Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation.
Der 1936 geborene Kläger war bis 1971 als selbständiger Malermeister tätig. Seither arbeitet er unselbständig als Anwendungstechniker für chemische Baustoffe. Im November 1976 beantragte er bei der Beklagten berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation; er gab an, wegen einer seit 1975 bestehenden Weichteil-Tbc sowie einer Allergie bei der Berufsausübung beeinträchtigt zu sein. Die Beklagte begründete ihren ablehnenden Bescheid vom 29. Dezember 1976 damit, daß der Kläger die Voraussetzungen für berufsfördernde Leistungen nicht erfülle, weil seine Erwerbsfähigkeit im Beruf des Anwendungstechnikers weder gefährdet noch gemindert sei; es genüge die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes durch das Arbeitsamt. Der Widerspruch wurde nach Einholung eines dermatologischen Gutachtens zurückgewiesen: Der Kläger könne eine Innendiensttätigkeit als Farb-, Lack-, Anwendungstechniker oder als Malermeister sowie als Aufmaßtechniker im Malergewerbe verrichten, da er hierbei nicht mit Lösungsmitteln in Berührung komme. Damit sei keine Umschulungsmaßnahme zu Lasten des Rentenversicherungsträgers notwendig, sondern lediglich eine leidensgerechte Arbeitsplatzvermittlung angezeigt, die allein in die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung falle; die medizinischen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) seien nicht erfüllt (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1977).
Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug vor, er wolle in seinen Bemühungen um einen sicheren Arbeitsplatz unterstützt werden. Das Sozialgericht (SG) Speyer lud die Bundesanstalt für Arbeit (BA) bei. Es wies hinsichtlich des Hauptantrages (Verurteilung der Beklagten zur Gewährung berufsfördernder Maßnahmen) die Klage ab, verpflichtete aber entsprechend dem Hilfsantrag die Beigeladene, den Antrag des Klägers (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichte, zu bescheiden (Urteil vom 24. Mai 1978) Vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz beantragte die Beigeladene, das Urteil des SG abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie zur Bescheiderteilung verpflichtet worden sei. Der Kläger beantragte im Wege der Anschlußberufung wiederum, die Beklagte zur Gewährung berufsfördernder Maßnahmen zu verurteilen, hilfsweise, die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
Das LSG wies Berufung und Anschlußberufung zurück. In seinem Urteil vom 8. Februar 1979 ist ausgeführt:
Es sei nicht erkennbar, daß die Beklagte mit dem ablehnenden Bescheid das ihr nach § 13 Abs. 1 AVG eingeräumte Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt habe. Mit dem SG sei anzunehmen, daß der Kläger jederzeit planend und aufsichtsführend in der ihm bekannten Branche arbeiten könne; hiernach sei keine Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme erforderlich, sondern nur die in erster Linie in den Risikobereich der Beigeladenen fallende Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes. Daraus ergebe sich, daß die Beigeladene über die Gewährung notwendig erscheinender Rehabilitationsmaßnahmen entscheiden müsse; nach § 13 Abs. 3 AVG bleibe deren Verpflichtung und Zuständigkeit unberührt. Für den Kläger kämen dabei die §§ 56 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Demgegenüber könne sich die Beigeladene nicht auf § 57 AFG berufen. Denn diese Vorschrift beinhalte keine absolute Nachrangigkeit der BA. Hiergegen hat die Beigeladene die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Sie macht geltend, trotz ihrer Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung könne von ihrem "Risikobereich" nur hinsichtlich etwaiger Leistungen bei Arbeitslosigkeit des Klägers gesprochen werden, jedoch gehöre nach § 14a Abs. 1 AVG die Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu den der Beklagten obliegenden berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, Außer der fehlenden Zuständigkeit i.S. des § 57 AFG begegne die Verurteilung auch nach § 56 Abs. 1 AFG Bedenken, weil den - wenngleich zu § 13 AVG getroffenen - Feststellungen des LSG zufolge die Erforderlichkeit der begehrten Rehabilitationsleistungen verneint worden sei.
Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 1979 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 24. Mai 1978 aufzuheben und die Klage auch ihr gegenüber abzuweisen,hilfsweise,nach den Hauptanträgen des Klägers in den Vorinstanzen zu erkennen.
Kläger und Beklagte beantragen, die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Dies hat unter Berücksichtigung des Klagebegehrens zur Folge, daß neben den vorinstanzlichen Urteilen auch Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben waren und die Beklagte verpflichtet werden mußte, den Kläger neu zu bescheiden.
Im Gegensatz zur Ansicht des LSG und SG besteht für die beigeladene BA keine Verpflichtung, dem Kläger über die Gewährung von Berufsförderungsmaßnahmen einen Bescheid zu erteilen.
Unbeschadet der Frage, ob auf entsprechenden Antrag die Beigeladene, wie vom SG ausgesprochen und vom LSG bestätigt worden ist, im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGG zur Bescheiderteilung verpflichtet werden konnte, obwohl die §§ 56 ff. AFG i.d.F. des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) einen Rechtsanspruch einräumen und nach § 75 Abs. 5 SGG ein beigeladener Versicherungsträger ohne vorangegangenen eigenen Verwaltungsakt (Bescheid) auch zur Leistung verurteilt werden kann, fehlt es an der Sachbefugnis (Passivlegitimation) der Beigeladenen. Diese Sachbefugnis wird nicht durch § 75 Abs. 5 SGG begründet, sondern vorausgesetzt (BSGE 14, 86, 89). Der Anspruch des Klägers ist indessen nicht zu Recht gegen die Beigeladene als Verpflichtete gerichtet.
Allerdings kommt für das Klagebegehren, mit dem berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erstrebt werden, grundsätzlich auch die Beigeladene in Betracht, wie sich aus § 56 AFG i.d.F. des RehaAnglG und den Folgevorschriften ergibt. Hierzu enthält jedoch § 57 Satz 1 AFG eine wichtige, die Zuständigkeit abgrenzende Norm. Danach darf die BA berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nur gewähren, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger i.S. des RehaAnglG zuständig ist. Dieser Nachrang der BA tritt nicht nur oder erst dann ein, wenn ein anderer Rehabilitationsträger konkret zur Leistung verpflichtet, sondern schon, wenn er überhaupt zuständig ist. Zu diesem Verständnis des § 57 Satz 1 AFG als reine Kompetenznorm ist der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in mehreren Urteilen gelangt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. März 1979 - 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92, 98 ff. = SozR 2200 § 1236 Nr. 15, vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - , ferner vom selben Tage - 11 RA 9/79 - = SozR 5090 § 6 Nr. 4). Er hat hierzu auf den Wortlaut der Vorschrift sowie darauf hingewiesen, daß das der Neuformulierung zugrunde liegende RehaAnglG zwischen der Zuständigkeit (§ 6 Abs. 1 RehaAnglG) und den anderen Leistungsvoraussetzungen (§ 9 Abs. 1 RehaAnglG) unterscheidet (im Ergebnis wie hier: VDR-Kommentar, Stand: 30. Juni 1979, Anm. 17 S. 14 unten zu § 1236 der Reichsversicherungsordnung -RVO-).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Gesetzesauslegung jedenfalls in den Fällen an, in denen es sich - wie hier - um eine (unteilbare) Sachleistung handelt. Danach sind die Rentenversicherungsträger ausschließlich für die berufliche Rehabilitation von Behinderten zuständig, die zum Kreis der von § 13 AVG (= § 1236 RVO) erfaßten Personen gehören (ebenso Gagel/Jülicher, AFG, § 57 Rdnrn. 3, 4). Daß der Kläger die Versicherteneigenschaft i.S. des § 13 Abs. 1a AVG - hier noch i.d.F. der Vorschrift vor dem 1. Juli 1978 - besitzt, ist unstreitig. Der dargelegten Zuständigkeitsabgrenzung stehen die vom LSG genannten Urteile des 7. Senats des BSG (BSGE 41, 241 = SozR 4100 § 57 Nr. 2; SozR a.a.O. Nr. 3) nicht entgegen; denn dort lagen andere Sachverhalte (Beteiligung an Kosten für einen Pkw) zugrunde. Im übrigen beurteilte sich die Rechtslage in jenen Fällen noch nach § 57 AFG i.d.F. vor dem RehaAnglG, der eine Mischzuständigkeit zuließ ("… soweit nicht ein anderer Träger zuständig ist" anstatt … "sofern … "). Deshalb vertritt der 7. Senat zur "Leistungsaufstockung" unter der Herrschaft des § 57 AFG i.d.F. des RehaAnglG eine andere Rechtsansicht als früher (Urteil vom 21. Mai 1980 - 7 RAr 19/79; vgl. auch 11. Senat in BSGE 48, 92, 99).
§ 13 Abs. 3 AVG vermag die Ansicht des LSG nicht entscheidend zu stützen. Diese Vorschrift stellt lediglich den Grundsatz auf, daß die "Verpflichtung und Zuständigkeit" anderer Sozialleistungsträger unberührt bleiben; die anderen Träger können nicht schon mit dem Hinweis der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ablehnen. Der (nur) grundsätzliche Charakter dieser Norm wird dadurch unterstrichen, daß sie bereits 1957 durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze geschaffen worden und seitdem unverändert bestehen geblieben ist, somit auch auf die Konzeption des RehaAnglG nicht zugeschnitten sein kann. Zu dieser Grundsatznorm, aufgrund deren eine nebeneinander bestehende Zuständigkeit verschiedener Träger ermöglicht wird, ist § 57 Satz 1 AFG i.d.F. des RehaAnglG die den Nachrang der BA festlegende Ausnahmevorschrift. Eine andere Bedeutung läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß in § 13 Abs. 3 AVG als Träger eines anderen Zweiges der Sozialversicherung oder als sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle in der mit "insbesondere" eingeleiteten Erläuterung die Kriegsopferversorgung und die BA hervorgehoben worden sind. Wie dargelegt, geht der Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG auf die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze 1957, also auf einen Zeitpunkt vor Schaffung des AFG zurück; das damals noch geltende Gesetz über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) kannte, soweit es etwa vergleichbare Sachverhalte betraf, keine so klare Subsidiaritätsklausel wie § 57 Satz 1 AFG (vgl. § 39 Abs. 3 AVAVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. April 1957 - BGBl. I S. 321 - , vorher § 51 Abs. 3 AVAVG; BSG in SozR Nr. 4 zu § 39 AVAVG).
Fehlt es sonach an der Zuständigkeit der Beigeladenen, dann ist auch deren Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG die Grundlage entzogen. Entsprechend dem Revisionsantrag der Beigeladenen waren deshalb die deren Verurteilung aussprechenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen aufzuheben.
Die Entscheidungsbefugnis und -verpflichtung des Senats ist damit jedoch nicht erschöpft; vielmehr muß auch über den vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Anspruch befunden werden. § 75 Abs. 5 SGG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit, überhaupt in Fällen, in denen gegen einen passiv nicht legitimierten Versicherungsträger Klage erhoben worden ist, den in Wirklichkeit zur Leistung verpflichteten, aber nicht verklagten Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, und zwar ohne daß es einer Klageänderung bedarf (BSGE 9, 67, 69; 14, 86, 89; BSG in SozR Nrn. 26, 27 zu 75 SGG). Diese Gründe decken sich zum Teil mit denen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 180 SGG dann zu eröffnen, wenn widersprechende Bescheide oder Urteile ergangen sind. Um aber dem Rechtsgedanken des § 75 Abs. 5 SGG voll gerecht werden zu können, muß das Revisionsgericht über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche auch entscheiden können, wenn nur der unterlegene Versicherungsträger ein Rechtsmittel eingelegt hat; sonst könnten einander widersprechende Entscheidungen ergehen mit der Folge, daß der Kläger mit seinem Klagebegehren zunächst gegen den einen Versicherungsträger, in der weiteren Instanz gegen den anderen Träger nicht durchdringt, obwohl feststeht, daß gegen einen von beiden ein Anspruch besteht; es müßte dann das Wiederaufnahmeverfahren nach § 180 SGG eingeleitet, also ein weiteres Verfahren betrieben werden, was § 75 Abs. 5 SGG gerade vermeiden soll. Deshalb muß der Senat, obgleich die Klage gegen die Beklagte abgewiesen worden ist und nur die verurteilte Beigeladene Revision eingelegt hat, auch über den Anspruch entscheiden, der gegen die Beklagte gerichtet war (vgl. BSGE 99 67, 69 f.; Urteil des 11. Senats vom 14. September 1978 - 11 RA 70/77 - S. 6). Bei dieser Rechtslage kann es nicht schaden, daß in der Revisionsinstanz der Kläger schriftsätzlich nur den Antrag auf Zurückweisung der Revision gestellt und die Beigeladene lediglich hilfsweise beantragt hat, nach den Hauptanträgen des Klägers in den Vorinstanzen zu erkennen. Zur Entscheidungsbefugnis des Gerichts bedarf es keines ausdrücklichen Antrages eines Beteiligten (vgl. 11 RA 70/77 S. 6). Auch hier gilt § 123 SGG, wonach das Gericht über die erhobenen Ansprüche (das prozessuale Begehren) zu entscheiden hat, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dieses Klagebegehren kann nur so verstanden werden, daß der Kläger für den Fall der Aufhebung der Verurteilung der Beigeladenen sein früheres Klageziel - in erster Linie Verurteilung der Beklagten - weiterverfolgt. Insbesondere ist auch dem Umstand keine Bedeutung beizumessen, daß die Beigeladene (jedenfalls mit dem Hauptantrag) nicht die Verurteilung der Beklagten verlangt hat; dem die prozessuale Position des Klägers im Verhältnis zur Beklagten kann nicht davon abhängig gemacht werden, welchen Antrag die Beigeladene stellt (abschwächend allerdings Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 - S. 6).
Der Kläger hat vor dem LSG die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen beantragt, soweit dies die Beklagte betrifft. Den in erster Instanz noch hinzugefügten Hilfsantrag, ihn zu bescheiden, hat er nicht mehr gestellt. Auch dieses prozessuale Begehren ist indessen der Auslegung bedürftig und auch fähig. Es muß dahin verstanden werden, daß neben der Anfechtungsklage in erster Linie gegen die Beklagte die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlaß eines "abgelehnten" Verwaltungsaktes erhoben worden ist (§ 54 Abs. 1 SGG); die Verbindung mit einer unechten Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG scheidet aus, weil der Antrag nicht auf eine Leistung abzielt, "auf die ein Rechtsanspruch besteht" (vgl. BSGE 7, 46, 50 f.); die Beklagte gewährt Leistungen zur beruflichen Rehabilitation als Ermessensleistungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AVG).
Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig.
Die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation durch die Beklagte in dem mit den §§ 14 bis 14b AVG bestimmten Umfang (hier: berufsfördernde Leistungen, vgl. §§ 14a, 14b AVG) hängt neben der - wie dargelegt, beim Kläger gegebenen - Versicherteneigenschaft nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG i.d.F. des RehaAnglG davon ab, daß die Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert ist und voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Diese der Ermessensausübung vorangestellten gesetzlichen Voraussetzungen unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BSGE 45, 183, 185 = SozR 2200 § 1236 Nr. 5; Urteil des Senats vom 14. März 1979 = SozR a.a.O. § 1237a Nr. 6).
Nach der Überzeugung des Senats erfüllt der Kläger die genannten Voraussetzungen. Das Urteil des LSG läßt allerdings eine Prüfung in dieser Richtung vermissen. Das Berufungsgericht hat nur ausgeführt, daß und weshalb nach seiner Ansicht sich die Beklagte mit der Ablehnung von Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten habe. Gleichwohl reichen die in diesem Zusammenhang vom LSG getroffenen - dürftigen - Feststellungen in Verbindung mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides als Entscheidungsgrundlage aus, Danach kann der Kläger noch "planend und aufsichtsführend in der ihm bekannten Branche tätig sein," und es sind keine Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen erforderlich, "sondern lediglich die Vermittlung eines entsprechenden (im Widerspruchsbescheid: "leidensgerechten") Arbeitsplatzes". Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der aus dem dermatologischen Gutachten zitierten "schweren Allergie gegenüber den im derzeit ausgeübten Beruf verwendeten Kunststoffen" den Schluß, daß die Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit gemindert ist. Dabei braucht die Minderung nicht entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG auch sogenannte Verweisungstätigkeiten mitzuerfassen, sondern es genügt eine Minderung im bisherigen Beruf (BSGE 28, 18, 19 f. = SozR Nr. 4 zu § 1236 RVO; SozR 2200 § 1237a Nr. 6). In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob schon eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erheblich ist, die sich im wesentlichen nur unter den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes auswirkt; jedenfalls reicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung aus, wenn sie nicht lediglich bei der Verrichtung von Tätigkeiten auftritt, die von vornherein atypisch für den ausgeübten Beruf sind. Danach besteht beim Kläger eine relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit, da er als Anwendungstechniker für chemische Baustoffe wegen seiner Allergie gegenüber Kunststoffen nur noch planend oder aufsichtsführend tätig sein kann.
Die Erwerbsfähigkeit kann auch voraussichtlich erhalten (oder wiederhergestellt) werden. Dieses Erfordernis der "Relevanz des angestrebten Erfolgs" (SozR 2200 § 1236 Nr. 5) muß bei berufsfördernden Leistungen im Zusammenhang mit näher konkretisierten Maßnahmen, etwa i.S. der Nrn. 1 bis 4 des § 14a Abs. 1 AVG beurteilt werden, um davon ausgehen zu können, der Betreute werde voraussichtlich in die Lage versetzt, seinen Beruf auf Dauer auszuüben (vgl. SozR 2200 § 1237a Nr. 6). Eine Konkretisierung hat hier schon insofern stattgefunden, als die (Notwendigkeit der) Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes ins Auge gefaßt worden ist. Dies bedeutet zugleich - und davon gehen auch alle Beteiligten aus - , daß es zumindest überhaupt Arbeitsplätze gibt, die eine dauernde berufliche Eingliederung des Klägers erwarten lassen.
Die geplante Maßnahme gehört ihrer Art nach zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Diese umfassen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des § 14a Abs. 1 Nr. 1 AVG u.a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes. Hierunter fällt die Umsetzung des Betreuten im bisherigen Betrieb (was allerdings nach dem Vortrag des Klägers nicht möglich sein soll, weil es keine entsprechende Tätigkeit ohne Berührung mit die Allergie fördernden Stoffen gebe), aber auch die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses in einem anderen Betrieb (vgl. das bereits erwähnte Urteil 11 RA 70/77 S. 9, 10; Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl., Anm. II 1 zu § 1237a; Brackmann Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 9. Aufl., S. 664x). Für einen Behinderten ist "demgemäß schon die Vermittlung eines seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatzes" eine Rehabilitationsleistung oder -maßnahme (so der Große Senat des BSG im Beschluß vom 10. Dezember 1976 - GS 2-4/75, 3/76 BSGE 43, 75, 80 unter Hinweis auf die Regierungsbegründung zum RehaAnglG Teil A - BT-Drucks. 7/1237 S. 49 ff.). Dementsprechend bezeichnet § 56 Abs. 2 AFG i.d.F. des RehaAnglG die im 2. bis 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des AFG genannten Leistungen als berufsfördernde Leistungen; damit sind die Vorschriften über die Arbeitsvermittlung (§§ 13 ff. AFG) in diesen Kreis einbezogen. Die berufsfördernden Maßnahmen und Leistungen dieser Art fallen nach §§ 13 Abs. 1, 14a Abs. 1 Nr. 1 AVG auch in den Verantwortungsbereich der Beklagten (vgl. BSG, Großer Senat a.a.O.). Eine solche Anbahnung eines neuen Arbeitsverhältnisses für einen Behinderten unterliegt nicht dem Vermittlungsmonopol der BA; dem es handelt sich hierbei um die Maßnahme eines öffentlich-rechtlichen Trägers der sozialen Sicherung, die zur Durchführung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe im Einzelfall erforderlich ist (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 AVG; Zweng/Scheerer a.a.O.). Im übrigen hat auch das LSG die Vermittlung eines Arbeitsplatzes als Rehabilitationsleistung des Rentenversicherungsträgers nicht schlechthin in Abrede gestellt, sondern nur gemeint, dies falle in erster Linie in den Risikobereich der Beigeladenen, und die Beklagte selbst ist anscheinend auch zumindest in der Revisionsinstanz davon ausgegangen.
Eine Ermessensausübung durch die Beklagte hat bisher nicht stattgefunden. Bescheid und Widerspruchsbescheid sind damit begründet, daß (schon) die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 AVG nicht erfüllt seien. Sie müssen deshalb aufgehoben werden; zugleich ist die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheids unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 131 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGG; BSGE 7, 46, 51). Im übrigen wäre ebenso zu verfahren, wenn man mit dem LSG, trotz des entgegenstehenden Wortlauts von Bescheid und Widerspruchsbescheid, eine Ermessensausübung unterstellte und annähme, die Beklagte habe die Rehabilitationsleistung wegen eines relativen Vorrangs der Beigeladenen abgelehnt; denn dann läge ein Ermessensfehler i.S. der Ermessensüberschreitung vor, weil die Beklagte eine in Wahrheit nicht vorhandene gesetzliche Schranke angenommen hätte.
Die Beklagte wird vor der Erteilung des neuen Bescheides zweckmäßigerweise nochmals den Kläger anhören und danach feststellen, ob eine bestimmte Maßnahme erfolgversprechend und möglich ist. Sie wird sich dabei der Mitarbeit der Beigeladenen bedienen, die ihrerseits zu entsprechenden Vorschlägen verpflichtet ist (vgl. § 5 Abs. 4 RehaAnglG, § 57 Satz 2 AFG i.d.F. des RehaAnglG). Schließlich wird die Beklagte bei Ausübung ihres Ermessens noch zu berücksichtigen haben, daß ein Behinderter, der die Versicherteneigenschaft des § 13 Abs. 1a AVG nicht erfüllt und für den deshalb die BA zuständig wäre, einen Rechtsanspruch auf Rehabilitationsleistungen hätte; dies bedeutet aber andererseits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG nicht, daß der Beklagten hier kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. SozR 5090 § 6 Nr. 4 am Ende).
Deshalb war die Klage gegen die Beklagte, soweit sie über deren Verurteilung zur Bescheiderteilung hinausgeht, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen