Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes ist als gesonderte Feststellung der Bindungswirkung zugänglich; zum Umfang der Bindungswirkung.
Normenkette
RVO § 570 Fassung: 1963-04-30, § 575 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin bezieht von der Beklagten Unfallwitwenrente nach ihrem am 1. August 1953 verstorbenen Ehemann Ch H. Die - zunächst zuständige - Beigeladene führte im Bescheid vom 21. Mai 1958 bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente zum Jahresarbeitsverdienst (JAV) aus:
"Der Rente ist ein Jahresarbeitsverdienst von 9.000,- DM zugrunde gelegt worden (§§ 563 Abs. 1 und 677 Abs. 2 Ziffer 8 RVO).
Als Jahresarbeitsverdienst gilt das steuerpflichtige Einkommen aus dem Einzelhandelsunternehmen nach dem letzten Einkommensteuerbescheid vor dem Unfall. Da der Verstorbene und die Witwe gemeinsam im Unternehmen tätig waren und ein Anteil an Einkommen für die Witwe bei der letzten Beitragszahlung vor dem Unfall nicht angegeben wurde, gilt als Jahresarbeitsverdienst für den Verstorbenen und die Witwe je die Hälfte des Einkommens (§ 31 unserer Satzung), d. h. 20.780,- DM : 2 = 10.390,- DM.
Da der verbleibende Betrag den in § 31 der Satzung der Berufsgenossenschaft vorgesehenen Höchstsatz von 9.000.- DM übersteigt, ist der Betrag von 9.000,- DM der Rentenberechnung zugrunde zu legen."
Im November 1958 wurde die Beklagte für die Weiterbearbeitung und Zahlung der Rente zuständig.
Im September 1961 teilte die - zunächst noch leistende - Beigeladene der Klägerin in einem vorgedruckten Schreiben mit, daß die Vertreterversammlung für die Berechnung von Geldleistungen den Höchstbetrag des JAV ab 1. Juli 1961 auf 18.000,- DM festgesetzt habe. Mit Schreiben vom 13.Dezember 1961 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen, den JAV auf Grund der neuen Satzung festzusetzen.
Im Juni 1962 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ab 1. August 1962 die Rente von ihr gezahlt werde. Sie lehnte mit Bescheid vom 9. Juli 1963 die Erhöhung des JAV ab, da nach ihren Satzungsbestimmungen der JAV von 9.000,- DM nicht überschritten werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1965 der Berechnung der Witwenrente der Klägerin ab 1. Juli 1963 einen JAV von 10.390,- DM zugrunde gelegt. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. September 1965 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Im Fall des Übergangs eines Betriebes von einer Berufsgenossenschaft - BG - zur anderen habe die übernehmende Genossenschaft Anspruch auf einen entsprechenden Teil der Rücklage der abgebenden Genossenschaft. Hieraus ergebe sich eindeutig, daß die Beklagte vom Zeitpunkt des Übergangs ab für die Entschädigung der Klägerin zuständig sei und andererseits die Klägerin von diesem Zeitpunkt ab keinen Anspruch mehr gegen die Beigeladene habe. Es sei selbstverständlich, daß die Beklagte die auf sie übergegangenen Ansprüche nur nach den für sie geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften befriedigen könne und dürfe.
In dem Verfahren über die von der Klägerin eingelegte Berufung hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 1966 mitgeteilt, seit dem 1. November 1965 sei die Beigeladene wieder für die Entschädigung der Klägerin zuständig.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 26.Oktober 1967 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und u.a. ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil statthaft, da es sich nicht um die Neufeststellung einer Dauerrente, sondern einer Hinterbliebenenrente handele. Die Berufung sei jedoch nicht begründet. Nach der Überweisung des Betriebes, in dem sich der Unfall im Jahre 1963 ereignete, an die Beklagte richte sich das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis nach der Satzung der Beklagten. Seit dem 1. Juli 1963 gelte § 575 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (UVNG). Die Klägerin habe indes auf die Berechnung der Rente nach einem höheren JAV als 10.390,- DM keinen Anspruch. Einer Neufestsetzung des JAV stehe zwar nicht der verbindliche Bescheid der Beigeladenen vom 21.Mai 1958 entgegen. Bindend sei nur der Ausspruch, der JAV betrage 9.000,- DM, nicht jedoch die dafür von der Beklagten im Bescheid gegebene Begründung, daß nach ihrer Satzung als Arbeitseinkommen des verstorbenen Ehemannes die Hälfte des durch Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens gelte. Für die Frage, in welchem Umfang eine Bindung eintrete, würden die von der Rechtsprechung zur Frage der Rechtskraft entwickelten Grundsätze entsprechend gelten. Urteilselemente, d. h. hier Elemente des Bescheides, würden aber nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. nicht bindend (BSG 24, 13, 14). Die Auffassung, daß keine Verbindlichkeit entgegenstehe, sei auch gerechtfertigt, weil die Klägerin seinerzeit den Bescheid vom 21. Mai 1958 wegen mangelnder Beschwer insoweit nicht habe anfechten können. Die Klägerin könne sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der JAV höher festgelegt werden müsse, weil ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tode allein das Unternehmen geführt habe und sie nicht beide gemeinsam tätig gewesen seien. Eine Überweisung des Betriebes G A. L an die Beigeladene habe nämlich nur mit dem "Betriebsteil" der ehemaligen Firma Webwarengesellschaft H erfolgen können, da die frühere Firma G A. L niemals Mitglied einer Berufsgenossenschaft gewesen sei und deshalb allein auch nicht hätte überwiesen werden können. Die Klägerin sei aber selbst Inhaberin des Mitgliedsbetriebes der früheren Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft gewesen. Deshalb komme es auf den Umfang ihrer Mithilfe gar nicht an. Die Mittätigkeit sei jeweils nur von Bedeutung für den anderen Ehegatten, der nicht Betriebsinhaber sei.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Die Revision meint, das LSG habe aus der Vorschrift des § 673 Abs. 2 RVO aF zu Unrecht nachteilige Folgerungen für die Klägerin gezogen. Aus dieser Vorschrift und aus § 643 RVO aF sei nichts für das Prinzip der Besitzstandswahrung der Versicherten zu entnehmen. Die Frage, was hier zum Inhalt der Besitzstandswahrung gehöre, lasse sich demnach nur im Ansatz aus der RVO, in erster Linie aber aus übergeordneten Grundsätzen beantworten. Folge man der Ansicht des LSG, so könne man dies nur unter Verletzung des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) tun, nach dem auch die Ansprüche aus dem Sozialversicherungssystem den Eigentumsschutz genießen. Die Klägerin habe bereits vor dem Berufsgenossenschaftswechsel eine feste vermögensrechtliche Position gegenüber der später satzungsändernden Berufsgenossenschaft erworben, eine konkrete Anwartschaft, die ihr durch den Wechsel zur anderen Berufsgenossenschaft nicht genommen werden dürfe, zumal da es sich um einen Wechsel handele, auf den die Klägerin nicht den mindesten Einfluß nehmen könne. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe bis zu seinem Todestage in dem Betrieb der Klägerin voll gearbeitet. Der Ehemann sei auch allein steuerlich veranlagt worden. Er habe den wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens im wesentlichen erarbeitet; dann sei aber die Teilung des JAV nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1967 und des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 14. September 1965 sowie des Bescheides der Beklagten vom 9. Juli 1963 zu verurteilen, die Rente der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum 30. Juni 1963 unter Zugrundelegung eines JAV von 18.000,- DM und für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Oktober 1965 unter Zugrundelegung eines JAV von 20.780,- DM zu erhöhen und die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel beizuladen und sie zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar 1965 die gleiche Rente unter Zugrundelegung eines JAV von 20.780,- DM zu zahlen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Bei einer zugelassenen Revision hat das Revisionsgericht zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozeßvoraussetzungen für das Klage- und Berufungsverfahren vorliegen (BSG 1, 227, 230; 2, 225, 226). Zu den Prozeßvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gehört die Statthaftigkeit der Berufung. Die Berufung ist hier jedoch, wie das LSG zutreffend entschieden hat, auch nicht nach § 145 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, da die auf Grund des § 588 RVO aF zu gewährende Witwenrente keine Dauerrente im Sinne dieser Vorschrift ist (BSG SozR Nr. 13 zu § 145 SGG). Die vom Sozialgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung war demnach unzutreffend, so daß die Rechtsmittelfrist nicht mit der Zustellung des Urteils am 29. Oktober 1965 zu laufen begann und die am 2. Dezember 1965 beim LSG eingegangene Berufung nicht verspätet ist.
Das LSG hat zunächst mit Recht entschieden, daß bis zum Inkrafttreten des UVNG am 1. Juli 1963 der Höchstbetrag des JAV 9.000,- DM betrug (§ 563 Abs. 3 RVO aF). Die Satzung des Unfallversicherungsträgers konnte einen höheren Betrag bestimmen; das war jedoch bei der Beklagten nicht der Fall. Durch § 26 a ihrer Satzung idF des vierten Nachtrages vom 8. November 1961 wurde der Höchstbetrag des JAV allerdings auf 18.000,- DM festgelegt. Diese Erhöhung galt jedoch nur für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1961 (siehe II dieses Nachtrages). Die Beigeladene hat zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1961 durch § 26 a ihrer Satzung idF des dritten Nachtrages vom 24. Mai 1961 auch für Unfälle vor diesem Zeitpunkt den Höchstbetrag des JAV auf 18.000,- DM festgesetzt (siehe Art. II dieses Nachtrages). Seit November 1958 gehörte der Betrieb des Ehemannes der Klägerin jedoch zu den bei der Beklagten versicherten Unternehmen. Seit diesem Zeitpunkt waren auch für die Entschädigung der Klägerin die Satzungsbestimmungen der Beklagten maßgebend. Das gilt jedenfalls soweit, als die Klägerin durch sie im Zeitpunkt des Übergangs des Betriebes nicht schlechter gestellt wurde oder auf Grund eines bindenden Bescheides der Beigeladenen höhere Leistungen zu beanspruchen hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Im November 1958 galt bei der Beigeladenen nach § 31 Abs. 3 ihrer damaligen Satzung für den JAV ebenfalls der gesetzliche Höchstbetrag. Die Beigeladene hatte auch über die von der Klägerin im Dezember 1961 beantragte Erhöhung des Höchstbetrages des JAV noch nicht entschieden. Die Auffassung, daß mit Überweisung eines Betriebes an eine andere Berufsgenossenschaft deren Satzungsbestimmungen maßgebend werden, stützt sich nicht - wie die Revision meint - in erster Linie auf die §§ 643, 673 RVO aF (§§ 649, 669 RVO), sondern auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß für das Mitglied einer autonomen Körperschaft deren Satzungsrecht gilt (vgl. auch BSG 17, 27, 30). Die von der Revision in den Vordergrund gestellte Besitzstandswahrung wird dadurch berücksichtigt, daß bis zu einer Überweisung des Betriebes die Satzungsbestimmungen der überweisenden Berufsgenossenschaft maßgebend sind und die auf Grund dieses Satzungsrechts erworbenen Ansprüche bestehenbleiben. Selbst wenn man den Eigentumsschutz des Art. 14 GG auf öffentlich-rechtliche Ansprüche erstreckt, gibt dies entgegen der Auffassung der Revision dem Versicherten keine "feste vermögensrechtliche Position" oder "konkrete Anwartschaft" auf künftige, nach dem Ausscheiden eines Betriebes aus der Körperschaft nach neuem Satzungsrecht für die verbleibenden Mitglieder entstehenden Ansprüche. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1963 galt somit für die Klägerin die JAV-Höchstgrenze von 9.000,- DM, so daß bis zu diesem Zeitpunkt es nicht darauf ankommt, ob der JAV 10.390,- DM oder das Doppelte beträgt.
Seit Inkrafttreten des UVNG ist der gesetzliche Höchstbetrag des JAV gem. § 575 Abs. 2 Satz 1 RVO jedoch 36.000,- DM. Diese Vorschrift gilt auf Antrag des Berechtigten auch für Arbeitsunfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind (Art. 4 § 2 Abs. 5 Satz 1 UVNG). Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 22. September 1966 (SozR Nr. 6 zu Art. 4 § 2 UVNG) davon ausgegangen, daß Art. 4 § 2 Abs. 5 UVNG nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß nicht nur der Arbeitsunfall, sondern auch der Tod des Versicherten vor dem 1. Juli 1963 eingetreten ist. Es handelt sich insoweit nicht um die Regelung neuer Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich rechtlich abgeschlossener Sachverhalte, sondern um eine Modifizierung bestehender Ansprüche, die in das neue Recht hineinwirken.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. Mai 1965 die Witwenrente der Klägerin ab 1. Juli 1963 nach einem JAV von 10.390,- DM berechnet. Dabei ist die Beklagte von dem im Bescheid vom 21. Mai 1958 festgesetzten JAV ausgegangen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 (2 RU 128/65) entschieden, daß die Festsetzung des JAV als ein gesonderter Ausspruch des Bescheides der Bindungswirkung i.S. des § 77 SGG zugänglich ist. Der erkennende Senat hat schon damals nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung die für die Bemessung der Rente maßgebend gewesenen Gründe nicht an der Bindungswirkung des Bescheides teilnehmen (vgl. BSG 14, 154; 24, 236; 26, 206, 207; 26, 266, 269). Der erkennende Senat geht ebenfalls weiterhin davon aus, daß auch in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell eine Bindung an die Grundlagen der Rentenberechnung besteht. Er hat aber bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 (aaO) darauf hingewiesen, daß sich im übrigen die in der Rechtsprechung des BSG für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht ohne weiteres auf Rentenbescheide in der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen lassen. So bestimmt § 1585 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RVO, daß bei der Feststellung der Dauerrente die vorher getroffene Feststellung der Grundlagen für die Rentenberechnung nicht bindend ist. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn die Grundlagen der Rentenberechnung auch sonst niemals an der Bindungswirkung eines Bescheides teilhaben könnten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (vgl. EuM 4, 384, 387; 31, 8; 33, 286, 290) hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. März 1957 (BSG 5, 96, 100) angenommen, daß unter "Grundlagen für die Rentenberechnung" die Grundlagen für die Feststellung der Rentenhöhe, insbesondere der JAV und das Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen sind. Die Festsetzung des JAV ist deshalb außerhalb des Geltungsbereichs des § 1585 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RVO nicht schlechthin der Bindungswirkung unzugänglich. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Vorschrift des § 1585 Abs. 2 Satz 2 RVO eng ausgelegt (vgl. BSG 5, 96, 100; SozR Nrn 4 und 5 zu § 1585 RVO). Die Schwierigkeiten, denen ein Versicherungsträger dadurch ausgesetzt ist, daß er einerseits nach § 1545 Abs. 2 RVO gehalten ist, die Feststellung der von ihm zu erbringenden Leistungen zu beschleunigen, andererseits aber die notwendigen Ermittlungen sorgfältig durchführen muß, betreffen im weitaus geringeren Umfang als bei der Gewährung einer vorläufigen Rente die Feststellung der Dauerrente. Es ist deshalb, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 (aaO) ausgeführt hat, jeweils im Einzelfall der Bewilligungsbescheid - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - auch dahin zu prüfen, welche Bedeutung der Feststellung des JAV im Zusammenhang mit den Grundlagen der Rentenberechnung beizumessen ist. In dem Bescheid vom 21. Mai 1958 ist der JAV gesondert festgesetzt. In ihm ist u.a. ausgeführt: "... gilt als Jahresarbeitsverdienst für den Verstorbenen und die Witwe ... 10.390,- DM". Der gesonderten Festsetzung des JAV steht nicht entgegen, daß in dem maßgebenden Satz des Bewilligungsbescheides und nicht schon vorher oder erst nachher Berechnungselemente mitaufgeführt sind. Wesentlich ist, daß die Festsetzung des JAV im logischen und untrennbaren Zusammenhang mit der Feststellung steht, der Rentenberechnung sei der gesetzliche Höchstbetrag des JAV zugrunde gelegt. Der Senat ist in seinem Urteil vom 29. März 1957 (BSG 5, 96, 101) davon ausgegangen, daß für die in diesem Urteil angenommene Bindung des Versicherungsträgers an die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Unfallfolge in einem Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Rente wesentlich die Erwägung ist, daß der Versicherungsträger eine Rente nicht bewilligen kann, ohne die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der Körperbeschädigung, durch welche die Erwerbsfähigkeit als gemindert angesehen wird, zu bejahen. Ebenso kann der Versicherungsträger den Höchstbetrag des JAV nicht anwenden, wenn er nicht zuvor festgestellt hat, daß der JAV diesen Betrag zumindest erreicht. Setzt er darüber hinaus den JAV gesondert mit einem bestimmten Betrag (hier: 10.390,- DM) fest, ist er an diese gesonderte Festsetzung sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Betroffenen gebunden. Das LSG meint zu Unrecht, die Klägerin hätte den Bescheid vom 21. Mai 1958 insoweit mangels Beschwer nicht anfechten können; deshalb sei es nicht gerechtfertigt, ihm insoweit Bindungswirkung beizumessen. Es ist vielmehr in umgekehrter Reihenfolge zunächst zu prüfen, ob die Festsetzung des JAV an der Bindungswirkung des Bescheides teilnimmt. Ist dies, wie hier, der Fall, dann kann die gesonderte Festsetzung auch eine besondere Beschwer bilden und selbständig anfechtbar sein.
Die Beklagte ist daher auch nach Inkrafttreten des UVNG zu Recht von dem früher festgesetzten JAV ausgegangen. Nur wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung es zuließe, könnte die Klägerin die Beseitigung dieser Bindungswirkung erreichen. § 575 Abs. 2 Satz 1 RVO idF des UVNG hat nur den Höchstbetrag des JAV neu bestimmt. Diese Änderung hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1965 berücksichtigt und der Rentenberechnung einen JAV von 10.390,- DM zugrunde gelegt. Der bindend festgesetzte JAV der Klägerin ist durch diese oder andere Vorschriften des UVNG jedoch nicht beseitigt worden. Damit erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen