Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge. Beamter auf Widerruf
Orientierungssatz
1. Eine einschränkende Auslegung des AVG § 10 Abs 1a in dem Sinne, daß die Vorschrift für Widerrufsbeamte nicht gilt, erscheint nicht möglich; denn im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung ist die Beschränkung der Beitragsentrichtung auch und gerade für Beamte auf Widerruf voll gerechtfertigt.
2. Die Beschränkung des Nachentrichtungsrechts für Widerrufsbeamte führt regelmäßig nicht zu wesentlichen Härten für die Betroffenen. Das regelmäßig relativ geringe Bedürfnis der Widerrufsbeamten auf Nachentrichtung rechtfertigt es nicht, im Wege der Gesetzesauslegung oder der richterlichen Lückenfüllung Rechnung zu tragen.
3. Die Gleichbehandlung von Widerrufsbeamten mit anderen Beamten ist nicht verfassungswidrig (GG Art 3 Abs 1).
4. Ein Versicherter hat kein Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 2), wenn er im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Antragstellung (Dezember 1975) Beamter war und damals weniger als 60 Beitragsmonate zurückgelegt hatte, somit nach AVG § 10 Abs 1a nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt war.
Normenkette
AVG § 10 Abs 1a Fassung: 1972-10-16; RVO § 1233 Abs 1a Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 09.02.1979; Aktenzeichen L 1 An 147/78) |
SG Hannover (Entscheidung vom 24.05.1978; Aktenzeichen S 16 An 419/77) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) berechtigt ist.
Der Kläger war seit 1. Februar 1973 als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf an der technischen Universität Hannover beschäftigt. Für die Zeit vorher sind für ihn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für insgesamt 34 Monate nachgewiesen. Er beantragte im Dezember 1975 die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger sei als Beamter mit einer Beitragsentrichtung für weniger als 60 Kalendermonaten nicht zur freiwilligen Versicherung in der Angestelltenversicherung und damit auch nicht zur Nachentrichtung berechtigt (Bescheid vom 11. Mai 1977). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 13. September 1977; Urteil des Sozialgerichts -SG- Hannover vom 24. Mai 1978; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Niedersachsen vom 9. Februar 1979). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nicht berechtigt, weil er im Zeitpunkt der Antragstellung die gesetzliche Voraussetzung der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nicht erfüllt habe. Als Beamter auf Widerruf sei er im Dezember 1975 gemäß § 6 AVG versicherungsfrei gewesen, so daß er sich nach § 10 Abs 1a AVG nur freiwillig hätte versichern können, wenn er bereits für 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet gehabt hätte. Daß sein auf 6 Jahre begrenztes Beamtenverhältnis keinen Pensionsanspruch begründe, rechtfertige keine andere Entscheidung, denn § 10 Abs 1a AVG erfasse alle Fälle der Versicherungsfreiheit nach § 6 AVG. Unerheblich sei auch, daß der Kläger für die Dauer des beendeten Beamtenverhältnisses nachversichert werde. Für die das Recht zur freiwilligen Versicherung begründende Vorversicherungszeit könnten tatsächlich noch nicht entrichtete Nachversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt werden.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision hat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Februar 1977 - 12/11 RA 88/75 - die Auffassung vertreten, daß im Rahmen des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG jeder zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt sei, der in der Zeit vom Inkrafttreten der Bestimmung (19. Oktober 1972) bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 1975 zu irgendeinem Zeitpunkt gemäß § 10 AVG zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen sei. Diese Voraussetzung habe er vom 19. Oktober 1972 bis 31. Januar 1973 erfüllt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des SG und des LSG sowie den Bescheid
der Beklagten vom 11. Mai 1977 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 1977
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die
Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art 2
§ 49a Abs 2 AnVNG für die Monate April bis
Dezember 1960, Januar bis November 1961, März bis
April 1966 und Oktober bis Dezember 1972 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger nicht berechtigt ist, Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachzuentrichten.
Das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG setzt voraus, daß derjenige, der Beiträge nachentrichten will, zur freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG berechtigt ist. Für Beamte besteht, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen des Art 2 § 5 AnVNG, gemäß § 10 Abs 1a AVG das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nur, wenn sie für 60 Monate Beiträge entrichtet haben. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger nicht vor.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger lediglich Beamter auf Widerruf war. Der Senat hat bereits entschieden, daß § 10 Abs 1a AVG für alle Beamtengruppen gilt (Beamte auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf) und daß auch hinsichtlich des Nachentrichtungsrechts gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG für Beamte auf Probe und für Beamte auf Widerruf keine Besonderheiten gelten (zu Beamten auf Widerruf: BSG-Urteil vom 23. Februar 1977 - 12/11 RA 88/75 - DAngVers 1977, 297; zu Beamten auf Probe: BSG-Urteil vom 23. November 1979 - 12 RK 29/78 -). Der Senat hat ferner entschieden, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Nachentrichtung von Beiträgen im Zeitpunkt der Antragstellung oder jedenfalls bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 1975 vorgelegen haben müssen, um ein Recht auf Nachentrichtung zu begründen (Urteil vom 23. November 1979 - 12 RK 29/78 -; Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 25/79 -). Der Senat sieht keine Veranlassung, für den vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 51/78 - ausgeführt hat, verkennt er nicht, daß es sich bei den Beamten auf Widerruf (ähnlich bei den Beamten auf Probe und den Beamten, bei denen das Ende des Beamtenverhältnisses aus sonstigen Gründen bereits feststeht) um einen Personenkreis handelt, dessen Versorgungssituation sich von der der übrigen Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen unterscheidet und an sich ein Bedürfnis für die Nachentrichtung von Beiträgen erkennen läßt. Den Status des Beamten auf Widerruf erhalten überwiegend Personen, die sich in einem Ausbildungsverhältnis oder in ähnlichen, von vornherein als vorübergehend gedachten Stellungen befinden. Oft handelt es sich um ein Zwischenstadium, das der einzelne durchlaufen muß, wenn er seine Ausbildung beenden will; dabei macht es für ihn keinen Unterschied, ob er später die Absicht hat, Beamter zu werden oder eine sonstige dem § 10 Abs 1 a AVG unterfallende Stellung anzunehmen, oder ob er als Selbständiger oder als abhängig Beschäftigter seinen Beruf ausüben will. Solange er die Ausbildung nicht beendet hat, kann über seinen weiteren beruflichen Werdegang und damit über Art und Umfang der Absicherung für die Versicherungsfälle der Invalidität, des Alters und des Todes nichts ausgesagt werden. Wenn aber bei einem Beamten auf Widerruf noch nicht feststeht, ob er künftig einem anderen (beamtenrechtlichen) Versorgungssystem angehören, dort seine Sicherung finden und dementsprechend nicht auf die Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung angewiesen sein wird, so erscheint die Einschränkung, die für das Nachentrichtungsrecht bei Beamten gilt (und deren Grund darin zu sehen ist, daß diese Personengruppe in erster Linie durch ein anderes Versorgungssystem gesichert ist), für Beamte auf Widerruf nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Es hätte vielmehr nahegelegen, die besondere Lage der Widerrufsbeamten dadurch zu berücksichtigen, daß ihnen ein Nachentrichtungsrecht für den Fall einer späteren Nichtübernahme als Probe- und Lebenszeitbeamter eingeräumt worden wäre. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Voraussetzungen des Nachentrichtungsrechts bei der Antragstellung oder spätestens bis zum 31. Dezember 1975 vorliegen müssen, hätte es ermöglicht, einer Situation Rechnung zu tragen, die den Keim von Veränderung bereits in sich trägt.
Erwägungen in dieser Richtung stehen jedoch nach geltendem Recht Hindernisse entgegen, die durch die Rechtsprechung allein nicht überwunden werden können. Eine einschränkende Auslegung des § 10 Abs 1a AVG in dem Sinne, daß die Vorschrift für Widerrufsbeamte nicht gilt, erscheint nicht möglich; denn im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung ist die Beschränkung der Beitragsentrichtung auch und gerade für Beamte auf Widerruf voll gerechtfertigt. Für die Zeit, in der jemand als Beamter auf Widerruf tätig ist, bedarf er in der Regel keiner freiwilligen Versicherung, weil für denselben Zeitraum eine Nachversicherung stattfindet, wenn später das Beamtenverhältnis endet und nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt wird. Schwierigkeiten, die Beschränkungen des Nachentrichtungsrechts bei Beamten auf Widerruf noch mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren, ergeben sich erst dadurch, daß die für die aktuelle freiwillige Versicherung geschaffene Vorschrift des § 10 AVG in Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG uneingeschränkt auf das Nachentrichtungsrecht für einen größeren Zeitraum übertragen worden ist und es zudem im Rahmen dieses besonderen Nachentrichtungsrechts darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen des Nachentrichtungsrechts vorliegen. Diese Schwierigkeiten bei einer sinnvollen Anwendung des Art 2 § 49a AnVNG könnten zwar Anlaß sein, die Möglichkeit einer einschränkenden Auslegung der genannten Nachentrichtungsvorschrift zu überdenken. Eine solche Auslegung würde jedoch voraussetzen, daß eine schwerwiegende Verfehlung des Gesetzeszwecks zu beseitigen wäre und hierdurch der Gesetzeszweck nicht in anderer Weise in Frage gestellt würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Beschränkung des Nachentrichtungsrechts für Widerrufbeamte führt regelmäßig nicht zu wesentlichen Härten für die Betroffenen. Es handelt sich ganz überwiegend um Personen im jüngeren Lebensalter, für die schon vom zeitlichen Umfang her ein geringes Bedürfnis nach Auffüllen von Beitragslücken besteht, zumal regelmäßig ein großer Teil der in der Vergangenheit liegenden Zeit durch die Anrechnung von Ausfallzeiten (Schulzeit, Studium) oder Ersatzzeiten (Wehrdienst) abgedeckt ist. Auf der anderen Seite würde die Einbeziehung dieser Personen in den Kreis der Nachentrichtungsberechtigten - für den Eventualfall, daß sie später nicht als Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit übernommen werden - zu einer Unübersichtlichkeit des Nachentrichtungsverfahrens und zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen. Es wäre dann nämlich unter Umständen über Jahre hinweg unsicher, ob ein Nachentrichtungsrecht besteht; außerdem würde sich eine Fülle von zweifelhaften Rechtsfragen besonders für diesen Personenkreis ergeben (Bedeutung des zwischenzeitlichen Eintritts von Versicherungsfällen, Möglichkeiten der Einräumung von Teilzahlungsfristen, maßgebliche Beitragsklassen, Umfang der Überwachungspflicht der Beklagten und ähnliches). Schon die damit verbundene Belastung der Verwaltung rechtfertigt es nicht, dem regelmäßig relativ geringen Bedürfnis der Widerrufsbeamten auf Nachentrichtung im Wege der Gesetzesauslegung oder der richterlichen Lückenfüllung Rechnung zu tragen. Hinzu kommt, daß für die Lösung der oben angedeuteten Rechtsfragen, die dann ebenfalls im Wege der Lückenfüllung erfolgen müßte, keinerlei Anhaltspunkte im Gesetz vorhanden sind, so daß in einem großen Umfang für diesen Personenkreis ein eigenes, seinen besonderen Bedürfnissen entsprechendes Nachentrichtungssystem "konstruiert" werden müßte. Diese Aufgabe könnte aber nicht von der Rechtsprechung, sondern allein vom Gesetzgeber erfüllt werden.
Die Gleichbehandlung von Widerrufsbeamten mit anderen Beamten ist auch nicht verfassungswidrig. Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) läßt dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des zur Beitragsnachentrichtung berechtigten Personenkreises weitgehend freie Hand. Unzulässig ist allerdings die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (Leibholz/Rink, Kommentar zum GG, 5. Aufl Art 3 Anm 2 mwN). Dabei kann "Willkür" objektiv auch dann vorliegen, wenn der Gesetzgeber das von ihm selbst gesetzte System durchbricht, ohne daß die dafür angeführten Gründe in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung entsprechen (BVerfGE 13, 331, 340; 15, 313, 318; 18, 366, 372; 20, 374, 377; 25, 236, 251 f; zum Ganzen ausführlich Degenhart, Systemgerechtigkeit und Selbstbindung des Gesetzgebers als Verfassungspostulat, S 20 ff, S 99). Daß im vorliegenden Fall das Willkürverbot verletzt ist, kann der Senat nicht feststellen. Zwar mag es, wie ausgeführt, nicht voll systemgerecht sein, Widerrufsbeamte, obwohl ihre Lage sich deutlich von der der übrigen Beamten unterscheidet, diesen bei der Einschränkung des Nachentrichtungsrechts gleichzustellen. Diese Gleichstellung läßt sich indes durch das geringere Sicherungsbedürfnis des Widerrufsbeamten und die dargelegten, mit einer abweichenden Lösung verbundenen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten hinreichend rechtfertigen. Daß die Gleichstellung schlechthin mit dem im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Zweck unvereinbar wäre, ist nicht zu begründen.
Der Kläger muß aufgrund der Nachentrichtung auch nicht so behandelt werden, als sei er bei Antragstellung Versicherter gewesen. Die Fiktion des § 124 Abs 4 Satz 1 AVG, nach der die nachzuentrichtenden Beiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge gelten, schließt allerdings eine Rückwirkung auf zurückliegende Tatbestände nicht generell aus. So hat, wenn schon vor Fälligkeit der Nachversicherung eine Rente bindend festgestellt worden ist, ungeachtet dieser Bindung eine Neufeststellung der Leistung ab Rentenbeginn, also rückwirkend, zu erfolgen (Verbandskommentar zur RVO § 1402 Anm 12). Auch im Beitragsrecht ist, wie der Senat schon entschieden hat (Urteil vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 19/78 -), die Rückwirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist vielmehr anhand jedes einzelnen Problembereichs zu prüfen, inwieweit eine Rückwirkung geboten ist oder nicht. In dem damals zu entscheidenden Fall ist die Rückwirkung der Nachversicherung auch für das Beitragsrecht bejaht worden. Allerdings handelte es sich um einen Fall des Wegfalls von Voraussetzungen, der in den Beanstandungsvorschriften (§§ 143 ff AVG) gesetzlich eine Regelung erfahren hat. Für den vorliegenden Fall steht eine spezielle Norm nicht zur Verfügung. Es kann lediglich festgestellt werden, daß wegen des besonderen Charakters des Dienstverhältnisses eines Widerrufsbeamten (Übergangsstadium) für alle Berufsanwärter ein insofern "labiler" Zustand vorliegt, als eine spätere Nachversicherung bereits im Keim angelegt ist. Inwieweit daraus Folgerungen zu ziehen sind, läßt sich jedoch nicht aus § 124 Abs 4 AVG ableiten, sondern allein aus § 10 AVG und Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG.
Da somit der Kläger als Widerrufsbeamter nur unter den gleichen Voraussetzungen zur Nachentrichtung berechtigt war wie andere Beamte, diese Voraussetzungen - § 10 Abs 1a AVG - aber im maßgeblichen Zeitpunkt (Dezember 1975) nicht vorlagen, konnte die Revision keinen Erfolg haben. Daß der Kläger seinen Nachentrichtungsanspruch auch nicht auf das Urteil des Senats vom 23. Februar 1977 stützen kann, was er ursprünglich mit der Revision geltend gemacht hatte, in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr aufrechterhalten hat, ist für einen vergleichbaren Fall schon im Urteil des Senats vom 23. November 1979 - 12 RK 29/78 - entschieden worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen