Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugunstenantrag des Rechtsnachfolgers
Leitsatz (amtlich)
Ist nach dem Tode des Rentenberechtigten auf den Antrag eines Familienangehörigen iS von SGB 1 § 56 Abs 1 (Sonderrechtsnachfolger) vom Rentenversicherungsträger in einem Verfahren nach SGB 10 § 44 Abs 1 S 1 ein dem Berechtigten erteilter rechtswidriger nicht begünstigender Rentenbescheid "mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen, so gilt iS von SGB 1 § 59 S 2 ein Verwaltungsverfahren als "im Zeitpunkt (seines) Todes anhängig" gewesen.
Leitsatz (redaktionell)
Die gesetzliche Rückwirkung des Verwaltungsverfahrens nach § 44 Abs 1 S 1 SGB 1 ist iS des § 59 S 2 SGB 1 der "Anhängigkeit" eines Verwaltungsverfahrens gleichzuerachten. Sie bedeutet nämlich, daß der Versicherungsträger trotz formeller Unanfechtbarkeit des dem Versicherten erteilten Bescheides das ursprüngliche Leistungsfeststellungsverfahren mit dem Ziel und zu dem Zweck "wiederaufnehmen" und "fortsetzen" muß, die Leistung nunmehr entsprechend dem überragenden Prinzip der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit allen Verwaltungshandelns in gesetzlich zustehender Höhe festzustellen.
Normenkette
SGB I § 37 Fassung: 1975-12-11, § 56 Abs. 1 Fassung: 1975-12-11, § 58 Fassung: 1975-12-11, § 59 S. 2 Fassung: 1975-12-11; SGB X § 8 Fassung: 1980-08-18, § 44 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1980-08-18; SGB X Art. 2 § 37 Fassung: 1980-08-18, § 40 Fassung: 1980-08-18; AVG § 79 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 14.01.1982; Aktenzeichen S 4 An 141/80-2) |
LSG Berlin (Entscheidung vom 24.06.1982; Aktenzeichen L 10 An 3/82) |
Tatbestand
Streitig ist die Neufeststellung einer Versichertenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des 1904 geborenen und am 30. November 1978 verstorbenen Versicherten Albert L. Ihm hatte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit Februar 1966 - unter der Annahme, der Versicherungsfall sei am 23. Februar 1966 eingetreten - Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und ab Juli 1969 bis zu seinem Tode Altersruhegeld im Betrag von zuletzt 1.179,-- DM monatlich gewährt (vgl die Bescheide der Beklagten vom 26. Juli 1967 und vom 10. Juni 1969 sowie den ein sozialgerichtliches Urteil ausführenden Bescheid vom 19. Juli 1970).
Nach dem Tod des Versicherten bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente (Bescheid vom 18. Juli 1979); das gegen diesen Bescheid betriebene sozialgerichtliche Verfahren ist inzwischen abgeschlossen (vgl Beschluß des 11. Senats vom 9. März 1982 - 11 BA 214/81).
Mit Schreiben vom 23. März 1979 hatte die Klägerin die Beklagte außerdem unter Bezug auf den ihrem verstorbenen Ehemann Rente wegen BU gewährenden Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1967 darauf hingewiesen, daß BU nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen bereits 1954 eingetreten sei und deshalb Zurechnungszeiten zu berücksichtigen seien; diese seien auch für das Altersruhegeld zu übernehmen.
Dem stimmte die Beklagte im Schreiben an die Klägerin vom 15. Juni 1979 zu und bat sie, zur Neuberechnung der Versichertenrente noch ein Formblatt auszufüllen.
Mit dem streitigen Bescheid vom 26. September 1979 lehnte es die Beklagte indessen ab, die angekündigte Neuberechnung vorzunehmen: Der Klägerin stünde als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten nach §§ 56, 59 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 1) kein Recht zu, die Neufeststellung der mit dem Tod erloschenen Ansprüche des Versicherten zu beantragen. Der Widerspruch hiergegen hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1979).
Im Streitverfahren hatte die Klägerin in zweiter Instanz Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 24. Juni 1982 hat das Landessozialgericht (LSG) das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 14. Januar 1982 sowie die Ablehnungsbescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, die Rente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin unter Berücksichtigung des Eintritts des Versicherungsfalles der BU am 31. Dezember 1954 neu festzustellen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, zur Zeit des Todes des Ehemannes sei iS des § 59 SGB 1 ein Verwaltungsverfahren - das von der Klägerin angestrengte Verfahren auf Neufeststellung der Rente nach § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - rückwirkend anhängig gemacht gewesen. Da sich die Beklagte im Schreiben vom 15. Juni 1979 bereits gebunden habe, sei nur noch eine Verurteilung iS des Begehrens der Klägerin ermessensgerecht gewesen.
Mit der hiergegen eingelegten, zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor: Einer Überprüfung nach § 79 AVG stehe § 59 SGB 1 entgegen: Der Berechtigte selbst habe nicht zu Lebzeiten einen entsprechenden Antrag gestellt, so daß zur Zeit des Todes kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig gewesen sei. Die gegenteilige Rechtsauffassung des 5a Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Februar 1981 - 5a/5 RKnU 5/79 - treffe nicht zu. Berechtigt im Sinne von § 59 aaO sei nur der Rechtsnachfolger, der ein vom Versicherten begonnenes Rentenverfahren fortsetze. Die Möglichkeit einer Überprüfung nach § 79 AVG könne nicht bis zum Tod des Rechtsnachfolgers fortdauern. Ein beachtlicher Teil des Schrifttums teile diese Auffassung.
Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 1982 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der BfA gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. Juni 1982 zurückzuweisen sowie auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens der BfA aufzuerlegen.
Sie betont, daß ihr die Beklagte mit der als Verwaltungsakt aufzufassenden Mitteilung vom 15. Juni 1979 die Neuberechnung der Versichertenrente bereits zugesagt habe, woran sie sich halten müsse. Im übrigen beziehe sie sich auf die bereits erwähnte Entscheidung des 5. Senats des BSG.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.
Rechtsgrund für den mit dem streitigen Bescheid der Beklagten vom 26. September 1979 abgelehnten Antrag der Klägerin vom 23. März 1979 auf Neufeststellung der Versichertenrente des verstorbenen Ehemannes war § 79 AVG. Nach dieser, mit § 1300 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gleichlautenden Bestimmung hatte die Beklagte eine Leistung neu festzustellen, wenn sie sich bei erneuter Prüfung überzeugte, daß sie ua zu niedrig festgestellt worden war. § 79 AVG ist durch Art II § 6 Nr 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) mit Wirkung ab 1. Januar 1981 (Art II § 4O Abs 1 SGB 10) gestrichen und durch Art I § 44 SGB 10 (= § 44 SGB 10) ersetzt worden. Das gegenwärtige, "bereits (vor dem 1. Januar 1981) begonnene Verfahren (ist deshalb) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen" (Art II § 37 Abs 1 SGB 10). Daß hierbei ein Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist, der sich schon vor dem 1. Januar 1981 zugetragen hat oder - nach der Behauptung der Klägerin - zugetragen haben soll, ist unerheblich: Nach Art II § 40 Abs 2 SGB 10 gilt die in § 44 Abs 1 SGB 10 angeordnete Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach dem ab 1. Januar 1981 geltenden neuen Recht zwar nur dann, "wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben" wird. Nach Satz 2 aaO ist aber für die Anwendung von SGB 10 ausdrücklich unschädlich, daß der "aufzuhebende Verwaltungsakt" - hier der dem Versicherten Rente wegen BU in angeblich zu geringer Höhe gewährende Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1967 in der Fassung zuletzt des Ausführungsbescheids vom 9. Juli 1970 - "vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist". In Verbindung mit § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10, der die Rücknehmbarkeit des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes "mit Wirkung für die Vergangenheit" erlaubt, ist hiernach ein vor dem 1. Januar 1981 erlassener Verwaltungsakt der beschriebenen Art auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1981 unter Anwendung von SGB 10 zurückzunehmen. Ausgenommen ist allein ein begünstigender Verwaltungsakt, der schon nach § 1744 RVO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung nicht zurückgenommen werden konnte (vgl Art II § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10). Nach allem hat die Beklagte ihren unanfechtbar gewordenen Rentenbescheid vom 26. Juli 1967/19. Juli 1970 mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben, wenn sich seine rechtliche und/oder tatsächliche Unrichtigkeit iS von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ergeben sollte (vgl zu alledem mit eingehender Begründung und mit umfangreichen Nachweisen ua auch aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats den - zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß des Großen Senats des BSG vom 15. Dezember 1982 - GS 2/80 -).
An diesem Ergebnis ändert auch § 59 Satz 2 SGB 1 nichts. Danach erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind "noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist". Was das bedeutet, ist umstritten (vgl etwa BSG in SozR 2200 § 627 Nr 8; Thieme in Wannagat, SGB AT, § 59 Anm I; Verbandskommentar, § 59 SGB I Anm 3; Zweng/Buschmann/Scherer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, SGB I, § 59 Anm 2; Peters, SGB AT, § 59 Anm 7 S 495, jeweils mit Nachweisen). Im einzelnen braucht hierzu nicht Stellung genommen zu werden. Ein Verwaltungsverfahren ist iS von § 59 Satz 2 SGB 1 "im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten" jedenfalls auch dann "anhängig", wenn es zwar erst später eingeleitet wird, aber die daraufhin - ggf nach Anrufung der Gerichte - ergehende nicht (mehr) anfechtbare Verwaltungsentscheidung - wie hier - ihre verfahrensrechtlichen Wirkungen kraft Gesetzes auf den Zeitpunkt des Todes des Berechtigten zurückbezieht:
Das Recht des in § 59 Satz 2 aaO genannten sozialrechtlichen "Verwaltungsverfahrens" - einschließlich seiner "Anhängigkeit" auch in zeitlicher Hinsicht - ordnet SGB 10, und zwar, wie § 37 SGB 1 ausdrücklich klarstellt, als Sonderregelung mit Vorrang vor einer etwa konkurrierenden Norm in SGB 1 (zum - auch für § 59 SGB 1 maßgeblichen - Begriff des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens vgl im einzelnen § 8 SGB 10). § 59 SGB 1 kann daher der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 44 Abs 1 SGB 10 grundsätzlich nicht entgegenstehen. Nun trifft zu, daß das von der Klägerin im März 1979 eingeleitete, nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 - wie oben im einzelnen dargelegt - zu Ende zu führende Verfahren wegen (teilweiser) Rücknahme des ihrem verstorbenen versicherten Ehemann am 26. Juli 1967/19. Juli 1970 erteilten angeblich (teilweise) rechtswidrigen Verwaltungsakts (Rentenbescheids) "im Zeitpunkt des Todes" ihres Mannes am 30. November 1978 noch nicht eingeleitet, dh noch nicht "anhängig" iS von § 59 Satz 2 SGB 1 war. Andererseits: Ergibt die Prüfung im Verfahren nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10, daß der nicht (voll) begünstigende Verwaltungsakt tatsächlich unrichtig gewesen ist und Leistungen deshalb zu Unrecht nicht erbracht worden sind, so ist dieser Verwaltungsakt, nach der ausdrücklichen Bestimmung in Satz 1 aaO, "mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen". Diese gesetzliche Rückwirkung des Verwaltungsverfahrens nach § 44 Abs 1 Satz 1 aaO ist iS des § 59 Satz 2 SGB 1 der "Anhängigkeit" eines Verwaltungsverfahrens gleichzuerachten. Sie bedeutet nämlich, daß der Versicherungsträger trotz formeller Unanfechtbarkeit des dem Versicherten erteilten Bescheids das ursprüngliche Leistungsfeststellungsverfahren mit dem Ziel und zu dem Zweck "wiederaufnehmen" und "fortsetzen" muß, die Leistung nunmehr entsprechend dem überragenden Prinzip der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit allen Verwaltungshandelns in gesetzlich zustehender Höhe festzustellen (zur Wirkungsweise der "Fortsetzung" des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens vgl insbesondere Hauck/Haines, SGB I, § 59 Anm 5; zur Rechtsfigur der "Wiederaufnahme" vgl zB Casselmann in Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im SGB, SGB-AT, § 59 RdNr 6). Wirkt aber auch im vorliegenden Fall das von der Klägerin eingeleitete und nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 zu Ende zu führende Verwaltungsverfahren wie beschrieben auf den Zeitpunkt des Erlasses des dem Ehemann der Klägerin erteilten Rentenbescheids vom 26. Juli 1967/ 19. Juli 1970 nach Art einer "Wiederaufnahme und Fortsetzung" des ursprünglichen Rentenfeststellungsverfahrens über den Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 30. November 1978 hinaus zurück, so gilt damals ein Verwaltungsverfahren über den Anspruch auf höhere Versichertenrente als iS von § 59 Satz 2 SGB 1 "anhängig" gewesen.
Ob anderes dann angenommen werden könnte, wenn in bezug auf die (angeblich) zu Unrecht nicht oder zu gering festgestellte Sozialleistung eine ausschließlich vermögens- und erbrechtlich zu beurteilende Rechtsnachfolge (vgl § 58 SGB 1) in Frage käme, kann vorliegend dahinstehen. Für den Familienangehörigen des verstorbenen Sozialleistungsberechtigten iS von § 56 Abs 1 SGB 1 jedenfalls, der mit diesem zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist, kann dies nicht gelten. Er wird als Sonderrechtsnachfolger unter Verdrängung der nach bürgerlichem Recht als Erben berufenen Personen begünstigt, weil zu seinen Gunsten Einschränkungen der Lebensführung ausgeglichen werden sollen, die auch ihm schon zu Lebzeiten des Berechtigten durch Nichtauszahlung zustehender laufender Geldleistungen entstanden sind (Amtliche Begründung, BT-Drucks 7/868 vom 27. Juni 1973 zu §§ 56 bis 59; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, SGB 1, § 56 Anm 1). Es ließe sich nicht rechtfertigen, daß die Rechtspflicht des Versicherungsträgers nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des BSG vom 20. April 1983 - 5a RKnU 2/81), einen unrichtigen belastenden Leistungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und so der materiellen Gerechtigkeit Genüge zu tun, gegenüber dem durch Sonderrechtsnachfolge begünstigten Personenkreis der Familienangehörigen des verstorbenen Leistungsberechtigten ausgeschlossen wäre und der Versicherungsträger ihnen gegenüber befugt sein könnte, die dem Berechtigten vorenthaltenen Sozialleistungen ein- und für sich zu behalten. Als schon zu Lebzeiten des Versicherten vom rechtswidrigen Leistungsbescheid "mitbetroffen" müssen diese Sonderrechtsnachfolger legitimiert sein, das "Wiederaufnahme- und Fortsetzungsverfahren" nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 zu beantragen; ihr Antrag muß daher die gleichen verfahrensrechtlichen Wirkungen haben, wie sie ein entsprechender Antrag des Berechtigten selbst hätte (vgl dazu auch Abs 4 Satz 3 aaO; zum Antragsrecht des "Betroffenen" vgl auch Verbandskommentar, SGB 10, § 44 RdNr 5).
Schließlich stützen auch folgende Überlegungen das vorstehend gefundene Ergebnis:
In der Amtlichen Begründung zu § 44 aaO (vgl BT-Drucks 8/2034 zu § 42) ist herausgestellt, daß durch die neue Vorschrift der Grundsatz des bisherigen § 79 AVG verallgemeinernd niedergelegt werde. Schon § 79 AVG ließ das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegen die Unanfechtbarkeit einer Verwaltungsentscheidung zum Durchbruch gelangen. Mit § 44 Abs 1 SGB 10 hat der Gesetzgeber dieses Prinzip zugunsten der sozialleistungsberechtigten Bürger noch verbessert und erweitert (vgl zB Schroeder- Printzen/Engelmann/Wiesner/von Wulffen, SGB X, § 44 Anm 1 und 3). Deshalb bleibt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 79 AVG anwendbar, soweit sie nicht spezielle Besonderheiten der aufgehobenen Regelung betrifft (vgl Verbandskommentar, SGB X, § 44 Anm 5a). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zu § 79 AVG die Neufeststellung der dem Versicherten zustehenden Leistung auch nach dessen Tod zugunsten des Rechtsnachfolgers stets zugelassen (vgl SozR Nr 3 zu § 1619 RVO aF; BSGE 38, 211, 212 = SozR 2200 § 1300 Nr 4 mwN; SozR 2200 § 627 Nr 8). Auch die Vorgeschichte des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 vermag nach allem nicht ersichtlich zu machen, daß sich nunmehr zu Lasten sogar der sozialrechtlich begünstigten Sonderrechtsnachfolger eine andere Auffassung vertreten ließe.
Der Senat kann gleichwohl nicht abschließend entscheiden. Das LSG hat angenommen, daß sich das Verfahren nach dem vor dem 1. Januar 1981 in Kraft gewesenen § 79 AVG richte und daß die Beklagte bei Anwendung dieser Vorschrift die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten habe. Wie ausgeführt, ist das Verfahren jedoch nach § 44 Abs 1 SGB 10 zu Ende zu führen. Sollte es im Sinne der Klägerin erfolgreich ausgehen, so wäre die Beklagte rückwirkend zu einer Leistung verpflichtet und dementsprechend zu verurteilen. Ob die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB 10 - insbesondere unrichtige Rechtsanwendung durch die Beklagte, Ausgehen von einem falschen Sachverhalt, bejahendenfalls Ursächlichkeit für eine zu niedrig festgestellte Versichertenrente des Ehemannes der Klägerin - erfüllt sind, kann der Senat mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden; im angefochtenen Urteil hat sich das LSG begnügt anzunehmen, daß sich die Beklagte in ihrem Ermessen "gebunden" habe. Bei der erforderlichen Prüfung der Frage, ob infolge unrichtiger Feststellung der Versichertenrente des Ehemannes der Klägerin von der Beklagten "Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht" worden sind, muß im übrigen berücksichtigt werden, daß dann, wenn Berufsunfähigkeit des Versicherten schon vor dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) am 1. Januar 1957 (Art 3 § 7 aaO) eingetreten sein sollte, grundsätzlich noch das bis dahin geltende - alte - Recht anzuwenden wäre, das rentensteigernde Zurechnungszeiten iS von § 37 AVG nF nicht kannte (Art II §§ 8, 30 ff AnVNG). Im Rahmen des § 44 Abs 4 Satz 3 SGB 10 iVm Satz 1 aaO könnte im übrigen der Versicherungsträger nur für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme oder vor dem Antrag auf Neufeststellung der Leistung verurteilt werden.
Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Der Kostenausspruch bleibt der Endentscheidung in der Sache vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 518356 |
BSGE, 220 |