschichtigen Leistungsfähigkeit gelange. Erst dann wäre das Gericht in der Lage gewesen, zwischen zwei sich widerstreitenden Gutachten zu entscheiden. Nun habe das LSG an keiner Stelle seines Urteils dargelegt, warum es im psychiatrischen Bereich der Fachrichtung des Sachverständigen Prof. Dr. A. … den Vorzug gebe gegenüber einer Fachrichtung, die vorwiegend psychotherapeutisch, tiefenpsychologisch, psychoanalytisch oder psychosomatisch orientiert sei. In Fällen der vorliegenden Art sei es jedoch geboten, innerhalb der Psychiatrie auch eine der letztgenannten Fachrichtungen einzubeziehen, weil offenkundig bereits seit langem Gutachter auf nervenärztlichem Gebiet sehr unterschiedliche Grundsatzmeinungen verträten.
Infolge des Übergehens des Beweisantrages sei immer noch ungeklärt, ob ihm bei Auswahl eines anderen Gutachters ein nicht mehr vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt worden wäre, was durchaus zur Zuerkennung der Rente hätte führen können. Nach der eindeutigen Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. A. … hätte ein Vertreter der von ihm genannten anderen Fachrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein nicht mehr vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1996 sowie das Urteil des SG Reutlingen vom 28. Juli 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 1992 zu verurteilen, ihm Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Juni 1991 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Ein Verfahrensfehler des LSG liege nicht vor. Es sei seiner Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen und habe auch überzeugend dargelegt, weshalb es eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich halte. Den Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens habe das LSG nicht ohne Gründe übergangen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Es bedarf noch weiterer Tatsachenfeststellungen zum Eintritt eines Versicherungsfalls.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU oder EU richtet sich noch nach den §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Rentenantrag bereits im März 1991 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 SGB VI; Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Rente wegen EU, welche der Kläger in erster Linie begehrt, erhält gemäß § 1247 Abs 1 RVO ein Versicherter, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der EU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeführt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. EU liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (vgl § 1247 Abs 2 RVO).
Zwar ist der Kläger im Rahmen der Prüfung von EU ohne subjektive Zumutbarkeitsbeschränkungen (iS eines Berufsschutzes) auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, es bleibt jedoch zu prüfen, ob er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen – gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt – noch in erforderlichem Umfang erwerbstätig sein kann (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 8; BSGE 81, 15, 17 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23).
Nach der vom Großen Senat (GrS) des BSG bestätigten Rechtsprechung ist einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag (vgl BSGE 80, 24, 31 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbarer Versicherter zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist (vgl GrS des BSG aaO).
Anders verhält es sich bei einem Versicherten, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann. Hat dieser keinen entsprechenden Arbeitsplatz inne, so kommt es für die Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinem Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann. Dabei darf auf solche Teilzeittätigkeiten nicht verwiesen werden, für die der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Das ist Fall, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann (vgl dazu BSGE 43, 75 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 13).
Ob beim Kläger in der Zeit ab Juni 1991 (wieder) ein vollschichtiges oder aber nur ein untervollschichtiges Leistungsvermögen gegeben war, vermag der erkennende Senat anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen. Zwar ist das LSG zur der Überzeugung gelangt, der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, diese Feststellung kann der Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde legen, weil sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist. Insoweit greift die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge des Klägers durch. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte sich das LSG hinsichtlich dieses Punktes zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.
Bei seiner tatrichterlichen Würdigung hat sich das LSG im wesentlichen auf die von Dr. M. … und Prof. Dr. A. … erstatteten Gutachten gestützt. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, hätte angesichts der gutachtlichen Äußerungen des letztgenannten Sachverständigen Anlaß zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bestanden. Prof. Dr. A. … hatte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 1996 ua ausgeführt: Es werde im vorliegenden Fall immer so sein, daß eine Begutachtung durch einen Neurologen, einen biologisch determinierten Psychiater oder einen überwiegend im neurologischen und biologisch-psychiatrischen Bereich tätigen Nervenarzt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein vollschichtiges Leistungsvermögen trotz vorhandener Schmerzen ergeben werde und daß andererseits Begutachtungen durch einen vorwiegend psychotherapeutisch, tiefenpsychologisch, psychoanalytisch oder psychosomatisch ausgerichteten Arzt wegen der vorhandenen Schmerzen eine EU erbringen werde. Das Ergebnis der Einschätzung – und es sei immer eine Einschätzung und nie ein überprüfbares wissenschaftlich objektivierbares Faktum – der verbliebenen Leistungsfähigkeit werde also von der Auswahl der Fachrichtung des begutachtenden Arztes abhängig sein. Mit diesen Darlegungen hat Prof. Dr. A. … selbst die Möglichkeit einer für den Kläger günstigen Beurteilung des Restleistungsvermögens aufgezeigt, die das LSG nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl SozR Nr 33 zu § 128 SGG) gehört es allerdings nicht zu einer fehlerfreien Beweiswürdigung, daß sich das Gericht mit den in Gutachten ärztlicher Sachverständiger vertretenen, von einander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im einzelnen auseinandersetzt und darüber entscheidet, welche von ihnen richtig ist. Das Gericht überschreitet die Grenzen seines Rechts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), jedenfalls dann nicht, wenn es im Falle eines Auseinandergehens medizinischer Meinungen über die Auswirkungen einer Krankheit – unter abwägender und sachentsprechender Würdigung des Einzelfalls – einer nicht nur vereinzelt vertretenen medizinischen Auffassung folgt, mögen auch anerkannte Wissenschaftler eine andere medizinische Lehrmeinung vertreten. Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 128 Abs 1 SGG vor, wenn das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt übergangen hat; das Urteil läßt dann nämlich nicht erkennen, daß das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet hat (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 128 SGG).
Um einen derartigen entscheidungserheblichen Punkt handelt es sich bei dem Hinweis Prof. Dr. A. … darauf, daß ein anderen Lehrmeinungen folgender Arzt zu einer von der seinen abweichenden Leistungsbeurteilung gelangen würde. Damit hat dieser Sachverständige seine eigene Einschätzung letztlich relativiert, zumal es in seiner Stellungnahme an einer Begründung dafür fehlt, warum seiner Auffassung der Vorzug zu geben sei. Unter diesen Umständen hätte das LSG sich nicht damit begnügen dürfen, dessen Schlußfolgerungen als überzeugend zu bezeichnen; vielmehr wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Beurteilungsmöglichkeiten erforderlich gewesen. Um sich in die Lage zu versetzen, nachvollziehbar begründen zu können, warum es angesichts des bestehenden Meinungsstreites gerade der Einschätzung von Prof. Dr. A. … folge, hätte das LSG grundsätzlich einen medizinischen Sachverständigen hören müssen (vgl BSG SozR 1500 § 128 Nr 31). Dabei lag es auch nahe, entsprechend dem Beweisantrag des Klägers, ein Gutachten von einem Vertreter einer fachlichen Ausrichtung einzuholen, die derjenigen von Prof. Dr. A. … entgegenstand. Auf diese Weise ließen sich jedenfalls die unterschiedlichen Standpunkte sicher konkretisieren und würdigen.
Die sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. A. … vom 15. Mai 1996 ergebende Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Ermittlungen entfällt auch nicht im Hinblick auf die anderen ärztlichen Äußerungen, die das LSG zur Begründung seiner Tatsachenfeststellung ebenfalls herangezogen hat. Denn diese betreffen durchweg nicht das nervenärztliche Fachgebiet, auf welchem auch nach Auffassung des Sachverständigen Dr. M. … eine Begutachtung erforderlich war.
Steht demnach das quantitative (zeitliche) Restleistungsvermögen des Klägers nicht fest, so läßt sich seine Einsatzfähigkeit auch insgesamt nicht ausreichend dahin beurteilen, ob bei ihm ab Juni 1991 EU vorlag. Insbesondere erlauben die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht den Schluß, daß selbst bei unterstelltem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers bereits aufgrund der bei diesem bestehenden qualitativen Einschränkungen das Vorliegen eines Versicherungsfalls zu bejahen wäre.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BSG auch bei verbliebener Fähigkeit des Versicherten, noch vollschichtige Arbeiten zu verrichten, EU vorliegen. Zunächst reicht bei der Prüfung von EU eine pauschale Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld nicht aus, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist (vgl GrS des BSG in BSGE 80, 24, 33 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Läßt sich auch in Anbetracht solcher Beeinträchtigungen eine Verweisungstätigkeit benennen, kommt es weiter darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze überhaupt zugänglich sind. Das BSG hat insoweit im Laufe der Zeit eine Reihe von Konstellationen identifiziert und in einem Katalog zusammengestellt, bei denen im Hinblick auf die Unüblichkeit der krankheitsbedingt erforderlichen Arbeitsbedingungen oder wegen der Seltenheit der noch in Betracht kommenden Arbeitsplätze die Gefahr einer praktischen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 137, 139; bestätigt durch GrS des BSG in BSGE 80, 24, 34 f = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um nach diesen Grundsätzen entscheiden zu können, ob bereits aufgrund der beim Kläger vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen ein Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diejenigen gesundheitlichen Einschränkungen, die über das Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, hinausgehen, die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsfeld erheblich einschränken (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 30; BSGE 81, 15, 18 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23; BSG, Beschluß vom 14. Dezember 1998 – B 5 RJ 184/98 B – ≪zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen≫). Hier ist vor allem fraglich, ob sich der von Dr. M. … als geboten angesehene Wechselrhythmus (zwischen Gehen, Stehen und Sitzen) nach den Erfordernissen des Arbeitsablaufs richten darf oder ob der Kläger die Möglichkeit haben muß, seine Körperhaltung jederzeit schmerzbedingt zu wechseln (vgl dazu BSG, Urteil vom 8. Juli 1998 – B 13 RJ 91/97 R –, Umdr S 6).
Da der erkennende Senat die nach alledem erforderlichen weiteren Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (§ 163 SGG) ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen