Leitsatz (amtlich)

Für im Kartenerneuerungsverfahren nach VuVO § 11 ergehende Bescheinigungen ist im Gesetz eine förmliche Zustellung nicht vorgeschrieben.

 

Normenkette

VuVO § 11 Abs. 2 Fassung: 1960-03-03, Abs. 1 Fassung: 1960-03-03

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 26. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die aus Lodz (Polen) stammende Klägerin, die von Beruf Gymnasiallehrerin ist, war vom 1. August 1928 bis 31. Juli 1935 an dem privaten L Deutschen Gymnasium als Oberlehrerin (Studienrätin) mit den Fächern Mathematik und Physik tätig gewesen. Außerdem war sie vom 1. Dezember 1945 bis 31. August 1946 in G als Lehrerin für Russisch an der dortigen Stadtschule beschäftigt. Anschließend verzog sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in die Bundesrepublik.

Im Verfahren zur Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen erteilte die Beklagte nach zum Teil erfolgreichem Einspruch zwei Bescheinigungen über nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Februar 1960 anzurechnende Versicherungszeiten.

In der Bescheinigung vom 28. Oktober 1964 war die Zeit vom 1. August 1928 bis 31. Juli 1935 als eine 84-monatige Pflichtversicherungszeit anerkannt. Außerdem hatte die Beklagte die Klägerin in die Leistungsgruppe (LG) B 2 der Anlage 1 zu § 22 FRG eingestuft und ihr entsprechend der Anlage 10 über die Gehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte in der Rentenversicherung (RentV) der Angestellten die Beitragsklasse D zuerkannt.

In der Bescheinigung vom 21. April 1964 war die Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 31. August 1946 als nachgewiesene und nach dem FRG anrechnungsfähige Versicherungszeit anerkannt. Wiederum hatte die Beklagte die Klägerin in die LG B 2 eingestuft und dabei die Bruttojahresarbeitsentgelte der Anlage 11 zu § 22 FRG berücksichtigt.

Später hat sich die Klägerin freiwillig weiterversichert. Seit dem 1. Mai 1968 bezieht sie Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. In ihrem Bewilligungsbescheid vom 21. März 1968 hat die Beklagte die zuvor genannten Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin entsprechend den erteilten Bescheinigungen berücksichtigt.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie beantragte, den Bescheid vom 21. März 1968 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ein höheres Altersruhegeld dadurch zu gewähren, daß die Versicherungszeiten vom 1. August 1928 bis 31. Juli 1935 und vom 1. Dezember 1945 bis 31. August 1946 statt in die LG B 2 in die LG B 1 eingeordnet werden, und ihr hierüber einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Diese Klage wies das Sozialgericht (SG) Bremen durch Urteil vom 28. April 1969 ab. Es sah sie in erster Linie als unzulässig an. Die Frage der Einstufung der Klägerin sei durch die bindend gewordenen Bescheide vom 21. April und 28. Oktober 1964 bereits endgültig entschieden. Abgesehen hiervon wäre das Begehren auf eine höhere Einstufung auch unberechtigt.

Im Berufungsverfahren begehrte die Klägerin nicht nur erneut ihre Einstufung in die LG B 1, vielmehr beantragte sie außerdem noch, die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des Altersruhegeldes die (höheren) Tabellenwerte der Anlagen 8 und 9 für männliche Versicherte zugrunde zu legen.

Durch Urteil vom 26. Februar 1970 wies das Landessozialgericht (LSG) Bremen die Berufung zurück. Es war zunächst der Auffassung, dem SG könne insoweit nicht gefolgt werden, als es die Klage als unzulässig angesehen habe. Mit Recht bestehe nunmehr Einigkeit unter den Parteien, daß die Klage zulässig gewesen sei. Die wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in den genannten Bescheiden in Betracht kommende Jahresfrist des § 66 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Bescheide vom 21. April und 28. Oktober 1964 nicht zugestellt worden seien. Zustellungsmängel könnten jedoch nach § 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nicht geheilt werden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage beginne.

Das SG habe sich indes auch mit der Sache selbst befaßt und insoweit in rechtsfehlerfreier Weise eine Einstufung in die LG B 1 abgelehnt.

Schließlich könne die Klägerin auch nicht beanspruchen, daß ihr bei der Rentenberechnung die höheren Gehalts- oder Beitragsklassen bzw. die höheren Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten in der RentV der Angestellten entsprechend den Anlagen 8 und 9 zu § 22 FRG gutgebracht würden. Zwar hätten nach einer Entscheidung des Bundearbeitsgerichts Frauen und Männer bei gleicher Arbeit grundsätzlich den gleichen Lohnanspruch (BAG 1, 258, 260). Deshalb und mit Rücksicht auf Art. 2 und 3 des Grundgesetzes (GG) habe der Senat auch in seinem Urteil vom 31. Mai 1968 (L An 6/67) einer Zahnärztin den Anspruch auf die Zuordnung der Tabellenwerte der männlichen Versicherten ihrer LG zugebilligt. Die dort streitigen Zeiten seien jedoch nach dem Inkrafttreten des GG (24. Mai 1949) zurückgelegt worden. Anders liege es bei der Klägerin. Hier sei der Gesetzgeber des FRG entsprechend dem ihm zugrunde liegenden Eingliederungsprinzip nur verpflichtet gewesen, die Tatbestände so zu ordnen, wie sie den Zuständen im Bundesgebiet vor Inkrafttreten des GG entsprochen hätten. Dabei hätte das FRG mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verhältnisse in den Herkunftsländern und die Beweisschwierigkeiten für die individuellen Einzelumstände nur eine pauschalierende Regelung vornehmen können. Wenn man dies beachte, sei kein Verstoß darin zu sehen, wenn der Klägerin für ihre Beschäftigung als Lehrerin die Tabellenwerte der weiblichen Versicherten zugeordnet würden. Vor dem Inkrafttreten des GG habe es keinen dem Art. 3 GG entsprechenden unmittelbar geltenden Verfassungssatz gegeben. Dementsprechend seien früher die Frauen im Beruf und in ihrer gesellschaftlichen und sozialen Stellung schlechter gestellt und benachteiligt worden. Sie hätten deshalb grundsätzlich für gleiche Arbeit nicht den gleichen Lohn- und Gehaltsanspruch gehabt. Nur dieser Sachverhalt könne bei einer pauschalierenden Regelung, wie sie das FRG getroffen habe, maßgebend sein. Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine Frau früher für die Ausübung eines traditionell männlichen Berufs den gleichen Lohn bezogen haben wie ihre männlichen Kollegen, so könne dies im Rahmen der pauschalierenden Regelung des FRG nicht zum Tragen kommen. Da es nicht auf dem Entschädigungsgedanken, sondern auf dem Eingliederungsprinzip beruhe, könne dies für den Einzelnen auch einmal Nachteile mit sich bringen. Daß das FRG die früher bestehenden grundsätzlichen Unterschiede in der Behandlung der Geschlechter berücksichtige, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Vielmehr wäre es willkürlich, Frauen für ihre früheren Beschäftigungen entgegen den damals herrschenden tatsächlichen Verhältnissen den Männern gleichzustellen. Anderenfalls käme man zu einer ungleichen Behandlung der vertriebenen und geflüchteten Frauen gegenüber den einheimischen Frauen.

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Gerügt wird Verletzung des § 22 FRG und seiner Anlagen und der Art. 2 und 3 GG. Im wesentlichen wird geltend gemacht, daß das FRG besondere Tabellen für Frauen aufgestellt habe, schließe nicht notwendig die Anwendung der Tabellen für Männer auf solche Frauen aus, die nicht nur tatsächlich das gleiche Gehalt wie ihre männlichen Kollegen bezogen und die gleichen Beiträge geleistet hätten, sondern auch eine Stellung bekleidet hätten, in der sie den männlichen Kollegen auch dann gleichgestellt gewesen wären, wenn sie im heutigen Bundesgebiet gearbeitet hätten. Eine Anwendung der Gehaltstabellen für Frauen würde in solchen Fällen selbst dann dem Sinn und Zweck des FRG widersprechen, wenn dieses nicht die Entschädigung der Vertriebenen, sondern ihre Gleichstellung mit den Einheimischen wolle. Das LSG habe nicht genügend berücksichtigt, daß die Klägerin nicht nur tatsächlich sowohl in Lodz als auch in Greiz das gleiche Gehalt bezogen hätte wie ihre männlichen Kollegen, sondern auch eine Stellung bekleidet habe, für die schon damals im Bundesgebiet der Gleichbehandlungsgrundsatz für Frauen und Männer gegolten habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1.

das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 21. März 1968 aufzuheben,

2.

die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung des Altersruhegeldes für die Versicherungszeiten vom 1. August 1928 bis 31. Juli 1935 und vom 1. Dezember 1945 bis 31. August 1946 die Tabellenwerte für die LG B 2 der Anlagen 8 und 9 zu § 22 FRG zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist nicht begründet.

Die von den Vorinstanzen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage sind unbegründet. Die im April 1968 erhobene Klage richtete sich gegen den Rentenbewilligungsbescheid vom 21. März 1968. Die Klägerin erstrebte eine höhere Rente, was sie zunächst dadurch erreichen wollte, daß sie statt in die LG B 2 in die LG B 1 eingeordnet wurde. Damit war die Klage ohne weiteres zulässig. Sie hätte allenfalls unbegründet sein können, weil die Frage der Einstufung der Klägerin und die damit verbundene Bewertung ihrer Versicherungszeiten durch die beiden Bescheide vom 21. April und 28. Oktober 1964 bereits bindend entschieden war.

Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, daß die Bescheinigungen nach § 11 Abs. 1 und 2 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) vom 3. März 1960 über die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen, die außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens ergehen, feststellende Verwaltungsakte sind. Ihre Bindungswirkung bezieht sich nicht nur auf die darin anerkannten Zeiten, sondern auch auf die dabei vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen und die daraus abgeleitete Feststellung der Gehalts- und Beitragsklassen bzw. der damit maßgebenden Bruttojahresarbeitsentgelte, vgl. das Urteil des Senats 1 RA 227/68 vom 30. September 1969 (Deutsche Rentenversicherung 1970, 143 mit Besprechung von Tannen). Eine entsprechende Auffassung hat für die Eintragung von Ersatz- und Ausfallzeiten in die Versicherungsunterlagen der 11. Senat in BSG 31, 226 und der 12. Senat in BSG 32, 110 vertreten.

Für Bescheide, die im Kartenerneuerungsverfahren ergehen, ist jedoch im Gesetz nirgends eine förmliche Zustellung vorgeschrieben. Insbesondere fehlt hier eine Vorschrift wie die des § 1631 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hinsichtlich der Bescheide über die Bewilligung oder Ablehnung von Renten. Die gegenteilige Auffassung des LSG, daß die genannten Bescheinigungen hätten zugestellt werden müssen, findet im Gesetz oder in entsprechenden Verwaltungsvorschriften keine Stütze. Deshalb genügt ihre Bekanntgabe durch einfachen Brief, wie der Senat in seinem bereits genannten Urteil 1 RA 227/68 in Bestätigung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. August 1968 (ZfS 1968, 356; Breithaupt 1969, 80) schon ausgesprochen hat (vgl. auch Koch/Harmann/von Altrock/Fürst, Kommentar zum Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), 2. und 3. Aufl., § 194 AVG aF S. 704 unter IV 1).

Nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG enthielten die Bescheinigungen vom 21. April und 28. Oktober 1964 keine Rechtsmittelbelehrung. Damit mußte § 66 Abs. 2 SGG angewendet werden. Danach ist bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung die Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Daß die Klägerin damals die genannten beiden Bescheide nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hätte, hat sie niemals behauptet. Auch das angefochtene Urteil enthält keine entsprechende Feststellung. Aufgrund seiner Bezugnahme auf die Akten des SG, das ausdrücklich auf die Versäumung der Jahresfrist abgestellt hatte, hat jedenfalls auch das LSG die Versäumung der in § 66 Abs. 2 SGG genannten Jahresfrist angenommen. Diese sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebende Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 SGG). Damit steht fest, daß die genannten beiden Bescheinigungen formell unanfechtbar geworden waren.

Das hatte aber zugleich zur Folge, daß die Frage der Einstufung der Klägerin und die damit verbundene Festsetzung der maßgebenden Gehalts- oder Beitragsklassen bzw. des maßgebenden Bruttojahresarbeitsentgelts für die Beteiligten bereits bindend feststeht (§ 77 SGG). Allerdings hätte die Beklagte noch, wie der Senat in seinem bereits genannten Urteil 1 RA 227/68 weiter ausgeführt hat, trotz der bindenden Wirkung der Bescheinigungen vom 21. April und 28. Oktober 1964 bei der Bewilligung des Altersruhegeldes von ihrer bisherigen Auffassung abweichen und als zuständiger Versicherungsträger eine für die Klägerin bessere Bewertung ihrer Zeiten als Lehrerin vornehmen können. Das hat sie jedoch nicht getan. Außerdem hätte sie aber auch noch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgebrachten Gründe ihre Ansicht auf ihre rechtliche Rechtmäßigkeit überprüfen und die Klägerin erneut bescheiden können mit der Folge, daß damit ein neuer Verwaltungsakt vorlag, der im Klagewege hätte angefochten werden können (vgl. hierzu im einzelnen das Urteil 1 RA 227/68). Alsdann wäre der Rechtsweg erneut eröffnet worden. Auch das ist jedoch nicht geschehen. Die Beklagte hat weder im Berufungsverfahren noch im Revisionsverfahren Erklärungen abgegeben, die als Verwaltungsakte im zuvor erwähnten Sinn angesehen werden könnten, mit denen sie die Streitfrage sachlich neu prüfen wollte, um sie nochmals zu entscheiden und den Rechtsweg wieder zu eröffnen. Mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen hat sie vielmehr lediglich ihr Verhalten bei der Rentenberechnung rechtfertigen wollen. Ein solches Verhalten eines Versicherungsträgers kann nicht als Verwaltungsakt angesehen werden, durch den der Rechtsweg neu eröffnet worden wäre. Ebensowenig kann darin ein Verzicht auf die Bindungswirkung nach § 77 SGG erblickt werden, sofern ein solcher überhaupt zulässig sein sollte. Damit ist unerheblich, daß die Beklagte sich nicht auf die Bindungswirkung ihrer früheren Bescheide berufen hat, sondern daß nach der Ansicht des LSG unstreitig gewesen sein soll, daß die genannten Bescheide hätten zugestellt werden müssen und deswegen die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG nicht in Lauf gesetzt worden wäre. Im übrigen sind die Wirkungen des § 77 SGG von Amts wegen zu berücksichtigen.

Unter diesen Umständen kann die Revision bereits aus den genannten Gründen keinen Erfolg haben. Abgesehen hiervon hat der 11. Senat des BSG inzwischen im Revisionsverfahren gegen das vom LSG angeführte Urteil vom 31. Mai 1968 am 24. August 1971 (11 RA 164/68) auch entschieden, daß die Zuweisung unterschiedlicher Jahresentgelte an männliche und weibliche Berechtigte in § 22 FRG und seinen Anlagen selbst für nach dem Inkrafttreten des GG zurückgelegte Beschäftigungszeiten nicht gegen Art. 3 GG verstößt. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat in Einklang mit der Ansicht des LSG für vorher zurückgelegte Beschäftigungszeiten an. Die Vorschriften in § 22 FRG und seinen Anlagen enthalten eine vom Bundesverfassungsgericht für das Sozialversicherungsrecht wiederholt als zulässig erachtete pauschalierende Regelung. Die neue Rentenformel beruht dabei auf dem Prinzip der lohngerechten Rente. Deshalb konnte der Gesetzgeber nicht an der Tatsache vorbeigehen, daß die Frauen früher im allgemeinen schlechter entlohnt wurden als die Männer. Eine solche Differenzierung, die ihren alleinigen Grund darin hat, daß männliche und weibliche Versicherte im Gebiet der Bundesrepublik generell in den jeweils in Betracht kommenden Zeiten effektiv einen unterschiedlichen Durchschnittsverdienst gehabt haben, ist weder durch Art.3 Abs. 2 GG noch durch dessen Abs. 3 verboten. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Klägerin als Lehrerin das gleiche Gehalt wie die Lehrer bezogen hat. Denn auch für diese Fälle hat der Gesetzgeber zulässigerweise von der pauschalierenden Regelung keine Ausnahmen vorgenommen. Im übrigen kann sich die derzeitige gesetzliche Regelung gerade für Lehrerinnen, die in die LG B 2 einzuordnen sind, wegen der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 FRG i.V.m. der Anlage 2 durchaus auch einmal zu ihren Gunsten auswirken. Hier sind die Zeiträume zusammengestellt, in denen das durchschnittliche Gehalt von Personen der LG B 1 und 2 über der seinerzeitigen Versicherungspflichtgrenze lag. Dabei ergibt sich, daß weibliche Angestellte der LG B 2 im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen niemals von der Nichtanrechnung bestimmter Jahre betroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669598

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