Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung des Übergangsgeldes als Leistung im Rahmen der Heilbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Gewährt der Träger der Sozialhilfe dem infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähigen Verletzten während der vom Träger der Unfallversicherung durchgeführten Heilbehandlung nach gesetzlicher Pflicht Hilfe zum Lebensunterhalt, kann er dafür von dem Träger der Unfallversicherung Ersatz nach § 1535 Nr 2 RVO aus dem für denselben Zeitraum zu zahlenden Übergangsgeld (§ 560 Abs 1 RVO) beanspruchen.
Orientierungssatz
Das Übergangsgeld (§§ 539 ff RVO) gehört ebenso wie das Pflegegeld (§ 558 Abs 3 RVO) und die besondere Unterstützung (§ 563 RVO) zur Heilbehandlung. Diese Geldleistungen fallen somit in den Bereich der medizinischen Rehabilitation. Demgegenüber war vor Inkrafttreten des UVNG das Krankengeld aus der Unfallversicherung nach der Gesetzessystematik nicht der Krankenbehandlung (siehe § 558 Abs 1 Nr 1 RVO aF), sondern zusammen mit der Rente den Geldleistungen aus der aF).
Normenkette
RVO § 1531 S 1 Fassung: 1931-06-05, § 1534 Fassung: 1924-12-15, § 1535 Nr 2, § 560 Abs 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger gewährte dem wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 4. April bis 8. Juni 1977 arbeitsunfähigen H P (P) Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 798,84 DM, nachdem die für die Entschädigung zuständige Beklagte im Rahmen der Heilbehandlung des P zunächst keine Barleistungen erbrachte. Erst im August 1977 zahlte die Beklagte an P für die Zeit vom 4. April bis 8. Juni 1977 Übergangsgeld in Höhe von 1.772,55 DM. Den Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen von 798,84 DM aus dem für denselben Zeitraum gezahlten Übergangsgeld lehnte die Beklagte ab, weil das Übergangsgeld nicht zu den in § 1535 Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgeführten Leistungen gehöre, aus denen der Kläger Ersatz beanspruchen könne.
Auf die Klage des Klägers hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Beklagte verurteilt, 798,84 DM an den Kläger zu zahlen (Urteil vom 18. April 1979). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Ersatzanspruch des Klägers gründe sich auf § 1531 iVm § 1535 RVO. Die Beteiligten stritten nicht darüber, ob die allgemeinen Voraussetzungen des § 1531 RVO gegeben seien. Deshalb brauche darauf nicht eingegangen zu werden. Streitig sei allein, ob § 1535 Nr 3 RVO den Anspruch des Klägers stütze. Dies sei der Fall. Zwar heiße es in § 1535 Nr 3 RVO, daß zu ersetzen seien "die übrigen Unterstützungen aus der Unfallrente". Jedoch seien damit nicht nur die spezifischen "Renten" aus der Unfallversicherung gemeint, sondern auch die den Renten entsprechenden Barleistungen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1968 - 4 RJ 219/66 - (BSGE 28, 92) ausgeführt, daß bei der Beurteilung, ob das Übergangsgeld der Rente gleichzubehandeln sei, von Sinn und Zweck des § 1531 RVO auszugehen sei, wonach der Sozialhilfeträger, wenn er für einen bestimmten Zeitraum einen Versicherten unterstützt habe und diesem später für denselben Zeitraum eine Rente zugesprochen werde, die Nachzahlung in Höhe der von ihm geleisteten Sozialhilfe für sich in Anspruch nehmen dürfe. Mit dieser Regelung werde erreicht, daß der nur subsidiär - aber im Notfall als erster - zur Hilfe verpflichtete Sozialhilfeträger das zurückerhalte, was er bei sofortiger Rentenzahlung nicht zu leisten gebraucht hätte und daß dem Versicherten keine "Doppelleistungen" zukommen. Die Gestattung des Zugriffs auf die Rente liege darin begründet, daß diese in gleicher Weise wie die vor der Rentenbewilligung gewährte Sozialhilfe dem Lebensunterhalt des Versicherten diene. Sei dem Versicherten der Lebensunterhalt bereits in Form der Sozialhilfe gewährt worden, so bedürfe es in der Höhe dieser Leistung nicht mehr der Rentengewährung. Hiermit vergleichbar sei die Bewilligung des Übergangsgeldes, das nach den §§ 560, 562 RVO anstelle der Rente gewährt werde und somit Unterhaltsersatzfunktion habe. Hinzu komme, daß der Kläger, wenn P wie ein üblicher Versicherter der Allgemeinen Ortskrankenkasse Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung gehabt hätte, nach § 1533 Nr 3 RVO auf diesen Anspruch hätte zurückgreifen können. Dann könne es aber keinen Unterschied mehr machen, ob Krankengeld aus der Krankenversicherung oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gezahlt werde. § 1535 Nr 3 könne daher nur so gelesen werden, daß alle Barleistungen aus der Unfallversicherung vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden könnten.
Das SG hat die Revision im Urteil zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel mit Zustimmung des Klägers eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen der §§ 1531, 1534 RVO seien dem Grunde nach gegeben. Streitig sei allein, ob § 1535 Nr 3 RVO den Anspruch des Klägers stütze, obwohl nicht Verletztenrente, sondern Übergangsgeld gewährt worden sei. Gegen die Auffassung des SG spreche bereits, daß in dieser Vorschrift von "Unfallrente" und nicht von Übergangsgeld die Rede sei. Wenn der Gesetzgeber auch das Übergangsgeld zur Erstattung hätte freigeben wollen, wäre von ihm bei den Änderungen im Bereich der Sozialgesetzgebung mit Sicherheit eine entsprechende Regelung getroffen worden. Da dies nicht geschehen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht gewollt habe. Auch das vom SG zitierte Urteil (BSGE 28, 92) lasse keine andere Beurteilung zu. Dort habe das BSG ausgeführt, daß der Zugriff nur auf die Renten aus der Rentenversicherung (§ 1536 RVO) dem Sinn der Regelung nicht mehr gerecht werde, seit durch die Rentenreform im Jahre 1957 der Rentenanspruch in einen Zeitraum des Bezugs von Übergangsgeld und einen solchen des Rentenbezugs aufgespalten worden sei. Die durch die Einführung des Übergangsgeldes in der Rentenversicherung entstandene Gesetzeslücke sei daher dahin zu schließen, daß im Rahmen des § 1536 RVO das Übergangsgeld der Rente gleichzubehandeln sei. In der gesetzlichen Unfallversicherung sei aber eine entsprechende Gesetzeslücke nicht vorhanden, denn dort sei schon vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) am 1. Juli 1963 für bestimmte Versicherte Krankengeld zu gewähren gewesen. Wenn überhaupt auf das Übergangsgeld aus der Unfallversicherung zurückgegriffen werden könne, dann jedenfalls nur insoweit, als ohne die Übergangsgeldzahlung für denselben Zeitraum ein Rentenanspruch bestanden haben würde. Da P über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus in seiner Erwerbsfähigkeit durch Unfallfolgen nicht gemindert gewesen sei, habe er keinen Rentenanspruch gehabt, der durch die Übergangsgeldzahlung hätte verdrängt werden können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 18. April 1979
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Beklagte lasse außer acht, daß im Verhältnis des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu anderen im Sozialgesetzbuch (SGB) zusammengefaßten Vorschriften der unverrückbare Grundsatz der Nachrangigkeit gelte. Diesen Grundsatz verkenne die Beklagte, wenn sie meine, er gelte nicht im Verhältnis zum Übergangsgeld.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend den Ersatzanspruch des Klägers bejaht.
Nach § 1531 RVO kann der Träger der Sozialhilfe, der nach gesetzlicher Pflicht einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit unterstützt, für die er einen Anspruch nach der RVO hat, bis zur Höhe dieses Anspruchs nach den §§ 1532 bis 1537 RVO Ersatz beanspruchen. Die Regelung in den §§ 1531 ff RVO beruht darauf, daß der Sozialhilfeträger durch die einem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen damit zugleich eine Leistungspflicht des zuständigen Sozialversicherungsträgers erfüllt und deshalb von ihm Ersatz beanspruchen kann. Voraussetzung ist jedoch, daß die Leistungen des Sozialhilfeträgers und der Anspruch aus der Sozialversicherung einander entsprechen: Sie müssen dieselbe Person betreffen, es muß sich um gleichartige Leistungen handeln, sie müssen sich auf dieselbe Zeit beziehen und auch der Höhe nach einander entsprechen. Bei Rückgriff auf Leistungen der Unfallversicherung muß zudem die Unterstützung infolge des Unfalls gewährt worden sein (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 970 h bis 970 l mit Rechtsprechungsnachweisen).
Dem angefochtenen Urteil sowie der Revisionsbegründung der Beklagten ist zu entnehmen, daß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, daß die vom Kläger als dem zuständigen Sozialhilfeträger an P für die Zeit vom 4. April bis 8. Juni 1977 gewährten Leistungen nicht nur auf gesetzlicher Pflicht nach dem BSHG beruhten, sondern P zugleich einen Anspruch gegen die Beklagte aus der Sozialversicherung gehabt hat (Einheit der Person), dieser Anspruch sich auf dieselbe Zeit bezog, für die ihm der Kläger Leistungen der Sozialhilfe gewährt hat (Gleichzeitigkeit der Leistungen) und der Kläger Ersatz nur bis zur Höhe des Anspruchs aus der Sozialversicherung begehrt (Höhe des Ersatzanspruchs). Damit sind die Voraussetzungen für den Ersatzanspruch nach § 1531 RVO dem Grunde nach gegeben. Unstreitig ist schließlich auch, daß der Kläger die P gezahlte Unterstützung gem § 1534 RVO infolge des Unfalls gewährt hat (Einheit des Leistungsgrundes).
Zu entscheiden ist daher nur noch, ob die Leistungen aus der Sozialhilfe und der Sozialversicherung gleichartig waren (Gleichartigkeit der Leistungen). Nach § 1535 RVO sind zu ersetzen: 1. gewährte Bestattungskosten aus dem Sterbegeld, 2. Unterstützungen, die der Heilbehandlung entsprechen, welche dem Träger der Unfallversicherung obliegt, auch bei Behandlung im Krankenhaus, nach dem wirklichen Aufwand aus den entsprechenden Leistungen dieses Trägers, 3. die übrigen Unterstützungen aus der Unfallrente. Da eine Gewährung von Bestattungskosten hier nicht vorliegt, ist zu entscheiden, ob die vom Kläger P gewährte Unterstützung der der Beklagten obliegenden Heilbehandlung entsprach und für den Ersatzanspruch des Klägers eine entsprechende Leistung der Beklagten zur Verfügung stand oder ob es sich um eine übrige Unterstützung des Klägers handelte, die aus der Unfallrente zu ersetzen war.
Das SG hat die Voraussetzungen des § 1535 Nr 3 RVO als gegeben angesehen, weil diese Vorschrift nur so ausgelegt werden könne, daß alle Barleistungen aus der Unfallversicherung, somit auch das Übergangsgeld vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden könnten. Für seine Auffassung hat sich das SG auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 29. Mai 1968 (BSGE 28, 92) berufen, wonach der Träger der Sozialhilfe wegen eines Ersatzanspruches nach § 1531 RVO - außer auf Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1536 RVO) - auch auf das durch die Rentenreform von 1957 eingeführte Übergangsgeld des § 1241 Abs 1 RVO Zugriff nehmen kann. Zur Begründung hat der 4. Senat ua ausgeführt, daß das Übergangsgeld, anders als das frühere Hausgeld (§ 1312 RVO aF) nicht neben der Rente, sondern an deren Stelle gewährt werde (aaO S 94) und der Wortlaut des § 1536 RVO, der nur den Zugriff auf Rente erwähnt, dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht mehr gerecht werde, seitdem mit der Rentenreform von 1957 eine Aufspaltung der früheren Rentenbezugszeit in einen Zeitraum des Bezugs von Übergangsgeld und in einen solchen des Rentenbezugs ermöglicht worden sei (aaO S 95). Der 4. Senat hat die seiner Ansicht nach bestehende Gesetzeslücke dahin geschlossen, daß im Rahmen des § 1536 RVO das Übergangsgeld des § 1241 Abs 1 RVO der Rente gleichzubehandeln ist.
Der vorliegende Fall erfordert jedoch nicht, auch in § 1535 Nr 3 RVO, der nur den Zugriff auf die Unfallrente erwähnt, gleichfalls eine Gesetzeslücke anzunehmen und das Übergangsgeld aus der Unfallversicherung (§ 560 RVO) der Unfallrente gleichzubehandeln. Schon vor dem Inkrafttreten des UVNG am 1. Juli 1963 konnte der Träger der Unfallversicherung Krankengeld aus der Unfallversicherung nicht nur für eine Zeit zahlen, für die keine Rente gewährt werden durfte (s § 559 Abs 2 RVO aF), sondern auch wahlweise Krankengeld aus der Unfallversicherung anstelle einer an sich zu zahlenden Rente gewähren (§ 559d RVO aF). Die Vorschriften der §§ 559 Abs 2 und 559d RVO aF einerseits und des § 1535 RVO andererseits sind mehr als 40 Jahre gleichzeitig in Kraft gewesen, ohne daß jemals angenommen wurde, § 1535 Nr 3 RVO enthalte eine Lücke, und daß das Krankengeld aus der Unfallversicherung, das durch das UVNG in Verletztengeld und durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation -RehaAnglG- vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) in Übergangsgeld umbenannt worden ist, der Unfallrente gleichzubehandeln sei. Insoweit hat sich die Rechtslage auch durch das UVNG nicht wesentlich geändert. Weiterhin ist Übergangsgeld für eine Zeit zu zahlen, für die keine Verletztenrente gewährt werden darf (s § 560, § 580 Abs 1 RVO), es kann aber auch - nach der 13. Woche - anstelle der Verletztenrente (s § 560, § 562 Abs 1) und ggf auch neben dieser Rente (s § 562 Abs 2 RVO) gezahlt werden. Auch die vom 8a Senat des BSG in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (8a RK 13/79) zur Begründung der Gleichbehandlung von Übergangsgeld und Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1536 RVO) angeführten Gründe zwingen jedenfalls solange nicht zur Annahme einer Gesetzeslücke im Rahmen des § 1535 Nr 3 RVO, als der Sozialhilfeträger nach Nr 2 dieser Vorschrift Ersatz aus dem Übergangsgeld verlangen kann. Dies ist hier jedoch der Fall.
Nach § 1535 Nr 2 RVO sind Unterstützungen, die der Heilbehandlung (früher: Krankenbehandlung - s §§ 547, 556 ff RVO iVm Art 4 § 14 UVNG) entsprechen, welche dem Träger der Unfallversicherung obliegt, aus den entsprechenden Leistungen dieses Trägers zu ersetzen. Die P vom Kläger in der Zeit vom 4. April bis 6. Juni 1977 aus Anlaß einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlte Unterstützung entsprach den P von der Beklagten für dieselbe Zeit zu gewährenden Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung. Der Träger der Unfallversicherung gewährt gemäß § 547 RVO nach Eintritt des Arbeitsunfalls ua Heilbehandlung und Übergangsgeld. Das Übergangsgeld (§§ 559 ff RVO) gehört ebenso wie das Pflegegeld (§ 558 Abs 3 RVO) und die besondere Unterstützung (§ 563 RVO) zur Heilbehandlung. Diese Geldleistungen fallen somit in den Bereich der medizinischen Rehabilitation (s Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 537 Anm 14). Sofern der Träger der Unfallversicherung die Heilbehandlung übernimmt (§ 565 Abs 2 RVO), hat er dem Verletzten auch die während dieser Zeit zu gewährenden Geldleistungen zu erbringen (BSGE 43, 68, 59), wenn der Verletzte wegen einer unfallbedingten Erkrankung arbeitsunfähig ist (BSGE 17, 157; 44, 22; BSG Urteil vom 26. März 1980 - 2 RU 105/79 -). Das Übergangsgeld ist eine Leistung im Rahmen der Heilbehandlung. Demgegenüber war vor Inkrafttreten des UVNG das Krankengeld aus der Unfallversicherung nach der Gesetzessystematik nicht der Krankenbehandlung (s § 558 Abs 1 Nr 1 RVO aF), sondern zusammen mit der Rente den Geldleistungen aus der Unfallversicherung zugeordnet (s § 558 Abs 1 Nr 3 RVO aF), wie auch die Regelungen im einzelnen zur Krankenbehandlung einerseits (s § 558a bis 558g RVO aF) sowie zur Rente und zum Krankengeld andererseits (s §§ 559 ff RVO aF) erkennen ließen. Ob diese Zuordnung es rechtfertigte, den Ersatz der Unterstützung während einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als Leistung "in barem Geld" nur im Rahmen des § 1535 Nr 3 RVO durchzuführen (s Lehmann, Beziehungen der Versicherungsträger - Verfahren, 4. Aufl, 1926, § 1535 Anm 5), bedarf keiner Entscheidung mehr, da jedenfalls das UVNG diese systematische Zuordnung - wie dargelegt - nicht übernommen hat.
Im vorliegenden Fall gewährte die Beklagte vom 4. April bis 6. Juni 1977 P wegen der Unfallfolgen ambulante Heilbehandlung. Da P während dieser Zeit nach den tatsächlichen Feststellungen des SG infolge des Arbeitsunfalles arbeitsunfähig war und kein Arbeitsentgelt erhielt, hatte er nach § 560 Abs 1 RVO Anspruch auf Übergangsgeld. Die Beklagte zahlte jedoch kein Übergangsgeld an P, so daß dieser mangels sonstiger Einkünfte hilfebedürftig war. Die deswegen P vom Kläger als Sozialhilfeträger gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 4. April bis 6. Juni 1977 war somit eine Unterstützung, die dem von der Beklagten im Rahmen der Heilbehandlung zu zahlenden Übergangsgeld entsprach, worauf auch in den Urteilen des BSG vom 29. Mai 1968 (aaO) und 28. Februar 1980 (aaO) entscheidend abgestellt ist. Die Beklagte hat dem Kläger daher nach § 1535 Nr 2 RVO aus dem Übergangsgeld von 1.772,55 DM die dem P gezahlte Hilfe von 798,84 DM zu ersetzen.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt nach § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen