Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbstgeschaffene Gefahr bei Rettungshandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Versicherungsschutz bei der Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit (RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a) ist nicht ausgeschlossen, weil die Gefahr auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Retters zurückzuführen ist.
2. Hat ein versicherter Unternehmer seinen Lastkraftwagen an einer abschüssigen Strasse - möglicherweise grobfahrlässig - so aufgestellt, daß dieser mit seiner im Führerhaus sitzenden Tochter ins Rollen kommt und versucht er, durch Aufspringen die seinem Kinde drohende Gefahr abzuwenden, so steht er bei einer solchen Rettungshandlung unter Versicherungsschutz.
Versicherungsschutz bei Unglücksfällen iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a :
3. Für die Prüfung, ob eine gegenwärtige Lebensgefahr oder erhebliche gegenwärtige Gefahr für Körper oder Gesundheit iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a gegeben war, ist darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen eine solche Gefahr annehmen durfte.
Dem Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a steht nicht entgegen, daß sich nach vorangegangenem eigenem schuldhaften Handeln eine besondere Verpflichtung zur Hilfeleistung ergibt; Versicherungsschutz besteht selbst dann, wenn die Gefahr durch den späteren Retter grobfahrlässig herbeigeführt wurde.
Eine selbst geschaffene Gefahr schließt bei den unfallversicherten Hilfeleistungen den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht aus.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. April 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Der in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherte selbständige Getränkehändler H J, Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2), kehrte am 29. Mai 1971 mit seinem LKW von einer Auslieferungsfahrt zurück. Er ließ den LKW, in dessen Führerhaus die Klägerin zu 2) saß, auf dem stark abschüssigen Zufahrtsweg vor seinem Anwesen stehen. Nachdem er den LKW bereits verlassen hatte, rollte der Wagen plötzlich weiter. Bei dem Versuch, in das Führerhaus zu springen, kam der Ehemann der Klägerin zu 1) zu Fall und erlitt tödliche Verletzungen. Der LKW stürzte einen ca. 10 m hohen Abhang hinunter auf einen unterhalb des Anwesens vorbeiführenden Weg. Die Klägerin zu 2) erlitt dabei leichte Hautabschürfungen. Das Polizei-Gendarmeriekommando konnte bei der Untersuchung des LKW nicht mehr feststellen, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) die Handbremse angezogen oder einen Gang eingelegt hatte.
Mit Bescheid vom 27. März 1972 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung mit der Begründung ab, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter Versicherungsschutz gestanden. Er sei einer schuldhaft von ihm selbst verursachten Gefahr erlegen. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß er weder die Kraftfahrzeugbremse angezogen noch einen Gang zur Sicherung des Fahrzeugs eingelegt habe.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 19. September 1972 den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen Hinterbliebenenentschädigung zu zahlen. Es hat in den Entscheidungsgründen u. a. ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin zu 1) sei bei einer Hilfeleistung gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO verunglückt. Selbst wenn er keinerlei Bremsvorrichtungen am LKW betätigt habe, sei er mangels eines völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhaltens keiner selbstgeschaffenen Gefahr erlegen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 4. April 1973 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, soweit sie die Gewährung von Sterbegeld und Überbrückungshilfe betreffe; im übrigen sei sie unbegründet. Der Ehemann der Klägerin zu 1) sei bei seiner Tätigkeit als selbständiger Getränkehändler nicht gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen, da er der freiwilligen Unternehmerversicherung nicht beigetreten sei. Er habe jedoch gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Bei dem Versuch, den LKW auf dem abschüssigen Weg zum Stehen zu bringen, habe er in erster Linie sein Kind aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Körper und Gesundheit retten wollen. Der Unfallversicherungsschutz entfalle auch nicht, weil der Ehemann der Klägerin zu 1) die Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt habe. Der LKW sei auf dem stark abfallenden Weg zum Halten gekommen. Der Ehemann der Klägerin zu 1) müsse demnach die Handbremse betätigt oder den Rückwärtsgang eingelegt haben, da sonst der Wagen gleich wieder ins Rollen gekommen wäre. Das spätere Anrollen des LKW lasse sich nur durch eine nicht genügende Betätigung der Bremsvorrichtung oder einen Fehler am Kraftfahrzeug erklären. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe nur fahrlässig, nicht grob fahrlässig gehandelt. Dies schließe den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO nicht aus.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Er trägt vor: Nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO sei für den Unfallversicherungsschutz nicht mehr erforderlich, daß der Lebensretter ohne besondere rechtliche Verpflichtung gehandelt habe. Daraus ergebe sich jedoch die Frage, ob Unfallversicherungsschutz auch bestehe, wenn der Verletzte die Gefahr, in der er Hilfe leiste, selbst herbeigeführt habe. Entgegen der Auffassung in der Literatur sei bei einer solchen Sachlage der Schutz aus der Unfallversicherung nicht unter dem Gesichtspunkt der selbstgeschaffenen Gefahr ausgeschlossen. Derjenige Retter, der schuldhaft einen Dritten in Lebensgefahr gebracht habe und bei der anschließenden Rettungshandlung verunglücke, genieße aber nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Lebensrettung und Lebensgefährdung stünden dann in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Lebensrettung resultiere aus der Lebensgefährdung und könne unfallversicherungsrechtlich deshalb ebenso wie die Lebensgefährdung nur als rechtswidrige und deshalb ungeschützte Handlung gewertet werden. Das LSG sei zudem unzutreffend davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) nur fahrlässig und nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 2. Mai 1973 und das Urteil des SG vom 19. September 1972 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 27. März 1972 insoweit abzuweisen, als darin die Gewährung der Hinterbliebenenrente abgelehnt wird,
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerinnen sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II.
Klägerinnen und Revisionsbeklagte sind nur die Witwe E J/und deren Tochter T. Die am ... 1952 geborene Tochter I J ist im Rubrum des angefochtenen Urteils offensichtlich nur irrtümlich mit aufgeführt worden. Der Bescheid des Beklagten vom 27. März 1972 ist nur an "Frau E J, zugleich für die Waise T" gerichtet. Im Verfahren vor dem SG sind Entschädigungsleistungen für die Tochter Ilse nicht mit beantragt worden. Das SG hat den Beklagten verurteilt, den "Klägerinnen" - nach dem Rubrum des Urteils des SG der Witwe E J und ihrer Tochter T - Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren. Auch im Berufungsverfahren ist die Tochter I von keinem der Beteiligten als Klägerin mit aufgeführt worden.
Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) war bei seiner selbständigen Tätigkeit als Getränkehändler nicht gegen Arbeitsunfälle versichert. Das LSG ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, daß er bei dem Versuch, seinen LKW auf der abschüssigen Straße und vor dem ca. 10 m hohen Abhang zum Stehen zu bringen, von der Vorstellung beherrscht war, die Gefahr für seine Tochter abzuwenden. Angesichts der Größe der Gefahr ist nicht anzunehmen, daß für seinen Entschluß Beziehungen betrieblicher Art eine wesentliche Rolle spielten.
Der erkennende Senat tritt auch der Rechtsauffassung der Vorinstanzen bei, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO unter Versicherungsschutz gestanden hat, als er es unternahm, seine Tochter aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder zumindest erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper und Gesundheit zu retten.
Dem Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, daß die Tochter den Sturz im LKW über den ca. 10 m hohen Abhang mit nur leichten Hautabschürfungen überstanden hat. Bei der Prüfung der Frage, ob eine gegenwärtige Lebensgefahr oder erhebliche gegenwärtige Gefahr für Körper und Gesundheit gegeben war, ist darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen eine solche Gefahr annehmen durfte (s. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 7. Aufl., S. 474 b und S. 474 b I; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 539 Anm. 59 Buchst. b; Wittmann SGb 1971, 46). Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG der Fall.
Nach früherem Recht (s. § 537 Nr. 5 Buchst. a RVO aF) war Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei Hilfeleistungen, daß der Hilfeleistende ohne besondere rechtliche Verpflichtung gehandelt hatte. Die besondere rechtliche Verpflichtung konnte auf Gesetz, Gewohnheitsrecht, Vertrag oder vorangegangenem schuldhaften Verhalten beruhen (vgl. BSG 5, 262, 265; Brackmann aaO S. 474). § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO enthält diese Voraussetzung nicht mehr.
Es ist schon deshalb rechtlich unerheblich (vgl. aber bereits BSG aaO zu § 537 Nr. 5 RVO aF), daß der Ehemann der Klägerin zu 1) als Vater verpflichtet war, seine Tochter in Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für Körper und Gesundheit nach Kräften zu schützen und ihr zu helfen. Es bedarf demnach auch keiner Entscheidung, ob ihm die beabsichtigte Hilfe nach den besonderen Umständen noch zumutbar war.
Der Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin zu 1) ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er die Gefahr für sein Kind möglicherweise grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Beklagten, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) nicht nur, wie das LSG angenommen hat, fahrlässig gehandelt, sondern daß er grob fahrlässig nicht für eine ausreichende Sicherung des LKW auf der abschüssigen Straße gesorgt hat. Eine sich daraus ergebende besondere Rechtspflicht aus vorangegangenem schuldhaften Verhalten steht, wie bereits dargelegt, dem Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht entgegen (Brackmann aaO S. 474 a; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennz. 300, S. 13; Wittmann aaO S. 47). Die Revision meint, der Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO sei allgemein eingeschränkt, daß nicht der von ihm erfaßt werde, der schuldhaft das Leben oder den Körper oder die Gesundheit des Dritten gefährdet hat, bei dessen Rettung er dann verunglückt (Lauterbach aaO § 539 Anm. 55; ebenso Miesbach/Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung, 2. Aufl., § 539 Anm. 23). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie würde dazu führen, daß im Rahmen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO auch fahrlässiges Verhalten den Versicherungsschutz ausschließt. Seit Bestehen der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Versicherungsschutz jedoch nicht durch leicht fahrlässiges Verhalten des Versicherten ausgeschlossen gewesen. § 553 RVO enthält vielmehr einen allgemeinen Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung, daß jedenfalls auch ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten den Versicherungsschutz nicht ausschließt. Dies gilt nicht nur für die versicherte Tätigkeit selbst. Weder dem Wortlaut des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO noch der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß für die Tatbestände dieser Vorschrift insoweit abweichendes gelten soll, als es das Herbeiführen der Gefahr durch den späteren Retter betrifft. Die Gegenmeinung berücksichtigt auch nicht ausreichend die von § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO ebenfalls geschützten Interessen des Hilfebedürftigen. Der Entschluß, dem in Gefahr geratenen Dritten unter Einsatz der Gesundheit oder gar des Lebens zu helfen, soll durch den Versicherungsschutz auch in den Fällen erleichtert werden, in denen der Hilfeleistende - z. B. bei einem Verkehrsunfall - die Gefahr fahrlässig und sei es auch grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Revision meint zu Unrecht, zwischen dem Herbeiführen der Gefahr und der Rettung hieraus bestehe ein so enger Zusammenhang, daß die Rettung versicherungsrechtlich nicht anders als die Gefährdung beurteilt werden könne. Auch ein Versicherter, der grob fahrlässig einen Arbeitsunfall verursacht und dabei nicht nur sich, sondern auch andere Personen schädigt, handelt gegenüber diesen rechtswidrig, ohne daß er deshalb den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verliert. Die von der Revision für ihre Ansicht angeführten Beispiele betreffen ein absichtliches Handeln des Verletzten. Zu Unrecht weisen Miesbach/Baumer (aaO) zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Entscheidung des Senats vom 24. Juli 1957 (BSG 5, 262) hin. Zwar hat der erkennende Senat in dieser Entscheidung ausgeführt (S. 265), nach der amtlichen Begründung zu § 537 Nr. 5 Buchst. a RVO aF sei beispielsweise eine Verpflichtung zum Handeln dann anzunehmen, wenn familienrechtliche Pflichten den Verletzten zur Hilfeleistung veranlaßt haben, oder wenn der Hilfeleistende die Gefahr für einen anderen durch sein eigenes Verhalten verschuldet hat. Diese Ausführungen beziehen sich auf die Auslegung des § 537 Nr. 5 Buchst. a RVO aF. Eine besondere Verpflichtung zum Handeln beseitigt jedoch, wie bereits dargelegt, den Versicherungsschutz nach dem geltenden Recht nicht. Der Senat hat auch in dieser Entscheidung nicht die Auffassung vertreten, daß der Versicherungsschutz unabhängig von der damals im Gesetz ausdrücklich nicht mit einbezogenen Hilfeleistung aufgrund besonderer Verpflichtung schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Hilfeleistende die Gefahrenlage schuldhaft herbeigeführt hat.
Schließlich entfällt der Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr. Ob dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut, wie die Revision nicht verkennt, hier überhaupt anwendbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die Annahme einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr nicht erfüllt. Diesen Begriff hat der Senat in seiner Rechtsprechung stets nur mit größter Vorsicht in Ausnahmefällen angewandt (vgl. BSG 6, 164, 169; BSG SozR Nr. 53, 55, 77 zu § 542 RVO aF; Brackmann aaO S. 484 i; Lauterbach aaO § 548 Anm. 52). Danach entfällt der Versicherungsschutz nicht schon, wenn der Versicherte sich erhöht der Gefahr aussetzt und dadurch verunglückt, vielmehr kommt es in Fällen der bewußten Gefahrerhöhung darauf an, ob der selbstgeschaffene Gefahrenkreis noch entsprechend der für die Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm wesentlich der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr schließt den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nur aus, wenn sie in so hohem Grade sorglos und vernunftwidrig war, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (vgl. BSG 14, 64, 67; BSG SozR aaO Nr. 53, 55; Brackmann aaO S. 484 k). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG rechtfertigen aber selbst bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht die Annahme einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr.
Das LSG hat deshalb zu Recht den Beklagten für verpflichtet angesehen, den Klägerinnen Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Einer Zurückverweisung der Sache an das LSG zur weiteren Sachaufklärung hat es nicht bedurft, weil der Senat zugunsten des Beklagten stets unterstellt hat, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe grob fahrlässig den LKW nicht ausreichend auf der abschüssigen Straße gesichert. Die Revision des Beklagten war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen