Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt aus zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die sie gegen die Beigeladene erwirkt hat, die Beklagte als Drittschuldnerin in Anspruch.
Die Beigeladene bezog eine Witwenrente von der Beklagten. Dieser ließ die Beigeladene über den Knappschaftsältesten am 6. April 1982 mitteilen, sie habe am 30. März 1982 wieder geheiratet. Gleichzeitig beantragte sie, ihr die Witwenrentenabfindung zu gewähren. Dieser Antrag ging am 15. April 1982 bei der Beklagten ein. Einen Tag später wurde ihr ein von der Klägerin gegen die Beigeladene am 7. April 1986 erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugestellt. In diesem heißt es, wegen der Ansprüche der Klägerin gegen die Beigeladene in Höhe von 5.318,-- DM und Nebenkosten werde die angebliche Forderung der Beigeladenen gegen die Beklagte auf Zahlung der gesamten Rentenbezüge so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt sei. Daraufhin gab das allgemeine Rechtsdezernat der Beklagten die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geforderte Drittschuldnererklärung ab und teilte der Klägerin am 23. April 1982 mit, sie werde die Forderung in voller Höhe als begründet anerkennen und sie sei zur Zahlung von monatlich 413,70 DM bereit. Am 26. April 1982 unterrichtete das Rentenbüro der Beklagten das allgemeine Rechtsdezernat davon, daß die Beigeladene wieder geheiratet hatte. Das allgemeine Rechtsdezernat erklärte dem Rentenbüro sodann, die Witwenrentenabfindung werde von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht erfaßt. Mit Bescheid vom 19. Mai 1982 gewährte die Beklagte eine Witwenrentenabfindung in Höhe von 69.120,-- DM und am 24. Mai 1982 wurde dieser Betrag an die Beigeladene ausgezahlt. Davon gab die Beklagte der Klägerin am 29. Juni 1982 Kenntnis. Am 2. Juli 1982 wurde der Beklagten ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. Juni 1982 mit gleichlautender Bezeichnung der gepfändeten Forderung zugestellt, worauf die Beklagte sich dahingehend äußerte, sie sei nicht zur Leistung bereit, weil laufende Rentenbezüge nicht mehr ausgezahlt würden.
Auf die Klage der Klägerin hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin aus der Abfindung der Beigeladenen einen Betrag von 5.318,-- DM nebst 24,7% Zinsen seit dem 21. Januar 1982 sowie 32,70 DM Gerichts- und Zustellungskosten zu zahlen (Urteil vom 23. März 1983). Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. September 1984). Das LSG hat ausgeführt, der Anspruch der Beigeladenen auf eine Witwenrentenabfindung sei durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht verstrickt. Bei der Auslegung dieses Beschlusses sei im wesentlichen auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, denn insbesondere im Hinblick auf weitere Gläubiger müsse die Identität der gepfändeten Forderung mit hinreichender Deutlichkeit dem Beschluß zu entnehmen sein. Bereits die Wesensverschiedenheit von Witwenrente und Abfindung lasse es nicht zu, daß die Bezeichnung der Forderung als "gesamte Rentenbezüge" auch die einmalige Leistung einer Witwenrentenabfindung umfasse. Die Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses finde dort ihre Grenze, wo dem an sich unbeteiligten Drittschuldner wegen der Unbestimmtheit in der Forderungsbezeichnung Risiken aufgebürdet würden, die mit der Leistung an den Nichtberechtigten verbunden seien.
Die Klägerin hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt eine Verletzung der §§ 408, 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. § 835 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Außerdem sei § 133 BGB verletzt, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, den wirklichen Willen der Beteiligten zu erforschen. Auf die Risiken einer Leistung an den Nichtberechtigten habe es ohne Begründung hingewiesen, worin ein absoluter Revisionsgrund i.S. des § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. mit § 551 Nr. 7 ZPO liege. Im übrigen habe es das LSG unterlassen, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium und des Schadensersatzes zu prüfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung im wesentlichen für zutreffend.
Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist nur zum Teil zulässig. Das gilt für den geltend gemachten Zahlungsanspruch, soweit er sich unter Berücksichtigung des Klageantrags und des Vorbringens der Klägerin aus den §§ 829, 835, 841 ZPO i.V.m. dem die Beklagte (Drittschuldnerin) im Verhältnis zur Beigeladenen (Schuldnerin) verpflichtenden Schuldgrund ergibt. Im übrigen ist die Revision unzulässig.
Zutreffend ist das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon ausgegangen, daß für die Klage der Klägerin (Gläubigerin) auf Auszahlung einer durch sie gepfändeten Sozialleistung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Zwar handelt es sich hier um einen Rechtsstreit zwischen einer Bank und einem Träger der Sozialversicherung, jedoch liegt dem eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung i.S. des § 51 Abs. 1 SGG zugrunde. Der die Beklagte als Drittschuldnerin im Verhältnis zur Schuldnerin, der Beigeladenen, verpflichtende Schuldgrund ist öffentlich-rechtlicher Natur und entstammt einer Angelegenheit der Sozialversicherung. Die Pfändung einer Witwenrente oder einer Witwenrentenabfindung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bewirkt lediglich, daß der Beklagten verboten wird an den Versicherten bzw. an den nach dem Reichsknappschaftsgesetz (RKG) Berechtigten zu leisten (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und daß die Sozialleistung zur Einziehung an den Pfändungsgläubiger, die Klägerin, zu überweisen ist (§ 835 Abs. 1 ZPO). Anspruchsberechtigt bleibt die Beigeladene und ihr Recht auf die Sozialleistung geht nicht verloren. Deren Rechtsnatur ändert sich durch die Pfändung ebensowenig wie die Natur des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses (vgl. BSGE 18, 76, 78; Urteile vom 18. März und 12. Mai 1982 in BSGE 53, 182, 183; 260, 262 = SozR 1200 § 54 Nrn. 5 und 6; vgl. auch BSG in SozR 1750 § 832 Nr. 2).
Aus dem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch der Beigeladenen auf Witwenrentenabfindung steht der Klägerin der von der Beklagten geforderte Betrag nicht zu, denn dieser Anspruch war jedenfalls durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 7. April und 22. Juni 1982 nicht verstrickt. Sozialleistungen können unter den Voraussetzungen des § 54 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SBG 1) gepfändet werden. Dabei richten sich Wirksamkeit, Inhalt und Umfang der Pfändung wegen zivilrechtlicher Forderungen nach den §§ 828 ff. ZPO (vgl. Urteile des BSG vom 18. März und 12. Mai 1982 aaO). Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung nach § 829 Abs. 3 ZPO als bewirkt anzusehen. Durch den der Beklagten am 2. Juli 1982 zugestellten Beschluß konnte eine Verstrickung der Forderung auf Witwenrentenabfindung nicht mehr erreicht werden, denn diese war bereits vorher am 24. Mai 1982 ausgezahlt worden und die Forderung bestand folglich nicht mehr. Das gleiche gilt hinsichtlich der Witwenrente sowohl für den genannten Beschluß als auch für denjenigen, der der Beklagten am 16. April 1982 zugestellt worden ist. Rente konnte die Beigeladene zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten nicht mehr fordern, denn der Anspruch auf Witwenrente ist durch die erneute Eheschließung der Beigeladenen, mit Ablauf des Monats März 1982 gem. § 83 Abs. 1 RKG weggefallen.
Die Entscheidung des LSG, wonach die durch den am 16. April 1982 zugestellten Beschluß gepfändete Forderung auf Zahlung der "gesamten Rentenbezüge" die Witwenrentenabfindung nicht erfaßt, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Wirksam ist eine Pfändung gem. § 829 ZPO nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nur dann, wenn die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund im Pfändungsbeschluß genau bezeichnet werden. Bei verständiger Auslegung des Beschlusses muß feststehen, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die Forderung muß also von anderen unterschieden werden können und ihre Identität muß gesichert sein. Wie der 7. Senat des BSG bereits im Urteil vom 12. Mai 1982 aaO ausgeführt hat, sind gewisse Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der gepfändeten Forderung unschädlich, wenn sie keine Zweifel begründen, welche bestimmte Forderung gemeint ist und sofern diese Ungenauigkeiten im Wege der Auslegung zu beseitigen sind. Angesichts der Publizitätswirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der mittels eines hoheitlichen Gerichtsaktes erlassen wird, muß ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet und für weitere Gläubiger des Schuldners eindeutig erkennbar sein, welche konkrete Forderung gepfändet ist. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für seine Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Auch für die Pfändung von Sozialleistungen gelten ohne Einschränkungen diese Anforderungen an die für die Wirksamkeit der Pfändung erforderliche Bestimmtheit in der Bezeichnung der gepfändeten Forderung und ihres Rechtsgrundes.
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den "Rentenbezüge" gepfändet werden sollen, eine Witwenrentenabfindung nicht erfaßt werden. Diese und die Rente an Hinterbliebene betreffen zwei - einander in zeitlicher Hinsicht ausschließende - selbständige Ansprüche. Das zeigen schon die Unterscheidung zwischen beiden Leistungen in § 23 Abs. 1 Nr. 1c und Nr. 1d SGB 1 sowie die unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die Witwenrentenabfindung nach § 54 Abs. 2 SGB 1 und die Witwenrente nach Abs. 3 dieser Vorschrift gepfändet werden können.
Darüber hinaus verbietet es aus den schon vom LSG ausführlich dargelegten Gründen die Wesensverschiedenheit von Witwenrente und Witwenrentenabfindung letztere aus objektiver Sicht unter die Bezeichnung "Rentenbezüge" zu fassen. Unter einer Rente ist grundsätzlich eine monatlich wiederkehrende Leistung zu verstehen, während bei der Abfindung die einmalige Zahlung charakteristisch ist. Die Funktion beider Leistungen ist ebenfalls unterschiedlich. Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, daß die Witwenrentenabfindung ein Sozialversicherungsverhältnis ebenso wie die Witwenrente voraussetzt. Das ist aber auch bei ganz verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen der Fall; die teilweise - wie z.B. einige Leistungen der Rehabilitation - nicht in Geld zu erbringen sind. Die Witwenrentenabfindung ist kein Surrogat der Witwenrente (so BSG in SozR 2200 § 615 Nr. 5). Es handelt sich auch nicht um eine echte "Abfindung", denn der Anspruch auf Witwenrente fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem die Witwe wieder heiratet (§ 83 Abs. 1 RKG). Es ist folglich nichts mehr abzufinden und eine Kapitalisierung von Rente scheidet aus. Würde es sich um eine echte Abfindung handeln, so wäre ein Wiederaufleben der Witwenrente nicht möglich (vgl. BSGE 29, 296, 297; 30, 110, 111 f. = SozR Nr. 50 zu § 1265 und Nr. 28 zu § 1291 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Zu Recht weist das LSG darauf hin, daß der Eintritt des Versicherungsfalls jeweils von verschiedenen Voraussetzungen abhängt, bei der Witwenrente vom Tod des Versicherten (§ 64 RKG) und bei der Witwenrentenabfindung von der Wiederheirat (§ 83 Abs. 2 RKG).
Während die Witwenrente die Funktion hat, die durch den Tod des Versicherten weggefallene Unterhaltsleistung zu ersetzen, hat sich der Gesetzgeber bei der Witwenrentenabfindung von der Motivation leiten lassen, einen Anreiz zur Eheschließung zu bieten (so der Große Senat des BSG in BSGE 44, 151, 156 f = SozR 2200 § 1302 Nr. 3). Bei dieser Starthilfe, die den Entschluß zur Wiederheirat nach dem Tode des Versicherten erleichtern soll (vgl. BSGE 28, 102, 104; 30, 110, 112 = SozR Nr. 8 zu § 1302 und Nr. 28 zu § 1291 RVO) handelt es sich nicht um eine Rentenvorauszahlung, denn die Witwenrentenabfindung tritt nicht an die Stelle von Einkünften, mit denen die Berechtigte in der Folgezeit hätte rechnen können. Demzufolge ist sie nicht davon abhängig, daß innerhalb des Abfindungszeitraumes keine Herabsetzung oder kein Wegfall der Rente zu erwarten ist. Auch werden Witwenrentenabfindung und Witwenrente, worauf das LSG hingewiesen hat, bei Zahlungen ins Ausland unterschiedlich behandelt.
Somit läßt es der hier anzulegende objektive Maßstab nicht zu, unter die Bezeichnung "gesamte Rentenbezüge" im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch die Witwenrentenabfindung zu fassen. Deshalb vermag das Vorbringen der Klägerin, das LSG habe § 133 BGB verletzt, indem es ihren subjektiven Willen bei der Auslegung dieses Beschlusses nicht berücksichtigt habe, die Revision nicht zu stützen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Klägerin die Witwenrentenabfindung habe pfänden wollen. Das würde auf eine außerhalb des Beschlusses liegende Tatsache hinauslaufen, die bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des 7. Senats vom 12. Mai 1982 aaO m.w.N.). Ebensowenig kann sich die Klägerin darauf berufen, aufgrund der Drittschuldnererklärung der Beklagten vom 23. April 1982 sei es zu einer Einigung zwischen beiden über die gepfändete Forderung gekommen. Die Erklärung der Beklagten bezog sich, wie sich aus ihrem eindeutigen Wortlaut ergibt, auf laufende Rentenbezüge. Zudem handelt es sich nicht um eine Willens- sondern um eine Wissenserklärung (so Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH vom 10. Oktober 1977 in BGHZ 69, 328 ff.) und eine Einigung würde zudem mit der Publizitätswirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vereinbar sein. Bei dieser Sachlage ist die von der Klägerin gerügte Verletzung der §§ 408, 412 BGB i.V.m. § 835 ZPO zu verneinen. Die Beklagte konnte, da die Witwenrentenabfindung nicht verstrickt war, diese mit befreiender Wirkung an die Beigeladene auszahlen. Deshalb kann die angefochtene Entscheidung nicht darauf beruhen, daß sie nicht mit Gründen versehen sei, wie von der Klägerin als Verletzung des § 202 i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO gerügt wird.
Soweit vor dem BSG erstmals geltend gemacht worden ist, der streitige Zahlbetrag stehe der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu, ist die Revision nicht zulässig. Insoweit wird durch das neue Vorbringen der Klägerin der Streitgegenstand des Rechtsstreits wesentlich geändert. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht nach § 123 SGG über den erhobenen Anspruch im prozessualen Sinn, also über das auf rechtskräftige Feststellung bestimmter Rechtsfolgen gerichtete Begehren, das den Streitgegenstand eingrenzt (vgl. BSGE 18, 266 = SozR Nr. 22 zu § 144 SGG). In den Vorinstanzen ging es nur um das Gläubigerrecht der Beigeladenen, das die Klägerin aufgrund der erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse geltend machte. Mit dem Revisionsvorbringen beschränkt sich die Klägerin erstmals nicht mehr darauf, im eigenen Nagen eine Forderung geltend zu machen, die der Beigeladenen gegen die Beklagte zusteht. Vielmehr soll der Streitgegenstand nunmehr um einen oder mehrere Ansprüche erweitert werden, die der Klägerin selbst gegen die Beklagte erwachsen sein sollen. Denn Schadensersatz kann hier nicht aufgrund eines Gläubigerrechts der Beigeladenen verlangt werden, sondern ggf. nur aus eigenem Recht der Klägerin.
Wie der 7. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1979 (7/12 RAr 43/77 in Breithaupt 1980, 233, 236, insoweit in SozR 4100 § 119 Nr. 7 nicht veröffentlicht) bereits ausgeführt hat, ist vom Revisionsgericht nach § 162 SGG nur zu prüfen, ob das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung bestimmter gesetzlicher Vorschriften beruht. Eine Änderung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz darf deshalb nicht zur Folge haben, daß das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen müßte, der durch die Tatsachengerichte noch nicht beurteilt worden ist. Die Rechtskontrolle würde sich in einem solchen Fall nicht mehr auf die Entscheidung der Vorinstanz beschränken (so bereits BSGE 18, 12, 14 = SozR Nr. 2 zu § 168 SGG). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Da sich die Klägerin für den erst in der Revisionsinstanz geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf eine neue Begründung in tatsächlicher Hinsicht stützt, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (§ 168 SGG).
Im übrigen wären die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hinsichtlich des nicht von der Beigeladenen abgeleiteten Anspruchs lediglich unter dem Aspekt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sachlich zuständig, der aber nur dem Versicherten aus dem Sozialrechtsverhältnis gegen den Versicherungsträger zustehen kann. Da die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht auf einem Sozialrechtsverhältnis beruhen, käme schon deswegen ein Herstellungsanspruch hier nicht in Betracht.
Die Revision konnte somit keinen Erfolg haben und mußte zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 518097 |
BSGE, 34 |