Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung nachgewiesener Ausfallzeiten auf die Erwerbsunfähigkeitsrente

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1970 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage im vollen Umfang abgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die 1916 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 1. Dezember 1965 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem im Laufe des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) ergangenen und nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits gewordenen Bescheid vom 13. Juni 1968 sind unter Aufhebung des früheren Bescheides vom 29. Juni 1967 bei der Rentenberechnung für die Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre 120 Monate Beitragszeiten, 23 Monate Ersatzzeiten und für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 11 Monate pauschale Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in der hier noch maßgebenden früheren Fassung des AnVNG vom 23. Februar 1957 berücksichtigt worden.

Vor dem SG Köln hatte die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 29. Juni 1967 für verpflichtet zu erklären, bei der Berechnung der Halbdeckung neben der pauschalen Ausfallzeit von 11 Monaten die nachgewiesene Ausfallzeit vom Dezember 1941 bis März 1942 zu berücksichtigen und die Arbeitslosenzeit vom 14. August 1957 bis zum 27. Mai 1958 als weitere Ausfallzeit neben den bereits nachgewiesenen Schul- und Ausbildungszeiten anzurechnen.

Diese Klage hat das SG abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zutreffend habe die Beklagte die Berücksichtigung der begehrten Arbeitslosenzeit als Ausfallzeit für den Zeitraum vom 14. August 1957 bis zum 27. Mai 1958 abgelehnt

Zwar sei diese Zeit der Arbeitslosigkeit aufgrund der vorgelegten Meldekarte des Arbeitsamts Köln nachgewiesen. Es fehle aber an der erforderlichen Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Dazu hat sie in ihrem Schriftsatz vom 16. Mai 1970 erklärt, es gehe ihr in der Hauptsache um die rentenerhöhende Anrechnung der vor dem 1. Januar 1957 liegenden und nachgewiesenen Ausfallzeiten der Schulausbildung (33 Monate) und einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom Dezember 1941 bis März 1942 (4 Monate) mit insgesamt 37 Monaten anstelle der pauschalen Ausfallzeit von 11 Monaten sowie um die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach § 37 AVG. Beides sei nur möglich, wenn die Halbdeckung nach § 36 Abs. 3 AVG erreicht sei. Das aber sei der Fall, wenn entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift von der Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Monat des Eintritts des Versicherungsfalles ua sowohl die nach Eintritt in die Versicherung zurückgelegten Ausfallzeiten als auch die pauschale Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG abgezogen würden.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat, ohne auf eine Klarstellung des Antrags zu dringen, die Berufung durch Urteil vom 22. Juni 1970 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

  1. ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
  2. das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1970 und das Urteil des SG Köln vom 21. November 1969 aufzuheben,
  3. die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung ihres Bescheides vom 13. Juni 1968 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen:

    1. anstelle der berücksichtigten pauschalen Ausfallzeit die nachgewiesenen Ausfallzeiten mit insgesamt 127 Monaten,
    2. eine Zurechnungszeit vom 1. Dezember 1965 bis 30. Juni 1971,

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Zunächst war der Klägerin die begehrte Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Das Berufungsurteil war ihrem früheren Prozeßbevollmächtigten am 31. Juli 1970 zugestellt worden. Sie hatte am 19. August 1970 die Bewilligung des Armenrechts beantragt. Nachdem ihr dieses mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg durch Beschluß vom 4. Januar 1971, zugestellt am 19. Januar 1971, verweigert worden war, hat sie die Revision am 11. Februar 1971 durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten eingelegt und gleichzeitig begründet. Sie war somit durch ihre Armut an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Revision verhindert, so daß die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 und 2 SGG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind.

Der im Revisionsverfahren gestellte Klageantrag hält sich im Rahmen des § 99 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG, so daß ihm § 168 SGG nicht entgegensteht. Der neue Antrag gibt im wesentlichen nur die Begründung in tatsächlicher Hinsicht für das wieder, was die Klägerin in Wahrheit von Anfang an erstrebt hat, nämlich die Zahlung einer höheren Rente.

Nach § 36 Abs. 3 AVG in der hier maßgebenden Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 werden Ausfallzeiten, zu denen ua Zeiten der Schul- und Berufsausbildung und Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie der Krankheit gehören, nur angerechnet, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Ferner bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für die Anrechnung von Zurechnungszeiten nach § 37 AVG, sofern nicht, was jedoch für die Klägerin nicht in Betracht kommt, von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind. Dabei ist hier noch von Art. 2 § 14 AnVNG aF auszugehen. Die Neufassung dieser Vorschrift aufgrund des RVÄndG vom 9. Juni 1965 gilt nur für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten sind (VerbKomm. § 1259 RVO Note 33).

Hierzu rechnet die Beklagte nach ihrem Rentenbescheid und ihren Schriftsätzen an das SG vom 30. Januar und 6. März 1969 wie folgt:

Die Klägerin ist im März 1935 erstmalig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist im Dezember 1965 eingetreten. Der damit maßgebende Zeitraum vom 1. April 1935 bis 30. November 1965 umfaßt 368 Monate. Hiervon sind - wobei Monate, die teilweise Beitragszeiten, teilweise aber auch Ersatz- oder Ausfallzeiten waren, für diese Berechnung als volle Ersatz- oder Ausfallzeitenmonate angerechnet worden sind - für die Berechnung der Halbdeckung abzusetzen:

1.

Ersatzzeiten

25 Monate

2.

Pauschale Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956

11 Monate

3.

Nachgewiesene Ausfallzeiten seit dem 1. Januar 1957, und zwar vom Juli 1958 bis April 1959 (Arbeitslosigkeit) und vom Februar 1960 bis November 1965 (Arbeitslosigkeit und Krankheit)

80 Monate

4.

Die vorerst streitige Zeit der Arbeitslosigkeit vom August 1957 bis Mai 1958

10 Monate

zusammen

126 Monate.

Damit verbleibt ein Rest von 242 Monaten, und der Halbdeckungszeitraum beträgt 121 Monate. Es liegen ... aber nur für 120 Monate Pflichtbeiträge vor. Damit wären die Voraussetzungen für eine Anrechnung von vor oder nach dem 31. Dezember 1956 liegenden Ausfallzeiten nicht gegeben.

Das LSG hat statt dessen den Halbdeckungszeitraum auf 125 Kalendermonate errechnet und deshalb ebenfalls die Halbdeckung für nicht gegeben gehalten. Seiner Berechnungsweise kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es die pauschale Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG nicht berücksichtigt hat.

Die Klägerin will demgegenüber unter Berufung auf den Wortlaut des § 36 Abs. 3 AVG grundsätzlich der Berechnung der Beklagten folgen, dabei aber noch eine nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit vom Dezember 1941 bis März 1942 zusätzlich mit vier Monaten abgesetzt erhalten, womit die Halbdeckung erreicht wäre, weil sich alsdann der mit den 120 Pflichtbeiträgen zur Hälfte zu belegende Rest auf 238 Monate verringern würde. Es sei ausdrücklich nicht gesagt worden, daß die Ausfallzeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder die gesamte Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG unberücksichtigt zu bleiben hätten. Folglich müßten im Einklang mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte beide zusammen von dem Gesamtzeitraum abgezogen werden. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden.

Nach § 1259 Abs. 3 RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und § 36 Abs. 3 AVG idF des AnVNG vom 23. Februar 1957 konnten Ausfallzeiten nur angerechnet werden, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Eine entsprechende Regelung enthielten § 1260 RVO und § 37 AVG für die Anrechnung einer Zurechnungszeit. Hierzu hätte der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 20. April 1961 entschieden, daß diese damalige Regelung angesichts ihres eindeutigen Wortlauts es nicht zuließ, bei der Berechnung der Halbdeckung Zeiten des Militärdienstes und der Kriegsgefangenschaft, die in der Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles lagen, unberücksichtigt zu lassen (BSG 14, 154; ebenso BSG 14, 220 für eine Zeit des Rentenbezuges). Diese Regelung ist als unbefriedigend angesehen worden und sollte deshalb dadurch verbessert werden, daß bei der Berechnung des Halbdeckungszeitraumes Ersatz- und Ausfallzeiten abgesetzt werden und die Halbdeckung erst von dem Restzeitraum berechnet wird (vgl. Amtliche Begründung zum RVÄndG, BT-Drucks. IV/2572 S. 26). Deshalb heißt es in der Neufassung des § 1259 Abs. 3 und des § 36 Abs. 3 AVG, wie bereits erwähnt, daß bei der Ermittlung der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ua die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und die gesamte Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG unberücksichtigt bleiben, wobei die Einbeziehung auch der pauschalen Ausfallzeit auf eine entsprechende Anregung des Ausschusses für Sozialpolitik zurückging, vergl. zu Drucksache IV/3233 Seite 5 zu § 1259.

Der Klägerin ist zuzugeben, daß diese Fassung nicht völlig eindeutig ist. Gleichwohl ist die getroffene Regelung dahin zu verstehen, daß zunächst einmal abzusetzen sind die nach dem 31. Dezember 1956 liegenden und nachgewiesenen Ausfallzeiten des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RVO und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AVG. Sodann kommen hierzu die vor dem 1. Januar 1957 liegenden Ausfallzeiten des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 RVO und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 AVG, soweit sie nach Eintritt in die Versicherung liegen und nachgewiesen sind. Bei fehlendem Nachweis ist statt dessen die pauschale Ausfallzeit abzusetzen. Das gleiche gilt, falls diese für den Versicherten günstiger ist. Dagegen können für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 nicht die pauschale Ausfallzeit und etwaige nachgewiesene Ausfallzeiten abgezogen werden. Denn das widerspräche dem Sinn und Zweck der getroffenen Regelung.

Die Berücksichtigung einer pauschalen Ausfallzeit für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 ist eingeführt worden, weil der in § 36 Abs. 1 AVG verlangte Nachweis angesichts der seither verstrichenen Zeit in vielen Fällen nicht mehr geführt werden kann. Mit ihr werden auch die Ausfallzeiten der Schul-, Berufs- und Hochschulausbildung abgegolten, die vor dem Eintritt in die Versicherung liegen und bei der Berechnung der Halbdeckung nach § 1259 Abs. 3 RVO und nach § 36 Abs. 3 AVG von der Gesamtzeit an sich nicht abzusetzen wären, weil diese Vorschriften dies nur für nach Eintritt in die Versicherung zurückgelegte Ausfallzeiten vorsehen. Der Gesetzgeber hat gleichwohl in voller Kenntnis dieses Sachverhalts für die Berechnung der Halbdeckung den Abzug der "gesamten" Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG bestimmt (vergl. zu Drucks. IV/3233 S. 5), und zwar ersichtlich deshalb, weil, wenn schon die Ausfallzeiten im einzelnen nicht mehr nachzuweisen sind, erst recht nicht mehr festgestellt werden kann, ob sie vor oder nach Eintritt in die Versicherung liegen. Der Versicherte ist somit bereits dadurch begünstigt worden, daß ihm die gesamte pauschale Ausfallzeit und nicht nur ein Teil als abzugsfähig anerkannt wird. Dies spricht jedoch zugleich dafür, daß diejenigen Versicherten, die einige wenige Ausfallzelten für die Zeit nach Eintritt in die Versicherung und bis zum 31. Dezember 1956 nachweisen können, nicht zusätzlich noch durch die Abzugsmöglichkeit dieser nachgewiesenen Zeit neben der gesamten pauschalen Ausfallzeit begünstigt werden sollten. Eine andere Regelung würde den Grundsätzen einer gerechten Rentenberechnung widersprechen, so daß sie ausdrücklich hätte angeordnet werden müssen. Das BSG hat bereits für die Errechnung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre entschieden, daß für die Zeit vor 1957 eine pauschale und eine nachgewiesene Ausfallzeit selbst dann nicht nebeneinander angerechnet werden können, wenn die nachgewiesene Ausfallzeit vor dem Versicherungsbeginn liegt (SozR Nr. 7 zu Art. 2 § 14 ArVNG). Entsprechendes muß für die Errechnung des Halbdeckungszeitraumes gelten (ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S. 700 b III mit weiteren Nachweisen). Die in der Revisionsbegründung angeführte Entstehungsgeschichte ergibt nichts Gegenteiliges.

Somit hat die Beklagte es zu Recht abgelehnt, die unbestrittene Zeit der Arbeitslosigkeit vom Dezember 1941 bis März 1942 zusätzlich zu der pauschalen Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG bei der Errechnung der Halbdeckung von der Gesamtzeit abzuziehen. Dann aber ist nach der wiedergegebenen und im übrigen unstreitigen Berechnung der Beklagten die Halbdeckung nicht erreicht. Damit kann die Klägerin die Anrechnung irgenwelcher Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 AVG nicht beanspruchen. Aus demselben Grunde entfällt die Möglichkeit, ihr eine Zurechnungszeit nach § 37 Abs. 1 AVG gutzubringen.

An diesem Ergebnis würde sich im übrigen selbst dann nichts ändern, wenn der Versicherungsfall bei der Klägerin nicht erst im Dezember 1965, sondern schon einige Zeit früher eingetreten wäre. Zwar würde sich, insbesondere wenn man davon ausgeht, daß bei der Klägerin vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit schon einige Zeit vorher Berufsunfähigkeit vorgelegen haben könnte und dieser Versicherungsfall entsprechend früher eingetreten wäre, zwar der maßgebende Gesamtzeitraum entsprechend verringern. Gleichzeitig aber würden in gleichem Umfang die abzugsfähigen Ausfallzeiten niedriger werden, da für die Klägerin nach der wiedergegebenen Berechnung der Beklagten für die Errechnung der Halbdeckung auch die Zeit vom Februar 1960 bis November 1965 Ausfallzeit ist. Die Differenz zwischen Gesamtzeitraum und Halbdeckungszeitraum bliebe somit die gleiche, weil sich beide gleichermaßen verringern würden. Damit erweist es sich als unschädlich, daß das LSG nicht näher ermittelt hat, wann bei der Klägerin der Versicherungsfall eingetreten ist, sondern vereinfachend davon ausgegangen ist, daß der Monat des Rentenbeginns (vergl. § 67 AVG idF des AnVNG) zugleich den Monat des Eintritts des Versicherungsfalles darstellt.

Somit konnte nicht einmal der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg haben. Vielmehr war die Revision in Gestalt des berichtigten Klageantrags in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Wannagat

Schmidthals

Dr. Schubert

 

Fundstellen

BSGE, 188

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