Entscheidungsstichwort (Thema)
MdE. Saarland. KOV. Besitzstandswahrung
Orientierungssatz
1. Mit der Einführung des BVG im Saarland ist dem früheren Recht die Grundlage entzogen. Der Grad der MdE bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt allein nach diesem Gesetz.
2. Aus dem grundgesetzlichen Gebot zur Sozialstaatlichkeit folgt keine Verpflichtung zur allgemeinen Besitzstandswahrung der Rechte aus der Sozialversicherung (vgl BSG 1961-08-28 3 RK 45/58 = BSGE 15, 76).
Normenkette
BVGSaarEG Art. 1 § 2 Abs. 1, § 3 S. 1; GG Art. 14, 28
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 06.04.1967) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. April 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Auf Grund des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland (EinfG) vom 16. August 1961 (BGBl I 1292) wurde die Kriegsopferversorgung der Kläger ab 1. Juni 1960 auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) umgestellt. Die Umanerkennung wurde nach ärztlicher Stellungnahme unabhängig von dem bisher nach saarländischem Recht zugebilligten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durchgeführt; ohne Rücksicht auf den Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse wurde die bei Anwendung der Vorschriften des BVG als zutreffend angesehene MdE zugrunde gelegt.
Bei dem Kläger zu 1) (F.) war durch Urteil des Versorgungsgerichts (VersorgG) S vom 23. Oktober 1956 für den als Anspruchsrentenleiden anerkannten Herzmuskelschaden Rente nach einer MdE um 50 v.H. zuerkannt worden. In dem auf Grund des EinfG erlassenen Umanerkennungsbescheid vom 17. Dezember 1963 wurde ab 1. Juni 1960 eine MdE um 30 v.H. ohne Anerkennung eines besonderen Betroffenseins in dem Beruf des F. (als kaufmännischer Angestellter vor der Schädigung, als Reg. Oberinspektor in seinem jetzigen Beruf) und bei der Berechnung des Ausgleichs gemäß Art. I § 4 Abs. 1 EinfG zur Feststellung der Bezüge, die nach saarländischem Recht zu zahlen gewesen wären, ebenfalls eine MdE um 30 v.H. zugrunde gelegt; der Widerspruch war erfolglos. Durch Urteil vom 29. September 1965 änderte das Sozialgericht (SG) für das Saarland den Bescheid vom 15. Dezember 1963 (richtig 17. Dezember 1963) i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1964 ab und verurteilte den Beklagten, dem Kläger über den 31. Mai 1960 hinaus Rente nach einer MdE um 50 v.H. zu gewähren.
Dem Kläger zu 2) (G.) hatte das VersorgG für das Saarland durch Urteil vom 14. Februar 1958 für das als Dienstbeschädigung anerkannte Leiden "2 Metallsplitter in der linken Lunge, Weichteilnarbe an der linken Brustkorbseite" Rente nach einer MdE um 30 v.H. zugebilligt und in dem Urteil darauf hingewiesen, daß durch den Stecksplitter die schwere Arbeit "vor dem Stoß" nicht durchgeführt werden könne. Durch Bescheid vom 23. Februar 1961 wurde der Verschlimmerungsantrag des G. vom 29. Juni/1. Juli 1959 abgelehnt und die Leidensbezeichnung durch den Zusatz "und am linken Oberschenkel" ergänzt. Der nach dem EinfG erlassene Umanerkennungsbescheid vom 2. September 1964 stellte ab 1. Juni 1960 eine MdE unter 25 v.H. fest und sah ein besonderes berufliches Betroffensein im Beruf des G. (als Hüttenarbeiter bzw. Bergmann über Tage) nicht als gegeben an. Die Rente wurde ab 1. November 1964 entzogen. Der Widerspruch war erfolglos. Durch Urteil vom 2. Juni 1966 änderte das SG für das Saarland in Saarbrücken den Bescheid vom 2. September 1964 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1964 ab und verurteilte den Beklagten, über den 1. Juni 1960 hinaus Rente nach einer MdE um 30 v.H. zu bewilligen.
Als Dienstbeschädigung des Klägers zu 3) (K.) war nach saarländischem Recht "teilweise Versteifung von Fingern der re. Hand, Verlust des Mittelfingers in halber Schafthöhe seines Mittelgliedes, Durchschußnarben in der Nähe des li. Ellenbogengelenks" mit einer MdE nach Stufe I (rechnerisch 30 v.H.) anerkannt worden. Mit dem nach dem EinfG erlassenen Umanerkennungsbescheid vom 21. Oktober 1964 wurde die Bezeichnung der Schädigungsfolgen neu gefaßt und ergänzt (Bewegungseinschränkung des 2., 4. und 5. re. Fingers und Verlust des re. Mittelfingers in halber Schafthöhe seines Mittelgliedes, Durchschußnarben in der Nähe des li. Ellenbogengelenks, Weichteilnarbe an der li. Wange und am li. Unterbauch) sowie festgestellt, daß ab 1. Juni 1960 eine zum Bezug von Rente berechtigende MdE von wenigstens 25 v.H. nicht vorliege und eine Erhöhung der Rente wegen besonderen Betroffenseins in dem Beruf eines Hilfsarbeiters (bzw. Angestellten im öffentlichen Dienst) nach § 30 Abs. 2 BVG nicht in Betracht komme. Die seither nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) gewährten Bezüge von monatlich 20,- DM wurden bis zum Ablauf des Monats November 1964 weitergezahlt und die nach dem Zweiten Neuordnungsgesetz (2. NOG) vom 1. Januar 1964 an vorläufig zugebilligte Erhöhung um 4,60 DM monatlich zurückgefordert. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 26. April 1965 zurückgewiesen. Das SG änderte durch Urteil vom 12. Januar 1967 die Bescheide vom 21. Oktober 1964 und 26. April 1965 ab und verurteilte den Beklagten, dem Kläger über den 30. November 1964 hinaus Rente nach einer MdE um 30 v.H. zu bewilligen.
Der Kläger zu 4) (R.) hatte für die nach saarländischem Recht als Versorgungsleiden anerkannten Gesundheitsstörungen "Lungen- und Bauchstecksplitter, Narben am Kopf und Rücken" Rente nach einer MdE um 40 v.H. erhalten. Mit dem auf Grund des EinfG erlassenen Umanerkennungsbescheid vom 17. Februar 1965 wurden nach dem BVG als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung "Defekt der 7. Rippe links, Knochensplitter in der linken Lunge, metallischer Fremdkörper im linken Zwerchfell mit Zwerchfelladhäsion links sowie Narben am Kopf und Rücken" anerkannt; für die Zeit ab 1. Juni 1960 wurde eine MdE um 25 v.H. festgestellt und ein besonderes Betroffensein im Beruf des R. (als Schlosser bzw. Bahnbeamter - Wagenmeister -) verneint. Die nach dem RVG gewährten Bezüge wurden bis zum 31. März 1965 weitergezahlt; die nach dem 2. NOG als Vorschuß gewährte Rente nach einer MdE um 40 v.H. wurde in der Höhe des Unterschiedes zwischen einer MdE von 30 und 40 v.H. zurückgefordert. Bei der Feststellung des Ausgleichs nach Art. I § 4 Abs. 1 EinfG wurden den Bezügen, die ab 1. Juni 1960 nach saarländischem Recht zu zahlen gewesen wären, eine MdE um 30 v.H. zugrunde gelegt. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 15. April 1965 zurückgewiesen. Durch Urteil vom 17. November 1966 änderte das SG für das Saarland die angefochtenen Bescheide ab und verurteilte den Beklagten, dem Kläger über den 31. Mai 1960 hinaus Rente nach einer MdE um 40 v.H. zu zahlen.
Der Beklagte legte gegen die vorgenannten Urteile des SG Berufung ein. Das Landessozialgericht (LSG) lud in der Sache des Klägers zu 1) die Bundesrepublik Deutschland bei. Alle vier Streitsachen wurden zum Zwecke gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden. Durch Urteil vom 6. April 1967 wies das LSG für das Saarland die Berufungen zurück. In dem Urteil ist ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Beklagte habe nicht behauptet und es habe sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die früheren Bescheide tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen seien (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VerwVG -). Der Beklagte mache auch nicht geltend, daß in den für die früheren Feststellungen maßgebend gewesenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Aus der Bindungswirkung des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebe sich die Verpflichtung des Beklagten, auch nach der Einführung des BVG im Saarland die Rente nach der seither zuerkannten MdE zu gewähren. Die Vorschriften des BVG (§ 30) über die Beurteilung der MdE seien eher günstiger als die entsprechenden Vorschriften des RVG (§§ 24, 25). Die Einführung des BVG habe somit keine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen gebracht, die es dem Beklagten gestattet hätten, die Versorgungsansprüche der Kläger zu ihren Ungunsten neu festzusetzen. Als Gesetz im Sinne des § 77 SGG seien zwar auch die nur im Wege der Gesetzes- oder Rechtsanalogie ermittelten Rechtsnormen anzusehen. Das EinfG enthalte jedoch, soweit es sich um die hier zu beantwortende Streitfrage handele, keine Gesetzeslücke. Bei der deklaratorisch in einem Nebensatz in Art. I § 3 Satz 1 EinfG erwähnten Umstellung der Bezüge auf das BVG hätten zwar die Betroffenen eine bei der Umstellung sich ergebende Minderung ihres Rechtsstatus hinnehmen müssen, soweit der Fortbestand der bisherigen Rechte nicht ausdrücklich legislatorisch garantiert worden sei. Die saarländischen Kriegsopfer müßten jedoch eine Schlechterstellung gegenüber den Kriegsopfern, die im übrigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beheimatet seien, nicht hinnehmen. Eine solche Schlechterstellung würden sie aber erfahren, wenn die Versorgungsverwaltung allein die Umstellung zum Anlaß einer Änderung der bisher verbindlichen Bewertung der MdE zu Ungunsten der Beschädigten nehmen dürfte. Es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber ein solches Verfahren gebilligt habe. Auch aus der in Art. I § 2 EinfG getroffenen Regelung über die Rechtsverbindlichkeit einer Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang lasse sich keine Begründung für die von dem Beklagten vertretene Ansicht herleiten, daß die Bescheide ohne Bestandsgarantie der unumschränkten Neufeststellung zugänglich seien. Der Gesetzgeber sei deshalb, weil die Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang in der Regel die bedeutendste aller ein Versorgungsverhältnis bestimmenden Entscheidungen darstelle, bestrebt gewesen, ihren Bestand unter allen Umständen zu sichern; daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß die Bescheide im übrigen keine Bestandsgarantie haben sollten. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. August 1966 - 8 RV 1069/64 - (BSG 25, 153) könne nicht zugestimmt werden; es setze anscheinend voraus, daß eine Gesetzeslücke bestehe, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden dürfe. Abgesehen davon, daß eine solche Lücke nicht bestehe, sei auch nicht das geringste - rechtlich zu billigende - Bedürfnis zu erkennen, der Versorgungsverwaltung die Möglichkeit einzuräumen, ohne die sonst bestehenden Hindernisse der §§ 41 VerwVG und 62 BVG ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Fehler der Vergangenheit zu korrigieren. Es gehe auch nicht an, die Verhältnisse, die bei Verkündung des EinfG im August 1961 im Saarland geherrscht hätten, mit den Verhältnissen zu vergleichen, die im Jahre 1950 bestanden hätten. Die Versorgungsgesetzgebung im Saarland habe sich in der Zwischenzeit so weitgehend dem Rechtszustand des BVG angenähert, daß die Umstellung auf das BVG keine abrupte Zäsur im Gefolge gehabt habe, sondern sich kontinuierlich habe vollziehen können. Da die Anwendung der Bemessungsgrundsätze des BVG bei den Klägern allenfalls zu einer Höherbewertung führen könne, lasse sich aus diesen Vorschriften auch nicht die Absicht des Gesetzgebers herauslesen, die Beschädigten schlechter zu stellen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des Art. I § 2 EinfG. Aus dieser Vorschrift und der Begründung zum Regierungsentwurf folge durch Umkehrschluß, daß den nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ergangenen Entscheidungen über die medizinische Zusammenhangsfrage hinaus keine Bindungswirkung im Sinne des § 77 SGG zukomme. Die Regelung in Art. I § 3 letzter Satz EinfG betreffe allein die Fälle der Neufeststellung nach § 62 BVG im technischen Sinne, also im Anschluß an eine Erstfeststellung nach dem BVG. Diesem Auslegungsergebnis stehe der unbestreitbare Wille des Gesetzgebers, den rechtlichen Besitzstand der durch die Umstellung in ihrer Versorgung Benachteiligten zu wahren, nicht entgegen, denn der Besitzstandswahrung trügen die §§ 4 ff im Art. I EinfG ausreichend Rechnung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. April 1967 sowie die Urteile des SG für das Saarland vom 29. September 1965 - S 11 V I 70/64 -, 2. Juni 1966 - S 10 V II 11/65, 12. Januar 1967 - S 10 V 105/65 - und 17. November 1966 - S 10 V II 98/65 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Beigeladene hat sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen, die im Einklang mit dem Urteil des 8. Senats des BSG vom 18. August 1966 - 8 RV 1069/64 - stehe. Abgesehen davon, daß das LSG nicht geprüft habe, ob § 77 SGG als Bundesrecht überhaupt anwendbar sei, was nur dann der Fall sei, wenn der Bescheid über die Versorgungsbezüge nach saarländischem Recht zeitlich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 ergangen sei, komme eine Bindungswirkung nach § 77 SGG auch schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem EinfG die seitherigen materiellen Rechtsvorschriften als solche ausnahmslos außer Kraft getreten seien.
Die Kläger zu 2) bis 4) beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Versorgungsverwaltung habe die MdE nicht herabsetzen können, wenn sich daraus eine ungünstigere Lage nach dem BVG ergeben habe; denn die Vorschriften, die die Umanerkennung ohne ärztliche Untersuchung zum Gegenstand gehabt hätten, seien ausschließlich getroffen worden, um die Berechtigten so schnell wie möglich in den Besitz "besserer Sätze" zu bringen. Es hieße, diese Absicht des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehren, wenn man den Satz "keine Bindung an die MdE" auch auf die Fälle anwenden wollte, die sich aus einer ungünstigeren Position ergäben. Eine solche Handhabung würde dem an anderer Stelle im EinfG verankerten Grundsatz widersprechen, den Versorgungsberechtigten des Saarlandes die Position zu sichern, die sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EinfG gehabt hätten. Nur deshalb habe der Gesetzgeber keine Veranlassung gehabt, die Bindung an die nach saarländischem Recht festgestellte MdE ausdrücklich im Wortlaut des EinfG festzulegen. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, daß eine dem § 86 Abs. 3 BVG vergleichbare Vorschrift nicht in das Gesetz aufgenommen worden sei und nach Art. I § 3 letzter Satz EinfG bei der Anwendung des § 62 BVG von den für die Feststellung der MdE nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes maßgebenden Verhältnissen auszugehen sei. Die Wahrung des Besitzstandes ergebe sich auch aus Art. I § 5 EinfG, denn auf Grund dieser Vorschrift solle die Versorgung auch dann beibehalten werden, wenn das BVG im Gegensatz zum bisherigen Recht keine Leistungen vorsehe. Es wäre unverständlich, wenn der Gesetzgeber im Gegensatz hierzu von der Erhaltung des Besitzstandes bei der Höhe der MdE abgesehen hätte.
Der Kläger zu 1) ist in dem Verfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Die übrigen Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist auch sachlich im Sinne der Zurückverweisung an das LSG begründet.
Streitig ist, ob der Beklagte in den Umanerkennungsbescheiden vom 17. Dezember 1963, 2. September 1964, 21. Oktober 1964 und 17. Februar 1965 bei der Feststellung der Rente nach dem BVG ab 1. Juni 1960 von dem MdE-Grad ausgehen mußte, der sich aus der Anwendung des saarländischen Rechts ergab, oder ob er berechtigt war, die MdE im Umanerkennungsbescheid nach den Vorschriften des BVG und nach den Verhältnissen zu bemessen, die zur Zeit des Inkrafttretens des EinfG (1. Juni 1960) und später bestanden. Das LSG hat zu Unrecht den §§ 2 und 3 des Art. I EinfG entnommen, daß die Versorgungsbehörde gemäß § 77 SGG bei der Feststellung der Bezüge nach dem BVG an die nach saarländischem Recht festgestellte (oder bei Anwendung der Vorschriften des Saarlandes sich ergebende) MdE gebunden war. Es ist hierbei davon ausgegangen, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht behauptet worden ist.
Der 8. Senat des BSG hat in dem Urteil vom 18. August 1966 - 8 RV 1069/64 - (BSG 25, 153, 155) festgestellt, daß gemäß Art. I § 2 Abs. 1 EinfG bei der Umanerkennung im Saarland, ähnlich wie bei der Einführung des BVG im Bundesgebiet, die Zusammenhangsfrage nicht mehr geprüft werden darf, und daß darüber hinaus die Besitzstandswahrung durch die Tatbestände der §§ 4 (Vergleich der Leistungsansprüche und ihrer Höhe nach bisherigem Recht und nach dem BVG), 5 (Erweiterung des berechtigten Personenkreises) und 6 (Bestandskraft von Härteausgleichen und Zuwendungen) EinfG erweitert worden ist, im übrigen aber die Versorgungsverwaltung bei der Beurteilung des Sachverhalts freie Hand hatte. Dies gelte insbesondere auch für den Grad der MdE, der erst auf Grund einer neuen Prüfung festgestellt werden könne. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung und ihrer Begründung an, die zwar nur den Anspruch auf eine Pflegezulage, im übrigen aber dieselbe auch hier zu entscheidende Rechtsfrage betraf. Soweit in dem Urteil des Senats vom 26. August 1965 - 9 RV 1034/64 - (BSG 23, 283, 291) die Auffassung vertreten worden ist, daß Art. I § 3 Satz 4 EinfG den rechtlichen Besitzstand garantiere, wird an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten.
Die Fortwirkung von Entscheidungen, die nach saarländischem Recht ergangen waren, hing allein davon ab, ob und inwieweit das neue Recht (EinfG) ihnen noch Bedeutung für die künftige Versorgung zuerkannte. Mit der Einführung des BVG im Saarland gemäß Art. I § 1 Abs. 1 EinfG und dem Außerkrafttreten aller entgegenstehenden oder inhaltsgleichen Vorschriften des Saarlandes nach Art. III EinfG war dem früheren Recht die Grundlage entzogen; es waren somit keine anderen Rechtsgrundsätze anzuwenden als die, von denen das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist, wenn frühere Versorgungsgesetze durch ein neues Versorgungsgesetz abgelöst worden waren (BSG 1, 164; 3, 255; 4, 23; 10, 251; vgl. auch BSG 19, 247, 251). Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Versorgung unabhängig von den bisherigen Gesetzen und den auf ihnen beruhenden Entscheidungen nach den Vorschriften des BVG festzustellen sei, ist in Art I § 2 Abs. 1 EinfG die Rechtsverbindlichkeit der nach saarländischem Recht oder vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 nach Reichsrecht getroffenen Entscheidungen über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG bestimmt worden (vgl. auch Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2690, Begründung zum Entwurf des Gesetzes S. 5 zu § 2). Daneben sind in Art. I §§ 4 ff EinfG Einzelregelungen getroffen worden, die als Besitzstands- oder Härtebestimmungen ausschließlich auf dem neuen Recht beruhen. Wenn aber der Gesetzgeber hätte bestimmen wollen, daß bei der Umstellung nach dem BVG der in früheren Bescheiden zugrunde gelegte MdE-Grad übernommen werden müsse, ohne daß sich die Verhältnisse geändert hatten, so hätte nach der Systematik des EinfG eine solche Regelung in Art. I § 2 EinfG auch ausdrücklich getroffen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die in Art. I § 3 Satz 1 EinfG bestimmte "Umstellung der Versorgung auf das Bundesversorgungsgesetz" nur bedeuten, daß die Versorgungsbezüge in Zukunft nach den Bestimmungen des BVG und damit auf Grund des tatsächlich bestehenden MdE-Grades zu ermitteln sind. Die in Art. I § 3 EinfG bestimmte "Umstellung" ist somit keine Umrechnung der Bezüge auf der Grundlage einer früher zuerkannten MdE. Für die Feststellung der MdE bei der Umanerkennung ist insoweit die Rechtslage nicht anders als bei der Einführung des BVG im Jahre 1950 (vgl. BSG 2, 263, 264). Die Auffassung des LSG, in Art. I § 2 Abs. 1 EinfG sei die Rechtsverbindlichkeit einer nach saarländischem Recht über die Frage des Kausalzusammenhangs erlassenen Entscheidung nur wegen der besonderen Bedeutsamkeit dieser Entscheidung, nicht als Ausdruck einer ausschließlichen Bindungswirkung hervorgehoben worden, berücksichtigt nicht, daß diese Vorschrift bewußt in Anlehnung an § 85 BVG erlassen worden und deshalb auch entsprechend auszulegen ist. In der Begründung des Entwurfs zu § 2 heißt es: "Was § 85 BVG für die vor Inkrafttreten des BVG (1. Oktober 1950) getroffenen Entscheidungen bedeutet, bedeutet Absatz 1 für die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes getroffenen Entscheidungen" (Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2690 S. 5 zu § 2). Auch dem Wortlaut des Art. I § 2 Abs. 1 EinfG kann nicht entnommen werden, daß die Rechtsverbindlichkeit einer Entscheidung über die Zusammenhangsfrage nur beispielsweise hervorgehoben werden sollte. In dem Urteil des BSG vom 18. August 1966 ist auch nicht angenommen worden, daß das Gesetz in der Frage, ob bei der Umanerkennung nach dem BVG die MdE frei ermittelt werden kann, eine Lücke gelassen hätte. Soweit das LSG ausgeführt hat, der Gesetzgeber habe sicher keine Schlechterstellung der saarländischen Kriegsopfer gegenüber den im übrigen Gebiet der Bundesrepublik beheimateten Beschädigten gewollt oder gebilligt, auch gehe es nicht an, die im August 1961 im Saarland herrschenden Verhältnisse mit den Verhältnissen im Jahre 1950 zu vergleichen, berücksichtigt es nicht ausreichend, daß insbesondere durch Art. I § 4 EinfG eine finanzielle Schlechterstellung der Versorgungsberechtigten des Saarlandes im Vergleich zu ihren seitherigen Bezügen immerhin verhindert wird, und daß die mit dem EinfG erstrebte Vereinheitlichung des Versorgungsrechts im gesamten Bundesgebiet jedenfalls eine dauernde Bevorzugung der saarländischen Versorgungsberechtigten allein deshalb, weil ihnen eine nach den Vorschriften des BVG nicht gerechtfertigte und durch § 41 VerwVG nicht korrigierbare MdE in der Vergangenheit zuerkannt worden war, vermeiden mußte. In dieser Hinsicht wurde den saarländischen Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet als das, was 1950 die Kriegsopfer im übrigen Bundesgebiet hinzunehmen hatten. Die Anpassung der Kriegsopferversorgung des Saarlandes an die im Bundesgebiet bestimmten Rentensätze und auch an die für die Höhe der MdE maßgebenden Grundsätze entsprach nicht nur dem Ziel der Vereinheitlichung des Versorgungsrechts, sondern ließ sich 1960 bzw. 1961 eher rechtfertigen als 1950, da die Renten inzwischen erheblich gestiegen waren und überdies auf Grund des EinfG der persönliche Besitzstand gewahrt blieb. Im übrigen müßten Gesichtspunkte der Billigkeit hinter dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des Gesetzes zurücktreten.
Eine andere Auslegung des Gesetzes läßt sich auch nicht auf Art. I § 3 Satz 4 EinfG stützen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anwendung des § 62 BVG von den Verhältnissen auszugehen, die für die Feststellung der MdE nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes maßgebend waren. Dieser Satz ist an die Stelle des im Entwurf vorgesehenen Absatzes 2 des § 3 getreten, der ähnlich wie § 86 Abs. 3 BVG idF vom 20. Dezember 1950 (BGBl I 791) auch ohne eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Neufeststellung der Rente zulassen wollte, wenn bei der Umstellung der Versorgung die nach den Vorschriften des Saarlandes anerkannte MdE ohne Nachuntersuchung übernommen worden war (vgl. Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2690 S. 2 - Entwurf- und Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2853 S. 4 zu § 3 - Schriftlicher Bericht des 22. Ausschusses des Bundestages vom 15.6.1961 -). Da die im Entwurf vorgesehene Regelung nicht Gesetz geworden ist, hatte die Versorgungsverwaltung auch nicht das Recht, binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die MdE - nach vorangegangenem Umanerkennungsbescheid - ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung neu festzustellen. Sie wurde aber durch Art. I §§ 2, 3 Satz 1 EinfG ermächtigt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verhältnisse sich nach der letzten Feststellung geändert hatten, im Umanerkennungsbescheid die Bezüge nach dem zur Zeit des Inkrafttretens des BVG sich ergebenden MdE-Grad festzustellen. Der ersatzlose Wegfall des Abs. 2 in Art. I § 3 EinfG hätte jedoch zu der Auslegung führen können, daß die Versorgungsverwaltung auch dann an den im Umanerkennungsbescheid übernommenen MdE-Grad gebunden sei, wenn eine Nachuntersuchung nicht stattgefunden hatte, da bei der Beurteilung der wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 BVG der nach dem BVG erlassene Erstbescheid (Umanerkennungsbescheid) zugrunde zu legen war. Um diese Rechtsfolge auszuschließen, war die Einführung von Satz 4 in § 3 EinfG geboten. Diese Vorschrift stellt sich als eine Ausnahme von der Bindungswirkung des § 77 SGG und sachlich als eine Änderung und Lockerung der Voraussetzungen des § 62 BVG in diesem besonderen Falle dar. Sie kam aber nur für die Fälle in Betracht, in denen bei der Umstellung der Versorgung auf das BVG die Änderung der Verhältnisse seit dem letzten saarländischen Bescheid nicht geprüft worden war, insbesondere eine Nachuntersuchung nicht stattgefunden hatte; denn soweit eine Prüfung bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides schon erfolgt war, ergab sich die Bindungswirkung des Umanerkennungsbescheides bereits aus § 77 SGG. Demgemäß heißt es in dem Schriftlichen Bericht des 22. Ausschusses des Bundestages vom 15. Juni 1961 zu § 3, die einstimmig beschlossene Ergänzung des ehemaligen Absatzes 1 sei nach Streichung des Absatzes 2 notwendig geworden, um sicherzustellen, daß auch solche Änderungen der Verhältnisse zu einer Neufeststellung nach § 62 BVG führen können, die vor der Umstellung der Versorgung auf das neue Recht eingetreten sind (Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2853 S. 1 zu § 3). Die Versorgungsverwaltung sollte damit sicher nicht das Recht erhalten, eine in dem Umanerkennungsbescheid nach ärztlicher Untersuchung verneinte Besserung des Gesundheitszustandes später bei Erlaß eines Neufeststellungsbescheides für die Zeit vor Erlaß des Umanerkennungsbescheides einer erneuten Prüfung zu unterziehen oder in anderer Weise den Bescheid, der nach sachlicher Prüfung der zur Zeit der Umanerkennung bestehenden Verhältnisse erlassen worden war, zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten wieder abzuändern. Es blieben somit nur noch die Fälle übrig, in denen der Umanerkennungsbescheid ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme der früher zuerkannten MdE erlassen worden war, in denen also insbesondere noch keine Prüfung, ob sich die Verhältnisse geändert hatten, erfolgt war. Die in Art. I § 3 Satz 4 EinfG getroffene Regelung hat sonach nur etwas mit den Voraussetzungen einer Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse, dagegen nichts mit der Frage zu tun, ob die Versorgungsbehörde berechtigt war, bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides von dem MdE-Grad auszugehen, der bei Anwendung der Vorschriften des BVG berechtigt war. Diese Frage kann nur aus der in Art. I § 2 Abs. 1 EinfG getroffenen Ausnahmeregelung - durch Gegenschluß - beantwortet werden. Art. I § 4 EinfG aber ist auf den MdE-Grad weder unmittelbar noch analog anzuwenden, denn diese Vorschrift sichert nur den Gesamtbetrag der Bezüge zu, die nach saarländischem Recht zu zahlen wären, wenn die Bezüge nach dem BVG niedriger sind. Es handelt sich hier also um die Garantie der seitherigen Bezüge der Höhe nach. Auch Art. I § 5 EinfG stellt nur auf die konkrete nach saarländischem Recht gewährte Leistung ab, nicht auf die Berechnungsfaktoren, somit auch nicht auf die nach den früheren Rechtsvorschriften festgesetzte MdE.
Der hier vertretenen Auffassung stehen auch nicht die Ausführungen in dem Schriftlichen Bericht des 22. Ausschusses zu der in der 181. Sitzung des Bundestages vom 14. Dezember 1956 gefaßten Entschließung zur Besitzstandswahrung entgegen. Denn in den einleitenden Bemerkungen dieses Berichts ist ausdrücklich hervorgehoben, im Ausschuß habe Einmütigkeit darüber geherrscht, daß der persönliche Besitzstand ohne zeitliche Begrenzung erhalten bleiben müsse. Hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Besitzstandes habe keine Übereinstimmung erzielt werden können (Deutscher Bundestag, 3. Wahlp., Drucks. 2853 S. 1). Zu § 3 des Entwurfs ist in dem Bericht weiter ausgeführt, daß "unter Berücksichtigung des Grundsatzes der persönlichen Besitzstandswahrung" der Ausschuß einstimmig beschlossen habe, den Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Diese Streichung sei u.a. mit Rücksicht auf das Schreiben des Bundesministers des Auswärtigen an den Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (Anlage zum Saar-Vertrag, BGBl II 1828) für vertretbar gehalten worden. In diesem Brief des Bundesministers des Auswärtigen wurde unter Bezugnahme auf Art. 96 des Vertrages zur Regelung der Saarfrage (BGBl II 1589 - 1638) die Erzielung eines Einverständnisses darüber bestätigt, daß die im Verhältnis zwischen dem Saarland und Frankreich bei Inkrafttreten des Vertrages angewendete Regelung auf dem Gebiet der Versorgung der Kriegsopfer ... aufrechterhalten bleibt, vorbehaltlich anderweitiger Entscheidung einer der beiden Regierungen, die der anderen Regierung rechtzeitig mitzuteilen ist. Wenn der 22. Ausschuß des Bundestages in diesem Schreiben die Zusicherung des persönlichen Besitzstandes erblickt hat und sich demgemäß nicht eindeutig für die Erhaltung eines rechtlichen Besitzstandes (etwa durch Gewährung einer Rente nach der bisher anerkannten MdE) ausgesprochen hat, so handelte es sich um Erwägungen, die in dem Schriftlichen Bericht zwar zutreffend zu § 4, der die Gewährung des persönlichen Besitzstandes hinsichtlich der Höhe der Bezüge betrifft, hervorgehoben wurden, die aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der in Art. I § 3 EinfG angeordneten Umstellung auf das BVG, den Voraussetzungen eines Neufeststellungsbescheides wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach § 62 BVG und der Streichung des Absatzes 2 des Entwurfs standen. Insoweit waren die Ausführungen in dem Schriftlichen Bericht des 22. Ausschusses zu § 3 geeignet, unrichtige Vorstellungen hervorzurufen; diese können aber nicht für die Auslegung des § 3 EinfG maßgebend sein, da sich aus ihm Sinn und Zweck der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelung hinreichend deutlich ergibt und die von dem 22. Ausschuß erstrebte Erhaltung des persönlichen Besitzstandes allein schon durch die Fassung von Art. I § 4 EinfG gewährleistet ist.
Der hier vertretenen Auslegung steht auch nicht die verfassungsmäßig nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Eigentumsgarantie entgegen. Zwar sind die Meinungen darüber nicht einheitlich, ob und in welchem Umfang subjektive öffentliche Rechte "Eigentum" im Sinne dieser Vorschrift sein können (vgl. die Nachweise bei v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 14, Anm. III 1 c; Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., Art. 14, Anm. 2, 3; Schmidt-Bleibtreu-Klein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 14, Anm. 4). Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umfaßt dieser Begriff grundsätzlich nicht solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die der Staat in Erfüllung seiner "Fürsorgepflicht" durch Gesetz einräumt (BVerfG 2, 381, 402; 3, 153; 15, 200; 16, 113). Damit sind nicht nur die Ansprüche auf Fürsorgeleistungen im engeren Sinn (nach dem Sozialhilfegesetz) gemeint. Maßgebend ist nach dieser Rechtsprechung, ob im Einzelfall das subjektive öffentliche Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (BVerfG 15, 200), und inwieweit es sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfG 18, 397; 14, 294). Wenn der Staat seine Verpflichtung, nach Kräften das Schicksal der Kriegshinterbliebenen zu wenden, willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, versäumen würde, so könnte nach Auffassung des BVerfG daraus möglicherweise dem Einzelnen ein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbarer Anspruch erwachsen (BVerfG 1, 104, 105). Im übrigen handelt es sich aber bei dem Versuch des Staates, den Opfern allgemeiner Katastrophen, "besonders den Opfern der Kriege zu helfen", um Maßnahmen besonderer Art, die sich zwar aus der Verpflichtung zu sozialer Aktivität ergeben, die aber nicht mit einem zivilrechtlichen Schadensersatz für weggenommenes Gut oder verschuldeten Körperschaden verglichen werden können (BVerfG 1, 104 - 106). Hiernach dürfte es trotz der durch den Krieg erlittenen Schädigung an dem in Art. 14 GG vorausgesetzten, dem Betroffenen zugemuteten "Sonderopfer" fehlen (vgl. BVerfG 18, 339). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die aus der Kriegsopferversorgung sich ergebenden Ansprüche schlechthin nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fallen können (so im Ergebnis z.B. Dürig in Festschrift für Apelt S. 50 - 52 mit weiteren Hinweisen in Anm. 108, S. 52; BGH 9, 83, 87; 20, 61, 64; grundsätzlich a.A. insbesondere Berg mit zahlreichen Nachweisen in Festschrift für Walter Bogs, Sozialenquete und Sozialrecht - 1967 - S. 25 - 30, da der Entschädigungsanspruch als Aufopferungsanspruch rechtsstaatlichen Charakter für ein dem Betroffenen aufgezwungenes besonderes Opfer trage - S. 29 -). Selbst für die wesentlich auf der Beitragspflicht als eigener Leistung beruhende gesetzliche Krankenversicherung ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, daß aus dem grundgesetzlichen Gebot zu sozialstaatlichem Handeln gemäß Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG nicht eine Verpflichtung zur allgemeinen Besitzstandswahrung der Rechte aus der Sozialversicherung abgeleitet werden kann (BSG 15, 76; vgl. auch BVerfG 2, 380, 402). Die Verfassung ermächtigt den Gesetzgeber, "Inhalt und Schranken" des Eigentums zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), soweit dabei das Grundrecht Eigentum nicht "in seinem Wesensgehalt" angetastet wird (Art. 19 Abs. 2 GG). Art. 14 GG bedeutet somit keine "Zementierung" der bestehenden Sozialordnung, soweit darin gesetzliche Leistungen normiert sind. Rentenkürzungen sind nach Auffassung der gemäß Beschluß der Bundesregierung vom 29. April 1964 bestimmten Enquête-Kommission zulässig, solange sie den verfassungsmäßig unabdingbar geschützten Kernbereich der Rentenansprüche nicht berühren und der gekürzten Rente noch der Rechtscharakter etwa einer Sozialversicherungsrente zuzusprechen ist (Soziale Sicherung, Sozialenquête in der Bundesrepublik Nr. 126, 127 S. 58). Im vorliegenden Falle kommt die Verletzung einer Eigentumsgarantie des Art. 14 GG aber schon deswegen nicht in Betracht, weil den Klägern die vermögensrechtliche Position, die sie auf Grund der Anwendung des saarländischen Rechts erlangt hatten, gar nicht genommen oder geschmälert wird, denn ihnen ist ein Ausgleich nach Art. I § 4 EinfG zu gewähren, soweit der Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge niedriger ist als der Gesamtbetrag, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen wäre (vgl. auch für das Recht der Sozialversicherung BSG 23, 62).
Nach alledem war der Beklagte berechtigt, bei der Umanerkennung der Rentenbezüge nach dem BVG die Verhältnisse und die MdE zugrunde zu legen, die sich auf Grund einer ärztlichen Untersuchung ergaben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der letzten Feststellung nach saarländischem Recht wesentlich geändert hatten. Da das angefochtene Urteil die §§ 2, 3 des Art. I EinfG verletzt hat, war es aufzuheben. Das LSG hat zwar ausgeführt, der Beklagte mache selbst nicht geltend, daß in den Verhältnissen, die für die frühere Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Es hat aber seine Entscheidung allein auf die Auslegung gestützt, die es dem Art. I §§ 2, 3 EinfG gegeben hat. Es hat deshalb nicht geprüft und von seinem Rechtsstandpunkt aus auch nicht zu prüfen brauchen, wie hoch die MdE für die Zeit ab 1. Juni 1960 zu schätzen ist. Da das LSG die zur Ermittlung der nach dem BVG gerechtfertigten MdE erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat und diese im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird zu prüfen haben, welcher Grad der MdE nach den Vorschriften des BVG - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 BVG - gerechtfertigt ist. Die angefochtenen Bescheide sind auch dahin zu überprüfen, ob der durch Art. I § 4 EinfG gewährleistete persönliche Besitzstand gewahrt ist. Insbesondere ist bei dem in § 4 Abs. 1 EinfG vorgeschriebenen Vergleich der nach dem BVG zu zahlenden Bezüge und der Leistungen, die bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zu gewähren wären, auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1960 von der MdE auszugehen, die nach saarländischem Recht gerechtfertigt war. Deshalb hätte der Ausgleichsberechnung durch den Beklagten bei F. nicht eine MdE um 30 v.H. zugrunde gelegt werden dürfen, ferner konnte dem G. die Rente, die er nach dem RVG erhalten hatte, nicht ab 1. November 1964, und dem K. nicht ab 1. Dezember 1964 entzogen werden. Bei R. war für diese Berechnung weiter eine MdE um 40 v.H. zugrunde zu legen und von den sich auf dieser Grundlage nach dem RVG ergebenden Bezügen auszugehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen